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Verkehrsunfall – Wertminderung in Höhe des Nettowertes

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Berechnung der Wertminderung eines Unfallfahrzeugs die Vorsteuerabzugsberechtigung des geschädigten Unternehmers zu berücksichtigen ist. Demnach ist die Wertminderung nur in Höhe des Nettobetrags zu erstatten, da der Unternehmer bei einem Verkauf des Fahrzeugs die Umsatzsteuer abführen müsste. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf weitere Zahlungen über die bereits erstatteten 420,17 Euro hinaus.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 S 23/22

✔ Kurz und knapp


  • Der merkantile Minderwert ist als Schaden bei Verkehrsunfällen von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern nur in Höhe des Nettowertes zu erstatten.
  • Der Ersatzanspruch richtet sich auf den niedrigeren Verkaufswert des beschädigten Fahrzeugs nach Abzug der Umsatzsteuer.
  • Dies berücksichtigt, dass der Unternehmer bei Weiterverkauf des Fahrzeugs die Umsatzsteuer abführen muss.
  • Die merkantile Wertminderung eines Betriebsfahrzeugs ist daher um den Umsatzsteueranteil zu kürzen.
  • Ein Bruttobetrag ohne Umsatzsteuerabzug würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers führen.
  • Die Reparaturkosten sind ebenso nur netto zu erstatten, da der Unternehmer hier den Vorsteuerabzug geltend machen kann.
  • Entscheidend ist der wirtschaftliche Schaden des Unternehmers, nicht ein fiktiver Bruttoschaden.

Verkehrsunfall: Gerichtsurteil klärt Wertminderung bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen

Verkehrsunfälle sind leider ein häufiges Vorkommnis auf unseren Straßen. Neben den oft schwer wiegenden Verletzungsfolgen für die Beteiligten, entstehen in der Regel auch erhebliche Sachschäden an den Fahrzeugen. Insbesondere der sogenannte „merkantile Minderwert“ ist hierbei ein vielbeachtetes Thema.

Dieser Minderwert bezieht sich darauf, dass ein Fahrzeug, das in einen Unfall verwickelt war, selbst nach einer ordnungsgemäßen Reparatur am Gebrauchtwagenmarkt oftmals einen geringeren Preis erzielt als ein unfallfreies Vergleichsmodell. Dies liegt daran, dass Käufer Bedenken haben, ob wirklich alle Schäden behoben wurden und das Fahrzeug noch zuverlässig ist.

Entscheidend ist, dass dieser Minderwert vom Schädiger oder seiner Versicherung erstattet werden muss. Allerdings stellt sich die Frage, in welcher Höhe dieser Anspruch bestehen kann. Insbesondere bei Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtig sind, gibt es hier spezielle Besonderheiten zu beachten. Hierzu finden wir im Folgenden ein aktuelles Gerichtsurteil, das wichtige Erkenntnisse liefert.

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✔ Der Fall vor dem Das Landgericht Karlsruhe


Verkehrsunfall und Streit um Wertminderung: Ein komplexer Fall

Am 21. Februar 2021 ereignete sich in B. S. ein Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin, eine vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin, Schadensersatz von der beklagten Versicherung forderte. Die Haftung der Versicherung war dem Grunde nach unstreitig. Es bestand jedoch Uneinigkeit über die Höhe der Wertminderung des Fahrzeugs. Ein vom Sachverständigenbüro am 8. März 2021 erstelltes Gutachten ermittelte eine Wertminderung von 500 Euro, von denen die Versicherung bereits 420,17 Euro bezahlt hatte. Die Klägerin argumentierte, dass die Berechnung der Wertminderung auf Nettowerten basieren müsse und forderte die restlichen 79,83 Euro sowie Zinsen.

Das Amtsgericht Bruchsal entschied jedoch zugunsten der Beklagten. Es befand, dass die Mehrwertsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten herauszurechnen sei, da eine potenzielle Bereicherung bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs stattfinden würde. Die Klägerin legte Berufung ein und betonte, dass keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliege und das Fahrzeug auch anderweitig untergehen könne. Das Gericht hatte ihrer Meinung nach nicht alle relevanten Faktoren, wie den erhöhten Kilometerstand bei Verkauf oder eine mögliche Änderung des Steuersatzes, berücksichtigt.

Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe

Das Landgericht Karlsruhe wies die Berufung der Klägerin am 26. Mai 2023 zurück und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere 79,83 Euro habe. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Bruchsal, dass die Wertminderung nur in Höhe des Nettowertes zu erstatten sei, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die bereits gezahlten 420,17 Euro entsprachen der Wertminderung von 500 Euro abzüglich der Umsatzsteuer.

Das Landgericht führte aus, dass der merkantile Minderwert, also die Minderung des Verkaufswerts trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung, einen unmittelbaren Sachschaden darstelle. Diese Wertminderung sei gemäß § 251 BGB durch Entschädigung in Geld auszugleichen. Der Schadenersatzanspruch richte sich auf den Ersatz des Wertinteresses, wobei die Höhe der schadensbedingten Wertminderung des Geschädigten-Vermögens vom Status als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer abhänge. Ein Unternehmer müsse bei einem Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs von dem erzielten Kaufpreis Umsatzsteuer abführen. Damit wirke sich die unfallschadensbedingte Wertminderung entsprechend geringer aus.

Differenzierung nach Umsatzsteuerpflicht

Das Gericht betonte, dass die Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem Geschädigten um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer handelt, im Schadensrecht nicht fremd sei. So seien auch Reparaturkosten bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten nur netto zu erstatten. Ebenso müsse der merkantile Minderwert bei Eintritt einer Unfallbeschädigung des Fahrzeugs entsprechend niedriger angesetzt werden.

Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass der Schaden der Klägerin nicht auf die gutachterlich ausgewiesenen 500 Euro belaufe, sondern um die darin enthaltene Umsatzsteuer bereinigt werden müsse. Auch wenn der Zusatz „MwSt-neutral“ im Gutachten eine Veräußerung von privat annehme, müsse bei einer umsatzsteuerpflichtigen Klägerin ein gleich hoher Mindererlös nur in Höhe des um die abzuführende Umsatzsteuer verminderten Netto-Betrags berücksichtigt werden. Das Gericht konnte daher die im Berufungsverfahren vorgelegten Berechnungen der Gutachterin, die einen merkantilen Minderwert von 1.500 bis 1.700 Euro ausweisen, nicht für die Ermittlung der Wertminderung heranziehen.

Konsequenzen und Kostenentscheidung

Das Gericht entschied abschließend, dass der Klägerin lediglich der bereits erstattete Betrag von 420,17 Euro zustehe. Weitere Zahlungen seien aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 97 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergab sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wurde nach § 543 ZPO zugelassen.

Die ausführliche juristische Auseinandersetzung und die Abwägung der rechtlichen Argumente zeigen die Komplexität solcher Fälle und die Bedeutung einer klaren Differenzierung nach den steuerrechtlichen Gegebenheiten der Beteiligten.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe verdeutlicht, dass bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts im Schadensersatzrecht die Vorsteuerabzugsberechtigung des geschädigten Unternehmers zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Umsatzsteuerpflicht beim Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs wirkt sich die Wertminderung für den Unternehmer geringer aus, sodass nur der Nettobetrag zu erstatten ist. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung der steuerrechtlichen Situation der Beteiligten im Schadensersatzrecht.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Wertminderung nach Verkehrsunfall


Was ist ein merkantiler Minderwert und wie wird er ermittelt?

Ein merkantiler Minderwert bezeichnet den Wertverlust eines Fahrzeugs nach einem Unfall, der trotz fachgerechter Reparatur bestehen bleibt. Dieser Wertverlust entsteht, weil ein Unfallfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt in der Regel weniger wert ist als ein vergleichbares, unfallfreies Fahrzeug. Käufer sind oft bereit, für ein unfallfreies Fahrzeug mehr zu zahlen, selbst wenn der Schaden vollständig und fachgerecht behoben wurde. Der merkantile Minderwert ist somit die Differenz zwischen dem Verkaufspreis eines unfallfreien Fahrzeugs und dem eines reparierten Unfallfahrzeugs.

Die Ermittlung des merkantilen Minderwerts erfolgt in der Regel durch ein Sachverständigengutachten. Ein Kfz-Sachverständiger bewertet das Fahrzeug und berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren wie das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Höhe der Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Umfang des Schadens. Es gibt keine einheitliche Methode zur Berechnung des merkantilen Minderwerts, weshalb verschiedene Modelle und Formeln zur Anwendung kommen können. Eine häufig verwendete Methode ist die Ruhkopf-Sahm-Formel, die das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs berücksichtigt.

Ein Sachverständiger erstellt ein Gutachten, das den merkantilen Minderwert beziffert. Dieses Gutachten dient als Grundlage für die Schadenersatzforderung gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers. Es ist wichtig zu beachten, dass der merkantile Minderwert nur bei Haftpflichtschäden geltend gemacht werden kann. Bei Kaskoschäden, wie sie beispielsweise durch selbstverschuldete Unfälle oder Wildunfälle entstehen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts.

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung. Angenommen, ein Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 15.000 Euro und die Reparaturkosten betragen 1.500 Euro. Der Sachverständige könnte anhand der Ruhkopf-Sahm-Formel den merkantilen Minderwert ermitteln, indem er die Reparaturkosten in ein prozentuales Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert setzt. Das Ergebnis dieser Berechnung gibt an, um wie viel der Wert des Fahrzeugs durch den Unfall gemindert wurde.

In der Praxis kann der merkantile Minderwert je nach Fahrzeugtyp, Alter und Marktbedingungen variieren. Daher ist die Expertise eines erfahrenen Kfz-Sachverständigen entscheidend, um eine realistische und marktgerechte Bewertung vorzunehmen.

Wer haftet für den merkantilen Minderwert nach einem unverschuldeten Unfall?

Für den merkantilen Minderwert nach einem unverschuldeten Unfall haftet grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Dies bedeutet, dass der Geschädigte seine Ansprüche direkt gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen kann, ohne sich mit dem Unfallgegner selbst auseinandersetzen zu müssen.

Der merkantile Minderwert entsteht, weil ein Fahrzeug nach einem Unfall trotz fachgerechter Reparatur auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert ist als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser Wertverlust wird durch ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ermittelt, der verschiedene Faktoren wie Fahrzeugalter, Laufleistung, Schadensumfang und Wiederbeschaffungswert berücksichtigt.

Es ist wichtig zu beachten, dass der merkantile Minderwert nur bei Haftpflichtschäden geltend gemacht werden kann. Bei Kaskoschäden, wie sie beispielsweise durch selbstverschuldete Unfälle entstehen, besteht kein Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts.

Ein Beispiel verdeutlicht die Berechnung: Angenommen, ein Fahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 20.000 Euro und die Reparaturkosten betragen 2.000 Euro. Der Sachverständige könnte anhand der Ruhkopf-Sahm-Formel den merkantilen Minderwert ermitteln, indem er die Reparaturkosten in ein prozentuales Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert setzt. Das Ergebnis dieser Berechnung gibt an, um wie viel der Wert des Fahrzeugs durch den Unfall gemindert wurde.

In der Praxis kann der merkantile Minderwert je nach Fahrzeugtyp, Alter und Marktbedingungen variieren. Daher ist die Expertise eines erfahrenen Kfz-Sachverständigen entscheidend, um eine realistische und marktgerechte Bewertung vorzunehmen.

Gibt es Unterschiede bei der Erstattung des merkantilen Minderwerts für Privatpersonen und Unternehmen?

Ja, es gibt Unterschiede bei der Erstattung des merkantilen Minderwerts für Privatpersonen und Unternehmen. Diese Unterschiede resultieren hauptsächlich aus der umsatzsteuerlichen Behandlung der Schadenspositionen.

Privatpersonen erhalten den merkantilen Minderwert inklusive Umsatzsteuer erstattet. Dies liegt daran, dass Privatpersonen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind und somit die gesamte Schadenssumme, einschließlich der Umsatzsteuer, als tatsächlichen finanziellen Verlust erleiden. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet daher den gesamten Betrag, um den entstandenen Schaden vollständig auszugleichen.

Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, erhalten hingegen nur den Nettobetrag des merkantilen Minderwerts erstattet. Da diese Unternehmen die Umsatzsteuer, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit aufwenden, vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen, verbleibt insoweit kein Schaden. Dies gilt auch für die Kosten der Begutachtung und Reparatur des Geschäftsfahrzeugs. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattet daher nur die Nettobeträge, da die Umsatzsteuer bereits durch den Vorsteuerabzug ausgeglichen wird.

Ein Beispiel verdeutlicht diesen Unterschied: Angenommen, der merkantile Minderwert eines Fahrzeugs beträgt 1.000 Euro netto und 1.190 Euro brutto (inklusive 19 % Umsatzsteuer). Eine Privatperson würde die vollen 1.190 Euro von der Versicherung erstattet bekommen, während ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen nur 1.000 Euro erhält, da die 190 Euro Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet werden.

Dieser Unterschied ist wichtig zu beachten, da er die Höhe der Erstattung beeinflusst und somit die finanzielle Belastung des Geschädigten unterschiedlich ausfallen kann.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 251 BGB: Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch im deutschen Recht. Hier geht es um den Ausgleich eines Schadens in Geld, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, also die Naturalrestitution, nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Im konkreten Fall ist die Naturalrestitution nicht möglich, da der Wertverlust des Fahrzeugs durch Reparatur nicht vollständig behoben werden kann.
  • § 287 ZPO: Dieser Paragraph der Zivilprozessordnung ermöglicht dem Gericht, die Höhe des merkantilen Minderwerts zu schätzen, da er nicht exakt berechnet werden kann. Dies liegt daran, dass der Minderwert von verschiedenen individuellen Faktoren des Fahrzeugs abhängt und somit keine allgemeingültige Berechnungsmethode existiert.
  • § 1 UStG: Dieser Paragraph des Umsatzsteuergesetzes definiert, wann eine Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Im vorliegenden Fall ist relevant, dass der Verkauf eines Fahrzeugs durch einen Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt, sofern das Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört.
  • § 15 UStG: In diesem Paragraphen geht es um den Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass Unternehmer, die eine umsatzsteuerpflichtige Leistung beziehen, die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern können. Im konkreten Fall ist der Vorsteuerabzug relevant, weil der Klägerin aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft beim Kauf des Fahrzeugs der Vorsteuerabzug zustand.
  • § 7 StVG: Dieser Paragraph des Straßenverkehrsgesetzes begründet die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden. Im vorliegenden Fall ist § 7 StVG relevant, da er die Haftungsgrundlage für den Verkehrsunfall darstellt, aus dem der Anspruch auf Wertminderung resultiert.
  • § 115 VVG: Dieser Paragraph des Versicherungsvertragsgesetzes regelt die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung tritt im Falle eines Verkehrsunfalls an die Stelle des Schädigers und ist verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen, Im vorliegenden Fall ist die Versicherung des Unfallverursachers verpflichtet, den merkantilen Minderwert an die Klägerin zu zahlen.
  • § 1 PflVG: Dieser Paragraph des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichtet jeden Fahrzeughalter, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies gewährleistet, dass Geschädigte bei einem Verkehrsunfall durch die Versicherung des Unfallverursachers entschädigt werden.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Das Landgericht Karlsruhe

LG Karlsruhe – Az.: 20 S 23/22 – Urteil vom 26.05.2023

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 23.03.2022, Az, 4 C 165/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.02.2021 in B. S. ereignete.

Die Haftung der beklagten Versicherung ist dem Grunde nach unstreitig. Zwischen den Parteien besteht lediglich noch bezüglich der Höhe der Reparaturkosten und der Wertminderung Uneinigkeit, wobei streitgegenständlich nur der Streit über die Wertminderung ist. Aus einem am 08.03.2021 erstellten Privatgutachten des Sachverständigenbüros … ergibt sich eine Wertminderung von 500,00 €. Davon hat der Beklagte bereits 420,17 € bezahlt.

Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, dass ein Mehrwertsteuerabzug im Hinblick auf die vom Gutachter zutreffend ermittelte Wertminderung nicht zulässig sei. Die Berechnung durch den Gutachter sei bereits auf Grundlage des Nettowertes getroffen worden, was sich auch aus dem Eintrag in der Spalte „ohne Mehrwertsteuer“ ergeben würde.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 79,83 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.04.2021 an die Klägerin zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz geltend gemacht, dass der von der Wertminderung gemachte Abzug zurecht erfolgt sei. Der vom Privatgutachter angegebene Betrag sei nicht mehrwertsteuerneutral, also nicht netto berechnet worden. Mehrwertsteuerneutral bedeute insbesondere nicht, dass die Mehrwertsteuer in dem Wertminderungsbetrag abgezogen sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass es die Rechtsauffassung des Beklagten teile und die Umsatzsteuer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten herauszurechnen sei. Bei einem potenziellen Weiterverkauf fände aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung eine Bereicherung der Geschädigten in ihrem Vermögen statt. Es sei vorliegend unerheblich, ob tatsächlich ein Weiterverkauf stattfinde.

Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.

Die Klägerin verfolgt ihre Klage mit der Berufung unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag vollumfänglich weiter. Sie ist der Auffassung, da keine umsatzsteuerpflichtige Leistung gemäß § 1 UStG vorliege, sei auch keine Umsatzsteuer aus dem Betrag herauszurechnen. Man könne nicht wie das Amtsgericht allein auf eine potentielle Veräußerung des Fahrzeuges abstellen, da das Fahrzeug auch einen Totalschaden erleiden oder anderweitig untergehen könne. Die Wertminderung werde als außerordentlicher Ertrag verbucht. Zudem sei ein Fahrzeug bei der Weiterveräußerung auch meist älter und habe einen höheren Kilometerstand, so dass sich auch weitere Faktoren negativ auf den Kaufpreis auswirkten. Zudem sei auch eine Änderung in der Höhe des Steuersatzes denkbar. All dies habe das Amtsgericht bei seinen Überlegungen nicht bedacht. Das Amtsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass eine Abschreibung des Fahrzeugs der Klägerin stattfinde, so dass der Buchwert des Fahrzeuges dem Verkaufserlös entspreche und keine Bereicherung auf Seiten der Klägerin gegeben sei. Durch die Berechnung des Amtsgerichts würde der Klägerin quasi aufgezwungen, das Fahrzeug zeitnah nach dem Verkehrsunfall zu verkaufen, was den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes zuwiderlaufen würde. Ein solches Prognoserisiko gehe nach der einhelligen Rechtsprechung jedoch zu Lasten des Schädigers und nicht des Geschädigten.

Die Klägerin beantragt,

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Bruchsal vom 23.03.2022, Az. 4 C 165/21, aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 79,83 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.04.2021 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er ist unter Verweis auf das erstinstanzliche Vorbringen der Auffassung, das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei entschieden. Im Ergebnis handle es sich bei der merkantilen Wertminderung um den in der Zukunft liegenden Verkaufspreis, der niedriger angesetzt werde aufgrund des streitgegenständlichen Schadenfalls, der ggf. für den Vorsteuerabzugsberechtigten einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstelle. Die Wertminderung sei Teil des Wiederbeschaffungswertes, welchen es bei der Vorsteuerabzugsberechtigung nur netto gebe. Man müsse nicht berücksichtigen, dass die Wertminderung als außerordentlicher Ertrag verbucht werde, und es sei unerheblich, ob das Fahrzeug tatsächlich verkauft werde.

Die Parteien haben mit Datum vom 28.02.2023 sowie vom 01.03.2023 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf weitere 79,83 €.

1.

Die Klägerin kann von dem Beklagten gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 VVG, 1 PflVG den Schaden aus dem Verkehrsunfall am 21.02.2021 dem Grunde nach ersetzt verlangen. Die Haftungsquote beläuft sich unstreitig auf 100 % zu Lasten des Beklagten.

2.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der beim verunfallten Fahrzeug eingetretenen Wertminderung zu. Diese Wertminderung ist jedoch nur in Höhe des Nettowertes zu erstatten, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Amtsgericht hat dabei zu Recht erkannt, dass der Klägerin über die seitens des Beklagten bereits bezahlten 420,17 € (500,00 € abzügl. 19 % Mehrwertsteuer) hinaus keine weitere Zahlung mehr zusteht. Aus dem vom Sachverständigenbüro TÜV-Süd ermittelten merkantilen Minderwert in Höhe von 500,00 € ist die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % herauszurechnen und in Abzug zu bringen.

A)

Nach ständiger Auffassung des BGH handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt (BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 –, BGHZ 161, 151-161, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

Der merkantile Minderwert ist mangels Möglichkeit der Naturalrestitution gem. § 251 BGB durch Entschädigung in Geld auszugleichen (vgl. Güneberg-Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 251 Rdn. 14 ff.). Der Anspruch aus § 251 BGB richtet sich auf den Ersatz des Wertinteresses. Zu ersetzen ist der Wert des Vermögens, wie er sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (Grüneberg, a.a.O., § 251 Rdn. 10). Der Minderwert kann durch Schätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden, wobei sich eine allgemeingültige Schätzungsmethode bislang nicht durchgesetzt hat (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 22.02.2023), Rn. 169). Dabei ist entgegen der Auffassung der Klägerin danach zu differenzieren, ob es sich bei dem Geschädigten um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S.d. § 1 UStG handelt und der beschädigte PKW dem Unternehmen zugeordnet ist (Betriebsvermögen) oder ob dies nicht der Fall ist. Denn hiervon hängt die Höhe der schadensbedingten Wertminderung des Geschädigten-Vermögens ab. Im Falle eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers handelt es sich bei dem Verkauf eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs um eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Veräußerung des Fahrzeugs zur Haupttätigkeit des Unternehmens gehört oder es sich um eine bloß gelegentlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit handelt (wie es hier der Fall sein mag, vgl. Bunjes, UStG, 21. Aufl. 2022, § 1 Rdn. 20). Eine Veräußerung des „Firmenfahrzeugs“ ohne Umsatzsteuerpflicht wäre hiernach nur möglich, indem das Fahrzeug aus dem Unternehmen entnommen und anschließend privat veräußert wird, was jedoch wiederum nur dann möglich ist, wenn das Fahrzeug ohne Vorsteuerabzug erworben wurde (was hier ausscheiden dürfte, vgl. § 3 Abs. 1 b UStG). Der geschädigte Unternehmer müsste hiernach bei einem Verkauf des unfallbeschädigten Fahrzeugs von dem erzielten Kaufpreis Umsatzsteuer abführen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dabei einen höheren Preis erzielen würde als ein privater Verkäufer für dasselbe Fahrzeug. Dem umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer bliebe mithin im Vergleich zum privaten Verkäufer nur ein Teil des Kaufpreises, nämlich der um die Umsatzsteuer verminderte Gesamtverkaufspreis. Damit wirkt sich bei ihm eine unfallschadensbedingte merkantile Wertminderung entsprechend geringer aus, während der Teil der Wertminderung, welcher auf den Umsatzsteueranteil entfällt, den „Fiskus“ trifft. Der entstandene – und zu ersetzende – Schaden fällt damit bei Geschäftsfahrzeugen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers entsprechend geringer aus.

Dafür, bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes eine bestehende Umsatzsteuerpflicht mit Vorsteuerabzugsberechtigung zu berücksichtigen, spricht auch, dass der Geschädigte das Fahrzeug regelmäßig unter Inanspruchnahme von Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG und damit billiger als ein privater Käufer erworben haben wird. Zu einem entsprechend niedrigeren Wert ist es während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen aktiviert. (Auch) damit ist in Übereinklang zu bringen, den merkantilen Minderwert bei Eintritt einer Unfallbeschädigung des Fahrzeugs entsprechend niedriger anzusetzen.

Die Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei dem Geschädigten um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer handelt, ist dem Schadensrecht auch sonst nicht fremd. So ist anerkannt, dass Reparaturkosten in diesem Falle aufgrund der bestehenden Vorsteuerabzugsberechtigung selbst dann nur „netto“, d.h. ohne den Umsatzsteueranteil, zu erstatten sind, wenn Umsatzsteuer angefallen und bezahlt worden ist (Vorteilsausgleich, vgl. Grüneberg, a.a.O., § 249 Rdn. 27).

Die hierin liegende zufällige Entlastung des Schädigers im Falle der Schädigung eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers stellt schließlich – ebenso wenig wie bei Anfall von nur netto zu ersetzenden Reparaturkosten – keinen Fall der Drittschadensliquidation dar (hierzu Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249 Rdn. 105 ff.). Eine teilweise Weiterleitung der „brutto“ vereinnahmten merkantilen Wertminderung an den „Fiskus“ kommt nicht in Betracht.

Nach alledem kann der Umstand, dass es sich bei dem Geschädigten um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer handelte und der beschädigte PKW zu dessen Betriebsvermögen gehörte, bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. auch Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 22.02.2023), Rn. 174).

B)

Im Streitfall besteht hiernach ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung lediglich in Höhe des bereits erstatteten Betrags. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Betrag i.H.v. 500,00 €, welcher in dem vorgelegten Gutachten aufgeführt ist, um einen Brutto-Betrag handelt.

Das Gutachten, an welchem sich die Kammer für die Bemessung der Wertminderung gem. § 287 ZPO orientiert, weist eine „merkantile Wertminderung (MwSt-neutral)“ i.H.v. 500,00 € aus. Der Zusatz „MwSt-neutral“ bedeutet nach üblichem Verständnis, dass eine Veräußerung von privat angenommen wird (nur dann fällt keine Umsatzsteuer an). Bei der umsatzsteuerpflichtigen Klägerin bliebe ein gleich hoher Mindererlös aber lediglich in Höhe des um die abzuführende Umsatzsteuer verminderten Netto-Betrags „hängen“ (s.o.). Nichts anderes ergibt sich, wenn man (realistischerweise) annimmt, die Klägerin werde das Fahrzeug nicht an einen privaten Endabnehmer veräußern, sondern an einen Händler, welcher es sodann – umsatzsteuerpflichtig – an einen Endabnehmer veräußert. Auch bei diesem Händler würde sich ein Mindererlös von 500,00 € lediglich mit dem um den Umsatzsteueranteil bereinigten Mindererlös realisieren. Im Rahmen von § 287 ZPO ist anzunehmen, dass der Händler dies bereits bei dem Erwerb des Fahrzeugs von der Klägerin berücksichtigen und mithin einen um brutto 500,00 € (nicht netto 500,00 €) niedrigeren Preis an diese zahlen würde.

Dann aber beläuft sich der Schaden der Klägerin nicht auf die gutachterlich ausgewiesenen 500,00 €, sondern auf diesen Betrag abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer.

Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Nachricht der Gutachterin (Anlage KL vom 12.05.2023), nach welcher sich unter Anwendung der herkömmlichen Methoden ein merkantiler Minderwert zwischen 1.500,00 € und 1.700,00 € ergäbe. Diese Berechnungen werden zum einen nicht näher begründet. Zum anderen wird darüber hinaus sogar vertreten, dass bei einem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert von unter 10 % – davon wäre hier nach Sachlage aus den vorgelegten weiteren Zahlen auszugehen – eine merkantile Wertminderung gar nicht angenommen werden kann (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2, Aufl., § 249 BGB (Stand: 03.05.2023), Rn. 170). Die Kammer kann daher diese Berechnungen nicht für die Ermittlung der Wertminderung ergänzend heranziehen.

Im Streitfall besteht hiernach ein Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung lediglich in Höhe des bereits erstatteten Betrags.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nach § 543 ZPO zuzulassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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