AG Freudenstadt, Az.: 4 C 479/13, Urteil vom 20.03.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.07.2013 zu bezahlen und die Klägerin von den bereits entstandenen Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte … & …, …, … Strausberg, in Höhe von 83,54 EUR für die vorgerichtliche Tätigkeit zur Regulierung des Verkehrsunfalls vom 17.06.2013 freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50,00 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach Verkehrsunfall zu, §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 3 Nr. 1 PflVG.
Die Haftung der Beklagten für das Unfallereignis vom 17.06.2013 ist unstreitig.
Die Ansprüche für die am Fahrzeug der Klägerin entstandenen Schäden sind im vollen Umfang ausgeglichen, streitig ist lediglich der Ersatz für die entstandenen Dolmetscherkosten.
Auch diese sind für eine ordnungsgemäße Rechtsverfolgung erforderlich. Der Vortrag der Klägerin, die Angaben des polnischen Fahrers des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallgeschehen in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, um die im deutschen Sprachraum erfolgende Unfallabwicklung durchführen zu können, ist glaubhaft und mittels der Dolmetscherrechnung (Anlage K 2, Bl. 13 der Akte) auch hinreichend nachgewiesen.
Die Argumentation der Beklagten, dass es einen allgemeinen Grundsatz, dass solche Kosten erstattungspflichtig seien, nicht gebe, ist durchaus zutreffend. Entscheidend sind, wie richtig vorgetragen, die Umstände des Einzelfalls. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Umstände im konkreten Fall auch so, dass die Dolmetscherkosten als Rechtsverfolgungskosten Teil des erstattungspflichtigen Schadens sind.
Auch wenn die Klägerin als Transportunternehmen, welches internationale Transporte, insbesondere auch nach Deutschland, durchführt, viele schriftliche Angelegenheit auch ohne Dolmetscher regeln kann, stellt die juristische Klärung und Abwicklung des Schadensfalls eine Besonderheit dar, weshalb die Klägerin sich der Unterstützung eines deutschen Rechtsanwalts bediente.
Damit dieser seine Arbeit sachgerecht erledigen konnte, war die Übersetzung der Aussage des polnischen Fahrers erforderlich.
Sofern man der Argumentation der Beklagten folgen wollte, würde man nämlich nicht lediglich das Erfordernis der Dolmetscherkosten bestreiten, sondern (weitergehend sogar) die Berechtigung der Klägerin, sich zur Schadensabwicklung der Hilfe eines Rechtsanwalts aus dem Staat des Schadensfalles zu versichern.
Dies ist jedoch unzutreffend.
Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Auf demselben Gesichtspunkt beruht auch der Anspruch auf Freistellung von den durch das vorliegende Verfahren entstandenen vorgerichtlichen Kosten der Klägervertreter gemäß Nrn. 2300, 7002, 7008 VV RVG, § 288 Abs. 4 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.