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Verkehrsunfall – Übersendung des Schadensgutachtens nebst Bildmaterial im Original

LG Dresden – Az.: 3 O 2787/10 – Urteil vom 30.03.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 51,25 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an xxx, Inhaber des Autohauses xxx, 62,78 EUR zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an xxx, Inhaber des Ingenieurbüros  xxx, 24,43 EUR zu zahlen.

4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 24.3.2011: 9.023,48 EUR

ab dem 25.03.2011: 82,46 EUR.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, an dem der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7.423,48 EUR nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen. Ferner wurde die Feststellung beantragt, dass eine Teilzahlung der Beklagten zu 2) mit Rechtsgrund erfolgt ist. Die Klageschrift wurde beiden Beklagten am 04.12.2010 zugestellt. Nach Beweisaufnahme durch Einvernahme eines Zeugen haben die Beklagten am 01.03.2011 einen Betrag in Höhe von 8.244,33 auf die Forderung gezahlt. Die Parteien haben die Hauptsache in Höhe dieses Betrages und hinsichtlich des Feststellungsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen insoweit widerstreitende Kostenanträge. Hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von 78,52 EUR hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

Der Kläger verfolgt mit der Klage noch restliche Zinsansprüche  und beantragt nunmehr, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger 51,25 EUR zu zahlen,

2. an Herrn xxx, Inhaber des Autohauses xxx, 62,78 EUR zu zahlen,

3. an Herrn xxx, Inhaber des Ingenieurbüros xxx, xxx, 24,43 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Ansicht, der Kläger habe die übliche vorgerichtliche Mitwirkung  verweigert, welche der Beklagten zu 2) die erforderliche Prüfung des Schadensumfanges am klägerischen Fahrzeug gestatten würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.01. und 25.03.2011 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger kann von den Beklagten die Zahlung der Zinsbeträge aus §§ 286, 288 BGB verlangen. Die Beklagten befanden sich mit der Schadensregulierung im Verzug, so dass sie die geltend gemachten Zinsbeträge zu zahlen haben.

Verkehrsunfall - Übersendung des Schadensgutachtens nebst Bildmaterial im Original
Symbolfoto: Von ITisha/Shutterstock.com

Da sich die Beklagten mit der Schadensregulierung im Verzug befanden, waren ihnen die Kosten des Rechtstreits für den erledigten Teil der Klageforderung dementsprechend aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen insgesamt aufzuerlegen, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger seine Mitwirkungspflichten zur Feststellung des Schadensumfanges nicht verletzt. Der Kläger hat den Beklagten das Schadensgutachten unstreitig überlassen. Dem Schadensgutachten waren auch unstreitig Bilder des verunfallten Fahrzeugs beigefügt. Mehr kann man von dem Kläger nicht verlangen. Insbesondere ist es keine Obliegenheit des Klägers, den Beklagten zur Schadensfeststellung das Originalgutachten nebst Bildmaterial in ausgedruckter Form zu übersenden. Vielmehr ist es durchaus üblich, diese Unterlagen per Email zuzusenden. Hiervon konnte der Kläger auch ausgehen, da die Beklagte eine Email-Adresse im Rechtsverkehr verwendet. Selbst wenn die per Email übersandten Dokumente von schlechter Qualität gewesen wären, hätte sich die Beklagte selbst um die Übersendung in der von ihr gewünschten Qualität bemühen können und müssen, gegebenenfalls beim Sachverständigen selbst oder sie hätte auch selbst einen Sachverständigen zeitnah mit der Schadensfeststellung beauftragen können. Statt dessen hat sie sich aber darauf beschränkt, zum einen immer wieder eine Reaktion der Klägerseite abzuwarten und zum anderen wiederholt ausschließlich auf der Übersendung des „Originalgutachtens“ zu bestehen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da der zurückgenommene Teil der Klageforderung im Verhältnis zum für erledigt erklärten Forderungsteil verhältnismäßig gering ist, waren die Kosten den Beklagten insgesamt aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Festsetzung des Gebührenstreitwerts hinsichtlich des Feststellungantrages erfolgte entsprechend § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Feststellungsbetrages, da die Wahrscheinlichkeit der Rückforderung des Betrages als gering bewertet wird. Die Einstandspflicht der Beklagten für den Verkehrsunfalls war vorgerichtlich unstreitig, lediglich die Höhe des Schadens wurde seitens der Beklagten bestritten.

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