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Haftungsquote bei Unfall mit offener Autotür: Abgelenkter Fahrer haftet zu 70 Prozent

Bonbons für die Kinder auf dem Rücksitz, Blick von der Straße – schon steht die offene Fahrertür eines geparkten Wagens im Weg. Dass die Tür entgegen der Sorgfaltspflicht überhaupt offen blieb, half der Fahrerin vor dem OLG Hamm am Ende kaum: Die Ablenkung des Vorbeifahrenden wog in der Sackgasse offenbar schwerer.
Offene Fahrertür eines geparkten Autos berührt Kotflügel eines vorbeifahrenden Wagens in Wohnstraße
OLG Hamm bestätigt 70 Prozent Haftung des abgelenkten Fahrers nach Kollision mit offen stehender Autotür in Sackgasse

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 7 U 17/26

Das Wichtigste im Überblick

Am 28.04.2026 hielt das OLG Hamm (7 U 17/26) es für gerechtfertigt, dem abgelenkten Autofahrer 70 Prozent der Verantwortung für den Zusammenstoß mit einer offenen Autotür zuzuweisen. Die Bewertung betrifft eine bereits offene Tür, die der Fahrer bei Tageslicht gut sehen konnte.


  • Bonbons lenkten ab: Der Fahrer beschäftigte sich mit seinen Kindern und achtete nicht ausreichend auf die Straße.
  • Fahrerin trug mit Verantwortung: Sie ließ die Fahrertür offen und ging zum hinteren Sitz.
  • Anhalten war möglich: Bei etwa 10 km/h hätte der Fahrer stoppen und sich mit der Fahrerin verständigen können.
  • Ruhige Sackgasse: Dort war vor allem mit Anwohnern und Menschen beim Ein- oder Aussteigen zu rechnen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 7 U 17/26
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfall, Straßenverkehr
  • Wichtig für: Autofahrer nach Unfällen mit Autotüren, Kfz-Versicherte

Autotür-Unfall: OLG Hamm hält 70 Prozent Haftung für den Fahrer für richtig

Ein Autofahrer fuhr in einer Sackgasse aus einer Parkbucht und stieß dabei gegen die geöffnete Fahrertür eines geparkten Wagens. Das Oberlandesgericht Hamm hielt es im Hinweisbeschluss vom 28. April 2026 (Az. 7 U 17/26) für richtig, ihm 70 Prozent der Haftung aufzuerlegen. Eine abschließende Entscheidung des Senats gibt es nicht: Der Fahrer und die weiteren Beklagten nahmen ihre Berufung zurück, nachdem der Senat angekündigt hatte, sie voraussichtlich zurückzuweisen. Das Landgericht hatte der Klage zuvor teilweise stattgegeben und die 70-Prozent-Quote zulasten des Fahrers zugrunde gelegt.

Der Unfall passierte in einer Sackgasse in einem Wohngebiet, in der aufgrund des Zeichens 274.1 und des Ge- und Verbots 50 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO höchstens 30 km/h erlaubt waren. Der Fahrer wollte die Sackgasse verlassen und fuhr vorwärts aus einer linksseitigen Parkbucht nach links in die Straße. Nach dem Einbiegen musste er eine rechtsseitige schraffierte Fläche vor einer Feuerwehrzufahrt passieren, auf der Zeichen 299 und das Ge- und Verbot 73 das Halten und Parken untersagten. Dahinter stand ordnungsgemäß geparkt das Fahrzeug der Gegenseite.

Auch dessen Fahrerin wollte die Sackgasse verlassen. Sie öffnete die Fahrertür, legte ihre Handtasche ins Auto und ließ die Tür offen. Dann ging sie zur hinteren rechten Beifahrertür, um ihrem Enkel beim Einsteigen zu helfen. Der Senat unterstellte den Vortrag der Gegenseite, dass die Tür schon vollständig geöffnet war, als der Fahrer einbog und die schraffierte Fläche passierte. Bei Tageslicht waren Wagen und Tür gut zu erkennen. Der Fahrer war nach eigenen Angaben mit etwa 10 km/h unterwegs. Er beschäftigte sich mit seinen Kindern im Auto, verteilte Bonbons und achtete auf der Fahrtstrecke nicht ausreichend auf den Verkehr. Dann kam es zum Zusammenstoß mit der offenen Tür.

Die Frau verlangte Ersatz in der Höhe, die das Landgericht zugesprochen hatte. Der Fahrer und die weiteren Beklagten wollten mit ihrer Berufung erreichen, dass beide Verursachungsbeiträge gleich gewichtet werden. Sie setzten eine hälftige Quote an.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Offenlassen einer Fahrzeugtür begründet bei einer Kollision den Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen gemäß § 14 Abs. 1 StVO.
  2. Kollidiert ein Kraftfahrer bei Tageslicht und geringer Geschwindigkeit mit einer bereits vor ihm vollständig geöffneten, gut sichtbaren Fahrzeugtür infolge verkehrsfremder Ablenkung durch Mitfahrer, wiegt die Missachtung des Verkehrsgeschehens (§ 1 Abs. 2 StVO) schwerer als das Offenlassen der Tür und rechtfertigt eine überwiegende Haftungsquote zulasten des Vorbeifahrenden.

Warum die Ablenkung am Steuer schwerer wog als die offene Autotür

Die Ablenkung wog schwerer, weil der Fahrer die gut sichtbare geöffnete Tür unmittelbar vor sich hatte und bei seiner geringen Geschwindigkeit hätte anhalten können. Stattdessen verteilte er Bonbons an seine Kinder. Das Fehlverhalten der Fahrerin, die die Tür offen ließ, trat dahinter nach Ansicht des Senats zurück.

Der Senat stützte die Ansprüche auf § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 zog er zusätzlich § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG und § 1 PflVersG heran. Keiner Seite gelang der Nachweis, dass der Unfall auch bei äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Deshalb richtete sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG. Der Senat bestätigte die Annahme des Landgerichts, dass die Fahrerin gegen § 14 Abs. 1 StVO und der Fahrer gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hatte.

Anscheinsbeweis bestätigt Pflichtverstoß beim Offenlassen der Autotür

Wer ein- oder aussteigt, muss sich nach § 14 Abs. 1 StVO so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Bei einer Kollision spricht der typische Ablauf für einen Verstoß gegen diese Pflicht. Der Senat sah das im vorliegenden Fall bestätigt: Die Fahrerin hatte gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen, indem sie die Tür geöffnet ließ.

Das ändert aber nichts am Ergebnis: Der Senat gewichtete den Verstoß des Fahrers gegen § 1 Abs. 2 StVO im konkreten Fall erheblich schwerer.

Bonbonverteilen führt zu schwerer Missachtung des Verkehrsgeschehens

§ 1 Abs. 2 StVO verlangt von jedem Verkehrsteilnehmer, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Der Fahrer war mit seinen Kindern beschäftigt, verteilte Bonbons und achtete nicht ausreichend auf den Verkehr vor sich. Dass er nicht anhielt, um sich mit der Fahrerin zu verständigen, führte der Senat auf diese Ablenkung durch die Kinder zurück.

Geringe Geschwindigkeit bot ausreichende Zeit zum rechtzeitigen Anhalten

Der Fahrer hatte die geöffnete, gut sichtbare Tür vor sich. Bei seiner nach eigenen Angaben etwa 10 km/h betragenden Geschwindigkeit hätte er anhalten und sich verständigen können, bevor er weiterfuhr. Diese Möglichkeit ließ er ungenutzt.

Warum die Gegebenheiten der Sackgasse die Haftungsquote beeinflussten

Die örtlichen Verhältnisse sprachen zugunsten der Fahrerin, weil in einer ruhigen Wohngebiets-Sackgasse vor allem mit Anliegerverkehr sowie mit Ein- und Aussteigen zu rechnen ist. Außerdem mussten ausfahrende Fahrzeuge das geparkte Auto ohnehin umfahren. Der Unfall ereignete sich bei Tageslicht, und die Straße war keine stark frequentierte Durchfahrtsstraße.

Vorhersehbare Einsteigesituationen im ruhigen Wohngebiet

Der Senat berücksichtigte zugunsten der Fahrerin, dass in dieser Sackgasse mit Ein- und Aussteigevorgängen zu rechnen war. Wer dort unterwegs ist, muss nach dieser Würdigung damit rechnen, dass Anwohner und Besucher ihre Autos besteigen oder verlassen. Fließender Durchgangsverkehr, bei dem eine geöffnete Tür überraschender wäre, bestand nicht.

Zwingendes Umfahren des Fahrzeugs erforderte besondere Aufmerksamkeit

Fahrzeuge, die die Sackgasse verlassen wollten, mussten das klägerische Fahrzeug ohnehin umfahren. Sie konnten dabei auf die erkennbar zum Abfahren bereitstehende Fahrerin achten. Aus diesen Gründen hielt der Senat den vom Landgericht angenommenen überwiegenden Verursachungsbeitrag des Fahrers von 70 Prozent für gerechtfertigt.

Warum frühere Urteile zur geöffneten Wagentür hier nicht griffen

Die Beklagten beriefen sich auf mehrere Entscheidungen, nach denen eine hälftige Quote angemessen sein sollte. Der Senat sah sie nicht als entgegenstehend an. Entweder öffnete sich die Tür dort erst während des Vorbeifahrens weiter, oder der Unfall geschah bei Dunkelheit und ohne feststehenden konkreten Anlass.

Rechtsprechung zu Türen, die sich erst während der Vorbeifahrt weiter öffneten

Die Beklagten verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2009 (VI ZR 316/08, r+s 2009, 520). Die hälftige Quote war dort zwar unbeanstandet geblieben. Doch öffnete sich damals die hintere linke Tür während des Überholvorgangs aus streitigem Grund weiter. Der Vorwurf lag nicht in einer schwerwiegenden Nichtbeachtung des vorausliegenden Verkehrs, sondern darin, den ausreichenden Seitenabstand nicht beachtet zu haben.

Auch das Urteil des OLG Hamm vom 22. April 2004 (6 U 240/03, NZV 2004, 408) betraf eine weiter geöffnete Tür. Der Senat ordnete es derselben Fallgruppe zu, in der sich die Tür während des Vorbeifahrens weiter geöffnet hatte. Ebenso lag es beim Urteil des OLG Saarbrücken vom 24. März 2023 (3 U 9/23, VersR 2024, 439): Dort ließ sich nicht ausschließen, dass die Tür weiter geöffnet worden war.

Frankfurter Vergleichsfall unterschied sich durch Dunkelheit und unklare Unfallursache

Am nächsten kam dem Fall das Urteil des OLG Frankfurt vom 28. Januar 2014 (16 U 103/13, NZV 2014, 454). Auch dort war eine bereits geöffnete Tür nicht erst während des Vorbeifahrens weiter geöffnet worden, und der Unfall wäre durch Anhalten oder Ausweichen vermeidbar gewesen. Der Senat unterschied den Fall trotzdem: Er ereignete sich bei Dunkelheit, und der konkrete Anlass für den Zusammenstoß unter Missachtung des erforderlichen Seitenabstands stand nicht fest.

Berufung nach Hinweisbeschluss zurückgenommen: Es bleibt bei 70 Prozent Haftung

Der Senat teilte mit, er beabsichtige, die Berufung auf Kosten der Beklagten nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagten konnten binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses Stellung nehmen. Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nicht für nötig, weil er davon keine neuen Erkenntnisse erwartete und keine weitere Beweisaufnahme erforderlich war. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung, weil die maßgeblichen Fragen einzelfallbezogen seien.

Nach dem Hinweisbeschluss nahmen die Beklagten die Berufung zurück. Der vorliegende Text enthält deshalb keine abschließende Zurückweisung durch den Senat. Es blieb bei der Haftungsquote von 70 Prozent zulasten des Fahrers, die das Landgericht festgelegt hatte. Weil der Senat die Fragen als einzelfallbezogen einstufte, kann seine Einschätzung bei ähnlich gelagerten Unfällen allenfalls als Orientierung dienen.

Unsere Einschätzung

Für Kollisionen mit geöffneter Autotür verschiebt diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm den Blick von der Tür auf das Verhalten beim Vorbeifahren. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Tür schon vollständig offen und bei Tageslicht erkennbar war. Wer dann bei langsamer Fahrt noch hätte anhalten und sich verständigen können, trägt trotz des Offenlassens die überwiegende Haftung.

Ob dasselbe bei Dunkelheit oder einer sich erst während der Vorbeifahrt weiter öffnenden Tür gilt, musste das Gericht nicht entscheiden. Aus unserer Sicht ist diese Abgrenzung konsequent, weil sie auf Vermeidbarkeit abstellt und nicht auf abstrakte Gefährlichkeit der offenen Tür. Für die eigene Einordnung zählt daher weniger die abstrakte Gefahr als die konkrete Sicht und Anhaltemöglichkeit.

Offene Autotür, aber die Ablenkung gab den Ausschlag

Dass der Senat den Fahrer so stark in die Pflicht nahm, lag an der Kombination aus vollständig geöffneter, gut sichtbarer Tür bei Tageslicht und seiner geringen Geschwindigkeit von etwa 10 km/h – bei dieser Geschwindigkeit hätte er noch anhalten können. Anders lag es in den Vergleichsentscheidungen, auf die sich die Beklagten beriefen: Dort öffnete sich die Tür erst während der Vorbeifahrt weiter, oder der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit, ohne dass der genaue Anlass für den Zusammenstoß feststand.

In ähnlich gelagerten Fällen kann es deshalb darauf ankommen, ob die Tür bei der Kollision bereits vollständig offen stand oder sich erst im Moment des Vorbeifahrens weiter öffnete – das kann die Gewichtung spürbar verschieben. Auch die Lichtverhältnisse können eine Rolle spielen: Bei Dunkelheit fällt es schwerer, dem Vorbeifahrenden vorzuwerfen, er hätte die Tür rechtzeitig erkennen müssen. Und die gefahrene Geschwindigkeit entscheidet mit darüber, ob überhaupt eine reale Möglichkeit zum Anhalten bestand oder ob der Zusammenstoß auch bei voller Aufmerksamkeit kaum vermeidbar gewesen wäre.

In Unfallberichten und Schriftsätzen zu einem Türunfall kann sichtbar sein:

  • Zeitpunkt, zu dem die Tür nach Zeugenangaben oder Fotos bereits vollständig offen stand
  • Geschwindigkeitsangaben des vorbeifahrenden Fahrzeugs im polizeilichen Unfallbericht
  • Vermerk zu Tageslicht oder Dunkelheit zur Unfallzeit

Wer nur auf die offene Tür als Ursache schaut, übersieht leicht, dass es dem Senat vor allem auf die Reaktionsmöglichkeit des Vorbeifahrenden ankam – hier auf die zehn km/h, bei denen ein Anhalten möglich gewesen wäre. Ob eine vergleichbare Reaktionsmöglichkeit auch im eigenen Fall bestand, lässt sich aus einer eigenen Durchsicht der Unterlagen kaum zuverlässig beurteilen.

Sie können uns die Einzelheiten Ihres Falls schildern und erhalten von uns unverbindlich eine erste Einschätzung dazu.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Haftungsquote auch, wenn sich die Autotür erst beim Vorbeifahren weiter öffnet?

Die 70-Prozent-Quote lässt sich nicht auf eine Tür übertragen, die sich erst während des Vorbeifahrens weiter öffnet; der Senat grenzte diese Fälle ausdrücklich ab. Maßgeblich war eine Tür, die schon vor dem Einbiegen vollständig offenstand.

Der Senat unterstellte, dass die Fahrertür bereits vollständig geöffnet war, als der Fahrer einbog und anschließend die schraffierte Fläche passierte. Er bewertete die Kollision bei Tageslicht, geringer Geschwindigkeit und Ablenkung durch Bonbonverteilen; diese Umstände trugen die überwiegende Haftung des Fahrers. Die angeführten Urteile des BGH vom 6. Oktober 2009 und des OLG Hamm vom 22. April 2004 betrafen dagegen ein Weiteröffnen während des Vorbeifahrens. Auch beim OLG Saarbrücken ließ sich ein solches Weiteröffnen nicht ausschließen.

Der Hinweisbeschluss traf für diese abweichende Unfallkonstellation keine eigene Quotenentscheidung. Für eine Tür, die sich erst beim Vorbeifahren weiter öffnet, nennt der Beschluss daher keine bestimmte Haftungsquote.


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Welche Haftung gilt bei Dunkelheit, wenn eine bereits geöffnete Autotür übersehen wird?

Für einen Unfall bei Dunkelheit lässt sich aus dem Hinweisbeschluss keine bestimmte Haftungsquote ableiten. Der Senat unterschied den Frankfurter Vergleichsfall wegen der Dunkelheit und der ungeklärten konkreten Unfallursache.

Im Fall des OLG Hamm war es hell, und die bereits vollständig geöffnete Tür war gut erkennbar. Der Fahrer fuhr nach eigenen Angaben etwa zehn Kilometer pro Stunde und hätte vor der Tür anhalten können. Weil er durch seine Kinder abgelenkt war und den Verkehr nicht ausreichend beachtete, wog sein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO schwerer. Das Offenlassen der Tür verletzte zwar § 14 Abs. 1 StVO; der Senat hielt deshalb die vom Landgericht angenommene Quote von 70 Prozent zulasten des Fahrers für richtig.

Der Frankfurter Fall betraf ebenfalls eine bereits geöffnete Tür und eine Kollision, die durch Anhalten oder Ausweichen vermeidbar gewesen wäre. Weil es dunkel war und der konkrete Anlass für den Zusammenstoß bei unzureichendem Seitenabstand nicht feststand, legte der Senat daraus keine übertragbare Haftungsquote ab.


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Ist die 70-Prozent-Quote nach Rücknahme der Berufung eine abschließende Entscheidung des OLG Hamm?

Die 70-Prozent-Quote ist keine abschließende Entscheidung des OLG Hamm, sondern die vom Landgericht festgelegte Haftung, die nach Hinweisbeschluss und Rücknahme der Berufung bestehen blieb. Der Senat hatte lediglich angekündigt, die Berufung voraussichtlich zurückzuweisen; die Beklagten nahmen sie zurück, bevor er abschließend entschied.

Damit wurde die angekündigte Zurückweisung nicht zu einer abschließenden Entscheidung des Senats über die Berufung. Die Quote blieb als Ergebnis des landgerichtlichen Urteils bestehen; der Hinweisbeschluss enthält lediglich die vorläufige Einschätzung des OLG Hamm. Der Senat stufte die maßgeblichen Fragen als einzelfallbezogen ein und sah keinen Anlass für eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung. Bei ähnlichen Unfällen kann seine Einschätzung deshalb allenfalls als Orientierung dienen, nicht als abschließende Festlegung des OLG Hamm.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm · Az. 7 U 17/26 · Beschluss vom 28.04.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten auf ihre Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird den Beklagten Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe


I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die vom Landgericht angesetzte Haftungsquote ist nicht zu beanstanden.

Die Einwendungen der Beklagten, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 53 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-53 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, bzgl. der Beklagten zu 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG in ausgeurteilter Höhe zu. Da beiden Seiten der Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht gelungen ist, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG.

Dabei hat das Landgericht aufgrund nachfolgenden Unfallhergangs unangegriffen und zutreffend Verkehrsverstöße der Fahrerin des klägerischen Fahrzeug gegen § 14 Abs. 1 StVO, wofür ein (hier auch bestätigter) Anscheinsbeweis spricht, und des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO angenommen. Anders, als die Berufung geltend macht, sind diese beiderseitigen Verursachungsbeiträge im Abwägungsverhältnis nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG nicht gleich zu gewichten.

Der Unfall erfolgte in einer Sackgasse in einem Wohngebiet, in dem aufgrund von Zeichen 274.1 und Ge- / Verbot 50 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h galt. Der Beklagte zu 1 wollte die Sackgasse verlassen. Er fuhr dazu aus einer linksseitig gelegenen Parkbucht vorwärts nach links in die Sackgasse ein. Nach dem Einbiegen musste er zunächst eine rechtsliegende schraffierte Fläche passieren, die vor einer Feuerwehrzufahrt lag und dort das Halten und Parken in der Sackgasse untersagte (Zeichen 299 und Ge- / Verbot 73 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Hinter der schraffierten Fläche war das klägerische Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs wollte die Sackgasse gleichfalls verlassen. Dazu öffnete sie die Fahrertür und legte ihre Handtasche ins Fahrzeug, ließ die Fahrertür sodann geöffnet und ging zur hinteren rechten Tür auf der Beifahrerseite, um ihrem Enkel beim Einsteigen zu helfen. Während des Einbiegens des Beklagten zu 1 in die Sackgasse und des anschließenden Passierens der schraffierten Fläche waren das klägerische Fahrzeug und die bereits zu diesem Zeitpunkt – hier im Sinne des Beklagtenvortrags unterstellt – vollständig geöffnete Fahrertür am helllichten Tage ohne Weiteres bestens zu erkennen. Angesichts der vom Beklagten zu 1 selbst angegebenen Geschwindigkeit von etwa 10 km/h hätte der Beklagte zu 1 auch unstreitig ohne Weiteres (auf der sicherlich nicht 100 m langen, aber doch für das Erkennen der potentiellen Gefahrenstelle und das Anpassen seines Fahrverhaltens mehr als ausreichenden Fahrtstrecke) vor dem Fahrzeug der Klägerin zum Stehen kommen und eine Verständigung mit der dessen Fahrerin, die die konkrete Gefahr für das Beklagtenfahrzeug evident bis zum Zusammenstoß nicht erkannt hatte, vor der Weiterfahrt suchen können und müssen. Hierzu kam es allein deshalb nicht, weil der Beklagte zu 1 mit seinen Kindern im Auto beschäftigt war, Bonbons verteilte und über die beträchtliche Fahrtstrecke nicht (ausreichend) auf den vor ihm liegenden Verkehr achtete.

Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund im vorliegenden Einzelfall im Sinne des § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG einen überwiegenden Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1 in Höhe von 70 % angenommen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. im Ergebnis sogar zu einer 100 %igen Quote des Vorbeifahrenden LG Saarbrücken Urt. v. 10.11.2023 – 13 S 8/23, NJW-RR 2024, 708 = juris Rn. 29).

Denn trotz der absoluten Anordnung der höchsten Sorgfaltsstufe in § 14 Abs. 1 StVO, der die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht genügt hat, wirkt der Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die ebenfalls absolut geltende Pflicht, den Verkehr mit voller Aufmerksamkeit zu beobachten und Rücksicht auf andere (auch sich verkehrswidrig verhaltende) Verkehrsteilnehmer zu nehmen (§ 1 Abs. 2 StVO), im vorliegenden Einzelfall erheblich schwerer als der Verkehrsverstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs. Der Beklagte zu 1 hatte im sich bewegenden Fahrzeug die statische und bestens zu erkennende Gefahrenstelle der geöffneten und sich nicht erst während seiner Fahrt öffnenden Tür vor sich und die Verhinderung des Zusammenstoßes ohne Weiteres in der Hand, war aber in besonders schwerwiegender Weise abgelenkt und nicht auf den Verkehr konzentriert; eine Zeugin konnte die geöffnete Fahrertür am klägerischen Fahrzeug sogar aus größerer Entfernung vom Fenster ihrer Wohnung bestens erkennen und fragte sich deshalb, warum der Beklagte zu 1 nicht abbremste (Protokoll vom 14.01.2026 Seite 7 f., Bl. 81 f. der erstinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte). Demgegenüber hat die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs die Tür zwar offengelassen, aber am helllichten Tag in einer Wohngegend in einer ruhigen Sackgasse, wo vor allem mit Anliegerverkehr und Ein- und Aussteigen zu rechnen ist. Es handelte sich gerade nicht um eine (hochfrequentierte) Durchfahrtsstraße. Vielmehr war rückwärtig allenfalls mit weiteren die Sackgasse verlassenden Fahrzeugen zu rechnen, die das klägerische Fahrzeug ohnehin zum Passieren umfahren mussten und die im Hinblick auf die parkplatzähnliche Lage der Sackgasse auf die sich klar erkennbar zum Abfahren bereit machende Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs achten konnten und mussten.

Dem steht die von den Beklagten angeführte Rechtsprechung nicht entgegen.

Im Falle des Bundesgerichtshofs ist die hälftige, auch hier von den Beklagten angesetzte Quote unbeanstandet geblieben. Dort lag der Fall allerdings anders, weil die hintere linke Tür sich während des Überholvorgangs – aus streitigem Grund – weiter geöffnet hatte (vgl. BGH Urt. v. 6.10.2009 – VI ZR 316/08, r+s 2009, 520; ebenso zur weiter geöffneten Tür OLG Hamm Urt. v. 22.4.2004 – 6 U 240/03, NZV 2004, 408 = juris Rn. 9; siehe auch OLG Saarbrücken Urt. v. 24.3.2023 – 3 U 9/23, VersR 2024, 439 = juris Rn. 18, wo nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Tür weiter geöffnet worden ist). Der Vorwurf lag also nicht in der schwerwiegenderen Nichtbeachtung des vorausliegenden Verkehrs, sondern „nur“ in der Nichtbeachtung des ausreichenden Seitenabstandes.

Die angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt hingegen betrifft zwar ebenso wie hier einen Fall eines Zusammenstoßes mit einer geöffneten, sich nicht erst während der Vorbeifahrt (weiter) öffnenden Tür; auch dort wäre der Unfall durch Anhalten (oder Ausweichen) vermeidbar gewesen. Der dortige Unfall fand hingegen bei Dunkelheit statt und der Anlass für den Zusammenstoß unter Missachtung des notwendigen Seitenabstandes bei der Vorbeifahrt stand indes nicht konkret fest (vgl. OLG Frankfurt Urt. v. 28.1.2014 – 16 U 103/13, NZV 2014, 454 = juris Rn. 24).

II.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.

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