OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 64/14, Urteil vom 26.11.2015
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.3.2014 (Az. 4 O 360/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen eines auf seinen Pkw herabgefallenen Astes auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach Amtshaftungsgrundsätzen in Anspruch.
Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtbereich der Beklagten liegenden Grundstückes … Straße in …. Die beklagte Stadt ist für die … Straße, welche sich als mit Platanen bepflanzte Allee darstellt, verkehrssicherungspflichtig.
Vor dem klägerischen Grundstück stehen zwei ahornblättrige Platanen, deren Standorte vor dem Grundstück des Klägers sich aus der Skizze GA 77 und aus den Lichtbildern in der Hülle GA 78 ergeben.
Die Parteien haben bereits in der Vergangenheit Streit über diese beiden Platanen geführt. In dem Verfahren 4 O 62/09 des Landgerichts Saarbrücken ging es dabei vorrangig um die Wurzeleinwirkung auf den Hausanschlusskanal des klägerischen Anwesens, wobei sich die Parteien im Ergebnis verglichen haben.
Im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits hat der Kläger von der Beklagten mehrfach den Rückschnitt des «Überhanges» der Bäume verlangt und sich über erhebliche Laubansammlungen auf seinem Grundstück und hierdurch bedingte Feuchtigkeits- und Nässeschädigungen, Verstopfungen der Regenabflussrinne sowie eine «massive Rasenschädigung» beschwert. Insofern fand Mitte Februar 2013 ein Ortstermin auf dem Grundstück des Klägers statt. Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, einen weiteren Rückschnitt der Bäume vorzunehmen, hat der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 30.4.2013 zum Rückschnitt gesetzt, wobei in diesem Schreiben (Anlage K 4, GA 15/16) erstmals ein Schadensfall vom 26.12.2012 gegenüber der Beklagten erwähnt wurde, der den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet.
Der Kläger hat behauptet, am 26.12.2012 sei von der von der Straßenseite aus gesehen linken der beiden vor dem Grundstück stehenden Platanen ein ca. 3 m langer, morscher Ast abgebrochen und habe seinen in der Einfahrt des Grundstückes abgestellten Pkw Mercedes Benz … (amtl. Kennzeichen …) beschädigt. Der Kläger hat hierzu u. a. auf die Lichtbilder Anlage 1, GA 6 ff., verwiesen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schaden sei auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Die Äste der beiden Platanen ragten auf sein Grundstück hinüber, bei Wind fielen Äste der beiden Bäume auf sein Grundstück und verursachten Gefahren für Personen und Sachen. Er habe sich mehrfach an die Beklagte gewandt, um unter Hinweis auf das Gefährdungspotential der beiden Bäume einen Rückschnitt zu veranlassen, der aber nicht, jedenfalls nicht in ausreichendem Maße, erfolgt sei. Es habe auch keine ausreichenden Kontrollen der Bäume durch die Beklagte gegeben. Dagegen spreche schon der Vorfall selbst. Zudem seien vor dem Vorfall keine Personen festgestellt worden, die Kontrollen durchgeführt hätten. Selbst wenn aber Kontrollen durchgeführt worden wären, seien diese unsachgemäß und nur oberflächlich gewesen. Der streitgegenständliche Ast hätte auf alle Fälle, schon aufgrund seiner Größe, bei einer Überprüfung durch einen fachkundigen Sachbearbeiter der Beklagten vom Boden aus auffallen und als gefährlich erkannt werden müssen. Die Abbruch- und Absturzgefahr sei erkennbar gewesen, da der Ast offensichtlich seit längerer Zeit kein Laub mehr getragen habe und in unbelaubtem Zustand ohne weiteres als morsch habe auffallen müssen.
Der Kläger hat erstinstanzlich einen Gesamtschaden in Höhe von 1.400,72 € geltend gemacht, der sich aus Netto-Reparaturkosten i.H.v. 1.047,56 € laut Kostenvoranschlag Anlage K 2, GA 9 ff., sowie den Kosten eines Ersatzfahrzeuges i.H.v. 353,16 € laut Angebot Anlage K 3, GA 14, zusammensetzt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.400,72 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat behauptet, die in der … Straße stehenden Bäume würden regelmäßig kontrolliert, dabei festgestellte Beanstandungen würden kurzfristig beseitigt. Die Beklagte führe jedes Jahr zwei Baumkontrollen durch, wobei die Bäume sowohl in belaubtem als auch in unbelaubtem Zustand kontrolliert würden. Dafür gebe es geschulte Baumkontrolleure, wobei der Leiter der Kontrolleure, ebenfalls ausgebildeter Baumkontrolleur sei. Vor dem Schadenstag sei in der Zeit zwischen dem 02.09. und 25.11.2012 eine Kontrolle durchgeführt worden, der vom Kläger als schadensursächlich angegebene Baum sei dabei beanstandungsfrei gewesen.
Den Hergang des Vorfalls und den Eintritt eines Schadens hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 27.3.2014 hat das Landgericht – nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen D., N. Sch. und St. – die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er den Anspruch auf Erstattung der Nettoreparaturkosten in Höhe von 1.047,56 € weiterverfolgt. Die Abweisung der Klage wegen der Kosten für ein Ersatzfahrzeug i.H.v. 353,16 € nimmt der Kläger hin.
Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu Unrecht verneint. Bei dem streitgegenständlichen Ast, der das klägerische Fahrzeug beschädigt habe, handele es sich um einen ca. 3 m langen morschen Ast, der diesen Zustand nicht innerhalb weniger Tage oder Monate erreicht haben könne. Dieser morsche Ast müsse – schon aufgrund seiner ausgeprägten Fäulnis und Austrocknung – für die Mitarbeiter der Beklagten bei einer normalen visuellen Kontrolle erkennbar gewesen sein. Insoweit habe hinsichtlich des Baumes, von dem der Ast abgebrochen sei, eine gesteigerte Überwachungspflicht bestanden. Wäre die Beklagte dieser ordnungsgemäß nachgekommen, hätte sie den morschen Ast ohne Weiteres erkennen und diesen entfernen oder die Fläche unter dem Baum gegen Schädigungen absichern müssen. Es handele sich bei dem Herabstürzen dieses Astes also nicht um die Verwirklichung eines allgemein hinzunehmenden Lebensrisikos, sondern um die Verwirklichung eines Schadens, der hätte verhindert werden können, wenn die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.047,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.2014 (GA 187 ff.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. P. vom 23.7.2015 (GA 217 ff.) Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts Saarbrücken vom 10.2.2014 und vom 10.3.2014 (GA82 ff. und GA 99 ff.) sowie des Senats vom 6.11.2014 und 5.11.2015 (GA 181 ff. und GA 298/299) Bezug genommen.
B.
Das zulässige Rechtsmittel des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der wegen des Astbruchs an seinem Fahrzeug entstandenen Schäden unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung nach §§ 839Abs. 1 S. 1,249 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu. Eine für den Schaden des Klägers kausal gewordene Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten lässt sich nicht feststellen.
1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 – III ZR 352/13, NJW 2014, 1588; Urteil vom 4.3.2004 – III ZR 225/03, NJW 2004, 1381; Urteil vom 21.1.1965 – III ZR 217/63, VersR 1965, 475, 476; Urteil vom 21.12.1961 – III ZR 192/60, LM Nr. 3 zu RNatSchG), der der Senat folgt, erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher Bäume oder solche Teile von ihnen entfernen, die den Verkehr konkret gefährden, insbesondere wenn sie nicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Der Umstand, dass grundsätzlich jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz insoweit eine mögliche Gefahr darstellt, als auch völlig gesunde Bäume durch einen Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden oder eine Schneeauflage oder starker Regen zum Absturz selbst von größeren Ästen führen können und auch die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar ist, gebietet nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist, denn es ist unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Dieser muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen. Die Behörden genügen daher ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 – III ZR 352/13, aaO Rn. 7).
Eine über diese Grundsätze hinausgehende Pflicht, besondere Schutzmaßnahmen auch bei gesunden Bäumen zu ergreifen, wenn aufgrund von deren Art ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneint. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es insoweit nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Gehören mithin die Folgen eines natürlichen Astbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner niederschwelligerer Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter solchen Bäumen oder der Aufstellung von Warnschildern (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 – III ZR 352/13, aaO Rn. 9 ff.).
2. Das Landgericht ist zutreffend von diesen Grundsätzen ausgegangen und in deren Anwendung auf den Streitfall zu dem Ergebnis gelangt, das Unfallgeschehen sei zwar im Sinne der klägerischen Darstellung bewiesen, eine Amtspflichtverletzung der Beklagten scheide aber aus, da sie durch regelmäßige Baumkontrollen (einschließlich der Beseitigung erkannter Schädigungen) ihrer Amtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Hiergegen wendet sich die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Nach den unangegriffenen und den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist davon auszugehen, dass der auf den Lichtbildern Anlage 1, GA 6, ersichtliche Ast bei starkem Wind von der von der Straße aus gesehen linken Platane abbrach und auf das Grundstück des Klägers herabfiel und hierbei den dort abgestellten Pkw des Klägers beschädigte.
b) Eine Haftung der Beklagten für diesen Schaden scheidet indes aus, weil nicht feststellbar ist, dass er auf eine kausal gewordene Amtspflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung trägt der Kläger (vgl. Senat, Urteil vom 2.7.2015 – 4 U 89/14, bei Juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 4.3.2004 – III ZR 225/03, bei Juris Rn. 8). Seine Behauptung, die Beklagte habe im Streitfall ihre Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf den schadensverursachenden Baum schuldhaft verletzt, hat sich in der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt.
aa) Aus den oben wiedergegebenen Grundsätzen ergibt sich für den Verkehrssicherungspflichtigen die Pflicht, zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren diejenigen Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand zumutbar sind. Dazu reicht im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung, bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes aus. Hierzu sind regelmäßige Kontrollen vorzunehmen, wobei die Länge des Kontrollintervalls unterschiedlich beurteilt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2013 – 11 U 38/13, bei Juris Rn. 14 ff.; OLG Köln, VersR 2010, 1328-1329; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 358; OLG Düsseldorf, VersR 1992, 467; ferner Schneider, VersR 2007, 743, 747 ff. und BGH, Urteil vom 2.7.2004 – V ZR 33/04, bei Juris Rn. 13 sowie Urteil vom 4.3.2004 – III ZR 225/03, bei Juris Rn. 6, 7).Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten, etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall (vgl. BGH, Urteil vom 6.3.2014 – III ZR 352/13, bei Juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2014 – 11 U 57/13, bei Juris Rn. 5).
bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat es das Landgericht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte in ihrem Stadtgebiet und damit auch in der … Straße, in der die vom Kläger als schadensursächlich bezeichnete Platane steht, sachgerechte Baumkontrollen in einem regelmäßigen, sachgerechten Kontrollrhythmus durchführt. Die insoweit vom Landgericht in Auswertung der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu Art und Weise der durchgeführten Baumkontrollen und dem Kontrollrhythmus werden von der Berufung im Einzelnen nicht angegriffen. Das Landgericht ist hierzu in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kontrollrhythmus als solcher den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, wie auch die generelle, von den Zeugen N. Sch. und St. beschriebene Art und Weise der Durchführung der Baumkontrollen in Form von Sichtkontrollen sowie in Form intensiverer Nachkontrollen, auch unter Einsatz eines Hubsteigers, wenn sich Anhaltspunkte für eine Schädigung finden, den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht gerecht werden. Auch die weitere Feststellung, dass von der Beklagten bei Erkennbarkeit von Baumschäden die Arbeiten zu deren Beseitigung kurzfristig durchgeführt werden, greift die Berufung nicht an.
cc) Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Berufung, das Landgericht habe aus der erstinstanzlichen Beweisaufnahme zu Unrecht und unter Außerachtlassung weitergehenden erheblichen Sachvortrags nebst Beweisanerbieten die Schlussfolgerung gezogen, dass die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht auch hinsichtlich der schadensursächlichen Platane nachgekommen sei. Soweit der Kläger in der Berufung unter Hinweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisanerbieten behauptet hat, eine Pflichtverletzung folge zwingend daraus, dass der schadensursächliche Ast aufgrund seiner Größe, seiner ausgeprägten Fäulnis und Austrocknung für die Mitarbeiter der Beklagten bei einer normalen visuellen Kontrolle erkennbar gewesen sein müsse, hat die zweitinstanzlich ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme diese Sichtweise des Klägers nicht bestätigt.
(1) Der Kläger hat auf Nachfrage darauf verzichtet, seiner – bestrittenen – Behauptung zur genauen Herkunft des aus den Lichtbildern GA 6 ersichtlichen Asts durch Sachverständigengutachten nachzugehen, nachdem der zweitinstanzlich beauftragte Sachverständige Herr Dipl. Ing. Herr P. in seinem Schreiben vom 12.2.2015 (GA 209/210) mitgeteilt hat, dass die Frage, ob der Ast von der auf dem Lichtbild GA 166 mit einem Kreuz markierten Stelle der Baumkrone der dort abgelichteten Platane abgebrochen ist, nur durch eine genetische Untersuchung zu erbringen wäre, dies aber für die Klärung der Frage, ob der Abbruch eines Asts dieser Größenordnung bei ordnungsgemäßer und fachgerechter Durchführung der Baumkontrollen eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung darstelle, nicht entscheidend sei.
(2) Ausgehend hiervon hat der Sachverständige Herr Dipl. Ing. P. im Rahmen seines hiernach erstellten Gutachtens vom 23.7.2015 zu dem klägerseits als schadensursächlich bezeichneten Ast festgestellt, es handele sich um den Ast einer Platane, der abgestorben sei, eine Länge von 3 m und an der Bruchstelle einen Durchmesser von 3 cm habe (Gutachten Seite 5, GA 221). Ein Pilzbefall sei nicht erkennbar. Je nach mechanischer Belastung (Sturm) könne sich ein abgestorbener Ast dieser Dimension jahrelang in der Krone halten, ohne abzubrechen. Laut Begriffsbestimmung handele es sich um einen Feinast an der Grenze zum Schwachast (Gutachten Seite 5, GA 221).
Für seine Einschätzung zu der klägerseits als schadensursächlich bezeichneten Platane hat der Sachverständige zwei Besichtigungstermine – einen im belaubten, einen im unbelaubten Zustand – durchgeführt und hiernach festgestellt, dass diese zwar eine alte Stammverletzung aufweise, der Baum trotzdem keinesfalls als Gefahrenbaum einzustufen sei, weil anhand der Wundränder ablesbar sei, dass der Baum offensichtlich seit Jahren Wundholz anbaue und eine statische Gefährdung auszuschließen sei (Gutachten Seite 4, GA 220). Sowohl in belaubtem als auch in unbelaubtem Zustand sei die Platane als gesund, leicht geschädigt, einzustufen (Gutachten Seite 7, GA 223). „Leicht geschädigt“ sei hierbei gleichbedeutend mit „Schäden, die sich voraussichtlich bis zur nächsten Regelkontrolle nicht auf die Verkehrssicherheit auswirken“. Somit sei kein Handlungsbedarf gegeben. Dass in einer Krone eines so großen und alten Baumes einzelne Feinäste tot seien, sei unvermeidlich. Trotz ordnungsgemäßer und fachgerechter Baumkontrolle sei es unvermeidbar, dass bei Starkwinden einzelne Feinäste abbrechen (Gutachten Seite 7, GA 223).
Ausgehend von diesen, den Senat überzeugenden, vom Kläger innerhalb der gesetzten Frist auch nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Herr Dipl. Ing. P. ist die Behauptung des Klägers, der schadensursächliche Ast habe von der Beklagten bei der Durchführung ordnungsgemäßer Kontrollen entdeckt werden müssen, nicht nachgewiesen. Entgegen der Sichtweise des Klägers kann hiernach auch nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf den schadensverursachenden Baum Umstände vorlagen, die auf eine Gefährdung hindeuteten, die von der Beklagten bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Sichtkontrolle vom Boden aus hätten entdeckt und zum Anlass für eine nähere Untersuchung mittels Hubsteiger und zum Ergreifen weiterer Maßnahmen – wie der Entfernung des schadhaften Asts oder der Absperrung des Luftraums – hätten genommen werden müssen.
Nach alldem gibt das Berufungsvorbringen keinen Anlass zu einer abweichenden, dem Kläger günstigeren Beurteilung. Die erstinstanzliche Klageabweisung erweist sich als zutreffend.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.