Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 883,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 134,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2024 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht einen restlichen Mietzinsanspruch aus einem Fahrzeug-Mietvertrag geltend. Anlass der Anmietung war ein Verkehrsunfall vom 09.07.2024, in E.. Das Fahrzeug des Unfallgegners der Kundin der Klägerin, Frau S., war zum Zeitpunkt des Unfalles bei der Beklagten haftpflichtversichert. Die Haftung dem Grunde nach ist dahingehend unstreitig, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 100% haftet. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit des unfallbeschädigten Fahrzeuges nahm die Kundin der Klägerin vom 22.07.2024 bis zum 30.07.2024 ein Mietfahrzeug (Mietvertrag vom 22.07.2024, Bl. 10 GA) in Anspruch. Ebenfalls am 22.07.2024 wurde eine Abtretungsvereinbarung (Bl. 11 GA) unterzeichnet. Auf die Rechnung der Klägerin vom 01.08.2024 (Bl. 9 GA) über 1.312,66 EUR zahlte die Beklagte 429,24 EUR. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 19.08.2024 unter Fristsetzung bis zum 26.08.2024 hinsichtlich der Zahlung der weitergehenden Forderung gemahnt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die restlichen Mietwagenkosten stünden ihr im Rahmen der Schadenswiedergutmachung zu.
Zudem sei grundsätzlich ein pauschaler Aufschlag von 20 % gerechtfertigt und anerkannt, auch wenn es vorliegend darauf nicht ankomme.
Darüber hinaus sei ein Aufschlag für eine Vollkaskoversicherung vorzunehmen. Eine wirksame Vereinbarung einer Haftungsfreistellung mit einer jeweiligen Selbstbeteiligung von 0,00 EUR ergebe sich aus dem Mietvertrag mit gesonderter Unterschrift. Auch die Kosten für Zustellung und Abholung sowie ein Navigationsgerät seien zu ersetzen. Sie behauptet, das Mietfahrzeug sei sowohl zugestellt als auch abgeholt worden, dies könne der Zeuge V. bestätigen. Sie meint zudem, Mietwagenkosten seien Herstellungskosten, so dass es nicht darauf ankomme, ob ein Geschädigter während der Mietzeit das Navigationsgerät nutze.
Ein Abzug für ersparte Eigenkosten kommt nicht in Betracht, weil die Geschädigte ein klassenniedrigeres Fahrzeug (Unfallfahrzeug Klasse 7; Mietfahrzeug Klasse 6) als das verunfallte Fahrzeug (in der Rechnung der Klägerin sei unten das exakte verunfallte Fahrzeug der Geschädigten genannt; die abgerechnete Gruppe sei ebenfalls der Rechnung zu entnehmen) angemietet habe.
Sie ist der Auffassung, für die Erforderlichkeit der Mietwagenkosten sei die Fraunhofer-Liste weder als alleinige Schätzgrundlage tauglich noch als eine von mehreren Schätzgrundlagen im sogenannten Mischmodell. Sie leide an einer Vielzahl von Mängeln, u.a. an der Internetlastigkeit der eingeholten Angebote, an der Nichterhebung von Nebenkosten sowie an der Vorgabe eines Anmietzeitpunktes eine Woche im Voraus. Seit dem Vorwort zur Ausgabe 2020 sei zudem erkennbar, dass sie die Auswertung anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchführe, die keine Rückschlüsse auf die Schwacke-Klassifikation zuließe. Auch seien keine Daten zu den Fahrzeugklassen 1 und 2, 2021 auch keine zu Fahrzeugklasse 4, erhoben worden, obwohl diese am Markt verfügbar gewesen seien. Zuletzt zeige der Vergleich der von Fraunhofer ermittelten Preissteigerung im Jahr 2022 mit den Daten des Statistischen Bundesamtes, dass die ermittelten Werte nicht der Realität entsprächen. Es sei daher auf die Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) als einzige taugliche Grundlage zur Ermittlung des Normaltarifes zurückzugreifen.
Die Klägerin beantragt, mit der der Beklagten unter dem 13.09.2024 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 883,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2024 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 134,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der den ausgeglichenen Betrag überschießende Teilbetrag in Höhe von 883,42 EUR sei nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB gewesen.
Die Notwendigkeit einer Anmietdauer von 9 Tagen werde bestritten. In Rechnung gestellt werde eine Anmietung über die Dauer von 9 Tagen. Das Sachverständigengutachten weise eine Reparaturdauer von 3 Tagen aus. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände könne der Ersatz für die Kosten einer Ersatzanmietung, welche über die vom Sachverständigen kalkulierte Reparaturdauer hinausgehe, nicht verlangt werden. Hierzu müsse die auch insofern beweisbelastete Gegenseite substantiiert vortragen.
Die Beklagte behauptet, die Geschädigte hätte problemlos ein Fahrzeug der Gruppe 6 für die im Marktpreisspiegel Mietwagen 2023 für das Postleitzahlengebiet 53 ausgewiesenen Preise für die selbe Dauer inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung anmieten können. Die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des in Rechnung gestellten Tarifs werde bestritten. Bestritten werde weiter, dass kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Es werde auch bestritten, dass vor Anmietung überhaupt eine Erkundigung über andere Angebote erfolgt wäre. Die Beklagte meint, ein Geschädigter habe die Pflicht, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggfls. ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen. Das gelte selbst dann, wenn das Mietwagenunternehmen nur einen Tarif anbiete.
Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Tarife der Schwacke-Liste hätten nichts mit den tatsächlich üblichen Marktpreisen zu tun und könnten dementsprechend nicht zur Überprüfung des erforderlichen Mietpreises herangezogen werden.
Darüber hinaus seien auch etwaige Zuschläge für eine Haftungsbefreiung nicht zu erstatten. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei zwischenzeitlich die gewöhnliche Reduzierung der Haftung in die Moduswerte eingepreist. Dass eine Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR wirksam vereinbart worden sei, werde bestritten. Darüber hinaus werde bestritten, dass das vermietete Fahrzeug überhaupt mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR versichert sei. Es werde insofern beantragt, der Klägerin gemäß § 142 ZPO aufzugeben, sämtliche Versicherungsunterlagen zu dem vermieteten Fahrzeug zur Akte zu reichen. Sofern eine solche Versicherung für das vermietete Fahrzeug nicht abgeschlossen sei, könne die Position auch nicht geltend gemacht werden. Der Klägerin wären dann insofern gar keine Kosten entstanden, welche sie weiterreichen könnte.
Durch den Stillstand des Fahrzeuges habe die Geschädigte zudem Eigenaufwendungen erspart, welche die Geschädigte sich im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen müsse.
Die Erforderlichkeit eines Navigationsgerätes werde bestritten. Auch werde bestritten, dass der Klägerin hierdurch irgendwelche Kosten entstanden seien. Es sei davon auszugehen, dass in den hochwertigen Fahrzeugen, in welchen ein Navigationsgerät in Rechnung gestellt werde, ein solches ohnehin im Fahrzeug verbaut sei. Dies wäre dann bereits in der Mietwagenklasse berücksichtigt.
Die Erforderlichkeit der Zustellung / Abholung des Mietfahrzeuges werde bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass das Fahrzeug überhaupt zugestellt und abgeholt wurde. Auch werde bestritten, dass hierdurch irgendwelche Kosten entstanden seien.
Nachdem sich die Parteien übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, hat das Gericht unter dem 20.12.2024 beschlossen, dass mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und Schriftsätze bis zum 22.01.2025 eingereicht werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 883,42 EUR gem. §§ 7, 17 StVG, 398, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG.
1.
Die vollumfängliche Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.
2.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Zedentin, Frau S., hat die ihr als Schadensersatz zustehende Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte unter dem 22.07.2024 wirksam gemäß
§ 398 BGB an die Klägerin abgetreten. Die Abtretungsklausel hält als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) der rechtlichen Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Die Abtretungsklausel weist insbesondere keine zur Unwirksamkeit führende Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S.1 u. 2 BGB auf.
Die Geltendmachung der abgetretenen Forderung verstößt auch nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Denn Rechtsdienstleistungen im Sinne des Gesetzes sind gem. § 2 Abs. 1 u. 2 RDG nur die Tätigkeit in konkreten „fremden Angelegenheiten“ bzw. die Einziehung fremder Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Beides ist bei der Klägerin nicht der Fall.
Die Beklagte kann Einwände gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zudem nicht mehr geltend machen. Denn zwischen den Parteien ist insoweit ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zustanden gekommen, welches das Schuldverhältnis insoweit dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entzogen und es in dieser Hinsicht endgültig festgelegt hat. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Übersendung einer Rechnung und der Abtretungserklärung zur Zahlung des Rechnungsbetrages auf. Wenn in einem solchen Fall, wie hier, die einstandspflichtige Haftpflichtversicherung auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmens nicht mit völliger Ablehnung, sondern in der Weise reagiert, dass – mit Begründung – die geltend gemachte Schadensersatzforderung der Höhe nach gekürzt, der gekürzte Betrag aber ausgezahlt wird, liegt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages betreffend ein deklaratorisches Anerkenntnis vor. Dessen Annahme liegt in der Verbuchung des überwiesenen Betrages. Einwände zum Anspruchsgrund oder zur Aktivlegitimation wurden dagegen weder erhoben, noch vorbehalten (so auch LG Wuppertal 9 S 172/21 vom 24.03.2022; NRWE).
3.
Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Beklagte insofern den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Von dieser Wiederherstellung ist bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch die Kostentragung für ein Ersatzfahrzeug umfasst, das der Geschädigte zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Wagens für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung in Anspruch genommen hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 2019, 731, Rn. 13 f.). Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur, soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 -VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 -VI ZR 37/94). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. BGH NJW 2019, 2538 Rn. 21). Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 02.02.2010 -VI ZR 139/08). Insofern hat der Geschädigte im Ausgangspunkt darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH NJW 2009, 58 Rz. 14). Legt der Geschädigte individuell – wie hier – nichts dazu dar, dass er mit der konkreten Anmietung dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügt hat, dann muss zur Schadensermittlung grundsätzlich auf die objektive Marktlage rekurriert werden (vgl. OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 1675, Rn. 19). Die Ermittlung der Schadenshöhe und damit des örtlich und zeitlich gegebenen Mietwagenangebots ist in erster Linie Sache des gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zur Schadensschätzung berufenen Tatrichters. Die Wahl der Schätzungsgrundlage gibt weder der Gesetzgeber selbst noch die höchstrichterliche Rechtsprechung vor (BGH NJW 2013, 1539). Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden (BGH NJW 2013, 1539) (vgl. LG Bonn 8 S 64/24, Bl. 278 f. GA).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste und/oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen und kann frei entscheiden, welcher Berechnungsmethode er den Vorzug gibt. In Bezug auf die Frage der Schätzgrundlage gibt es mithin kein „richtig“ oder „falsch“ (OLG Schleswig NJW-RR 2020, 485). Allein der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH NJW 2013, 1539).
Insbesondere ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine bewährte Schätzgrundlage nachzugehen. Die Eignung von Listen und Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit fallbezogenen Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den konkret zu entscheidenden Fall auswirken. Der Bundesgerichtshof hat vor diesem Hintergrund sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Mietpreisspiegel als grundsätzlich geeignete Schätzungsgrundlagen zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten anerkannt (BGH NJW 2011, 1947, Rn. 16 ff.). Soweit zahlreiche Oberlandesgerichte, so auch die Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Düsseldorf, diese Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten anhand einer sog. Mittelwertmethode vornehmen, bei der die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen anhand des arithmetischen Mittels aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel vorgenommen wird (vgl. nur OLG Köln NJOZ 2018, 96 Rn. 4; OLG Hamm NZV 2016, 336 Rz. 22 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 2019, 73, Rn. 23 ff.; OLG Dresden, BeckRS 2020, 31965, Rn. 7 m.w.N.), hat der Bundesgerichtshof auch die Anwendung dieser Mittelwertmethode grundsätzlich gebilligt (BGH NJW-RR 2010, 1251, Rn. 4).
4.
Zur Ermittlung des Schadenshöhe greift das Gericht im Rahmen seiner Ermessensausübung auf die Schwacke-Liste zurück und berechnet hiernach den ortsüblichen Tarif für die Anmietung eines Mietwagens im vorliegenden Fall,
§ 287 ZPO. Der ortsübliche Tarif beträgt hiernach – ohne Nebenkosten – 966,26 EUR für 9 Tage (vgl. Mietpreisspiegel BI. 14 GA). Zuzüglich Nebenkosten (Haftungsreduzierung, Zustell-/Abholdienst und Navigation) ergibt sich ein Betrag nach Schwacke in Höhe von 1.340,98 EUR. Würde man noch einen pauschalen Aufschlag von 20 % berücksichtigen, ergibt sich ein Wert von 1.534,23 EUR. Die mit der Rechnung vom 01.08.2024 geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.312,66 EUR liegen damit noch unterhalb des ortsüblichen Tarifs nach Schwacke (1.340,98 EUR) und dass ohne Einbeziehung eines 20%-igen Aufschlags.
5.
Das Gericht folgt bei der Berechnung der Rechtsprechung des OLG Köln insoweit, als dass dieses grundsätzlich in der Schwacke-Liste eine geeignete Schätzgrundlage für die Berechnung von Mietwagenkosten sieht. Die Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage begegnet insoweit keinen Bedenken, die über die von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits berücksichtigten und nicht als Ausschlusskriterium angesehenen Nachteile hinausgehen. Hierzu wird im Folgenden noch näher ausgeführt. Grundsätzlich bedarf, wie bereits ausgeführt, die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW2013, 1539 Rn. 10, 11 m.w.N). Soweit in methodischer Hinsicht allgemein die sogenannte „offene Erhebung“, also dass den befragten Unternehmen bekannt sei, dass die Preisermittlung allein späteren Rechtsstreitigkeiten dienen soll, gerügt wird, ist dieser Umstand nach bisheriger Rechtsprechung nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Geeignetheit zu begründen. Zwar weist die Beklagte darauf hin, dass zur konkreten Darlegung einer Ungeeignetheit der Schwacke-Liste die Vorlage von Angeboten von namhaften Mietwagenanbietern, die einen Mietpreis deutlich unterhalb des hier geltend gemachten Betrages ausweisen, möglich sei. Allerdings hat die Beklagte keinerlei Vergleichsangebote vorgelegt. Allein aus diesem Grund ist dieser Einwand nicht zu berücksichtigen.
Anders als der Beklagte einwendet, begegnet alleinige Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage keinen Bedenken, die über die von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung bereits berücksichtigten und nicht als Ausschlusskriterium angesehenen Nachteile hinausgehen. Zunächst ist es in höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass nach dem anzuwendenden § 287 ZPO der Normaltarif grundsätzlich nach wie vor – jedenfalls auch – allein auf der Grundlage der Schwacke-Liste festgestellt werden kann (BGH VersR 2010, 683; OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.2024, Az. 12 U 884/22; KG, Urteil vom 14.12.2017, 22 U 241/13; OLG München, Beschluss vom 23.06.2016, 10 U 3766/16; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2016, 1 U 231/14; OLG Dresden, Urteil vom 27.09.2018, 7 U 146/18; OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2018, 3 U 37/18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2019, 7 U 128/19). Die Folge hieraus ist, dass der Geschädigte dem ihm obliegenden Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich genügt, wenn er sich bei der Anmietung des jeweiligen Ersatzfahrzeugs an diesem Mietpreisspiegel orientiert. Konkreten Tatsachen, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken hat die Beklagte in Bezug auf die Schwacke-Liste hier nicht vorgetragen. Soweit in methodischer Hinsicht allgemein die sogenannte „offene Erhebung“ gerügt wird, also dass den befragten Unternehmen bekannt sei, dass die Preisermittlung allein späteren Rechtsstreitigkeiten dienen soll, ist dieser – hier zudem bestrittene – Umstand schon nach bisheriger Rechtsprechung nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Geeignetheit zu begründen. Gleiches gilt für den Einwand, die Schwacke-Liste mit ihren pauschalen Werten lasse die in den Einzelfällen tatsächlich gezahlten Preise außer Betracht, was im Übrigen in gleicher Weise für den Fraunhofer-Mietpreisspiegel gelten dürfte. Der pauschale Sachvortrag zu etwaigen Mängeln der Schwacke-Liste kann aus Sicht des Gerichts im konkreten Einzelfall Zweifel an der Geeignetheit der Liste als Schätzungsgrundlage nicht begründen.
Maßgebliches Argument der Beklagten ist insoweit, dass der Schwacke Mietpreisspiegel seit 2017 nicht mehr in Printform erhältlich, sondern nur noch über eine kostenpflichtige Onlinedatenbank zugänglich sei. Die für die Tauglichkeit als Schätzgrundlage erforderliche Transparenz dürfte kaum mehr gegeben sein. Dem ist entgegen zu halten, dass ersichtlich nach wie vor sich jeder Interessierte Zugriff auf die entsprechenden Daten nach Schwacke beschaffen kann. Der Umstand, dass dies nunmehr kostenpflichtig sein mag, beseitigt nicht die grundsätzliche Zugänglichkeit der benötigten Informationen im Bedarfsfall. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass Kern der Frage auch dieses Rechtstreites die Objektivität und Richtigkeit der Schätzgrundlagen ist. Es erschließt sich nicht, dass dabei die Vertriebsform Buch (Papier) oder Online (Bildschirm) eine Rolle spielen soll. Unstreitig können Versicherungen, Fraunhofer, Gerichte, Rechtsanwälte, die Automobilbranche, Sachverständige, Autovermieter etc. ein Schwacke-Abo erwerben. Die gleiche Zielgruppe wie oben darf, wie die Klägerin überzeugend ausführt, auch Fraunhofer unterstellt werden. Jedermann, für den es von Bedeutung ist, kann auf beides zugreifen.
Zudem beruft sich die Beklagte darauf, dass eine Erhebung von Preisen ohne die Einbeziehung des Internets, wie sie die Schwacke-Erhebung nur durchführe, nicht mehr zeitgemäß und auch nicht mehr zu rechtfertigen sei. Darüber hinaus seien auch im privaten Bereich noch niemandem Preise begegnet, wie sie die Schwacke-Erhebung ausweise. Die Klägerin hält dem überzeugend entgegen, dass die Ausführungen der Beklagten zur SchwackeListe falsch seien. Die Autovermieter erhielten keine Bögen zur Datenerhebung und es würden auch keine Eintragungen durch Autovermieter erfolgen. Die Vorgehensweise der Firma Schwacke sei transparent. Eine Überprüfung der Vorgehensweise des Schwacke Automietpreisspiegels durch das Bundeskartellamt habe nach den ersten Ausgaben stattgefunden. Schwacke erhebe seine Preise ganz überwiegend im Internet und anonym. Im Vorwort der SchwackeListe werde ausgeführt: „Grundlage für die Datenerfassung bilden die gedruckten bzw. auch auf Datenträgern oder im Internet vorhandenen, hauseigenen Prospekte und Darstellungen, die einem Kunden offeriert werden. Im Internet sind häufig Angebotspreislisten als pdffile hinterlegt. Diese werden von uns ausgedruckt. Darüber hinaus erfolgt eine Überprüfung der zugesandten Preisinformationen mittels Plausibilitätskontrollen und durch anonyme Stichproben.“ Weiter führe Schwacke aus: „Bei unseren Angebotspreiserhebungen werden nur Informationen genutzt, die für Jeden ohne Einschränkung zugänglich sind und der Preisauszeichnungspflicht entsprechen. Die Rechtslage ist klar und im Wettbewerbsrecht mit der Preisangabeverordnung (PAngV) geregelt.“ Eine Beeinflussung der von Schwacke erhoben Werte durch unlauteres Verhalten von Autovermietern sei ausgeschlossen. Diese Ausführungen hält das Gericht für überzeugend. Sofern die Beklagte behauptet, es erfolge eine Erhebung von Preisen ohne die Einbeziehung des Internets, ist dies daher bereits ersichtlich nicht mit den Mitteilungen von Schwacke in Einklang zu bringen. Die Klägerin hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass der BGH in der Entscheidung VI ZR 234/07 vom 24.06.2008 (NJW 2008, 2910) auch die Erhebungsmethode des Schwacke-Mietpreisspiegel ausdrücklich bestätigt und ausgeführt hat: „Der Anknüpfung an den „Schwacke-Mietpreisspiegel steht auch nicht der Einwand der Anschlussrevision entgegen, die Verfasser des eurotax-Schwacke-Automietpreisspiegel hätten ihren Ermittlungen lediglich eine Sammlung schriftlicher Angebotspreise der Autovermieter zugrunde gelegt und nicht auf Marktuntersuchungen über die tatsächlich gezahlten Mietpreise abgestellt.“
6.
Abweichend von der Entscheidung des OLG Köln sieht das Gericht vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, den ortüblichen Tarif anhand des arithmetischen Mittels zwischen der Schwacke-Liste sowie der Fraunhofer-Liste zu berechnen. Denn das Gericht zweifelt vor dem Hintergrund des seitens der Klägerin vorgelegten „Gutachten Mietwagenpreise Internet 2023 – Region Bonn“ (Bl. 109 f. GA) an der Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage, welche zur Berechnung eines arithmetischen Mittels zugrunde gelegt werden könnte. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, dass ihr zumindest seit der Ausgabe des Jahres 2021 Erhebungsmethoden zugrunde liegen, die erhebliche Zweifel daran begründen, dass die Ergebnisse den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln. Ausschlaggebend hierfür ist der Umstand, dass im Vorwort zum Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen unstreitig seit dem Jahr 2021 erläutert wird, dass die Auswertung auf Basis der Schwacke-Klassifikation und zusätzlich anhand der ACRISS-Klassifikation der Fahrzeuge durchgeführt wird. Für diesen werden die Preisinformationen im Internet über eine Preissuchmaschine auf elektronischem Wege ermittelt. Dabei liegen Fraunhofer IAO keine anderen Informationen vor als diejenigen, die man auf einem Screenshot der Internetseiten der jeweiligen Anbieter sehen kann. Im Internet bieten Mietwagenunternehmen, im Gegensatz zu den sonst üblichen Preislisten, Fahrzeuge in der Regel auf Basis des sogenannten ACRISS-Systems an. Dies ist eine Mietwagenklassifizierung nach Ausstattungsmerkmalen für touristische Zwecke im Internet. Die Autovermieter bieten dort also keine konkreten Fahrzeuge bzw. Fahrzeuggruppen, sondern lediglich Fahrzeuge mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen an, welche durch vier Buchstaben gekennzeichnet sind. Diese sind: Fahrzeugkategorie (Fahrzeugausmaße), Bauart (Limousine, Kombi, SUV etc.), Getriebe („Unbekannt“, Schaltung, Automatik, Allrad), Treibstoff („Unbekannt“, Diesel, Super, Hybrid etc.) und Klima (AC). Informationen über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen sind dagegen nicht abrufbar. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin substantiiert und einleuchtend konkrete Umstände dargelegt, aus denen sich greifbar ergibt, dass der Fraunhofer-Mietpreisspiegel auf einer inhaltlich und methodisch in Frage zu stellendem Grundlage beruht, was aus Sicht des Gerichts einer Heranziehung als Schätzungsgrundlage im vorliegenden Fall entgegensteht. Die Klägerin hat anhand eines Beispiels nachvollziehbar dargelegt, dass diese Klassifizierung für die Ermittlung des Anschaffungspreises nicht geeignet ist. So hat sie auf S. 7 ff. der Replik erläutert, dass zwei verschiedene Modelle des VW Golf zwar den gleichen ACRISS-Code (CLMR), jedoch abweichende Anschaffungspreise von knapp 30.000,-EUR und knapp 60.000,-EUR und damit die Gruppen 4 bzw. 7 nach Schwacke aufweisen. Dies ist auch zwanglos nachvollziehbar, da bei ACRISS bereits grundlegende wertbildende Faktoren wie die Motorisierung und die Ausstattung nicht differenzierend erfasst werden. Im Ergebnis trägt die Klägerin damit nachvollziehbar und überzeugend vor, dass die von Fraunhofer IAO ermittelten Werte auf Basis der Schwacke-Klassifikation fehlerhaft seien. Fraunhofer IAO vermische Preise unterschiedlicher Mietwagenklassen zum arithmetischen Mittel einer angeblich ermittelten Mietwagengruppe. Die ermittelten Werte entsprächen somit nicht denen der vorgeblichen Mietwagenklasse und seien damit schlicht falsch. Zudem seien sie bereits deshalb nicht valide, weil die von Fraunhofer IAO genutzten Quellen sämtlich keine Information über den Anschaffungspreis der angebotenen Mietwagen enthielten. Diese Vorgehensweise von Fraunhofer IAO sei willkürlich und der Mietpreisspiegel damit für eine mögliche Schadenschätzung unbrauchbar. Bei einer Schätzung mit oder unter Beteiligung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels würde das Gericht unrichtige Maßstäbe zugrunde legen. Die Klägerin trägt das Vorstehende bestätigend weiter vor, dass in dem Anfang 2024 erschienenen Fraunhofer-Mietpreisspiegel 2023 selbst ausgeführt sei, dass die für eine korrekte Klassifizierung notwendigen Detaildaten möglicherweise für die Eingruppierung im Rahmen der Schadenregulierung nicht zur Verfügung stünden. Die Schwacke-Liste enthalte nämlich seit Dezember 2022 geänderte Mietwagenklassendaten auf Basis einer angepassten Klassifikationssystematik und ordne viele Fahrzeuge nun einer niedrigeren Fahrzeugklasse zu. In dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel führe das nach eigenen Angaben allgemein zu einer Verschiebung der Fahrzeuge in höhere Fahrzeugklassen, so dass insbesondere kaum mehr Fahrzeuge der Schwacke-Klassen 1 und 2 mehr verfügbar seien. Konkrete Ausführungen hierzu gäbe es in der neuen Fassung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels nicht. In der Neufassung korreliere die von Fraunhofer IAO für Mietwagenpreise dargestellte Preisentwicklung nicht annährend mit der des Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisentwicklung. Die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preissteigerungen seien im Jahr 2022 eineinhalbmal so hoch wie die von Fraunhofer IAO behaupteten, im Jahr 2023 seien die Preissenkungen sogar dreimal so hoch wie die des Amtes. In einer Gesamtschau begründen sich aus dem klägerischen Sachvortrag erhebliche Zweifel dahingehend, dass die von Fraunhofer IAO verwendeten Erhebungsmethoden eine Datengrundlage bereitstellen, die den relevanten Mietmarkt wenigstens einigermaßen realistisch widerspiegeln können. Gleiches gilt im Hinblick auf das von der Klägerin hier eingereichte Privatgutachten über Mietwagenpreise in der Region Bonn für das Jahr 2023 des Bundesverbandes der Autovermieter e. V. vom 08.02.2024 (Bl. 109 f. GA), aus dem sich ergibt, dass die von Fraunhofer IAO auf der Grundlage der Internetbedingungen weniger Anbieter ermittelten Preise bei identisch problematischer Vorgehensweise nicht der Realität entsprechen.
Mit diesen nachvollziehbaren, überzeugend begründeten und mit Beispielen und Privatgutachten plastisch hinterlegten Ausführungen hat sich der Beklagte zwar teilweise auseinandergesetzt, diese Ausführungen sind nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht geeignet die Ausführungen der Klägerin zu entkräften.
So hält die Beklagte den Darlegungen der Klägerin entgegen, dass hinsichtlich des Beispiels, welches die Klägerin anhand eines VW-Golf anführen wolle, die Argumentation der Klägerin an der Realität vorbeigehe. Im Mietwagengeschäft würden regelmäßig hoch und bestens ausgestattete Modelle von den Vermieterfirmen angeboten, da diese letztendlich wieder im Gebrauchtwagenpool landen oder von den Händlern mit Preisvorteil als Gebrauchtwagen veräußert würden. Zudem würden die Mietwagen nur kurz also meist eine Zeit von 6 bis 12 Monaten im Mietwagenpool der Vermieter gehalten und dann wieder veräußert. Keine Autovermietung komme daher auf die Idee, den „billigsten Golf“ ohne weitere Ausstattung in die Mietwagenflotte aufzunehmen. Hätte die Klägerin die Methodik etwas aufmerksamer und auch nicht nur „ausschnittweise“ gelesen, hätte sie erkennen können, dass auch diesbezüglich mitgeteilt worden sei, dass Fraunhofer darauf eingegangen sei und auch die am Auto-Miet-Markt verfügbaren Modelle berücksichtigt habe und nicht nur die Modelle, die ganz billlig oder ganz teuer seien, sondern Modelle, welche man auch real anmieten könne.
Die Klägerin hält dem überzeugend entgegen, dass gerichtsbekannt sein dürfte, dass es keinen Golf mehr „ohne Ausstattung“ gebe. Die Gegenüberstellung der beiden Golfmodelle durch die Klägerin habe die Beklagte nicht verstanden. Bei der Berechnung ihrer Versicherungsprämien für diese unterschiedlichen Fahrzeuge sei sie dazu sehr wohl in der Lage. Aus Sicht eines betriebswirtschaftlich vernünftig handelnden Autovermieters mache es überhaupt keinen Sinn, einen möglichst hoch motorisierten und ausgestatteten „Golf“ in die Mietwagenflotte aufzunehmen. Dies würde weder der ökonomischen Vernunft noch der Nachfrage nach Mietfahrzeugen entsprechen. Wirtschaftlich betrachtet sollte der Autovermieter für ein Fahrzeug mit möglichst niedrigen Anschaffungskosten zu einem möglichst hohen Preis vermieten. Heutzutage seien eher im Verbrauch „sparsame“ Fahrzeuge gefragt und die teuren Ausstattungsvarianten würden beim Wiederverkauf nicht honoriert, da der Käufer mehr auf den Preis als auf die Ausstattung schaue. Den Internetseiten der von Fraunhofer verwandten Anbieter seien beispielsweise für einen VW Golf völlig unterschiedliche Preise zu entnehmen. Die Klägerin belegt dies durch die Vorlage von Angeboten von Mietfahrzeugen der Firma U. für eine Woche. Das fünfte angeführte Fahrzeug ist ein VW Golf zu einem Wochenpreis von 417,56 EUR ohne Nebenkosten (Vollkasko SB etc.) und beschränkter Kilometerleistung. Scrollt man nun das Dokument nach unten findet man als letztes Fahrzeug ein von der Darstellung identischer VW Golf für 951,26 EUR ohne Nebenkosten. Die Klägerin stellt insoweit zu Recht in Frage, ob es sich bei beiden Fahrzeugen um einen identischen VW Golf handelt und wie Fraunhofer dies berücksichtigt hat.
Die Beklagte führt weiter aus, es sei auch nicht – wie die Klägerin behaupten wolle – ausschließlich auf ACRISS zurückgegriffen worden. Auch das sei – wie vorliegend erkennbar – berücksichtigt und Schwacke sei somit ebenfalls berücksichtigt. Zudem lege die Beklagte hier nicht die Tabellen nach ACRISS-Klassifikation vor, sondern – wie sich aus der Anlage ergebe – die von Fraunhofer ermittelte Tabelle nach Schwacke-Klassifikation.
Auch habe Fraunhofer darauf reagieren müssen, dass Schwacke eben für den Großteil der Verbraucher nicht mehr zur Verfügung stehe und habe hierzu ausgeführt: „Seit 2018 vertreibt Schwacke die Daten zur Klassifikation nicht mehr als Buch, sondern ausschließlich digital. Damit ist die hier zitierte Version die letzte öffentlich verfügbare Beschreibung der Klassifikation und wird daher hier als Quelle genannt.“ Dies habe Fraunhofer gemacht, damit jeder transparent „Nachschlagen“ könne. Dies sei aufgrund der Zugangsbeschränkung von Schwacke nicht mehr möglich. Es werde insoweit bestritten, dass Fraunhofer Preise unterschiedlicher Mietwagenklassen zum arithmetischen Mittel einer angeblich ermittelten Mietwagengruppe vermische. Fraunhofer nutze eben nur die tatsächlich verfügbaren Mietwagen-Modelle und nicht vom Kläger gewünschte Modelle, die überhaupt nicht am Markt verfügbar seien. Dieses Bestreiten entkräftet nach Ansicht des Gerichts in dieser Allgemeinheit den eingangs dargestellten substantiierten Klägervortrag allerdings nicht (arg. § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Dem Beweisantrag war insoweit daher nicht nachzugehen.
Die Beklagte meint weiter, auch hinsichtlich der Preisentwicklung, die die Klägerin angreifen wolle, gehe die Interpretation der Klägerin völlig fehl. Zum einen bezögen sich die Angaben in Fraunhofer auf die Preise innerhalb eines Jahres. Die von der Klägerin dann zitierte Zahl des statistischen Bundesamts beziehe sich auf den Vorjahresmonat. Wenn man eine monatsweise Betrachtung vornehmen würde, würde man selbstverständlich erhebliche Preisschwankungen feststellen. Die Preise würden sich monatlich sicherlich nach oben und nach unten verändern, weswegen auch eine jährliche Betrachtung erfolge um die Preisschwankungen entsprechend zu mitteln. Die Preisschwankungen fänden sich sogar für die Klägerin verdeutlicht im jeweiligen Vorwort. Dies könne von jedem Interessierten aufgerufen werden.
Die Klägerseite meint, völlig unverständlich werde der Vortrag der Beklagte auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 10.01.2025. Die Zitate und die Abbildung aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen seien völlig inhaltsleer. Es sei in Frage zu stellen, ob man real nur Fahrzeuge des Herstellers VW anmieten (Abb. 7) könne? Was habe eine mögliche Verschiebung von Mietwagenklassen im Zeitablauf mit der Frage der richtigen Zuordnung der Mietwagenklasse nach Schwacke zu tun? Habe Fraunhofer übersehen, dass in ihren Quellen kein konkretes Fahrzeug benannt werde, sondern lediglich eine beispielhafte Abbildung mit dem Hinweis „oder ähnlich“? Auch hierzu werde wiederholend: ausgeführt, dass die großen Autovermieter auf ihren Internetseiten mit Fahrzeugtypen beliebter Automobilhersteller werben würden, ohne dem Mieter ein konkretes Fahrzeug anzubieten. Fraunhofer sehe auf den Internetseiten lediglich einen Preis, jedoch kein bestimmtes Fahrzeug oder auch keine bestimmbare Fahrzeugklassifikation. In Unkenntnis des später konkret vermieteten Fahrzeuges sei Fraunhofer außerstande, dem Mietwagenpreis eine konkrete Mietwagenklasse nach der Schwacke-Klassifikation entsprechend dem Neuwagen-Verkaufspreises des Fahrzeugs (UVP) zuzuordnen. Anders als die Beklagte behaupte, seien die von Fraunhofer verwendeten Werte definitiv nicht auf der Basis real anmietbarer Modelle erhoben worden. Spätestens nach dem jetzigen Vortrag der Beklagten stehe damit fest, dass die Behauptung der Klägerin, die Unmöglichkeit der Zuordnung von Fraunhofer-Erhebungsergebnissen zu Mietwagenklassen nach der Schwacke-Klassifikation, richtig sei, und es dadurch zwangsläufig zur Vermischung von Preisen von unterschiedlichen Mietwagenklassen nach der Schwacke-Klassifikation kommen müsse. Es mangele, wie bereits im Vorwort von Fraunhofer deutlich werde, an jeglicher Erklärung, wie man ohne Kenntnis des konkret bereitstehenden Mietfahrzeugs und damit des Listenpreises eine Erhebung auf Basis der Schwacke-Klassifikation erstellt haben wolle. Dies steht der Argumentation der Beklagten klar entgegen und entkräftet diese.
Die Klägerin beruft sich darauf, dass sich sämtlicher Vortrag der Klägerin zu Fraunhofer aus dem Vorwort von Fraunhofer selbst erschließe. Wenn die Beklagte auf Seite 13 ihres neusten Schriftsatzes aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen zitiere und dabei auf die Schwacke-Klassifikation 2017 Bezug nehme, erlaube sich die Klägerin zwei Sätze des Zitates nochmals selbst zu zitieren.
„Die für eine korrekte Klassifizierung notwendigen Detaildaten stehen möglicherweise für die Eingruppierung im Rahmen der Schadenregulierung nicht zur Verfügung. … Würde der Mietwagenpreis für eine bestimmte Schwacke-Klasse abgefragt, so müsste der Mietwagenanbieter für seine Auskunft zunächst auf Basis der digitalen Lösung von Schwacke seine Fahrzeuge klassifizieren.“
Diese Vorgehensweise sei kaufmännisch zwingend, da der „Anschaffungspreis“ (UVP) das maßgebliche Kriterium für die Preiskalkulation einer jeden Autovermietung sei. Dem Vortrag (Zitat) der Beklagten wolle man ein weiteres Zitat aus dem Fraunhofer Marktpreisspiegel Mietwagen gegenüberstellen. „Im Rahmen dieser Erhebung wurden Ergebnisse auf Basis der Schwacke-Klassifikation ermittelt und zusätzlich wurde eine Auswertung auf Basis der ACRISS-Klassifikation durchgeführt“ (Vorwort 2023, Seite 16). Dieser Widerspruch sei nicht auflösbar. Wenn Fraunhofer selbst anführe, dass die Daten für eine korrekte Klassifizierung nicht zur Verfügung stehen, und dann behaupte, nach der Schwacke-Klassifikation korrekt erhoben zu haben, könne man dies nur als dreist und ungeniert bezeichnen. Expliziter könne man sich wohl kaum mit der Methodik auseinandersetzen. Diese Argumentation erscheint stichhaltig.
Die Klägerin hat mittels des vorgelegten Privatgutachtens zu den Mietwagenpreisen Internet 2023 in der Region Bonn belegt, dass die generellen Bedenken gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel, die durch ihre allgemeine Bedeutung ohnehin auch die Anwendbarkeit des Mietpreisspiegels im konkreten Fall betreffen, darüber hinaus auch in der konkreten Konstellation Bedeutung haben können.
Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass dadurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im hiesigen Oberlandesgerichtsbezirks und daraus folgend ggf. landesweit gefährdet sein könnte (für die Mittelwertmethode nur OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016-15 U 59/16, NJOZ 2018, 96; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 – 9 U 142/15, NJOZ 2016, 723; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2019 – 1 U 74/18, NJW-RR 2019, 731). Allerdings findet sich unter den zahlreichen grundlegenden Urteilen anderer Oberlandesgerichte, nach denen über die Mittelwert-Methode der Fraunhofer-Mietpreisspiegel eine taugliche Schätzungsgrundlage sein kann, keine aktuelle Rechtsprechung, die sich auf obergerichtlicher Ebene mit den neu entstandenen Einwendungen gegen den Fraunhofer-Mietpreisspiegel inhaltlich auseinandergesetzt hat. Insbesondere existiert hierzu auch keine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
7.
Soweit die Beklagte auf Angebote namhafter Mietwagenanbieter verweist, die einen Mietpreis deutlich unterhalb des hier geltend gemachten Betrages ausweisen sollen, wurden solche nicht vorgelegt.
Soweit die Beklagte meint, die Geschädigte habe weitere Angebote einholen müssen, so ist das Vorbringen nicht substantiiert. Die Kosten des angemieteten Fahrzeugs liegen noch unterhalb der ermittelten Durchschnittskosten nach Schwacke. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund einen Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadenminderungspflicht nicht zu erkennen.
8.
Vorliegend war die Klägerin zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für 9 Tage berechtigt.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das sog. Werkstattrisiko der Schädiger trägt, d.h., dass dem Geschädigten Probleme in der Werkstatt grundsätzlich nicht anzulasten sind (OLG Nürnberg, NZV 1994, 24; LG Schwerin, DAR 1995, 28). Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Außergewöhnliche Umstände einer Reparaturverzögerung mit einer in diesem Fall ggf. gebotenen Einflussnahme durch den Geschädigten sind vorliegend nicht zu erkennen. Der Klägerin hat durch Vorlage des Reparaturablaufplans (Bl. 209 GA) substantiiert dargelegt, weshalb das Fahrzeug insgesamt 9 Tage in der Reparaturwerkstatt war. Aus dem Reparaturablaufplan vom 16.10.2024 geht hervor, dass das Fahrzeug der Geschädigten am 22.07.2024 bei der Werkstatt einging. Noch am selben Tage wurden Ersatzteile bestellt und mit der Reparatur begonnen. Die Reparatur wurde am 23.07.2024 wegen eines fehlenden Ersatzteils, nämlich eines Spoilers unterbrochen. Die Ersatzteillieferung folgte schließlich am 29.07.2024, am 30.07.2024 wurden die Reparaturarbeiten abgeschlossen. Der Geschädigte ist bei Auftragserteilung nicht gehalten nachzufragen, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen wird und ob alle Ersatzteile vorhanden sind. Eine solche Erkundigungspflicht würde die Obliegenheiten, die einem Geschädigten zugemutet werden können, weit überspannen. Etwas Anderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände für den Geschädigten bereits bei Auftragserteilung Anhaltspunkte ergeben, dass die Reparatur länger dauert, als nach dem Gutachten kalkuliert. Insoweit ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass für die Geschädigte Anhaltspunkte vorlagen, dass die Reparatur länger in Anspruch nehmen wird, als vom Sachverständigen prognostiziert. Auch ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass für die Geschädigte bei der Auftragserteilung Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es bei der Ersatzteillieferung zur Verzögerungen kommen wird. Dass der Spoiler am 22.07.2024 bestellt und erst am 29.07.2024 geliefert wurde, hat die Klägerin durch den vorgelegten Reparaturablaufplan hinreichend substantiiert dargelegt (Bl. 209 GA). Des Weiteren kann der Geschädigten kein Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, weil sie nicht nach Ablauf von drei Arbeitstagen nachgefragt hat, wann die Reparaturarbeiten beendet sind. Die Einschätzung der Reparaturdauer durch den Sachverständigen ist prognostischer Art. Aus diesem Grund ist der Geschädigte nach Auffassung des Gerichts nicht bereits unmittelbar nach Ablauf der prognostizierten Reparaturdauer gehalten, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen. Vielmehr darf er noch einige Zeit abwarten, bis er aufgrund der Schadensminderungspflicht gehalten ist, sich nach dem Stand der Reparatur zu erkundigen. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde dies im konkreten Fall nichts ändern. Denn insoweit hätte eine Erkundigung dann ggfls. am Donnerstag den 24.05.2024 erfolgen müssen. Dass die Werkstatt der Geschädigten in diesem Fall verbindlich hätte mitteilen können, wann das Ersatzteil eingeht und wann mit der Fortsetzung der Arbeiten gerechnet werden kann, hat die Beklagte schon nicht substantiiert dargelegt. Dies wäre aber erforderlich, um überhaupt feststellen zu können, ob die Geschädigte gehalten war, das Mietfahrzeug wieder abzugeben und ihr Fahrzeug zwischenzeitlich weiter zu nutzen. Aber selbst wenn die Werkstatt der Geschädigten am 25.07.2024 hätte mitteilen können, dass das Ersatzteil am Montag den 29.07.24 eintrifft, ist nicht ersichtlich, dass die Geschädigte ihr Fahrzeug „problemlos“ hätte weiternutzen können. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich noch in dem Zustand befand, wie die Geschädigte es abgegeben hat. Insoweit trifft aber die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht um eine für sie günstige Tatsache handelt. Darüber hinaus darf auch berücksichtigt werden, dass die Preise eines Mietwagenunternehmens mit der Dauer der Anmietung sinken, mithin degressiv sind.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in den 9 Tagen Anmietzeit ein Wochenende gelegen hat, ist die Anmietdauer nach alledem nicht zu beanstanden. Die Verzögerung der Reparatur um 6 Tage (inkl. Wochenende) liegt noch in dem Rahmen, der den Geschädigten nicht veranlassen muss, weitere Maßnahmen zu treffen.
9.
Ferner hat die Beklagte in Hinblick auf weitere von der Klägerin abgerechnete Leistungen Stellung bezogen und diese bestritten. Zu diesen Aufschlägen hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.07.2013 (Aktenzeichen 15 U 212/12) Folgendes ausgeführt: „Gesondert in Rechnung gestellte weiteren Leistungen – wie Winterreifen, Haftungsreduzierung, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, weiterer Fahrer, Anhängerkupplung und Navigationsgerät – sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Fraunhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen der streitgegenständlichen Mietverhältnisse tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind. Bei der Schadensschätzung legt der Senat hier – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste – allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Der abweichenden Ansicht des OLG Celle, wonach der für Schätzung maßgebliche Normalpreis einheitlich nach den als Schätzungsgrundlage herangezogenen Tabellenwerken bemessen werden müsse, und es insoweit lediglich auf den Endpreis und nicht auf eine Betrachtung einzelner Rechnungsposten ankomme, steht entgegen, dass es für die Schätzung des Normaltarifes nicht auf die Kosten für lediglich im Einzelfall aufgrund besonderer Bedürfnisse in Anspruch genommener Leistung ankommt. Vielmehr stellen letztere gesondert in Rechnung zu stellende Leistungen dar, bei denen die Kosten zudem differieren können. Hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes: Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Soweit der Senat die Erstattungsfähigkeit dieser Nebenkosten zuletzt mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Autovermieter verpflichtet seien, den jeweiligen Mietern die Unfallersatzfahrzeuge in einem verkehrstauglichen Zustand zu überlassen (vgl. u.a. Urteil vom 14.06.2011, 15 U 9/11, und Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11), hält der Senat daran nicht fest. Vielmehr schließt er sich der überzeugenden – und vom Bundesgerichtshof gebilligten (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff.) – Argumentation des OLG Stuttgart an, dass der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB ist, weil auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung in der Regel – wie sich aus einer Erhebung der Stiftung Warentest, Ausgabe vom 10.12.2010, und aus der Schwacke-Liste für die Nebenkosten ergibt – nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, und es den Autovermietern freisteht, auch für eine notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11, juris). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).
Auch geltend gemachte Kaskokosten sind grundsätzlich ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Liste eingepreist sind. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unter Ziffer 4. können jedenfalls Nebenkosten für eine Reduzierung des Selbstbehaltes unter 500,00 € anfallen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen – hier nicht ersichtliche – außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11). Gesonderte Kosten für Navigationsgeräte und Anhängerkupplung sind ersatzfähig, soweit die unfallbeschädigten Fahrzeuge ebenfalls entsprechend ausgestattet sind. Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war. Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es zum einen nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Maßgeblich ist allein, ob die angemieteten Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Keine Rolle spielt auch, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war. Die Kostenpauschale für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten ist erstattungsfähig, sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges – in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in § 758 a Abs. 4 ZPO vorgenommene Wertung – im Zeitraum zwischen 21 und 6 Uhr oder sonnbzw. feiertags erfolgt ist, und die Geschäftsräume der Autovermietung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht geöffnet waren. In der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste nicht enthaltene Zusatzleistungen (wie z.B. Ausstattung des Mietwagens mit Freisprechanlage oder Automatikgetriebe) sind nicht erstattungsfähig“ (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 juris).
a.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Klägerin ein pauschaler Aufschlag auf die ermittelten Mietwagenkosten zusteht, da die abgerechneten Kosten mit 1.312,66 EUR unter den seitens der Klägerin geschätzten Kosten nach Schwacke in Höhe von 1.534,23 EUR liegen. Selbst wenn man den klägerseits angesetzten pauschalen Aufschlag von 20 % in Höhe von 193,25 EUR in Abzug bringt liegt der Rechnungsbetrag immernoch unter dem Schätzbetrag nach Schwacke.
b.
Ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen, da ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 6 an Stelle des verunfallten Kraftfahrzeugs der Mietwagenklasse 7 vermietet wurde.
c.
Bezüglich der von der Klägerseite geltend gemachten Nebenkosten hinsichtlich der Vereinbarung der Reduzierung der Selbstbeteiligung auf Null, des Navigationsgeräts sowie der Zustellung und Abholung des Mietwagens war auf die der Klageschrift als Anlage beigefügte Rechnung vom 01.08.2024 (BI. 9 GA) sowie auf den Mietvertrag vom 22.07.2024 (Bl. 10 GA) abzustellen. Alle diese Kosten sind im Grundsatz nach der Rechtsprechung des OLG Köln ersatzfähige Positionen.
d.
Die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung auf Null ergibt sich aus dem seitens der Klägerin vorgelegten Mietvertrag vom 22.07.2024 (Bl. 10 GA). Es können daher zusätzliche Kosten für die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung gesondert berücksichtigt werden, soweit ausgehend von einem Unfallzeitpunkt am 09.07.2024 sich die danach geltenden Preise der Schwacke-Liste (ab 2010) noch nicht inklusive Vollkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR verstehen. Da vorliegend nach dem Mietvertrag eine Selbstbeteiligung in Höhe von 0,00 EUR vereinbart war und die Vereinbarung damit unter der bereits eingepreisten Vollkaskoversicherung liegt, sind die Kosten grundsätzlich ersatzfähig. Soweit die Beklagtenseite bestreitet, dass eine Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR wirksam vereinbart worden sei, erfolgt dieses Bestreiten lediglich pauschal und ins Blaue hinein, da sich eine entsprechende Vereinbarung ausdrücklich aus der Mietvertragsurkunde ergibt. Soweit die Beklagtenseite bestreitet, dass das vermietete Fahrzeug überhaupt mit einer Selbstbeteiligung unter 500,00 EUR versichert war, so ist dies unerheblich, da die Zedentin und die Klägerin eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, woran sich die Klägerin verbindlich festhalten lassen muss. Im Übrigen erfolgt auch dieses Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein. Die Kosten sind zudem dem Zedenten durch die Vereinbarung entstanden. Nach Auffassung des Gerichts hat ein Geschädigter bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Vollkaskoschutz mit reduzierter Selbstbeteiligung auch unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug in gleicher Weise versichert war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Feb. 2005 – VI ZR 74/04 zitiert nach juris). Ein solches Risiko besteht schon dann, wenn der Geschädigte im Falle eines Schadens an dem angemieteten Fahrzeug selbst für die Kosten aufkommen müsste, da es ihm insoweit nicht freigestellt ist, von einer Reparatur abzusehen. Eine Vorteilsanrechnung scheidet daher auch aus. Nach den in der Schwacke-Tabelle enthaltenen arithmetischen Mittelwerten fallen für 9 Tage in der Fahrzeuggruppe 6 221,85 EUR an, die erstattungsfähig sind. Die Klägerin macht insoweit lediglich 186,21 EUR netto geltend, was 221,59 EUR brutto entspricht und damit noch unter dem Schätzwert nach Schwacke liegt. Dieser Betrag ist damit jedenfalls erstattungsfähig.
e.
Zudem hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ausstattung des Mietwagens mit einem Navigationsgerät. Bei den Mietwagenkosten handelt es sich um Herstellungskosten, so dass es unerheblich ist, ob der Geschädigte auf die Nutzung des Navigationsgeräts angewiesen war bzw. diese tatsächlich erfolgt ist. Diese Kosten sind dem Grunde nach insoweit daher auch zu erstatten. Die Klägerin hat auch substantiiert dargelegt, dass sowohl das verunfallte, als auch das angemietete Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet gewesen sind. Die Ausstattung des Unfallfahrzeugs ergibt sich auch aus den Angaben auf der Rechnung vom 01.08.2024 (Bl. 9 GA). Im Mietvertrag vom 22.07.2024 (Bl. 10 GA) ist die Ausstattung des Mietfahrzeugs mit einem Navigationsgerät zudem ausdrücklich vereinbart. Nach der Schwacke-Nebenkostentabelle fallen hierbei pro Tag 10,22 EUR brutto (arithmetisches Mittel) an, so dass für 9 Tage grundsätzlich Kosten in Höhe von 91,98 EUR erstattungsfähig sind. Aus der Rechnung ergibt sich, dass insoweit lediglich 75,60 EUR netto, das heißt 89,97 EUR brutto abgerechnet werden. Dieser Betrag liegt noch unter dem nach Schwacke zu ersetzenden Betrag und ist damit jedenfalls erstattungsfähig.
f.
Auch die Zustell- und Abholkosten sind ersatzfähig, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war. Zwar bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass Zustellung und Abholung erfolgt sein sollen, dieses Bestreiten ist allerdings unbeachtlich. Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag ist konkret zu entnehmen, wann das Fahrzeug wohin verbracht und wann wo wieder abgeholt wurde. Die Klägerin hat auch substantiiert vorgetragen, dass Zustellung und Abholung jeweils stattgefunden haben. Die Beklagte hingegen hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die die Annahme, die Angaben in dem Mietvertrag und der später erstellten Rechnung seien falsch, rechtfertigt oder auch nur nahelegt. Ihr Bestreiten ist deshalb ein solches „ins Blaue hinein“, das unbeachtlich ist. Ersatzfähig sind hierbei jedenfalls die konkret abgerechneten und geltend gemachten Kosten (Rechnung Bl. 10 GA), in Höhe von insgesamt 2 mal 27,00 EUR brutto, da diese unter den in der Schwacke-Tabelle enthaltenen Schätzwerten liegen.
10.
Die Klägerin hat daher insgesamt einen Anspruch auf Zahlung weiterer 883,42 EUR.
II.
Die Klägerin hat ferner auch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 134,40 EUR nach den §§ 7, 17 StVG, 398, 249 BGB, 115 Abs. 1 VVG.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind als Teil des durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens ersatzfähig. Dass die Sach- und Rechtslage einfach ist, wird auch von der Beklagten nicht behauptet und bestätigt sich im vorliegenden Verfahren. Denn die flächendeckend unterschiedliche gerichtliche Entscheidungspraxis zu den verschiedenen Abrechnungsmethoden erlaubt weder eine einfache Beurteilung der Rechtslage, noch macht sie anwaltliche Beratung – auch für die Klägerin als Mietwagenunternehmen – überflüssig.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos zur vollständigen Zahlung bis zum 26.08.2024 aufgefordert.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, 2, 711 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 883,42 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.