Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az: 3 B 95/17, Beschluss vom 02.07.2017
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. März 2017 – 1 L 40/17 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Nach § 146 Abs. 4 Sätze 6, 3 und 1 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschwerdeverfahren nur die Gründe zu prüfen, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses dargelegt werden. Nach diesem Prüfungsmaßstab bleibt die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. Die innerhalb der Beschwerdegründungsfrist dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Landratsamts vom 24. November 2016 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Landratsamts auszugehen, mit welcher ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und M entzogen wurde.
Der Widerspruch des Antragstellers und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage dürften ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Bescheid des Landratsamts begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt hat dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L und M zu Recht entzogen, da dieser derzeit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Aufgrund seiner Weigerung, der Anordnung des Landratsamts vom 19. August 2016 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu folgen, durfte das Landratsamt auf seine Nichteignung schließen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen.
In Nr. 8 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung werden Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit als die Fahreignung ausschließende Krankheiten und Mängel benannt. Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung dann anzunehmen, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, ohne dass der Betroffene bereits alkoholabhängig ist. Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist jedoch eine Prognose. Die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthaltene Definition (vgl. BRDrs. 443/98, S. 261) ist sinngemäß daher dahingehend zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 – 3 C 32/07 -, juris Rn. 14). In einem solchen Fall ist der Betroffene nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entsprechen.
Bereits bei einmaliger Fahrt mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille – gleich ob mit einem Kraftfahrzeug oder einem Fahrzeug (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. April 2017 – 3 A 239/16 – m. w. N., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen) – besteht der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs. Denn nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung deutet eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 15 unter Verweis auf BRDrs. 443/98 [Beschluss], S. 6). Dies wird durch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, die als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 1995 – BVerwG 11 C 34/94 – juris), in deren Nr. 3.13.1 und 3.13.2 bestätigt. In einem solchen Fall kann von einem chronisch überhöhten Alkoholkonsum und einer damit einhergehenden Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, sowie der Unfähigkeit des Betroffenen zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels und der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 a. a. O. Rn. 16). Besteht der Verdacht eines Alkoholmissbrauchs, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt.
Diese Fragen bedürfen der Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 a. a. O. Rn. 19 f.; Dauer, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 50). Besteht der Fall eines Alkoholmissbrauchs wegen Führen eines Fahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr, hat die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Unmittelbar regelt § 13 FeV zwar nur die „Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen“. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV aber entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist.
Weigert sich der Betroffene schließlich, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, muss die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2005 – 3 C 25/04 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend bejaht. Insbesondere war die Anordnung des Landratsamts vom 18. August 2016 zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anlassbezogen. Angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration besteht beim Antragsteller weiterhin der dringende Verdacht eines Alkoholmissbrauchs. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 27. Januar 2016 – 219 Cs 501 Js 68224/15 -, gegen den der Antragsteller Einspruch erhoben hatte, sowie des nachfolgenden Urteils des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Juni 2016 unter dem selben Aktenzeichen fuhr der Antragsteller am 2. Dezember 2015 gegen 16:15 Uhr mit einem Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand. Nach dem Befundbericht des Institutes für Rechtsmedizin der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig vom 8. Dezember 2015 wiesen die Blutproben des Antragstellers eine Blutalkoholkonzentration von 2,61 Promille um 17:20 Uhr und 2,57 Promille um 17:40 Uhr auf. Dass der erste Wert im Urteil des Amtsgerichts mit 1,61 Promille angegeben wurde, beruht angesichts der korrekt wiedergegebenen Werte im vorangegangenen Strafbefehl offensichtlich auf einem Schreibfehler, zumal der zweite, um 17:40 Uhr gemessene Wert im Urteil richtig wiedergegeben wurde. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung bestehen keine Bedenken. Der Senat verweist hierzu gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss.
Da der Antragsteller das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten innerhalb der ihm vom Landratsamt bis zum 18. November 2016 gesetzten Frist nicht beigebracht hatte, musste es nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und dem Antragsteller – nach vorheriger Anhörung – die Fahrerlaubnis entziehen.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgegangen, dass der Antragsgegner nicht wegen einer sich aus § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ergebenden Bindung an das Strafurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Juni 2016 gehindert ist, die fehlende Fahreignung des Antragstellers festzustellen. Das – hierauf beschränkte – Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es komme für die Feststellung einer Bindungswirkung nicht nur auf die Urteilsbegründung, sondern vielmehr auf die „Gesamtumstände“ an. Anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt, enthalte das amtsgerichtliche Urteil durchaus Feststellungen zu seiner Fahreignung. Dies ergebe eine Gesamtbetrachtung der diesem Urteil vorausgehenden Ereignisse. Das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, eine dienstliche Äußerung der Amtsrichterin einzuholen, um diese Frage einer Bindungswirkung beurteilen zu können. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihn auch im Strafprozess verteidigt. Die Strafrichterin habe in der Sitzungspause der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger Gespräche mit dem Ziel geführt, ein Geständnis von ihm zu erwirken. Sie habe diesem gegenüber dabei geäußert, dass die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis „nicht mehr tat- und schuldangemessen wäre“. Nach der Sitzungspause sei er schließlich geständig gewesen, nachdem die Strafrichterin in der Sitzung anschließend geäußert habe, das Urteil werde im Hinblick auf die Eignungsfeststellung Bindungswirkung entfalten und die Fahrerlaubnisbehörde dürfe nicht mehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn gegen den Antragsteller durch Strafurteil ein Fahrverbot anstatt einer Fahrerlaubnisentziehung verhängt werde.
Mit diesem Vorbringen dringt er nicht durch. Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG). Das Strafurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Juni 2016 entfaltet keine derartige Bindungswirkung.
Mit § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG soll die sowohl dem Strafrichter – durch § 69 StGB – als auch der Verwaltungsbehörde – durch § 4 Abs. 1 StVG – eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass erstens überflüssige und aufwändige Doppelprüfungen unterbleiben und dass zweitens die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Der grundsätzliche Vorrang der strafrichterlichen vor der verwaltungsbehördlichen Entscheidung findet seine innere Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung jedoch nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn sie von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Fehlt es an solchen Feststellungen, tritt eine Bindung nicht ein mit der Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde eigene Feststellungen zur Fahreignung treffen kann. Daher ist der Strafrichter nach § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO zu einer besonderen Begründung verpflichtet. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB nicht angeordnet worden, müssen die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO nämlich stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO ist vom Strafrichter als Verfahrensvorschrift zwingend zu beachtenden (vgl. zu der – gegenüber § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG – inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG in der Fassung vom 27. Dezember 1993: BVerwG. Beschl. v. 1. April 1993 – 11 B 82/92 -, juris Rn. 3; zu § 69 StGB: BGH, Beschl. v. 27. April 2005 – GSSt 2/04 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 3. April 2017 – 11 C 17.326 -, juris; VGH BW, Urt. v. 27. Juli 2016 – 10 S 77/15 -, juris Rn. 36; OVG NRW, Beschl. v. 29. April 2015 – 16 B 1443/14 -, juris Rn. 3; Kurth/Brauer in: Gercke/Julius/Temming u.a., Strafprozessordnung, 5. Aufl. 2012, § 409 Rn. 14; Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 267 Rn. 35).
Davon ausgehend ist der Antragsgegner nicht gehindert, die Nichteignung des Antragstellers festzustellen. Das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Juni 2016 entfaltet im Hinblick auf diese Feststellung keine entgegenstehende Bindungswirkung, da es selbst keinerlei Feststellungen zur Fahreignung des Antragstellers enthält. In der gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Begründung des Urteils heißt es lediglich, die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots sei „unter Berücksichtigung, dass der Angeklagte seit 02.12.2015 nicht mehr im Besitz seiner Fahrerlaubnis “ gewesen sei „und unter Berücksichtigung dieser Zeit (…) tat- und schuldangemessen“. Eine Feststellung, dass vom Antragsteller als Kraftfahrer keine Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr mehr ausgehen soll, enthält das Urteil nicht und lässt sich aus dieser Begründung auch nicht ableiten. Schon aus der Formulierung „tat- und schuldangemessen“ wird deutlich, dass das Amtsgericht von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht etwa deswegen abgesehen hat, weil es von der bestehenden oder wiedererlangten Fahreignung des Antragstellers ausgegangen ist. Vielmehr ist das Amtsgericht offensichtlich der Ansicht gewesen, dass der Antragsteller bereits hinreichend lang ohne Fahrerlaubnis hat auskommen müssen und insoweit schon hinreichend „bestraft“ wurde. Auch aus der Tatsache, dass das Amtsgericht im Einspruchsverfahren entgegen der im Strafbefehl desselben Strafverfahrens vom 27. Januar 2016 angeordneten Einziehung der Fahrerlaubnis lediglich ein zweimonatiges Fahrverbot gegen den Antragsteller verhängt hat, sagt nichts darüber aus, ob und weshalb davon auszugehen sein soll, dass dieser fahrgeeignet ist oder wieder sein soll.
Sollte die Strafrichterin tatsächlich der Ansicht gewesen sein, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) geeignet ist, wäre sie nach § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO zu einer entsprechenden Begründung im Strafurteil verpflichtet gewesen, da die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers i. S. v. § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO in Betracht kam. Ob eine Entziehung in Betracht kommt, ist im Wege einer auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abstellenden Prognose zu beurteilen (Dauer, a. a. O. § 3 StVG Rn. 47 m. w. N.). In Anbetracht der hohen Blutalkoholkonzentration, die beim Antragsteller am 2. Dezember 2015 festgestellt worden war, kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers nicht nur in Betracht, sondern lag zu diesem Zeitpunkt vielmehr auf der Hand. Sollte die Strafrichterin tatsächlich davon ausgegangen sein, dass mit dem Strafurteil die Fahreignung des Antragstellers festgestellt werden sollte, hätte sie auf jeden Fall begründen müssen, weshalb zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum hinreichend sicher trennen könne. Das strafgerichtliche Urteil schweigt jedoch zu dieser Frage völlig.
Kommt es für eine Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG gemäß § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO maßgeblich auf die Feststellungen im Urteil zur Fahreignung an, ist der Inhalt der Sitzungsniederschrift des Strafverfahrens sowie von etwaigen Absprachen zwischen dem Strafverteidiger und dem Richter in der Sitzungspause des Strafverfahrens zur Erwirkung eines Geständnisses nicht von Belang. Schon deswegen bedurfte es hier nicht der Einholung einer dienstlichen Äußerung der Strafrichterin durch das Verwaltungsgericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt im Übrigen der Streitwertsetzung des Verwaltungs-gerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).