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Feuerwerksunfall? Urteile, und welche Versicherung zahlt unter Umständen wofür?

Ein Böller explodiert vor einer Hausfassade und hinterlässt einen schwarzen Rußfleck – das ist schneller passiert als man denkt und meistens nicht mal Absicht. Für den „Absender“ des Feuerwerkskörpers kann es trotzdem teuer werden: Dem Hauseigentümer steht Schadensersatz zu (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 10.03.1998, Az. 13 S 6682/97). Kommt vielleicht eine Versicherung für derartige Schäden auf?

Nachfolgend haben wir Ihnen eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche sich mit dem Thema „Feuerwerkskörper im weitesten Sinne“ beschäftigen. Des Weiteren haben wir eine kleine Übersicht zusammengestellt, welche Versicherung unter Umständen wofür aufkommen muss. Bereits an dieser Stelle: PROST NEUJAHR!

I.      Wer ein Feuerwerk veranstaltet, haftet auch für Böller, die Gäste zu der Veranstaltung mitbringen. Gleichzeitig muss aber jeder Anwesende darauf achten, dass er ausreichend Abstand zum Feuerwerk hält – mehr als zehn Meter auf jeden Fall. (OLG Nürnberg, Urteil vom 18.8.1995, Az. 6 U 949/95).

II.    Wer Silvester mit Knallern und Böllern hantiert, ist für eventuelle Brandschäden des Feuerwerks auch mitverantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die eigenen volljährigen Kinder das Haus beaufsichtigen und einer ihrer Partygäste für Schaden sorgt. (OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2000, AZ: 11 U 126/99).

III.   Eltern verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihrem 7-jährigen Sohn das selbstständige Abbrennen von Feuerwerkskörpern gestatten. Sie haften für den entstandenen Schaden, sofern durch den unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern ein anderes, hierbei anwesendes Kind verletzt wird (vgl. Urteil des OLG Schleswig vom 12.11.1998
5 U 123/97).

IV.    Schüler, die während der Pausen aus purem Übermut einen Mitschüler verletzen, müssen dafür in der Regel nicht haften. Das bekräftigte der BGH nun ebenfalls.Danach muss ein 13-Jähriger nicht für Gehörschäden gerade stehen, die er bei einer Mitschülerin durch einen Feuerwerkskörper verursacht hatte. Die Schülerin muss sich mit den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begnügen. (BGH, Az: VI 163/03).

V.     Wer aus seinem Garten eine Feuerwerksrakete abschießt und da-durch versehentlich einen Brand auf dem Nachbargrundstück verursacht, muss unter Umständen auch dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn keine Schuld trifft. (OLG Stuttgart, Urt. v. 20.03.2008 – 10 U 219/07). Der Fall liegt jetzt dem Bundesgerichtshof vor (Az.: V ZR 75/08), der über die Zulassung der Revision zu entscheiden hat.

VI.    Ein fast elfjähriger Junge haftet im Regelfall für Schäden, die aus einem nicht umsichtigen Hantieren mit Feuerwerkskörpern resultieren (OLG Nürnberg; Urteil vom 14.03.2005, Az.: 8 U 3212/04).

Aber ich habe doch eine Versicherung!

Welche Versicherung bezahlt unter Umständen wofür?

I.       Bei Verletzungen durch Feuerwerkskörper:

Verletzt sich der Versicherte durch einen Feuerwerkskörper und erleidet dabei einen dauerhaften Schaden tritt die Unfallversicherung ein. Sie zahlt aber nicht, wenn selbst gebastelte Sachen oder nicht erlaubte Feuerwerkskörper den Schaden verursacht haben.

II.     Bei Feuerwerksschäden in fremder Wohnung:

Verursacht ein Gast einen Schaden in Ihrer Wohnung so übernimmt seine private Haftpflichtversicherungdie Kosten.

Achtung: Die Versicherung zahlt nicht bei Vorsatz!

III.    Bei Schäden am Haus:

Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Schäden die durch Feuerwerkskörper am eigenen Haus entstehen. Folgekosten wie z.B. Löschwasser sind mitversichert.

IV.    Bei Brand- oder Explosionsschäden am Auto:

Die Teilkaskoversicherung übernimmt auch Brand- oder Explosionsschäden an Ihrem Auto, auch für eine verirrte Silvesterrakete. Ist Ihnen der Verursacher jedoch bekannt, zahlt seine private Haftpflichtversicherung den Schaden. Die Vollkasko springt ein, wenn der Wagen mutwillig beschädigt wurde und der Täter nicht ermittelt werden kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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