1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 30.10.2025, Az. 7 C 176/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 702,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.08.2024 zu zahlen. b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Ersturteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit es nicht abgeändert wurde. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, allerdings beschränkt auf die Frage, ob die Kenntnis des Rechtsanwalts vom Bestehen einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten bereits zu einer entsprechenden Aufklärungspflicht hinsichtlich bestehender Kostenrisiken und den daraus folgenden Schadensersatzanspruch führt, und auf den dolo-agit-Einwand.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.346,19 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit dem sogenannten Diesel-Skandal um Rechtsanwaltsgebühren für die Erstellung eines Stichentscheids gegenüber dem XXX des Beklagten und für das außergerichtliche Tätigwerden gegenüber der XXX.
Der damals rechtsschutzversicherte Beklagte wandte sich im Jahr 2020 an die Klägerin wegen der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“. Der Beklagte erteilte der Klägerin in diesem Zusammenhang zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt eine umfassende Vollmacht. Auch fand ein Telefonat zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin und dem Beklagten statt.
Mit E-Mail vom 03.12.2020, 10:49 Uhr teilte die Klägerin dem Beklagten das Folgende mit:
„Guten Tag,
vielen Dank für die Beauftragung. (…)
Wir werden nun eine Deckungsanfrage bei Ihrer Versicherung stellen und dort die Kostenübernahme klären. Sobald wir ein Ergebnis haben, kommen wir auf Sie zu. Dies kann aufgrund der aktuellen Nachfrage bei den Versicherungen einige Zeit in Anspruch nehmen. Um keine Zeit zu verlieren, machen wir Ihre Ansprüche bereits jetzt außergerichtlich bei (…) geltend. Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung (zu Recht) verweigern, haben Sie die Möglichkeit, das Mandat zu beenden. Für unsere bis dahin erbrachte Tätigkeit fallen für Sie keine Kosten an. (…)“
Mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 03.12.2020 (Anl. K3, AS 119 AG) machte die Klägerin gegenüber der Motorenherstellerin für den Beklagten Ansprüche geltend. Hierfür stellte sie dem Kläger mit Kostennote vom 13.04.2021 (Anl. K4, AS 121) einen Betrag in Höhe von 934,03 Euro in Rechnung. Der Berechnung der Gebühren lag ein Gegenstandswert von 11.400,- Euro und eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und der zu diesem Zeitpunkt geltenden 16 % Umsatzsteuer zugrunde.
Mit E-Mail vom selben Tag (03.12.2020) erbat die Klägerin beim XXX des Beklagten die Deckung für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegen die Motorherstellerin. Die Klägerin wurde damit gegenüber der XXX tätig, bevor der XXX auf die Deckungsanfrage reagiert hatte. Eine Deckungszusage lag in diesem Zeitpunkt mithin nicht vor.
Mit E-Mail vom 17.12.2020, 18:23 Uhr teilte die Klägerin dem Beklagten Folgendes mit:
„Guten Tag,
leider steht noch immer eine Zusage Ihrer Rechtsschutzversicherung aus. Wir haben nochmals bei dieser daran erinnert. Wir werden weiter versuchen, eine Zusage zu erreichen. Wir können aber nicht sicher sagen, wann und wie Ihre Rechtsschutzversicherung reagieren wird. Wir gehen davon aus, dass Sie eine Klage nur wünschen, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme erklärt hat. Das Kostenrisiko liegt im hohen vierstelligen Bereich und einige Rechtsfragen, insb. hinsichtlich der Verjährung, sind bislang ungeklärt. Der Ausgang des Verfahrens ist daher offen und das Risiko, die Kosten im Unterliegensfall tragen zu müssen, entsprechend hoch.
Vor diesem Hintergrund müssen wir darauf hinweisen, dass Ihre Ansprüche zum Jahresende verjähren können. Eine Klageerstellung und der fristgerechte Versand ist für uns nur möglich, wenn uns eine Entscheidung über die Klageerhebung bis zum 22.12.2020 vorliegt. Geht eine Deckungszusage Ihrer Versicherung bis zu diesem Datum ein, werden wir auf jeden Fall fristgerecht Klage erheben. Sollen Sie auch eine Klage auf eigenes Kostenrisiko (bei fehlender Deckungszusage Ihrer Versicherung) in diesem Jahr wünschen, so bitten wir um Rückmeldung bis zum 22.12.2020. Sollten wir bis zum 22.12.2020 weder eine Deckungszusage Ihrer Versicherung noch Ihren Klageauftrag auf eigens Kostenrisiko vorliegen haben, werden wir im Jahr 2020 keine Klage erheben. Eine Klage kann grds. auch noch im kommenden Jahr erhoben werden. Das Risiko, dass ein Gericht Ihre Ansprüche wegen Verjährung zurückweist, ist dann allerdings erhöht.
(…).“
Mit Schreiben vom 28.12.2020 (AS 92 LG) lehnte der Rechtsschutzversicherer eine Deckung ab. Es würden die Erfolgsaussichten fehlen, die Ansprüche seien verjährt. Weiter heißt es darin:
„Sollten Sie unsere Rechtsauffassung nicht teilen können, sind wir bereit, gemäß § 3 a) ARB – Kopie in der Anlage – die Kosten einer begründeten anwaltlichen Stellungnahme zu übernehmen.“
Nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen des Rechtschutzversicherers (ARB) hat dieser alle mit der Erstellung eines Stichentscheids einhergehenden Kosten zu tragen.
Bereits einen Tag später, also am 29.12.2020, übersandte die Klägerin daraufhin einen 97-seitigen Stichentscheid an den Rechtsschutzversicherer (Anl. K1, AS 19 ff. AG).
Mit Schreiben vom 29.12.2020 (Anl. B2, AS 27 LG) teilte der Rechtsschutzversicherer des Beklagten der Klägerin mit, die im gerichtlichen Verfahren 1. Instanz entstehenden notwendigen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung zu übernehmen. Eine Selbstbeteiligung von 150,- Euro je Rechtsschutzfall sei vereinbart.
Mit Kostennote vom 10.05.2021 (Anl. K3, AS 116) rechnete die Klägerin die Gebühren für die Erstellung des Stichentscheids gegenüber dem Beklagten und dessen Rechtsschutzversicherer mit einer 1,8 Geschäftsgebühr über 1.284,35 Euro ab. Als Gegenstandswert setzte die Klägerin einen Betrag von 12.447,36 Euro an. Dem Gegenstandswert legte sie den Kaufpreis des Pkw abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuzüglich des Kostenrisikos des Beklagten, bestehend aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Gerichts- sowie Rechtsanwaltskosten 1. Instanz zugrunde. Bei den Gerichtskosten berücksichtigte sie einen Betrag von 10.000,00 Euro für „Sachverständigen- bzw. Beweiskosten“. Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten zahlte auf die Kostennote vom 10.05.2021 einen anteiligen Betrag von 403,22 Euro.
Damit verblieb aus Sicht der Klägerin noch ein offener Gebührenanspruch in Bezug auf den Stichentscheid in Höhe von 881,13 Euro sowie in Bezug auf die außergerichtliche Tätigkeit. Insofern strengte sie ein Mahnverfahren an und begründete ihre Ansprüche nach dem Widerspruch des Beklagten und der Abgabe des Verfahrens an das Erstgericht. Der Rechtschutzversicherer des Beklagten sagte diesem zu, für den Fall des Unterliegens den geltend gemachten Gebührenanspruch mit samt den Kosten des Verfahrens zu erstatten (AS 411 AG, AS 40 LG).
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 30.10.2025, auf das zur weiteren Sach- und Streitstanddarstellung Bezug genommen wird, zur Zahlung von 881,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.08.2024 sowie weiteren 465,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.08.2024 und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen zum einen aus, dass die Gebühren für die Erstellung des Stichentscheids zu erstatten seien. Eine 1,8-fache Geschäftsgebühr sei zwar überhöht, es sei lediglich eine 1,5-fache Gebühr angemessen, was sich auch aus dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten der Rechtsanwaltskammer ergebe. Die Überprüfung einer betragsmäßigen Überschreitung von 20 % sei dem Gericht jedoch entzogen. Die Klägerin habe bei der Bemessung des Gegenstandswerts sowohl mögliche Sachverständigenkosten als auch außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten berücksichtigen dürfen. Weiter seien die bereits vom Rechtsschutzversicherer bezahlten 403,22 Euro abzuziehen. Zum anderen seien auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Denn jedem müsse klar sein, dass die Klägerin nicht umsonst arbeite. Wolle der Mandant das außergerichtliche Vorgehen von einer Deckungszusage abhängig machen, sei es ihm zuzumuten, dies klar zu kommunizieren. Einer besonderen Aufklärung durch die Klägerin habe es insofern nicht bedurft.
Gegen das dem Beklagten am 06.11.2025 förmlich zugestellte Ersturteil richtet sich die Berufung des Beklagten vom 17.11.2025, die er am 12.12.2025 begründet hat. Der Beklagte trägt in 2. Instanz unter Wiederholung seines Vortrags aus der 1. Instanz im Wesentlichen vor,
die Gebühren für den Stichentscheid seien nicht zu erstatten, da eine 1,8-fache Gebühr überhöht und unbillig sei; die Erstellung des Stichentscheids sei weder umfangreich noch schwierig, sondern standardisiert gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass der Stichentscheid bereits einen Tag nach der Ablehnung der Deckungszusage durch den Rechtsschutzversicherer übersandt worden sei. Die in der Rechtsprechung anerkannte Toleranzgrenze von 20 % sei hier nicht anwendbar, weil überhaupt nur die Regelgebühr in Betracht komme. Überdies sei der Gegenstandswert falsch berechnet worden. Weder hätten die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch die fiktiven Sachverständigenkosten einbezogen werden dürfen. Für erstere gelte dies, weil keinerlei Erfolgsaussicht für das außergerichtliche Vorgehen bestanden habe, für letztere, weil die Gerichte nur in geringer Zahl ein Gutachten eingeholt hätten.
Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien nicht zu zahlen. Denn eine außergerichtliche Tätigkeit sei nicht beauftragt worden; eine umfassende Beauftragung liege gerade nicht vor. Der Beklagte habe die Klägerin nur unter der Bedingung einer Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung beauftragt, was sich aus dem Gesamtkontext der Kommunikation ergebe. Jedenfalls hätte die Klägerin im Falle einer fehlenden Deckungszusage über eine Kostentragung aufklären müssen. Vorliegend hätte die Klägerin von einem vorgerichtlichen Vorgehen schon dem Grunde nach abraten müssen, weil dies keinerlei Erfolgsaussichten gehabt habe. Es handele sich beim Beklagten auch um einen juristischen Laien. Er kenne den Unterschied zwischen der außergerichtlichen, vorgerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit nicht, er wisse nichts von einer gestuften Kostendeckungszusage.
Der Beklagte schließe sich der in den Hinweisen der Kammer geäußerten Rechtsauffassung an (Bl. 38 LG). In der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 führte der Beklagte erstmals aus, dass er gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin telefonisch mitgeteilt habe, er „wollte, dass alles über die Rechtsschutzversicherung gemacht wird“.
Der Beklagte beantragt in der 2. Instanz:
Das Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 30.10.2025 zum Az. 7 C 176/24 wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt in der 2. Instanz:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt in der 2. Instanz vor,
es sei vorab festzustellen, dass der Beklagte auch im Falle eines Unterliegens nicht geschädigt sei, weil der dahinterstehende Rechtsschutzversicherer lediglich aus ökonomischen Gründen die Kostenübernahme blockiere. Der Rechtsschutzversicherer habe dem Beklagten bereits zugesichert, die Kosten zu übernehmen. In identischen Konstellationen hätte übrigens eine Vielzahl von Gerichten den Rechtsschutzversicherer bereits verurteilt.
Dies vorangestellt, habe das Erstgericht die Kosten für den Stichentscheid völlig zutreffend zuerkannt.
Zum einen seien die Gebühren dem Grunde nach geschuldet. Die Berufung greife das Ersturteil in Bezug auf den Stichentscheid ausschließlich damit an, dass die Gebühren für den Stichentscheid der Höhe nach unzutreffend seien. Der Beklagte argumentiere nicht damit, dass die Gebühren überhaupt nicht geschuldet seien oder dem Anspruch Schadensersatzansprüche entgegenstünden. Die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde nach sei unstreitig. Im Jahr 2020 habe der Rechtsschutzversicherer pflichtwidrig die beantragte Rechtsschutzdeckung blockiert, obwohl der Beklagte seit langer Zeit Prämien bezahlt habe und dafür auch eine Gegenleistung erwarten dürfe. Er habe in der Deckungsablehnung vom 28.12.2020 dann aber gerade zugesagt, die Gebühren für die Erstellung des Stichentscheids zu übernehmen und dies dann letztlich gleichwohl nicht in voller Höhe getan. Nur deshalb sei die Klage überhaupt erforderlich gewesen.
Zum anderen habe das Erstgericht die Gebühren der Höhe nach zutreffend ermittelt. Völlig zutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass ein Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer zur Höhe einzuholen gewesen sei. Dass die Würdigung des Gutachtens durch das Erstgericht gegen Denkgesetze o.ä. verstoße, werde vom Beklagten schon nicht behauptet. Jedenfalls sei ein Gebührenansatz von 1,8 völlig zu Recht erfolgt, wie bereits eine Vielzahl von Gerichten festgestellt habe. Im Übrigen sei es auch unzutreffend und werde bestritten, dass im Jahr 2020 keine Gutachten zur Dieselthematik mehr eingeholt worden seien. Beim Gebührenansatz sei überdies ohnehin ein Einschätzungsspielraum des Anwalts von 20 % zu akzeptieren, zumal die Angelegenheit rechtlich komplex und tatsächlich schwierig gewesen sei. Selbstverständlich habe auch das Kostenrisiko in die Bewertung einfließen dürfen, zumal der Versicherer eine einheitliche Ablehnung, also sowohl für das außergerichtliche als auch das außergerichtliche Vorgehen erteilt habe.
Schließlich habe die Klägerin den Beklagten auch nicht über ein Kostenrisiko aufklären müssen. Dies gelte schon dem Grunde nach, weil er ein unentgeltliches Tätigwerden nicht erwarten dürfe. Dies gelte aber umso mehr, als kein besonderes Kostenrisiko bestanden habe. Der Beklagte sei gerade rechtsschutzversichert und damit nicht gebührenempfindlich gewesen. Aufgrund des Ablehnungsschreibens vom 28.12.2020 und der darin enthaltenen Zusicherung des Versicherers, die Kosten für den Stichentscheid zu übernehmen, habe für den Beklagten überhaupt kein besonderes Kostenrisiko bestanden. Es sei auch keine Kostengarantie übernommen worden. Dies belege bereits E-Mail der Klägerin vom 03.12.2020. Daraus ergebe sich doch gerade, dass keine Kostengarantie übernommen worden sei, wenn es darin heiße, dass die Möglichkeit zur Mandatsbeendigung bestehe, wenn der Rechtsschutzversicherer „zu Recht“ verweigere. Innerhalb des mit Beschluss vom 25.03.2026 (AS 193 LG) gewährten Schriftsatzrechts zum neuen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.04.2026 (AS 197 LG) weiter ausgeführt, dass der Beklagte in der Anhörung nicht angegeben habe, wann er mit wem der Klägerin konkret telefoniert haben wolle. Es werde daher bestritten, dass er der Klägerin mitgeteilt habe, er wolle „alles über die Rechtsschutzversicherung“ machen. Dass der Klägerin in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Aufklärungspflichtverletzung vorzuwerfen sei, sei mittlerweile durch eine Vielzahl von Gerichten geklärt worden. Im Übrigen habe sich der Beklagte weder in 1. Instanz noch in 2. Instanz auf eine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf den Stichentscheid berufen. Völlig unabhängig davon werde bestritten, dass sich der Beklagte gegen die Erstellung des Stichentscheids entschieden hätte. Der Beklagte hätte die Klägerin jedenfalls mit der Erstellung des Stichentscheids beauftragt, was eine Parteivernehmung auch ergeben werde. Denn er habe damals die Ansprüche gegenüber der Motorenherstellerin unabhängig von diesem Risiko geltend machen wollen. Hätte er eine Aufklärung benötigt, hätte er die Vollmacht nicht unterschrieben. Die Kammer verlasse eindeutig das Gebot der Neutralität, wenn sie – wie in ihren Hinweisen – argumentieren wolle, dass gerichtsbekannt sei, dass die Klägerin mit einer Kostenfreiheit geworben habe, da der Beklagte derartiges nicht geltend gemacht habe. Es sei schon nicht klar, wie die Klägerin so gegenüber dem Beklagten geworben haben solle. Die Klägerin habe nicht zu jeder Zeit inhaltsgleiche Rundschreiben verwendet. Der Beklagte trage nicht im Ansatz dazu vor, aufgrund welcher angeblichen Äußerung eine Zusicherung oder Garantie der Kostenfreiheit gestützt werden könnte.
Auch in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei das Ersturteil zutreffend.
Zum einen habe eine Vielzahl von Gerichten in identischen Situationen bereits entschieden, dass von einer Auftragserteilung auszugehen sei. Für eine bedingte Auftragserteilung genüge es auch nicht, dass lediglich mitgeteilt werde, dass der Mandant rechtsschutzversichert sei, der Beklagte habe gerade nicht dargelegt, woraus sich eine bedingte Mandatserteilung ergeben solle. Aus der damaligen Interessenlage habe sich vielmehr ergeben, dass der Beklagte es gewünscht habe, zunächst vorgerichtlich vorzugehen, um einen zeitintensiven Rechtsstreit zu vermeiden, zumal die Motorenherstellerin im Jahr 2020 die Strategie gewechselt habe und auch außergerichtlich Vergleichsangebote abgegeben worden seien. Von der Sinnlosigkeit außergerichtlichen Vorgehens könne daher keine Rede sein. Der Klägerin sei im Übrigen auch nicht bekannt gewesen, dass der Rechtsschutzversicherer des Beklagten keine Deckungszusagen erteilen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser sich rechtmäßig verhalte, was er jedoch nicht getan habe.
Zum anderen bestünden auch keine gegenläufigen Schadensersatzansprüche des Beklagten. Zur Aufklärungspflichtverletzung gelte das bereits zum Stichentscheid Gesagte. Auch dies sei bereits vielfach von der Rechtsprechung bestätigt worden.
Mit Verfügung vom 15.01.2026 und vom 03.03.2026 hat die Kammer Hinweise zu den Erfolgsaussichten der Berufung erteilt. Im Schriftsatz vom 02.03.2026 (AS 124, 129 LG) hatte die Klägerin die Parteivernehmung des Beklagten zu ihrer Behauptung beantragt, der Beklagte hätte die Klägerin auch bei unterstellter Aufklärung entsprechend beauftragt. Die Kammer hat das persönliche Erscheinen des Beklagten mit Verfügung vom 03.03.2026 (AS 160 LG) angeordnet und die Absicht, ihn zu befragen, mitgeteilt. Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 (AS 164, 166 LG) trat die Klägerin einer Parteianhörung / -vernehmung des Beklagten zu einer „Garantie der Gebührenfreiheit“ entgegen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 hat die Kammer den Beklagten zur Frage der Vertragsanbahnung und des Verhaltens im Falle einer entsprechenden Aufklärung angehört, nachdem sie zuvor die Zulässigkeit der Anhörung mit den Parteien erörtert hat. Die Klägerin hat bis zum 22.04.2026 zu den aus der Parteianhörung hervorgegangenen neuen Tatsachen Stellung nehmen können. Dem ist sie mit dem Schriftsatzsatz vom 15.04.2026 auch nachgekommen und hat bestritten, dass der Beklagte gegenüber einem Mitarbeiter der Klägerin telefonisch mitgeteilt habe, er „wollte, dass alles über die Rechtsschutzversicherung gemacht wird“, was der Beklagte so erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 mitgeteilt hat.
Für weitere Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ersturteil und das Protokoll der mündlichen Verhandlung in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg.
Das Ersturteil ist insofern abzuändern und die Klage abzuweisen, als das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 465,06 Euro nebst Zinsen an die Klägerin für das an die Motorenherstellerin gerichtete vorgerichtliche Schreiben verurteilt hat (1.). Dasselbe gilt für die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mehr als weiteren 702,72 Euro nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids (2.). Im Übrigen ist die Berufung aber zurückzuweisen (3.). An diesem Ergebnis orientiert sich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (4.) und die vorläufige Vollstreckbarkeit (5.). Aufgrund der Bedeutung der Sache lässt die Kammer die Revision teilweise zu (6.).
1.
Die Berufung des Beklagten hat insofern Erfolg, als das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von 465,06 Euro nebst Zinsen für die außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Motorenherstellerin verurteilt hat. Denn die Klage ist insofern abzuweisen. Unabhängig davon, ob man von einem wirksamen Auftrag zur außergerichtlichen Tätigkeit ausgeht (1.1.), steht der Durchsetzung der Ansprüche jedenfalls der sogenannte dolo-agit-Einwand entgegen (1.2.). Sofern das Erstgericht den Beklagten daher zur Zahlung dieser Gebühren nebst Zinsen verurteilt hat, ist das Ersturteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
1.1.
Es ist streitig, ob durch die Unterzeichnung der übersandten Vollmacht des Anwalts durch den rechtsschutzversicherten Mandanten nach verständiger Auslegung der Willenserklärungen überhaupt ein unbedingter Vertrag zustande kommt. So wird vertreten, dass der Vertragsschluss in einem solchen Falle unter der Bedingung der Rechtsschutzdeckung steht, wenn der Anwalt hiervon Kenntnis hat (vgl. zu dieser Thematik z.B. BGH, Urteil vom 14.02.2019, IX ZR 203/18, juris, Rn. 10 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Juni 1989, 8 U 4078/88; Langheid/Wandt/Obarowski, 3. Aufl. 2025, Kap. 48. Rn. 504). Letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen. Denn ein Anspruch besteht unabhängig davon nicht.
1.2.
Dem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls der dolo-agit-Einwand entgegen.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH verbietet sich die Durchsetzung eines Anspruchs nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Eine Klageforderung ist dann wegen unzulässiger Rechtsausübung in voller Höhe nicht durchsetzbar, wenn dem Schuldner gegen den Gläubiger seinerseits ein (Gegen-)Anspruch zusteht, welcher der Klageforderung der Höhe nach entspricht oder diese übersteigt. Weiter ist erforderlich, dass die Gegenforderung durchsetzbar ist, ein Prozess auf Rückgewähr also erfolgreich geführt werden könnte (BGH, Urteil vom 24.7.2025, IX ZR 134/23, NJW 2025, 2840, Rn. 24 m.w.N.; BeckOGK/Kähler, 2024, BGB § 242 Rn. 1435; vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl., BGB § 242 Rn. 560f).
Es wird vertreten, dass der dolo-agit-Einwand als Ausdruck der Unzulässigkeit der Rechtsausübung von Amts wegen zu berücksichtigen sei (BGH, Urteil vom 23. Mai 1962, V ZR 123/60, BGHZ 37, 147-154, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011, IV ZR 191/09, juris, Rn. 7 m.w.N.; OLG Brandenburg, Urteil vom 28. 9. 2005, 4 U 37/05, NJW-RR 2006, 51, 52; BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016, 6 AZR 715/15, juris, Rn. 74). Teilweise wird auch von einer Einrede gesprochen (z.B. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017, I ZR 6/16, juris, Rn. 24 – „Einrede“). Dies hätte zur Folge, dass der dolo-agit-Eiwand erklärt werden müsste, um im Prozess Berücksichtigung zu finden. Für die Berücksichtigung des dolo-agit-Einwands ist es indes jedenfalls ausreichend, dass der Mandant meint, er sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden und schulde daher die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren nicht.
b)
Diese Voraussetzungen liegen vor. Zum einen war der dolo-agit-Einwand zu berücksichtigen (aa), zum anderen hatte der Beklagte gegen die Klägerin einen Gegenanspruch (bb).
aa)
Der dolo-agit-Einwand war in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für das Tätigwerden gegenüber der Motorenherstellerin zu berücksichtigen.
Der Beklagte rügt eine Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf die außergerichtliche Tätigkeit explizit. Er ist letztlich der Auffassung, dass er die eingeklagten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht schulde. So hatte sich der Beklagte bereits im Schriftsatz vom 20.05.2025 (AS 190 AG) darauf berufen, dass dem rechtlichen Laien die Besonderheiten zwischen außergerichtlichen, vorgerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit sowie gestufter Kostendeckungszusage ohne Erläuterung nicht bewusst sei und es einer Aufklärung bedurft hätte. Weiter führte er im Schriftsatz vom 23.07.2025 (AS 377, 379 AG) aus, dass eine entsprechende Aufklärung über das Kostenrisiko erforderlich gewesen sei. Hiermit begründet er den Klageabweisungsantrag.
Sofern die Klägerin im Schriftsatz vom 02.03.2026 (AS 125 LG) darauf hinweist, dass die Kammer Parteivortrag ersetzt habe, kann die Kammer dem aus den dargestellten Gründen nicht folgen. Aufgrund der obigen Ausführungen muss der Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht ausdrücklich erklären, dass „Schadensersatzansprüche“ entgegenstehen.
bb)
Der Gegenanspruch des Beklagten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 611, 675, 249 BGB. Danach ist der Gläubiger im Falle einer kausalen Pflichtverletzung, die der Schuldner zu vertreten hat, dazu verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten die ihr obliegende Hinweis- und Aufklärungspflicht verletzt.
Ausgehend von den Grundsätzen zur Aufklärungspflicht des Anwalts gegenüber dem Mandanten (a), hätte die Klägerin den Beklagten über das Kostenrisiko aufklären müssen (b), was sie aber unstreitig in Bezug auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht tat. Diese betrifft nicht nur die Aufklärung darüber, dass überhaupt Gebühren entstehen, welche der Mandant gegebenenfalls selbst zu tragen hat, bzw. dass die Gefahr besteht, dass er gegebenenfalls von seinen eigenen Anwälten verklagt wird oder er gegen den eigenen Mandanten klagen muss. Vielmehr umfasst die Aufklärungspflicht auch den Umstand, dass der Rechtsschutzversicherer gegebenenfalls nur in Teilen die Gebühren übernimmt, weil zum Beispiel der Anwalt mehr als die Schwellengebühr abrechnet und / oder von einem höheren Gegenstandswert ausgeht und es in Bezug auf den dann noch offenen Teil zu den genannten Szenarien kommt.
(a)
Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Er muss in der Lage sein, Chancen und Risiken selbst abzuwägen und eigenverantwortlich eine Entscheidung zu treffen. Diese grundlegenden Beratungspflichten bestehen unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht (BGH, Urteil vom 16.09.2021, IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Rn. 27 ff.).
Im Ausgangspunkt besteht allerdings keine generelle Pflicht des Rechtsanwalts zur ungefragten Aufklärung des Mandanten über entsprechende Gebühren. Denn der Mandant darf kein unentgeltliches Tätigwerden eines Rechtsanwalts erwarten, zumal das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die anwaltlichen Gebühren ausdrücklich regelt (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, IX ZR 210/03, juris, Rn. 2; juris Kilian/Koch AnwBerufsR, 2. Aufl. 2018, B. Rn. 455 f. – beck-online). Dies gilt aber dann nicht, wenn es mehrere mögliche rechtliche Vorgehensweisen gibt bzw. ein gestaffeltes Tätigwerden für den Mandanten mit einem niedrigeren Kostenrisiko verbunden ist. Entscheidend ist, ob ein Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes besonderes Aufklärungsbedürfnis seines Auftraggebers erkennen konnte und musste (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005, IX ZR 210/03, juris, Rn. 3; Kilian/Koch AnwBerufsR, 2. Aufl. 2018, B. Rn. 455 f. – Beck-online). Eine etwaige Aufklärung hat dann vor der Auftragserteilung zu erfolgen. Die Aufklärung hat sich sowohl auf das Entstehen von gesetzlichen Gebühren als auch auf deren Höhe zu beziehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24.05.2007, IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1999, 24 U 213/98, juris, Rn. 4).
(b)
Ein solches besonderes Aufklärungsbedürfnis lag beim Beklagten vor. Es ergibt sich – jedenfalls in der Gesamtschau – einerseits aufgrund der bestehenden Rechtsschutzversicherung (aa), andererseits aus der Besonderheit der Mandatierung im Rahmen der sogenannten Diesel-Masseverfahren (bb) und schließlich aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls (cc).
(aa)
Zunächst ergibt sich eine Aufklärungspflicht daraus, dass der Mandant rechtsschutzversichert ist.
Ein Anwalt darf bei einem rechtsschutzversicherten Mandanten, abgesehen von Eilfällen, erst dann tätig werden, wenn entweder die entsprechende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt oder der Mandant in Kenntnis seiner Verpflichtung, die Kosten selbst übernehmen zu müssen, eindeutig den Auftrag erteilt hat. Ist der Mandant rechtsschutzversichert liegt eine Besonderheit vor, die stets zur Aufklärung über ein mögliches Kostenrisiko verpflichtet. Denn der rechtsschutzversicherte Mandant geht davon aus, selbst keine Kosten tragen zu müssen. Er hat regelmäßig ein Interesse an Kostenfragen, nämlich insoweit, ob er Gebührenansprüche des Rechtsanwalts aus eigenem Vermögen zu begleichen hat oder ob sie aus dem Deckungsschutzanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung befriedigt werden können (OLG Nürnberg, Urteil vom 29.06.1989, 8 U 4078/88; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.1999, 24 U 213/98, juris, Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2008, I-24 U 211/07, 24 U 211/07, juris, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2010, 24 U 211/09, juris, Rn. 8; OLG Celle, Urteil vom 19.03.2008, 3 U 242/07, juris, Rn. 8; Schneider RSVers/Schneider, 2. Aufl. 2017, 1. Rn. 492; Borgmann/Jungk/Schwaiger Anwaltshaftung/Jungk, 6. Aufl. 2020, Kapitel IV. Rn. 130; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Aufl. 2025, RVG § 1 Rn. 333 f.).
Dies entspricht auch der verständigen Auslegung der (Willens)Erklärungen des Mandanten und des Anwalts. Das Abwarten der Deckungszusage und ein gegebenenfalls gestuftes Vorgehen entspricht dem Interesse beider Parteien: Der Anwalt muss nicht tätig werden, solange keine Reaktion auf die Deckungsanfrage vorliegt, der Mandant hätte, wenn es bei der Einholung der Deckungszusage Schwierigkeiten gegeben hätte, selbst entscheiden können, ob er das Kostenrisiko eingeht (BGH, Urteil vom 14.02.2019, IX ZR 203/18, juris, Rn. 14).
(bb)
Darüber ergibt sich das besondere Aufklärungsbedürfnis aus den Besonderheiten der sogenannten Diesel-Masseverfahren.
Zum einen besteht in den sogenannten Diesel-Masseverfahren eine Gebührenempfindlichkeit des Mandanten. So hatten die mit den Diesel-Masseverfahren befassten Gerichte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin durch den Beklagten bereits eine Vielzahl von Klagen abgewiesen, weshalb klar war, dass die Rechtsschutzversicherer (zu Recht oder zu Unrecht) zur Kostenminimierung ein vorgerichtliches Vorgehen verstärkt ablehnen und die Mandanten letztlich von ihren eigenen Anwälten verklagt werden (müssen), wozu es auch tatsächlich kam. Zwar waren die Gebühren nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen grundsätzlich vom Rechtsschutzversicherer zu tragen. Weigern sich diese aber (zu Unrecht), muss der Mandant einen entsprechenden Anspruch dann gerichtlich gegen seinen Rechtsschutzversicherer geltend machen, was seinerseits mit einem zusätzlichen Kostenrisiko verbunden ist; dies gilt bereits mit Blick auf einen Gerichtskostenvorschuss, den der Mandant zu erbringen hätte. Alternativ kann er sich von seinem eigenen Anwalt verklagen lassen, was nicht nur ein Kostenrisiko darstellt, sondern weitere Kosten verursacht. Insofern besteht in den sogenannten Masseverfahren also tatsächlich dem Grunde nach eine Gebührenempfindlichkeit (vgl. auch LG Rottweil, Urteil vom 30.07.2025, 1 S 25/25, BeckRS 2025, 21565, Rn. 8 f.; a.A.: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.03.2026, 5 S 4125/25, Anl. B11 = AS 173 ff. in Bezug auf die Ankündigung des Anwalts trotz fehlender Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bereits außergerichtlich tätig zu werden, wobei er dem Beklagten zusagt, für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung berechtigt die Deckung verweigern würde, auf eine Gebührenabrechnung zu verzichten).
Zum anderen war das Kostenrisiko des Mandanten in den sogenannten Diesel-Masseverfahren nicht unerheblich hoch. Denn durch den relativ hohen Streitwert konnten ohne weiteres – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht nur unerhebliche Gebühren entstehen, gerade mit Blick auf einen möglichen (eher gering ausfallenden) Differenzschaden gegenüber der Herstellerin. Es bestand damit ein hohes Kostenrisiko, dem ein rechtsschutzversicherter Mandant im Diesel-Masseverfahren gerade nicht ausgesetzt sein will, zumal ein juristischer Laie dem Grunde nach keine Kenntnis darüber hat, in welchen Fällen eine Gebühr in welcher Höhe anfällt. Oftmals erfolgte die Mandatierung durch Verbraucher in derartigen Fällen auch vor allem deshalb, weil eine Rechtsschutzversicherung bestand, zumal eine konkrete Stilllegung des betroffenen Kfz durch das Kraftfahrtbundesamt gerade nicht unmittelbar drohte. Die Mandanten waren bereit, den Selbstbehalt der Rechtsschutzversicherung zu zahlen und dafür ihr „Glück zu versuchen“.
Weiter besteht eine Besonderheit der Diesel-Masseverfahren im aktiven Werben der Kanzleien um Mandanten. Die auf die Diesel-Verfahren spezialisierten Kanzleien befanden sich in einem Wettbewerb um die Mandanten. Eines der Hauptargumente für die Mandatsgewinnung war und ist über sämtliche spezialisierte Kanzleien hinweg das geringe Kostenrisiko, eine Hauptzielgruppe waren rechtsschutzversicherte Mandanten. Die rechtsschutzversicherten Mandanten wurden gerade auch damit „gelockt“, dass die Geltendmachung ihrer Ansprüche für sie kostenfrei ist.
Überdies spricht auch der Verbraucherschutz für eine Aufklärung in den sogenannten Diesel-Masseverfahren. Dies gilt umso mehr, als die außergerichtliche Tätigkeit und die Klagen selbst wiederum im Namen des Verbraucherschutzes geführt wurden. Der Mandant, der auch gerade deshalb eine Kanzlei aufsucht, darf dann auch erwarten, dass der eigene Anwalt sich verbraucherfreundlich verhält und über etwaige Kostenrisiken aufklärt.
Es handelt sich insofern um gerichtskundige Tatsachen, die die Kammer aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit kennt, wozu insbesondere auch Kenntnis aus früheren Prozessen zählt (Stein/Jonas/Thole, 23. Aufl. 2018, ZPO § 291 Rn. 7). Zur Berücksichtigungsfähigkeit durch die Kammer siehe sogleich.
(cc)
Schließlich kommen weitere Besonderheiten im konkreten Einzelfall hinzu, aus denen sich die Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über das Kostenrisiko ergibt.
Zum einen war der Klägerin – nach ihrem eigenen Vortrag (AS 54 LG) – klar, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, möglichst keinen Rechtsstreit wünscht. Denn dem rechtsschutzversicherten Mandanten sei es gerade darum gegangen, keinen kosten- und zeitintensiven Rechtsstreit führen zu müssen (AS 54 LG). Schon daraus ergibt sich die Gebührenempfindlichkeit des Mandanten. Ist den Mandanten – ausweislich der Ausführungen der Klägerin – nämlich schon nicht an einem Rechtsstreit in der Hauptsache gelegen, ist ihnen erst recht nicht an einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den eigenen Anwälten oder dem Rechtsschutzversicherer im Nachgang gelegen. Besteht aufgrund des ersten genannten Gesichtspunkt aber ein Risiko für ein Nachgangverfahren, spricht die Kenntnis der Klägerin von den Neigungen des Mandanten zur Prozessvermeidung dafür, insofern noch einmal mit ihm zu sprechen. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – der Rechtsschutzversicherer später die gerichtlichen Gebühren übernimmt, nicht jedoch die außergerichtlichen Gebühren. In der E-Mail vom 17.12.2020 führte die Klägerin überdies gerade aus, dass sie selbst davon ausgehe, dass der Beklagte eine Klageerhebung ohne Deckungszusage wegen des hohen Kostenrisikos nicht wünsche und sie nur bei ausdrücklicher Auftragserteilung Klage vor Ablauf des 31.12.2020 einreichen würde. Weshalb für das außergerichtliche Vorgehen aber etwas anderes geltend soll, erschließt sich nicht.
Zum anderen erweckte auch das Verhalten der Klägerin beim Beklagten den Eindruck, dass kein Kostenrisiko bestehe. Der Beklagte hat und durfte darauf vertrauen.
So erfolgte die außergerichtliche Tätigkeit an demselben Tag, wie die Anfrage beim Rechtsschutzversicherer zur Deckung des vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Das parallele Vorgehen schafft beim Mandanten gerade den Eindruck, dass für ihn überhaupt kein Kostenrisiko besteht und er auch nicht Gefahr läuft, im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung durch seinen Rechtsschutzversicherer von den eigenen Anwälten verklagt zu werden. Dies ist jedoch – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht der Fall.
Weiter hatte die Klägerin gerade auch gegenüber dem Beklagten mit einem nicht bestehenden Kostenrisiko geworben. Dies ist der Kammer aus Parallelverfahren bekannt; es handelt sich insofern um gerichtskundige Tatsachen (zur Berücksichtigungsfähigkeit durch die Kammer vgl. sogleich). Der Beklagte hat sich die Ausführungen der Kammer mit Schriftsatz vom 02.02.2026 (Bl. 38 LG) zu eigen gemacht. Zwar nimmt er auf „Rechtauffassung“ der Kammer Bezug. Nach verständiger Auslegung des Schriftsatzes sind damit aber auch die ihr zugrundeliegenden Tatsachen gemeint. Gestützt wird die Annahme der Kammer überdies darauf, dass die Klägerin noch heute in vergleichbarer Weise wirbt (https://www.xxxxx; zuletzt abgerufen am 23.04.2026, 8:37 Uhr).
Dem steht – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch der Inhalt der E-Mail der Klägerin vom 03.12.2020 nicht entgegen. Vielmehr spricht auch diese E-Mail für eine Aufklärungspflicht. Denn in dieser E-Mail teilt die Klägerin u.a. Folgendes mit: „Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Deckung (zu Recht) verweigern, haben Sie die Möglichkeit, das Mandat zu beenden. Für unsere bis dahin erbrachte Tätigkeit fallen für Sie keine Kosten an.“. Aufgrund des Klammerzusatzes „(zu Recht)“ schließt ein verständiger Dritte darauf, dass im Falle einer zu Unrecht verweigerten Deckung der Rechtsschutzversicherer eine Beendigung überhaupt nicht erforderlich ist; der Rechtsschutzversicherer muss dann ohnehin zahlen, ein Kostenrisiko für den Mandanten besteht dann nicht. Der Passage liegt folglich das Szenario zugrunde, dass die Deckungszusage „zu Recht“ verweigert wird. Satz 1 a.E. und Satz 2 enthalten dann die Rechtsfolgen für dieses Szenario. Nach Satz 1 kann das Mandat beendet werden; insofern wird lediglich § 627 Abs. 1 BGB wiedergegeben. Bedeutsamer ist daher Satz 2, wonach in diesem Falle keine Kosten für die bis dahin erbrachte Tätigkeit entstehen. Im Ergebnis suggeriert diese Passage also, dass der Mandant kein Kostenrisiko hat: Entweder der Rechtsschutzversicherer zahlt oder es besteht die Möglichkeit der Mandatsbeendigung und die Klägerin stellt keine Kosten in Rechnung. Nach der Lektüre dieser Passage geht der durchschnittliche, juristisch nicht vorgebildete, rechtsschutzversicherte Leser davon aus, dass ihn in keinem Falle Kosten treffen. Hinzu kommt, dass dieser Leser die Unterscheidung des Rechtsanwaltsgebührengesetzes zwischen Gebühren für vorgerichtliche und gerichtliche Anwaltstätigkeiten sowie der grundsätzlich getrennte Gebührenanfall nicht kennt. Ihm sind dann auch die Folgen nicht klar, wenn der Rechtsschutzversicherer – wie vorliegend – die Deckung der außergerichtlichen Gebühren verweigert, die Kostendeckung für die I. Instanz aber zusagt. Die zitierte E-Mail-Passage enthält dieses Szenario schon nicht. Sie bezieht sich nur auf eine vollständige, nicht aber auf eine teilweise Deckungszusage. Da dieses Szenario von der Passage nicht abgedeckt ist, entsteht bei einem objektiven Dritten Klärungsbedarf. In einem solchen Fall hat der Rechtsanwalt den Mandanten über die Folgen aufzuklären, weil die bisherigen Hinweise in der genannten Passage nicht mehr verständlich sind. Es entspricht Treu und Glauben, dass der Anwalt, nachdem er zuvor ein nicht bestehendes Kostenrisiko in den Raum gestellt hat, in einer solchen Situation eine ergänzende Aufklärung vornimmt und den Mandanten darauf hinweist, welche Kostenfolge die Fortsetzung des Mandats hat (vgl. hierzu bereits LG Rottweil, Urteil vom 30.07.2025, 1 S 25/25, juris, Rn. 11 ff.).
(dd)
Dem Vortrag der Klägerin, dass die Kammer mit der Feststellung zur werbenden Tätigkeit die Grundsätze der Neutralität verlassen würde, weil der Beklagte dies so nicht vorgetragen habe (vgl. Vortrag der Klägerin AS 131 LG), kann die Kammer nicht folgen.
Es ist nicht erforderlich, dass offenkundige Tatsachen durch entsprechenden Parteivortrag eingeführt werden. Erforderlich ist lediglich ein Hinweis des Gerichts, so verfahren zu wollen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 27.01.2022, NJW-RR 2022, 499, Rn. 8 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 12.03.2024, 3 U 1856/23, ErbbauZ 2025, 25, Rn. 52; MüKoZPO/Prütting, 7. Aufl. 2025, ZPO § 291 Rn. 13; Anders/Gehle/Nober, 84. Aufl. 2026, ZPO § 291 Rn. 13; a.A. OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 9.6.2022, Az. 6 U 134/21, NJW-RR 2023, 48; BAG, Urteil vom 30. 9. 1976, 2 AZR 402/75, NJW 1977, 695, Ziff. 4; Stein/Jonas/Thole, 23. Aufl. 2018, ZPO § 291 Rn. 11).
Einen entsprechenden Hinweis hat die Berufungskammer mit Verfügung vom 15.01.2026 (AS 34 LG) erteilt. Es wäre sodann an der Klägerin gelegen, das Gegenteil vorzutragen und zu beweisen. Sie hat jedoch lediglich behauptet, nicht stets dieselben Rundschreiben verwendet zu haben. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, wie konkret sie nun gegenüber dem Beklagten aufgetreten ist.
Demgegenüber hat der Beklagte hierzu ausgeführt. So legte er im Weiteren die beiden E-Mails der Klägerin vom 03.12.2020 und vom 17.12.2020 vor, wobei die E-Mail vom 03.12.2020 eine Kostenfreiheit suggeriert (s.o.). Auch in seiner Einlassung schilderte der Beklagte, wie er über Werbemaßnahmen der Klägerin auf diese überhaupt aufmerksam wurde. Der Beklagte hat sich auch die Ausführungen der Kammer mit Schriftsatz vom 02.02.2026 (Bl. 38 LG) zu eigen gemacht. Zwar nimmt er auf die „Rechtsauffassung“ der Kammer Bezug. Nach verständiger Auslegung des Schriftsatzes sind damit aber auch die ihr zugrundeliegenden Tatsachen gemeint.
Unabhängig davon stützt die Kammer die besondere Aufklärungspflicht gerade auf die Besonderheiten der sogenannten Diesel-Masseverfahren. Diese Besonderheiten hatten beide Parteien in den Prozess eingeführt, als sie vortrugen, dass es sich um ein Diesel-Masseverfahren handele.
Auf ein bestimmtes Rundschreiben an die Mandantschaft oder eine tatsächliche Zusicherung oder Garantie der Kostenfreiheit kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin (AS 165, 170 LG) deshalb nicht an, um die genannten offenkundigen Tatsachen dem Berufungsurteil zugrunde zu legen.
(ee)
Die Klägerin kann auch nicht mit ihren weiteren Einwänden durchdringen.
Entscheidend sind nicht die Anforderungen an einen Erlassvertrag (AS 166 LG), sondern darum, ob ein besonderes Aufklärungsbedürfnis besteht; es geht also nicht darum, ob der einmal entstandene Anspruch untergegangen ist, sondern ob er aufgrund eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Aufklärungspflichtverletzung nicht durchsetzbar ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin (z.B. AS 409 AG, 165, 171 LG) kommt es aufgrund der obigen Ausführungen auch nicht darauf an, dass bzw. ob der Rechtsschutzversicherer letztlich die Kosten zu tragen hätte.
Die Kammer folgt der Klägerin auch nicht darin, wenn diese vorträgt, dass der Beklagte durch die Unterzeichnung der Vollmacht, letztlich eine Aufklärung nicht erwartet hätte (AS 129 LG), weil er sie sonst nicht unterzeichnet hätte. Denn die Aufklärung hätte bereits im Zeitpunkt der Auftrags- und damit vor oder mit der Vollmachterteilung zu erfolgen gehabt.
Die Klägerin kann auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die eine Aufklärungspflichtverletzung nicht annähme, nicht durchdringen. Aus Sicht der Kammer besteht gerade ein besonderes Aufklärungsbedürfnis. Im Übrigen wird insofern auf die teilweise Zulassung der Revision verwiesen (s. unten).
Die Klägerin hat die unterlassene Aufklärung auch zu vertreten. Sie handelte jedenfalls fahrlässig. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Das Gegenteil hat die Klägerin nicht bewiesen.
Die Rechtsfolge des Anspruchs des Beklagten ist auf Freistellung vom Gebührenanspruch der Klägerin gerichtet.
(a)
Die Rechtsfolge des Anspruchs nach
§ 280 BGB richtet sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Nach § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte Naturalrestitution verlangen. Er ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Dazu sind die Vermögenslagen des Geschädigten mit und ohne Pflichtverletzung zu vergleichen. Insofern können auch Vermögensvorteile zu berücksichtigen sei, die dem Geschädigten im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis zufließen.
(b)
Ausgehend hiervon ergibt der Vergleich der Vermögenslagen des Beklagten mit und ohne Aufklärungspflichtverletzung, dass er durch den Vergütungsanspruch der Klägerin belastet ist.
(aa)
Das Mandat wäre bei entsprechender Aufklärung beendet bzw. ein kostenpflichtiges außergerichtliches Tätigwerden abgelehnt worden, um die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit zu sparen. Die Kammer folgt der Klägerin daher nicht darin, dass der Beklagte die Klägerin in jedem Falle beauftragt hätte, weil er damals die Ansprüche gegenüber der Motorenherstellerin unabhängig vom Risiko eines pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsschutzversicherers hätte durchsetzen wollen (AS 129).
(i)
Zugunsten des Beklagten streitet der Anscheinsbeweis in Form der Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Anspruchsteller nach dem Maßstab des § 287 ZPO zu beweisen hat. Zugunsten des Anspruchstellers ist jedoch zu vermuten, der Mandant wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unterschiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten. Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbeweis, der durch den Nachweis von Tatsachen erschüttert und entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen (BGH, Urteil vom 16.09.2021, IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324, Rn. 36).
Ausgehend hiervon greift zugunsten des Beklagten der Anscheinsbeweis, also die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Denn bei entsprechender Aufklärung über das Risiko war evident, dass der Beklagte von einem außergerichtlichen Vorgehen am 03.12.2020 absieht.
Zum einen bestand mit einem gestuften Vorgehen bzw. einer direkten Klageerhebung Alternativen, mit denen das erhebliche Kostenrisiko, welches mit einem sofortigen außergerichtlichen Tätigwerden der Klägerin vor dem Eingang der Antwort des Rechtsschutzversicherers zur Deckungsanfrage verbunden war, ausgeschlossen waren. Für den Beklagten hätte nämlich die Möglichkeit bestanden, zunächst die Antwort des Rechtsschutzversicherers abzuwarten und gestuft vorzugehen, bevor die Klägerin außergerichtlich tätig wird. Es bestand das erhebliche Kostenrisiko, dass der Rechtsschutzversicherer (rechtswidrig) die Deckung ablehnt und der Beklagte letztlich trotz Rechtsschutzversicherung am Ende die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit in einem ersten Schritt selbst an die Klägerin bezahlen muss oder alternativ von der Klägerin verklagt wird und dann gegebenenfalls einen Prozess gegen den Rechtsschutzversicherer anzustrengen hat, sollte sich dieser weiterhin weigern, die Kosten zu übernehmen. In diesem Szenario hätte der rechtsschutzversicherte Beklagte zunächst „aus eigener Tasche“ Geld vorstrecken müssen – für die Zahlung an die Klägerin oder für den Gerichtskostenvorschuss. Zu dieser Vorleistung wäre es bei einem gestuften Vorgehen nicht gekommen. Der Beklagte hätte auch direkt klagen können.
Zum anderen war das beschriebene Kostenrisiko auch nicht derart gering, dass davon auszugehen ist, es wäre dem Beklagten egal gewesen.
Weiter hatte der Beklagte am 03.12.2020, dem für die Aufklärung maßgeblichen Zeitpunkt, keine Zeitnot, direkt außergerichtlich tätig zu werden. Dies gilt auch unter Verjährungsgesichtspunkten. Denn die direkte Klageerhebung hätte eine mögliche Verjährung ebenfalls gehemmt, zumal es noch einige Wochen bis zum Jahresschluss waren.
Zudem bot das vorgerichtliche Tätigwerden am 03.12.2020 auch insofern keinen Vorteil als, dass ein Vergleich auch im gerichtlichen Verfahren möglich gewesen wäre.
Überdies musste der Beklagte sich bei direkter Klageerhebung auch nicht vor einem sofortigen Anerkenntnis der Motorenherstellerin im Prozess und der damit verbundenen Kostenlast fürchten. Denn ein sofortiges Anerkenntnis war aufgrund der Haltung der Motorenherstellerin ausgeschlossen.
Schließlich spricht auch der von der Klägerin selbst vorgetragene Umstand, wonach es dem Beklagten daran gelegen war, keinen langwierigen Prozess zu führen für das gestufte Vorgehen oder eine direkte Klageerhebung. Denn durch das drohende Nachgangverfahren mit der Klägerin bzw. dem Rechtsschutzversicherer verlängert sich die „Causa Diesel“ für den Beklagten ja gerade.
Die Klägerin hat diesen Anschein auch nicht erschüttert.
Allein der Umstand, dass eine Vollmacht erteilt wurde, ist zur Erschütterung nicht geeignet. Insofern ist bereits fraglich, ob der Auftrag vom rechtsschutzversicherten Mandanten überhaupt nur bedingt erteilt wurde (vgl. hierzu bereits oben unter II.1.1.). So ist es üblich, gerade in Fällen, in denen möglicherweise eine Verjährung droht, vorsorglich eine Vollmacht für ein mögliches Handeln im Außenverhältnis – die regelmäßig auch zukünftige Szenarien wie ein Rechtsmittelverfahren umfasst – zu erteilen, um im Ernstfall schneller reagieren zu können, ohne dass damit aber zugleich die Auftragserteilung einhergeht. Unabhängig davon handelt es sich insofern um einen Zirkelschluss. Denn die Klägerin hätte den Beklagten im Zeitpunkt der Auftragserteilung ordnungsgemäß aufklären müssen. Ist die Auftragserteilung jedoch zeitnah zur Vollmachtserteilung oder gar in der Vollmacht erfolgt, dann stellt sich wiederum die Frage, ob der Mandant dann auch die umfassende Vollmacht auch unterschrieben hätte, wenn er aufgeklärt worden wäre, wobei insofern auch der Anscheinsbeweis zugunsten des Beklagten streitet, den die Klägerin nicht erschüttert hat.
Auch die von der Klägerin beantragte Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte den Anschein nicht erschüttern (vgl. hierzu sogleich).
Die Klägerin selbst ging im Übrigen davon aus, dass eine kostenintensive Auftragserteilung nicht gewünscht ist. Denn in Ihrer E-Mail vom 17.12.2020 führt sie aus, dass der Beklagte lediglich eine Tätigkeit wünscht, die von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist; nichts anderes vermittelte sie letztlich mit der E-Mail vom 03.12.2020. Die Ausführungen in der E-Mail vom 17.12.2020 betreffen zwar die Klageerhebung. Ihnen liegt aber klar erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der Beklagte keine eigenen Kosten tragen möchte. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung der Klägerin, wonach der Beklagte sie in jedem Falle mit der außergerichtlichen Geltendmachung beauftragt hätte, nicht überzeugend.
(ii)
Die Kammer ist auch aufgrund der Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026 davon überzeugt, dass er von einem außergerichtlichen Tätigwerden abgesehen hätte.
Der Beklagte schilderte, dass er über die Werbung der Klägerin zu den Diesel-Verfahren auf diese aufmerksam wurde. Bereits in der ersten telefonischen Befragung sei es Thema gewesen, dass er rechtsschutzversichert ist. Er habe der Klägerin mitgeteilt, es solle alles über die Rechtsschutzversicherung laufen. Er hätte die Sache nicht weiterverfolgt, wenn der beratende Anwalt der Klägerin mitgeteilt hätte, dass über die Selbstbeteiligung von 150,- Euro hinaus, weitere Kosten drohen würden. Das habe er dem Anwalt auch ausdrücklich mitgeteilt.
Die Kammer hält diese Einlassung für glaubhaft, den Beklagten für glaubwürdig. Die Schilderung des Beklagten ist sachlich, ruhig und nachvollziehbar. Er konnte davon berichten, weil die Kommunikation der Klägerin ausschließlich mit ihm geführt wurde. Rechtfertigungseifer war nicht erkennbar, was nachvollziehbar ist. Denn der Rechtsschutzversicherer des Beklagten hat diesem – wie die Klägerin unstreitig vorgetragen hat – im Falle eines Unterliegens im vorliegenden Verfahren zugesichert, sowohl die Anwaltsgebühren als auch die Prozesskosten zu tragen. Für den Beklagten besteht daher kein Grund, die Klägerin mit seiner Einlassung zu belasten. Das beschriebene Verhalten des Beklagten ist überdies auch schlüssig, da eine konkrete Stilllegung nicht drohte und er aufgrund der Rechtsschutzversicherung auch einfach sein „Glück versuchen“ konnte, ohne letztlich mehr als den Selbstbehalt tragen zu müssen. Die Einlassung des Beklagten ist auch insofern plausibel, weil er als juristischer Laie, die E-Mail der Klägerin vom 03.12.2020 so interpretieren durfte, dass ihn keinerlei Kosten treffen. Die E-Mail der Klägerin suggeriert gerade, dass der Beklagte, wenn denn etwas beim Rechtsschutzversicherer schiefgehen sollte, letztlich selbst entscheiden kann, wie es weitergeht und im Zweifel keine Kosten anfallen.
Sofern die Klägerin im Schriftsatz vom 15.04.2026 (AS 197 LG) rügt, dass der Beklagte in der Anhörung nicht mitgeteilt habe, wann und mit wem konkret er telefoniert habe, folgt dem die Kammer nicht. Zum einen hat der Beklagte das Telefonat auf Anfang Dezember 2020 zeitlich verortert, wenn er angibt: „Letztlich kam ich damals auf die Kanzlei, als viel Werbung gemacht wurde. Wenn man eine Rechtsschutzversicherung habe, könne man sich anschließen. So kam ich dann auf die Seite von XXX. Auf meine Anfrage hin kam dann der erste kostenlose telefonische Beratungstermin zustande. Wir haben telefoniert. Ich habe dann nach den Erfolgsaussichten gefragt und mitgeteilt, dass ich rechtsschutzversichert bin und alles mit der Rechtsschutzversicherung geklärt werden soll. Ich war bereit, die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 € zu bezahlen. Ich habe dann eine E-Mail bekommen, dass ich Unterlagen hochladen soll und eine Deckungsanfrage gemacht wird.“. Zum anderen hatte der Beklagte in der Anhörung nach Erinnerung der Kammer auch einen Namen genannt, gab dann jedoch an, sich nicht genau an den Namen erinnern zu können, weshalb dies auch nicht protokolliert wurde. Es ist zudem nicht zu erwarten, dass er den Namen nach mehr als fünf Jahren noch weiß, wenn im Anschluss an das Telefonat alles Wesentliche schriftlich erfolgt ist und er im Zeitpunkt des Telefonats keinen Anlass dazu hatte, misstrauisch bzw. besonders aufmerksam zu sein, weil er nicht erwartete, Jahre später von den eigenen Anwälten mit Blick auf die Beauftragung verklagt zu werden. Im Übrigen hat der für die Klägerin anwesende Unterbevollmächtigte in der Verhandlung auch nicht beanstandet, dass der konkrete Name nicht genannt werden konnte, zumal es der Klägerin aufgrund der bei ihr vorhandenen Mandantenakte ein Leichtes sein müsste, mitzuteilen, mit wem der Beklagte telefoniert hatte.
(bb)
Für die Bewertung der Vermögenslage des Beklagten mit und ohne Aufklärungspflichtverletzung spielt die zwischen den Parteien unstreitige Zusage des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Beklagten, wonach der Rechtsschutzversicherer im Falle eines Unterliegens die Anwaltsgebühren sowie die Verfahrenskosten trägt, im vorliegend zu entscheidenden Fall keine Rolle. Der Schaden des Beklagten – die Belastung seines Vermögens mit der Forderung der Klägerin – entfällt durch diese Zusage nicht.
Zunächst ist diese Zusage im Rahmen der Differenzhypothese grundsätzlich beachtlich. Denn es spielt im Rahmen der Vorteilsausgleichung keine Rolle, ob der Schaden von vornherein nicht entsteht oder erst später ausgeglichen wird (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 234). Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang aber nur diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.01.2023, VI ZR 316/20, BeckRS 2023, 1067, Rn. 10).
Freiwillige Leistungen Dritter sind jedoch keine anzurechnende Vorteile. Denn insofern soll die Leistung allein dem Geschädigten zugutekommen und gerade nicht dem Schädiger (BGH, Urteil vom 17.06.1953, IV ZR 113/52, NJW 1953, 1346; BGH, Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19, NJW 2020, 144, Rn. 15 f.; MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 255). Bei verpflichtenden Leistungen von Dritten an den Geschädigten entscheidend, ob die Verpflichtung des Versicherers den Zweck hat, den Schädiger zu entlasten (BGH, Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19, NJW 2020, 144, Rn. 15). Solche Leistungen können z.B. Versicherungsleistungen sein, auf die der Geschädigte einen Anspruch hat. Da diese aber, sofern es sich nicht um einen Schadensversicherungsvertrag handelt, nicht dem Schädiger, sondern ausschließlich dem Geschädigten zugutekommen soll, ist eine Vorteilsanrechnung auch in Fällen, in denen der Anspruch nach § 86 VVG nicht übergeht, grundsätzlich zu verneinen. Dies betrifft auch die Rechtsschutzversicherung (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 249 Rn. 262, 264 unter Hinweis auf OLG München, Entscheidung vom 14.05.1959, 1 U 606/59; MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 80 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Geschädigte vom Schädiger die eigenen Anwaltskosten als Schadensersatz verlangt; der Geschädigte kann dann nicht darauf verwiesen werden, dass der Rechtsschutzversicherer die Anwaltskosten doch bezahle.
Ausgehend von diesen Grundsätzen entfällt der Schaden vorliegend weder durch die freiwillige Kostenübernahmezusage noch aufgrund der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers des Beklagten diesem gegenüber.
Geht man von einer freiwilligen Kostenübernahmeerklärung des Rechtsschutzversicherers aus, scheidet eine Anrechnung von vornherein aus. Von der freiwilligen Leistung des Rechtsschutzversicherers soll die Klägerin gerade nicht profitieren. Sie soll ausschließlich dem Beklagten zugutekommen.
Geht man demgegenüber lediglich von einer deklaratorischen Zusage aus, die lediglich die im Innenverhältnis ohnehin bestehende Pflicht zur Übernahme der Anwaltskosten festhält, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen kann es keinen Unterschied machen, ob wie in der beschriebenen Konstellation ein Vier-Personen-Verhältnis vorliegt oder – wie vorliegend – der Anwalt und der Schädiger personenidentisch sind. Die Interessenlagen sind identisch. Zum anderen bestünde eine Verpflichtung des Rechtsschutzversicherers gegenüber dem Beklagten überhaupt nur, wenn die Anwaltsgebühren berechtigterweise gefordert werden. Dies ist aufgrund der Aufklärungspflichtverletzung, dem daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs und dem der Forderung entgegenzuhaltenden dolo-agit-Einwands aber gerade nicht der Fall.
2.
Die Berufung des Beklagten hat allerdings nur teilweise Erfolg, sofern das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von 881,13 Euro nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids verurteilt hat. Denn der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 702,72 Euro nebst Zinsen für die Erstellung des Stichentscheids nach §§ 611, 612, 675 BGB zu. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Das Ersturteil ist daher insofern abzuändern.
2.1.
Der Anspruch ist dem Grunde nach aufgrund der Anfertigung des Stichentscheids entstanden. Ausweislich der Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des Ersturteils, an die die Berufungskammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, hat der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung beauftragt.
2.2.
Der Höhe nach sind grundsätzlich Anwaltsgebühren in Höhe von 1.105,94 Euro angefallen.
Die Anwaltsgebühren für die Erstellung des Stichentscheids richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach sind grundsätzlich die Anzahl der für die Tätigkeit anfallenden Gebühren und der Wert einer einzelnen Gebühr, die sich wiederum nach dem Gegenstandswert richtet, maßgeblich (§§ 2, 13 RVG). Die Höhe der Einzelgebühr richtet sich nach der Gebührentabelle für Gegenstandswerte in der Anlage 2 des RVG (§ 13 Abs. 1 S. 2 RVG).
Für die Erstellung des Stichentscheids ist im zu entscheidenden Fall eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG (a) bei einem Gegenstandswert von „bis 16.000,- Euro“ (b) und damit einer Einzelgebühr von 718,- Euro (c) angefallen. Zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie dem Ende 2020 gültigen Mehrwertsteuersatz von 16 % ist insgesamt ein Anspruch in Höhe von 1.150,94 Euro entstanden (d).
a)
Für die Erstellung des streitgegenständlichen Stichentscheids ist eine 1,3-fache Gebühr angefallen.
aa)
Die Anzahl der dem Anwalt für seine Tätigkeit zustehenden Gebühren bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 RVG). Für einen Stichentscheid entsteht eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG (vgl. auch Gutachten der Rechtsanwaltskammer vom 28.03.2025, AS 180, 181 AG).
Die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ist eine sogenannte Satzrahmengebühr. Sie ermöglicht es, eine angemessene Gebühr innerhalb einer Bandbreite zwischen 0,5 und 2,5 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles anzusetzen. Der gesetzliche Gebührentatbestand in Nr. 2300 VV RVG bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 (sogenannte Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Weiter kommt es auf die Bedeutung, das Haftungsrisiko und auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Ob eine über der Schwellengebühr liegende Tätigkeit vorliegt, ist gemäß § 14 Abs. 1 RVG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 8/20, juris, Rn. 22; BeckOK RVG/v. Seltmann, 70. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 28 ff.).
Die sogenannten Diesel-Verfahren weisen danach grundsätzlich keine besondere, überdurchschnittliche Schwierigkeiten auf, in denen die tatsächlich zunächst erhebliche Einarbeitungszeit in die technischen und rechtlichen Fragen einer Haftung der Beklagtenseite auf die Vielzahl der von den Instanzbevollmächtigten der Klägerseite betreuten Verfahren mit vergleichbaren Fragestellungen umzulegen ist, wenn gerichtsbekannt ist, dass die Fragestellung in den Vergleichsverfahren nahezu identisch sind (BGH, Urteil vom 10.05.2022, VI ZR 156/20, juris, Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2019, 5 U 202/18, juris, Rn. 77 ff.). In diesem Falle bleibt es bei der 1,3-fachen Geschäftsgebühr. Dasselbe gilt in den sogenannte Diesel-Verfahren, wenn die Überschreitung des Schwellenwerts von 1,3 mit der nur allgemeinen formelhaften Behauptung, dass die dem Sachverhalt zugrunde liegenden tatsächlichen Aspekte und teilweise auch die rechtlichen Fragen überdurchschnittlich schwierig und komplex seien, erfolgt (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 8/20, juris, Rn. 21 f.; Vorinstanz: OLG Naumburg, Urteil vom 12.12.2019, 12 U 91/19, Rn. 78). So liegt der Fall der zu entscheidende Fall.
Dem Rechtsanwalt steht gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG jedoch ein Ermessensspielraum zu. Für Rahmengebühren entspricht es allgemeiner Meinung, dass dem Rechtsanwalt bei der Festlegung der konkreten Gebühr ein Spielraum von 20 % (sogenannte Toleranzgrenze) zusteht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VII ZR 323/11, NJW 2012, 2813, Rn. 10 ff.; HK-RVG/Winkler, 9. Aufl. 2025, RVG VV 2300 Rn. 4 ff. m.w.N.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und daher von dem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.
Diese Toleranz ist allerdings überhaupt erst anzuwenden, wenn feststeht, dass eine 1,5-fache Gebühr oder mehr gerechtfertigt ist. Nachdem der BGH zunächst die Toleranzgrenze auch für die Frage des Abweichens von der Schwellengebühr angewandt hatte (BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603, Rn. 18), hat er später klargestellt, dass dem so nicht ist (BGH, Urteil vom 05.02.2013, VI ZR 195/12, NJW-RR 2013, 1020, Rn. 7 ff.; BGH, Urteil vom 11.07.2012, VII ZR 323/11, NJW 2012, 2813, Rn. 10 ff.). Denn eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300 RVG VV, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war. Ob statt der Schwellengebühr von 1,3 überhaupt eine 1,5-fache Gebühr oder mehr anzusetzen ist, unterliegt also der vollen gerichtlichen Überprüfung daraufhin, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen. Das Gericht hat zu entscheiden, ob es sich um eine überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Sache handelt und damit die Voraussetzungen für das Abweichen von der Schwellengebühr vorliegen. Erst, wenn das Gericht dies bejaht, greift überhaupt die Toleranzgrenze.
b)
Ausgehend hiervon ist eine 1,3-fache Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG für die Anfertigung des Stichentscheids entstanden.
Die Klägerin trug lediglich pauschal zur Schwierigkeit und Umfang vor. Auf S. 5 der Anspruchsbegründung vom 26.07.2024 (AS 15 AG) heißt es lediglich: „Die moderate Erhöhung der Gebühr über den Regelsatz von 1,3 ist gerechtfertigt. Die Angelegenheit wies eine überdurchschnittliche Schwierigkeit auf und war angesichts des Werts des Fahrzeugs für den Beklagten auch von überdurchschnittlicher wirtschaftlicher Bedeutung.“
Die durchschnittliche Schwierigkeit und der durchschnittliche Umfang ergibt sich zudem überwiegend auch aus dem vom Erstgericht mit Beschluss vom 17.12.2024 (AS 156 AG) eingeholten Sachverständigengutachten der Rechtsanwaltskammer (AS 180 ff. AG). Die Rechtsanwaltskammer führt darin aus, es sei ein durchschnittlicher Zeitaufwand anzunehmen. Denn der Umfang des Stichentscheids mit 97 Seiten spräche zunächst zwar für einen überdurchschnittlichen Aufwand. Es sei aber zu sehen, dass es sich insofern um in Einzelheiten auf den konkreten Fall angepasstes Formular handele. Es sei weiter von einer leicht überdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit auszugehen. Denn die Einarbeitung in die Thematik sei mit einem erheblichen Einarbeitungsaufwand verbunden. Die Klägerin könne hier aber auf bereits erstellte und bezahlte Stichentscheide als Vorlage zurückgreifen. Das Haftungsrisiko der Klägerin entspreche dem Normalfall. Diese Ausführungen hält die Kammer aus eigener Erfahrung für zutreffend. Der Kammer ist bekannt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung durch den Beklagten eine Vielzahl der sogenannten Diesel-Verfahren geführt hat und mit Textbausteinen gearbeitet hat.
Entgegen der Ausführungen der Rechtsanwaltskammer nimmt die Berufungskammer aber mit Blick auf den Fahrzeugwert keine (leicht) über dem Durchschnitt liegende Tätigkeit an. So lag der Kaufpreis des Beklagtenfahrzeugs bei 11.400,- Euro (vgl. AS 12 AG). Ein solcher Kaufpreis führt jedoch nicht zu einer überdurchschnittlichen Bedeutung. Dies zeigen nicht nur die Vielzahl der am Landgericht eingehenden erstinstanzlichen Verfahren, bei denen bei einem derartigen Gegenstandswert eine 1,3-fache Geschäftsgebühr abgerechnet wird. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Diesel-Fällen wird allein aufgrund dessen keine überdurchschnittliche Bedeutung und damit Angelegenheit angenommen (BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 8/20, juris, Rn. 1, 21 – Kaufpreis 11.697,70 Euro, 106.000 Kilometer). Konkrete negative Auswirkungen wie z.B. die Stilllegung des Fahrzeugs oder ein übermäßiger Wertverlust (sogenannter Differenzschaden) bestanden nicht. Auch die Annahme eines Differenzschadens von 10 % führt in der Gesamtschau nicht zu einer leicht über dem Durchschnitt liegenden Bedeutung. Die Kammer ist auch nicht an die Feststellungen im Gutachten der Rechtsanwaltskammer gebunden. Denn es handelt es sich bei einem Gutachten der Rechtsanwaltskammer nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern ein Rechtsgutachten. Es ist damit ein Beweismittel eigener Art. Es soll die Kontrolle der anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen (KG Berlin, Beschluss vom 28.06.2012, 19 W 3/12, BeckRS 2012, 22423; BeckOK RVG/v. Seltmann, 70. Ed. 1.6.2025, RVG § 14 Rn. 65). Eine Bindungswirkung besteht nicht (BGH, Urteil vom 25.09.2008, IX ZR 133/07, NJW 2008, 3541, 3462; HK-RVG/Winkler, 9. Aufl. 2025, RVG § 14 Rn. 75 mwN).
Sofern die Klägerin auf S. 5 der Anspruchsbegründung vom 26.07.2024 (AS 15 AG) vorträgt, dass dem Rechtsanwalt bei der Wahl des Gebührensatzes ein anwaltlicher Ermessensspielraum zustehe, der nur eingeschränkt rechtlich überprüfbar sei, beginnt die Toleranzgrenze aus den oben genannten Gründen nach der Rechtsprechung des BGH erst, wenn feststeht, dass ein Abweichen vom Schwellenwert von 1,3 gerechtfertigt ist. So liegt der Sachverhalt aber nicht.
b)
Der Gegenstandswert für den Stichentscheid beträgt 14.092,42 Euro.
aa)
Wie hoch die einzelne Gebühr ist, richtet sich wiederum nach der Anlage 2 zum RVG (
§ 13 RVG). Insofern ist der Gegenstandswert der Tätigkeit maßgeblich. Die Gebühren werden, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Die Anwaltsgebühren für den Stichentscheid richten sich damit zunächst nach dem Gegenstandswert. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach dem Sinn und Zweck des Stichentscheids. Ein Stichentscheid ist eine abwägende Stellungnahme des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zu den Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung des Mandaten / Versicherungsnehmers. Es handelt sich um eine von der reinen Interessenvertretung losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage unter Würdigung der Argumentation des Rechtsschutzversicherers. Der Gegenstandswert für den Stichentscheid bemisst sich daher nach dem Kostenrisiko des Rechtsschutzversicherers für die Angelegenheit, für die Rechtsschutz begehrt wird; der Streitwert ist damit identisch mit dem Wert der Kostenlast im Falle des negativen Ausgangs des Verfahrens (BGH, Beschluss vom 8. März 2006, IV ZB 19/05, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011, IV ZR 141/10, juris, Rn. 4; MAH VersR/Lensing, 5. Aufl. 2022, § 27 Rn. 514 mwN; Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 50). Da die Auseinandersetzung sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher Art sein kann, kann sowohl das außergerichtliche als auch das gerichtliche Kostenrisiko zu berücksichtigen sein (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025, IV ZR 63/25, juris, Rn. 6). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich auch etwaige gerichtliche Sachverständigenkosten zu berücksichtigen, was aber nach Maßgabe einer Einzelfallprognose davon abhängt, ob für ihren Anfall eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025, IV ZR 63/25, juris, Rn. 7).
bb)
Das Kostenrisiko des Beklagten und damit der Gegenstandswert des Stichentscheids betrug 14.092,42 Euro und berechnet sich wie folgt:
(1) Anwaltskosten für außergerichtliches Vorgehen
780,22 Euro
(2) Gerichtskosten
672,- Euro
(3) Gerichtliche Sachverständigenkosten
10.000,- Euro
(4) Eigene Anwaltskosten im Gerichtsverfahren
1.128,95 Euro
(5) Gegnerische Anwaltskosten im Gerichtsverfahren
1.517,25 Euro
Gesamt:
14.092,42 Euro
Für die Berechnung der Anwaltskosten für das außergerichtliche Vorgehen gegen die Motorenherstellerin ist ein Risiko von 780,22 Euro anzusetzen.
Die Gebühren für das außergerichtliche Tätigwerden sind als Risiko zu berücksichtigen, weil sich der Stichentscheid auch auf die Ablehnung des Rechtsschutzversicherers in Bezug auf diese erstreckte (vgl. diesbezüglich auch AS 12 AG).
Als Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit sind 7.051,28 Euro anzusetzen. Dem liegt ein potenzieller Anspruch gegen die Motorenherstellerin in Höhe von 8.814,10 Euro zugrunde; der Streitwert ist insofern unstreitig. Die Klägerin macht weiter einen Abschlag für eine Feststellung von 20 % (AS 14 AG), da auch im Stichentscheid nur von einer zu erhebenden Feststellungsklage ausgegangen wurde (Bl. 20 d. A. AG), weshalb dies auch für das vorgerichtliche Tätigwerden zu gelten hat. Es sind daher lediglich 80 % dieses Streitwerts anzusetzen. Dies ergibt einen Streitwert von 7.051,28 Euro (= 0,8 x 8.814,10 Euro).
Weiter ist aufgrund der obigen Ausführungen von einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auszugehen. Anzusetzen ist – auch entsprechend der Ausführungen der Klägerin (vgl. AS 14 AG) – die damals geltende Umsatzsteuer von 16 %. Überdies sind Auslagen in Höhe von 20,- Euro nach Nr. 7002 VV RVG anzusetzen. Kostenrechtlich ist die Rechtslage bis 31.12.2020 anzuwenden.
Dies führt zu folgender Berechnung:
1,3-fache Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
652,60 Euro
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG
20,- Euro
Umsatzsteuer 16 %
107,62 Euro
Gesamt
780,22 Euro
Gerichtsgebühren sind in Höhe von 672,- Euro zu veranschlagen.
Anzusetzen ist ein Streitwert von 7.051,28 Euro (vgl. hierzu bereits oben). Es entsteht eine 3,0-fache Gebühr nach Nr. 1210 VV GKG. Anzusetzen ist jedoch die Rechtslage ab dem 01.01.2021, da die Erhebung der Klage erst ab 2021 wahrscheinlich war; die Klägerin übersandte den Stichentscheid erst Ende Dezember 2020. Eine Gebühr bei einem Streitwert bis 8.000,- Euro entsprechen 224,- Euro, drei Gebühren belaufen sich folglich auf 672,- Euro. Eine Umsatzsteuer fällt insofern nicht an; sofern die Klägerin daher den Betrag um die Mehrwertsteuer erhöht (AS 14 AG), folgt dem die Kammer nicht.
Gerichtliche Sachverständigenkosten sind in Höhe von 10.000,- Euro zu berücksichtigen.
Dabei handelt es sich um Gerichtsauslagen. Den Ausführungen des Erstgerichts ist insofern zuzustimmen. Die Kammer macht sie sich zu eigen.
Die Umsatzsteuer ist entgegen der Berechnung der Klägerin (AS 14 AG) insofern nicht gesondert zu berechnen. Denn Sachverständigenkosten fallen stets mit Umsatzsteuer an, sodass der Betrag von 10.000,- Euro als anzunehmenden Vorschuss diesen Betrag bereits erfasst.
Eigene Anwaltskosten im gerichtlichen Verfahren sind mit 1.128,95 Euro einzustellen.
Anzusetzen ist ein Streitwert von 7.051,28 Euro (vgl. hierzu bereits oben). Anzuwenden ist die Rechtslage ab dem 01.01.2021; das gerichtliche Verfahren wäre erst nach diesem Zeitpunkt wahrscheinlich gewesen, da der Stichentscheid von Ende 2020 stammt. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beträgt 1,3, wobei nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 eine hälftige Anrechnung vorzunehmen ist. Hinzuzurechnen ist eine 1,2-fache Terminsgebühr nach 3104 VV RVG sowie die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer von 19 %; die Umsatzsteuer betrug im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr 16 %, sondern wieder 19 %.
Dies führt zu folgender Berechnung:
1,3-fache Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
652,60 Euro
Anrechnung
326,30
1,2-fache Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
602,40 Euro
Auslagenpauschale nach NR. 7002 VV RVG
20,- Euro
Umsatzsteuer 19 %
180,25 Euro
Gesamt
1.128,95 Euro
Sofern die Klägerin in ihrer Berechnung zu einem Nettobetrag von 527,- Euro bzw. Bruttobetrag von 611,32 Euro gelangt, ist dies für die Bestimmung des Gegenstandswerts für den Stichentscheid ohne Bedeutung. Es handelt sich insofern lediglich um einen Rechnungsposten. Die Kammer hat den tatsächlichen Wert insofern zugrundezulegen.
Zudem besteht das Kostenrisiko in Form von gegnerischen Anwaltsgebühren für das gerichtliche Verfahren in Höhe von 1.517,25 Euro.
Der Gegenstandswert beträgt 7.051,28 Euro (vgl. oben). Neben der Verfahrens- und Termingebühr in Höhe von 1,3 bzw. 1,2 fallen Auslagen in Höhe von 20,- Euro sowie die Umsatzsteuer von 19 % an.
Dies führt zu folgender Berechnung:
1,3-fache Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
652,60 Euro
1,2-fache Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
602,40 Euro
Auslagenpauschale nach NR. 7002 VV RVG
20,- Euro
Umsatzsteuer 19 %
242,25 Euro
Gesamt
1.517,25 Euro
c)
Eine Einzelgebühr beträgt beim oben genannten Gegenstandswert von 718,- Euro. Denn gemäß § 13 Abs. 2 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum RVG beträgt eine Gebühr bei einem Gegenstandswert zwischen 13.000,01 Euro und 16.000,- Euro, also „bis 16.000,- Euro) in der ab dem 01.01.2021 geltenden Fassung 718,- Euro. Erst zum 01.06.2025 hat der Gesetzgeber die Gebühr auf 762,- Euro erhöht.
d)
Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von bis 16.000,- Euro, einer 1,3-fachen Gebühr sowie einer Auslagenpauschale und einer Umsatzsteuer von 16 % entstanden gemäß der Rechtslage bis zum 31.12.2020, diese ist wiederum im Zeitpunkt der Erstellung des Stichentscheids Ende 2020 maßgeblich, insgesamt Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.105,94 Euro, wie die folgende Berechnung zeigt:
1,3-fache Gebühr Nr. 2300 VV-RVG
933,40 Euro
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG
20,- Euro
Umsatzsteuer 16 %
152,54 Euro
Gesamt
1.105,94 Euro
2.3.
In Höhe von 403,22 Euro hat der hinter dem Beklagten stehenden Rechtsschutzversicherer bereits erfüllt. Die Forderung ist in dieser Höhe also erloschen (§ 362 BGB). Es verbleibt damit noch ein Betrag von 702,72 Euro (= 1.105,94 Euro – 403,22 Euro).
2.4.
Im Unterschied zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann sich der Beklagte mit Blick auf die Kosten für den Stichentscheid nicht auf den dolo-agit-Einwand berufen.
Im Ausgangspunkt bestand für die Klägerin aufgrund der oben genannten Besonderheiten auch in Bezug auf den Stichentscheid eine Aufklärungspflicht. Dies ist schon mit Blick auf eine bloß teilweise Übernahme der Kosten des Stichentscheids durch den Rechtsschutzversicherer aufgrund absehbarer unterschiedlicher Vorstellungen von Anwalt und Rechtsschutzversicherer beim Gegenstandswert und der vom Anwalt beabsichtigten Überschreitung der Schwellengebühr erforderlich.
Im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall gilt dies jedoch ausnahmsweise nicht. Denn durch das Schreiben des Rechtsschutzversicherers vom 28.12.2020, aus dem sich ergibt, dass er die Gebühren für den Stichentscheid übernimmt, ist das besondere Aufklärungsbedürfnis entfallen. Es liegt gerade eine ausdrückliche Erklärung des Rechtsschutzversicherers vor, dass er die Gebühren übernehmen wird. Nur aufgrund dieses Schreibens durfte die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Diesel-Masseverfahren darauf vertrauen, dass der Rechtsschutzversicherer auch der Höhe nach die Gebühren zutreffend bezahlt, nachdem sie die Position des Klägers in der zuvor gestellten Deckungsanfrage ausdrücklich dargelegt hatte. Denn der Rechtsschutzversicherer ist ebenso „vom Fach“. Wäre der Rechtsschutzversicherer anderer Auffassung gewesen, hätte er dies detaillierter mitteilen müssen und vorsorglich auch zur Höhe vortragen. Der Rechtsschutzversicherer des Beklagten hat durch das Schreiben daher bei der Klägerin vertrauen geschaffen, auf das sie sich verlassen durfte.
Im Übrigen geht die Kammer aufgrund dieser Sachlage auch davon aus, dass jedenfalls die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung entfallen ist. Denn bei einer hypothetischen Belehrung hätte der Beklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Verfassen des Stichentscheids zugestimmt, wenn er das Schreiben vom 28.12.2020 gekannt hätte.
3.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Klägerin obsiegt in Höhe von 702,72 Euro bei einem Streitwert in der Berufung von 1.346,19 Euro. Dies sind 52 %, sodass die Kosten gegeneinander aufzuheben sind.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2 ZPO. Sofern die Berufung Erfolg hat, gilt § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO und das Ersturteil und das Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Sofern die Berufung keinen Erfolg hat, ist § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO anzuwenden; im Ersturteil war die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Sicherheitsleistung ausgesprochen. Es greift im Übrigen § 711 ZPO, da § 713 ZPO aufgrund der Zulassung der Revision keine Anwendung findet. Die Abwendungsbefugnis des § 711 ZPO war lediglich für den Beklagten auszusprechen, da der Beklagte nichts vollstrecken kann und die Klägerin daher einer Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt sein kann.
6.
Die Revision wird zugelassen, allerdings beschränkt auf den dem Tenor zu entnehmenden Umfang. Die Beantwortung der Frage dient der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Fragestellung beschäftigt – als Annex zu den Diesel-Hauptverfahren – die Amts- und Landgerichte in nicht unerheblichem Umfang, wobei die Fragestellung identisch ist und die Gerichte unterschiedlich verfahren – wie die von der Klägerin vorgelegten Urteile zeigen. Die vorgenommene Beschränkung der Revision ist zulässig (BGH, Beschluss vom 23.05.2022, V ZB 9/21, juris, Rn. 7).