Fällt ein Fußgänger mit einem Blutalkoholspiegel von 3 Promille im Straßenverkehr auf, so kann die zuständige Führerscheinbehörde eine MPU anordnen, da der Verdacht besteht, dass der Fußgänger alkoholabhängig ist und daher nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr besitzt. Kommt der Fußgänger der Anordnung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nicht nach, so kann diese ihm die Fahrerlaubnis entziehen (Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.01.2013, Az.:1 L29/13.NW).
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