LG Rottweil, Az.: 1 O 104/16, Urteil vom 20.02.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Der Kläger – der Rentner ist – macht Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 07.06.2016 in Sulz-Glatt zugetragen hat.
Die Beklagte Ziff. 1 war Fahrerin des auf den Beklagten Ziff. 2 zugelassenen und bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen …, welches mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte.
Der Kläger befuhr mit seinem Pkw BMW 760i, amtliches Kennzeichen … die Ortsdurchfahrt von Sulz-Glatt in nördliche Richtung. Im Bereich des Anwesens Schlossplatz 11, Hotel „Zur Freystatt“, waren am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge in lockerer Folge geparkt (vgl. Lichtbilder in der Ermittlungsakte Blatt 5 ff hinten). Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug an diesen parkenden Fahrzeugen – nahezu vollständig auf der Gegenfahrbahn – vorbei. Bis zur Kollision handelte es sich insofern um eine Wegstrecke von 22,80 m – gerechnet ab dem ersten abgestellten Fahrzeug.
Die Beklagte Ziff. 1 kam auf der Durchfahrtsstraße in Sulz-Glatt dem Kläger entgegen und fuhr hierbei mit angepasster Geschwindigkeit.
Infolgedessen kam es zur Kollision zwischen dem klägerischen und dem Beklagtenfahrzeug, die trotz eines Ausweichmanövers der Beklagten Ziff. 1 nicht vermieden werden konnte.
Die Anstoßstelle erfolgte bei beiden unfallbeteiligten Fahrzeugen an der Fahrzeugfront links (Klägerfahrzeug Blatt 79 ff d.A., Beklagtenfahrzeug Blatt 94 f. d.A.).
Das Unfallgeschehen wurde durch eine im Fahrzeug des Klägers befindliche Dashcam, welche im Dauerbetrieb läuft, mithin Aufnahmen nicht anlassbezogen erstellt, aufgezeichnet (Lichtbilderauszug aus der Videoaufzeichnung der Dashcam Blatt 5-14 d.A.; Dashcamaufnahme abrufbar unter …/view).
Die Aufnahmen der Dashcam verbleiben regulär auf der Kameraspeicherkarte und werden im Umlauf gelöscht und wieder neu beschrieben, es sei denn dass Aufnahmen – etwa zu Beweiszwecken wie im vorliegenden Fall – heruntergeladen werden.
Die Aufnahmen werden dann über eine sog. „cloud“ extern gespeichert, so dass sie über den vorgenannten link abrufbar sind.
Der Kläger ließ seinen Fahrzeugschaden anlässlich des Verkehrsunfalls reparieren. Hierfür sind Kosten i.H.v. 8.827,93 € entstanden (Anlage K2, Blatt 46 ff d.A.). Weiter ließ der Kläger sein Fahrzeug anlässlich des Unfallgeschehens begutachten, wofür Sachverständigenkosten i.H.v. 1.101,83 € entstanden sind.
Anlässlich des Verkehrsunfalles mietete der Kläger einen BMW 520 d als Mietwagen an. Die Mietzeit betrug ausweislich der Rechnung des Vermieters 13 Tage; die Rechnung hierfür belief sich auf 1.206,66 € (Blatt 15 f. d.A.)
Ausweislich der Anlage K2 – vorgelegt von den Beklagten – umfasste die Reparaturzeit für das verunfallte klägerische Fahrzeug jedoch lediglich 10 Tage (Auftrag vom 09.06.2016 und Rechnung vom 18.06.2016, Anlage K2, Blatt 46 ff d.A.).
Das Fahrzeug war bereits am 18.06.2016 zur Abholung fertiggestellt.
Darüber hinaus begehrt der Kläger eine Unkostenpauschale i.H.v. 30,00 €. In der außergerichtlichen Regulierung wurde bei der Abrechnung zwischen den Parteien auch eine Unkostenpauschale i.H.v. 30,00 € zugrundegelegt.
Die Beklagte Ziff. 3 hat außergerichtlich auf die Schäden des Klägers 5.299,06 € gezahlt und auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung einen Betrag in Höhe von 571,44 € geleistet.
Bei der Erstattung der Mietwagenkosten des Klägers (das Fahrzeug des Klägers ist in die Mietwagenklasse 10 einzustufen) hat die Beklagte Ziff. 3 einen Abzug vorgenommen.
Die Beklagte Ziff. 3 hat die Mietwagenkosten auf Basis des Mietrechtsspiegels des Fraunhofer Instituts 2015 und des Schwacke Automietpreisspiegels 2015 und des dort sich ergebenden Mittelwerts erstattet, dies für den Zeitraum von 13 Tagen und damit i.H.v. 536,43 € netto, 638,35 € brutto (Anlage K1, Blatt 45 d A).
Mit Schreiben vom 29.6.2016 wurde die Beklagte Ziff. 3 aufgefordert, weitere Zahlungen auf die Schadenssumme bis zum 08.07.2016 zu leisten. Eine weitere Zahlung wurde seitens der Beklagten Ziff. 3 jedoch abgelehnt.
Der Kläger trägt vor, dass in dem Zeitpunkt, als er dazu angesetzt habe die Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand zu passieren, die Straße frei und ohne Gegenverkehr war und der Ort des späteren Zusammenstoßes für ihn aus der dortigen Sichtmöglichkeit nicht einsehbar gewesen sei.
Nachdem der Kläger zunächst vortrug, dass erst als er das erste abgestellte Fahrzeug bereits vollständig passiert hatte, am Ende der Straße ein sich näherndes Fahrzeug – die Beklagte Ziff. 1 – zu erkennen gewesen sei, erklärte er im Rahmen seiner Replik – hiervon abweichend – dass nahender Gegenverkehr in dem Zeitpunkt in dem er anhob am letzten Fahrzeug vorbeizufahren noch nicht erkennbar gewesen sei. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung am 21.11.2016 kehrte er jedoch zu seinem ursprünglichen Vortrag dahingehend, dass er das von der Beklagten Ziff. 1 geführte Fahrzeug erstmals gesehen habe, als er das erste Fahrzeug am rechten Straßenrand passiert hatte, zurück.
Er trägt vor, er habe – wegen seiner Sichtmöglichkeiten – seine Fahrt fortgesetzt, da die Zwischenräume zwischen den am Fahrzeugrand abgestellten drei Fahrzeugen so gering gewesen seien, dass er dort habe sein Fahrzeug nicht einfahren können. Bezogen auf die Ermittlungsakte trägt der Kläger vor, dass die seitens der Polizei erstellten Lichtbilder nicht die Unfallsituation wiedergeben würden, da bei Lichtbilderstellung bereits einer der Parkplätze wieder frei war, der aber im Kollisionszeitpunkt belegt gewesen sei.
Er trägt weiter vor, dass er beim Weiterfahren seine Geschwindigkeit auch reduziert habe; dies letztlich bis zum Stillstand bereits im Vorfeld der Kollision auf Höhe des dritten am Fahrzeugrand abgestellten Fahrzeugs.
Die Beklagte Ziff. 1 habe sich ihm mittig, bzw. links der gedachten Mittellinie, angenähert. Sie habe offenbar den entgegenkommenden Verkehr zunächst nicht wahrgenommen und sei möglicherweise abgelenkt gewesen.
Der Kläger trägt weiter vor, dass die Beklagte Ziff. 1 erst als er sich schon im Stillstand befunden habe auf ihn aufmerksam geworden sei. Sie sei mithin auf sein bereits im Stillstand befindliches Fahrzeug aufgefahren.
Es sei jedoch an der Kollisionsstelle problemlos möglich gewesen, dass – vorausgesetzt die Beklagte Ziff. 1 hätte das Rechtsfahrgebot eingehalten – zwei Fahrzeuge trotz der geparkten Fahrzeuge am Fahrbahnrand aneinander vorbeifahren hätten können.
Der Kläger stellt sich in der Summe auf den Standpunkt, dass in dem Fall, dass die Beklagte Ziff. 1 hinreichend aufmerksam gewesen wäre und eine hinreichende Reaktion entfaltet hätte, die Kollision für sie auch vermeidbar gewesen wäre.
Der Kläger stellt sich im Übrigen weiter auf den Standpunkt, dass der Abzug an den entstandenen Mietwagenkosten zu Unrecht erfolgt sei, da ihm erst am 20.06.2016 seitens der Werkstatt mitgeteilt worden sei, dass er das Fahrzeug abholen könne; er habe es sodann aber terminsbedingt erst am nächsten Tag, mithin am 21.06.2016, abholen können, sodass auch für 13 Tage Mietwagenkosten zu erstatten seien.
Der Kläger beantragt zuletzt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.867,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2016, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 386,75 €, zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen: Klageabweisung.
Die Beklagten tragen vor, dass der Kläger – ohne seine Geschwindigkeit angemessen zu reduzieren – in den Engstellenbereich der Fahrbahn eingefahren sei; dies obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits das herannahende Fahrzeug – geführt von der Beklagten Ziff. 1 – bei gehöriger Aufmerksamkeit und angemessener Fahrweise hätte erkannt werden können und müssen.
Der Kläger habe im Übrigen ohne weiteres die Möglichkeit gehabt zwischen den Fahrzeugen am rechten Fahrbahnrand rechts anzufahren oder zumindest sein Fahrzeug frühzeitig abzubremsen. Unter Zugrundelegung dessen sei das Unfallereignis für den Kläger ohne weiteres vermeidbar gewesen.
Für die Beklagte Ziff. 1 sei die Kollision hingegen nicht vermeidbar gewesen, da der Kläger selbst keinerlei Reaktion gezeigt habe.
Die Beklagten tragen letztlich vor, dass der Kläger aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit Vorsteuerabzug für das verunfallte Fahrzeug in Anspruch nehmen könne, weshalb die gesamten Schadenspositionen nur auf Nettokostenbasis abzurechnen seien.
Die Beklagten haben der Verwertung der Lichtbilder und der Videoaufnahme der im klägerischen Fahrzeug installierten Dashcam widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Anlagen und eingereichten Unterlagen verwiesen.
Das Gericht hat die polizeiliche Ermittlungsakte des Landratsamtes Rottweil, AktZ. …, beigezogen, eine Kopie dieser Akte erstellt und zur hiesigen Akte genommen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 wurden der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 informatorisch angehört und die Zeugin … vernommen.
Gemäß Verfügung vom 24.11.2016 (Blatt 67 ff d.A.) wurde ein unfallanalytisches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … eingeholt, der sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017 erstattete.
Insofern wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 21.11.2016 (Blatt 58 ff d.A.) und vom 30.01.2017 (Blatt 91 ff d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen des Verkehrsunfalls vom 07.06.2016 keinen weiteren – über die bereits außergerichtlich regulierten Beträge hinausgehenden – Ersatz seines unfallbedingten Schadens verlangen.
Das Unfallereignis wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von beiden Fahrzeuglenkern verursacht, wobei bei Abwägung der Verursachungsbeiträge im Rahmen der §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 254 Abs. 1 BGB von einer Schadensverursachung 75 % Kläger und 25 % Beklagte auszugehen war.
Der Kläger, kann mithin – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – von den Beklagten als Gesamtschuldnern nur 25 % des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Nachdem die Beklagte Ziff. 3 aber bereits außergerichtlich Zahlungen in Höhe von 5.299,06 € geleistet hat, steht dem Kläger ein weiterer Zahlungsanspruch nicht zu, sodass die Klage abzuweisen ist.
2.
Da der Schaden durch zwei Kraftfahrzeuge verursacht wurde und somit die grundsätzliche Haftung beider Parteien feststeht, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 StVG insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Schadensverteilung richtet sich insoweit auch nach dem Gewicht einer etwaigen Schuld der Beteiligten.
Im Rahmen der Abwägung sind zu Lasten der einen Partei neben bereits feststehenden, d. h. unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen, nur – und zwar mit dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO – bewiesene unfallursächliche Umstände zu berücksichtigen. Umstände, auf die sich die andere Partei beruft, die aber nicht unfallursächlich oder nicht erwiesen sind, die sich also nicht nachweislich auf die Entstehung des Schadens oder seinen Umfang ausgewirkt haben, müssen unberücksichtigt bleiben.
Allerdings sind auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden, die sich auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirken, insbesondere, wenn – wie hier – in bestimmten Verkehrssituationen dem einzelnen Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltspflichten auferlegt sind.
3.
Die Haftung der Beklagten Ziff. 1 folgt aus der Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, jene des Beklagten Ziff. 2 aus § 7 Abs. 1 StVG, die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten Ziff. 1 und 2 neben der Beklagten Ziff. 3 folgt aus der Regelung des § 115 Abs. 1 VVG.
a)
Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis für ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen können.
b)
Dass die Beklagte Ziff. 1 nicht mit der gebotenen Rücksicht sondern mit überhöhter Geschwindigkeit und nicht soweit rechts gefahren ist wie es ihr möglich gewesen wäre, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.
Ein Verstoß der Beklagten Ziff. 1 gegen die Vorschriften der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3 Nr. 1,3 Abs. 1 Satz 5 StVO ist damit nicht bewiesen.
aa)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht bereits nicht fest, dass die Beklagte Ziff. 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
Zwar führte der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung aus, dass die Beklagte Ziff. 1 für sein Gefühl zu schnell fuhr.
Die Beklagte führte jedoch im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung – ebenfalls glaubhaft – aus, dass sie sich, auch wenn sie sich nicht an ihre konkrete Fahrgeschwindigkeit erinnern könne, sicher sei, dass sie nicht über 50 km/h schnell gefahren sei.
Da der Sachverständige – ohne Zugrundelegung der Aufzeichnungen der Dashcam (siehe unter nachfolgend unter bb) ) – die Anfahr- und Kollisionsgeschwindigkeiten der Unfallbeteiligten nicht feststellen konnte und sich letztlich die Aussagen der beiden Unfallbeteiligten gegensätzlich zueinander verhalten, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Verkehrsverstoß der Beklagten Ziff. 1 gegen die Reglung des § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO fest; dies insbesondere deshalb, da das Gericht keine der Aussagen für glaubhafter hielt.
bb)
aaa)
Die Dashcamaufzeichnungen konnten im Rahmen der Beweisaufnahme und nachgehenden Beweiswürdigung nicht zugrundegelegt werden.
Weder die Aufnahme der Dashcam noch die aus dieser Aufnahme entnommenen Lichtbilder (Blatt 5-14 d.A.), noch Teile hiervon, waren als Tatsachenbasis für die Erstellung des unfallanalytischen Gutachtens zugrundezulegen.
Videoaufzeichnungen, die ohne Kenntnis des Betroffenen, hier der Beklagten Ziff. 1, angefertigt werden, sind lediglich nach den Grundsätzen über die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel – ausnahmsweise – als Beweismittel zulässig.
Über die Verwertbarkeit ist nach ständiger Rechtsprechung und mangels einer ausdrücklichen Regelung in der ZPO aufgrund einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung zu entscheiden (BVerfG NJW 2002, 3619; BGH NJW 2003, 1123).
Indizwirkung haben dabei auch Verstöße gegen einfachgesetzliche Normen, die hier aber – nach Auffassung des Gerichts – nicht gegeben sind.
bbb)
Die Aufzeichnung der Beklagten Ziff. 1 mittels der Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (statt aller etwa BVerfGE 65, 1).
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann aber durch konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art.2, Rn.181).
Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auf Seiten des Klägers dabei zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG der Rechtspflege eine hohe Bedeutung zumisst. Im Hinblick auf § 286 ZPO, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gern. Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte gehalten, angebotene Beweise zu berücksichtigen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts (BVerfG NJW 2007, 753).
Allerdings kommt dem Interesse an der Zivilrechtspflege nicht generell ein überwiegendes Gewicht zu.
Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen (vgl. Anm. Bull zu: BVerfG NJW 2009, 3279; BGH NJW 2005, 497).
Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder in einer notwehrähnlichen Lage befindet (BGHZ 27, 284; BGH NJW 2003, 1727; BGH NJW 1995, 1955; BAG Urteil vom 21.06.2012, 2 AZR 153/11, aus juris Rn 30). Solcherlei Gründe sind vorliegend aber nicht gegeben.
Weiter müsste die Überwachung das einzig verbleibende Mittel darstellen (BAG, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11, aus juris, Rn 30) und letztlich auch erforderlich sein (Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622), was hier – da Zeugenbeweis und Sachverständigenbeweis zugänglich waren – ebenfalls nicht gegeben war.
Im vorliegenden Fall konnten daher die einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse des Klägers an der Beweissicherung begründen.
So sind Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt-oder Straßenbildes mit erfasst werden, von diesen zwar zunächst auch ohne weiteres hinzunehmen (BGH NJW 1995, 1955).
Geht es jedoch um die gezielte und verdeckte Fertigung von Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Kläger macht mit der im Pkw installierten Dashcam umfassende, als heimlich bezeichenbare, Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens.
Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der übrigen Verkehrsteilnehmer dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird (VG Ansbach, DAR 2014, 663).
Die Videoaufzeichnung des Klägers war zudem zeitlich nicht von vornherein auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt.
Vielmehr wurde ein zeitlich separierter Teil der Aufnahmen der Dashcam die im Dauerbetrieb läuft nachträglich zur Beweissicherung bestimmt, nämlich das auf der „cloud“ abrufbare Video, welches die Anfahrtsituation bis zum Unfall selbst darstellt.
Sieht der BGH aber schon eine stationäre, permanente und verdachtslose Überwachung ohne Veröffentlichungswillen als unzulässig an, so kann hier erst recht nichts anderes gelten, da die potentiellen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht erhöht sind und überdies eine Veröffentlichungsabsicht vorhanden ist.
Letztlich kann auch dann nichts anderes gelten, wenn die Videoaufzeichnungen wieder überschrieben würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereigneten. Denn es kann nicht allein dem Kläger überlassen bleiben, wie mit derart hergestellten Videoaufnahmen zu verfahren ist (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14). Darin läge eine gravierende Missachtung der Befugnis der Betroffenen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen.
Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern etwa auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen.
Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch leerlaufen (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14).
ccc)
Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt hingegen nach Ansicht des Gerichts nicht gegen die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und 22 S. 1 KunstUrhG.
Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung dann zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Nach dem Wortlaut der Regelung des § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist diese Regelung aber nicht auf Aufzeichnungen aus einem Fahrzeug heraus, sondern letztlich allein auf die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume mit stationären optisch-elektronischen Einrichtungen zugeschnitten. Dieser Anknüpfungspunkt wird insbesondere bei Heranziehung der Regelung des § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar, der vorschreibt, dass der Umstand der Überwachung durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen ist. Dies ist letztlich nur bei stationärer, nicht aber bei mobiler Videoaufzeichnung vorstellbar (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08. Februar 2016 -20 4549/15-, Rn. 29, juris).
Weiter verstößt die anlasslose Aufnahme des Verkehrs mittels einer Dashcam auch nicht gegen die Regelung des § 22 Satz 1 KunstUrhG.
Nach Maßgabe des § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen.
Es stellt sich insofern aber bereits die Frage, ob die Aufnahme mittels einer Dashcam und deren nachfolgende Verwertung im Zivilprozess eine Verbreitung bzw. öffentliche Zurschaustellung im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG darstellt.
Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da letztlich bereits aus der Regelung des § 24 KunstUrhG folgt, dass die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung für Zwecke der Rechtspflege zulässig ist, soweit sie durch Behörden erfolgt, sodass jedenfalls hieraus ein Verwertungsverbot der Dashcamaufnahme im Zivilprozess nicht abgeleitet werden kann (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08. Februar 2016 – 2 0 4549/15 -, Rn. 30, juris; LG Frankenthal, Urteil vom 30. Dezember 2015 -4 O 358/15 -, Rn. 33 ff, juris).
ddd)
Letztlich bestand auch kein Anlass das Beweismittel – wie dies der Kläger beantragte – aufzuspalten in Teile auf denen die Beklagte Ziff. 1 bereits sichtbar ist und Teile auf denen die Beklagte Ziff. 1 noch nicht sichtbar ist.
Zwar ist insoweit als die Beklagte Ziff. 1 auf dem Teil der Videoaufzeichnung der Dashcam nicht sichtbar ist, der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht unmittelbar eröffnet, zu beachten ist jedoch, dass – würde man die Verwertung dieser Aufzeichnungsteile letztlich zulassen – das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten Ziff. 1 auf diese Weise untergraben würde.
Die Dashcam im klägerischen Fahrzeug war schon von der Kameraführung her darauf ausgerichtet, den entgegenkommenden Verkehr samt Fahrer aufzuzeichnen, sodass es dem Kläger letztlich gezielt auf die Aufzeichnung entgegenkommenden Verkehrs – auch samt Fahrer – ankam.
Bei dieser Sachlage erachtet das Gericht die Auftrennung des Beweismittels – letztlich im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion (einer Art „Rosinentheorie“) – bereits ausweislich der obigen Ausführungen unter 3. bb) bbb) – als unzulässig, da es ansonsten auf diese Weise zu einer Untergrabung des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten Ziff. 1 kommen würde, der mittelbar auch bereits im Vorfeld des Anfahrvorgangs eröffnet ist.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass auch wenn bei bloßer Durchschau der Aufnahme für das menschliche Auge eine Person nicht sichtbar ist, letztlich auf diese Weise dennoch die Gefahr geschaffen ist, dass die abgebildete Person bei enormer Vergrößerung anhand computertechnischer Hilfsmittel und technischer Verfahren (etwa im Rahmen der Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens) dennoch erkennbar gemacht werden kann, sodass auf diese Weise dann auch die Ausführungen unter bbb) unmittelbar Platz greifen würden.
c)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner nicht fest, dass die Beklagte Ziff. 1 gegen das Gebot, gemäß § 3 Abs. 1 S. 5 StVO – innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten zu können („Fahren auf halber Sicht“) – verstoßen hat.
Grundsätzlich muss der Fahrer in der Lage sein, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (BGH NJW 85, 1950; NJW-RR 87, 1235). Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 S. 5 StVO greifen auch dann Platz, wenn eine Engstelle durch mehrere parkende Fahrzeuge hervor gerufen wird (LG Hagen ZfSch 2003, 121).
Legt man die Lichtbilder des Sachverständigen … – die dieser in der mündlichen Verhandlung als Anlage zum Protokoll übergab – nebst den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, so war spätestens ab 40 m vor der Unfallstelle der Beklagten Ziff. 1 eine ungehinderte Sicht vorbei an den geparkten Fahrzeugen und damit auch eine Erkennbarkeit des klägerischen Fahrzeugs – das sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Engstelle befand – möglich.
Jedoch lässt sich – wie die Ausführungen unter b) aa) belegen – nicht der sichere Schluss ziehen dass die Beklagte Ziff. 1 den Sorgfaltsanforderungen der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO zuwider gehandelt hat.
Von Bedeutung ist insoweit nämlich, dass die Beklagte Ziff. 1 als Fahrerin zumindest bis 40 m vor der Kollisionsstelle zunächst 50 km/h schnell fahren durfte und erst bei Annäherung an die Engstelle Veranlassung hatte, ihre Geschwindigkeit zu reduzieren.
Dass ihr insoweit eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit unterlaufen ist, steht aber nicht fest und ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht weiter aufklärbar, zumal gesicherte Erkenntnisse über die Geschwindigkeit des entgegen kommenden Fahrzeugs des Klägers – wie dargelegt – mangels Verwertbarkeit der Dashcam-Aufzeichnung fehlen.
Damit einher gehen auch die Ausführungen des Sachverständigen …, der ohne Zugrundelegung der Dashcam-Aufzeichnungen keine konkreten objektivierbaren Ausführungen zum Annäherungsgeschwindigkeitsverhalten der Beklagten Ziff. 1 treffen konnte, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017 schlüssig darlegte.
Aus dem Fahrverhalten der Beklagten Ziff. 1 konnte damit nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass diese den Sorgfaltsanforderungen der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO zuwider gehandelt hat.
d)
Weiter steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch kein Verstoß der Beklagten Ziff. 1 gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO fest.
Es steht schon nicht fest – wie dies der Kläger behauptet – dass es der Beklagten Ziff. 1 ohne weiteres möglich gewesen wäre an seinem Fahrzeug vorbeizufahren, wenn sie sich weit genug nach rechts orientiert hätte.
Bereits aus den Lichtbildern, welche die Polizeibeamten am Unfallort fertigten wird ersichtlich, dass das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 nur dann vorbeifahren hätte können, wenn sie zum Vorbeifahren den dort befindlichen abgesenkten Bordstein samt Gehweg mitbenutzt hätte (vgl. Lichtbilder Blatt 5 ff ganz hinten in der Ermittlungsakte). Hierzu war aber die Beklagte Ziff. 1 nicht verpflichtet.
Damit in Einklang steht letztlich auch die Ausführung des Sachverständigen …, wonach die Fahrbahnbreite im Unfallbereich nur 6,2 m betrug. 3 Fahrzeuge der vorliegenden Fahrzeugart hatten auf dieser Breite schon nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausreichend Platz.
Zwar trifft einen Entgegenkommenden, der wegen parkender Fahrzeuge auf der anderen Fahrbahnseite oder wegen anderer Hindernisse mit Gegenverkehr auf seiner Fahrbahnseite rechnen muss, die Pflicht, jedenfalls so weit wie möglich rechts zu fahren, um auf diese Weise eine Kollision zu vermeiden (OLG Saarbrücken Urt. v. 9.1.2014 – 4 U 405/12, BeckRS 2014, 1728, beck-online).
Dass die Beklagte Ziff. 1 – wie dies der Kläger vortrug – über der gedachten Mittellinie gefahren sei, mithin die Gegenfahrbahn – wenn auch nur teilweise – in Anspruch nahm, steht aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest.
Zwar führte die Zeugin …durchaus glaubhaft und in sich widerspruchsfrei aus, dass die Beklagte Ziff. 1 „gefühlt in der Mitte der Straße“ gefahren sei. Dieser Vortrag wurde jedoch seitens der Beklagten in Abrede gestellt.
Anhand objektivierbarer Anknüpfungstatsachen konnte der Sachverständige im Übrigen auch keine Ausführungen zum Bewegungsverlauf der Fahrlinie der Beklagten Ziff. 1 – ohne die Aufzeichnungen der Dashcam zugrundezulegen – machen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verbleiben damit für das Gericht Restzweifel, ob es tatsächlich so war, wie die Zeugin schilderte oder so war, wie es die Beklagte Ziff. 1 schilderte, mithin die eine oder andere die Wahrheit oder Unwahrheit sagt.
Es steht letztlich Aussage gegen Aussage, sodass das Gericht keine volle Überzeugung nach § 286 ZPO von einem bestimmten Geschehensablauf gewinnen kann.
4.
Auf Seiten der Beklagten ist damit letztlich allein zu berücksichtigen, dass die Beklagte Ziff. 1 im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO gehalten gewesen wäre, in ihrer Anfahrsituation mit gesteigerter Vorsicht zu reagieren.
5.
Allerdings steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Kläger nicht fest.
Ein Vorrecht der Beklagten Ziff. 1 nach § 6 StVO bestand nicht und der Kläger durfte an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahren. Eine Vorbeifahrt wäre dem Kläger nämlich nur dann untersagt gewesen, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass das entgegenkommende Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 zu schnell war und/oder unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot herannahte, d. h. die Gefahr eines Zusammenstoßes erkennbar drohte, was aber gerade nicht bewiesen ist (vgl. Ausführungen unter 3.).
a)
Der Kläger konnte ebenfalls nicht den Ausschluss einer Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG beweisen.
b)
Ein Verstoß gegen die Regelung des § 6 StVO steht nicht fest, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass für den Kläger das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 zu Beginn des Umfahrungsvorgangs der am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuge bereits erkennbar war.
§ 6 StVO regelt nur das Fahrverhalten bei sichtbarem Gegenverkehr zu Beginn des Vorbeifahrens, nicht aber den Fall des bloß möglichen, später erst sichtbar werdenden Gegenverkehrs. Eine Verpflichtung, ein Linksvorbeifahren an einem Hindernis immer dann zu unterlassen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass während der Vorbeifahrt ein entgegenkommendes Fahrzeug auftaucht und dieses dann in der freien Weiterfahrt beeinträchtigt wird, ist der genannten Vorschrift nicht zu entnehmen (BayObLG VRS 45, 65; OLG Hamm NZV 1995, 27).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht eindeutig feststellbar, ob das Fahrzeug der Beklagten Ziff. 1 bereits für den Kläger sichtbar war, als er begann, an dem ersten parkenden Fahrzeug vorbeizufahren.
Der Kläger erklärte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zuletzt, dass er die Beklagte jedenfalls noch nicht gesehen hatte, als er dazu ansetzte, die Fahrzeuge zu umfahren, was sich auch mit den Ausführungen der Zeugin … im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016, die dies ebenfalls auf diese Weise schilderte, deckt.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen blieb es im Übrigen – bei objektivierbar nicht feststellbarer Geschwindigkeit – nur eine der Möglichkeiten, dass die Beklagte Ziff. 1 für den Kläger bereits in dem Zeitpunkt sichtbar war, als der Kläger zum Vorbeifahren ausscherte, sodass insofern ebenfalls nicht von einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen werden kann, sodass letztlich nur das Regelungsprogramm des § 1 Abs. 2 StVO eingreift.
Auch nach der Regelung des § 1 Abs. 2 StVO, die in solchen Fällen eingreift, wenn der Regelungstatbestand des § 6 StVO nicht eröffnet ist, darf an einer – wie der vorliegenden – unübersichtlichen Stelle, an der Gegenverkehr nicht erkennbar ist, nur mit größter Vorsicht an einem Hindernis unter Benutzung der Gegenfahrbahn vorbei gefahren werden.
Hierbei ist grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einzuhalten; kann Gegenverkehr auftauchen, muss der Vorbeifahrende sofort anhalten – oder ausweichen – können (OLG Hamm NZV 1995, 27; OLG Karlsruhe OLGR 1998, 80).
Den Vorbeifahrenden trifft daher die Pflicht sofort anzuhalten oder die beim Umfahrungsvorgang in Anspruch genommene Gegenfahrbahn zu räumen (vgl. OLG Hamm NZV 1995, 27; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 6 Rn 8b w.w.N.).
Hintergrund hierfür ist unter anderem auch, dass der insofern wartepflichtige Umfahrende, der das Hindernis auf seiner Seite hat, weder mit einem Ausweichen noch mit einem scharfen Rechtsfahren des Entgegenkommenden rechnen darf (vgl. BGH VRS 27, 35; OLG Saarbrücken Urt. v. 9.1.2014 – 4 U 405/12, beck-online; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 6 Rn 8b m.w.N.).
aa)
Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass dem Kläger ein Ausweichen – nach rechts zwischen die geparkten Fahrzeuge – nicht möglich war.
Zwar wurde der Vortrag des Klägers, dass sich zwischen den rechts am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen nicht genügend Platz befunden habe, um dort einzufahren, seitens der Beklagten in Abrede gestellt.
Bei Beachtung der seitens der Polizei vor Ort angefertigten Skizze (Blatt 1 der beigezogenen Ermittlungsakte) unter Heranziehung der seitens der Polizei vor Ort gefertigten Lichtbilder in der Ermittlungsakte (Ermittlungsakte Blatt 5 ganz hinten), wird jedoch eindeutig erkennbar, dass der Kläger – wie dieser auch vortrug – an drei am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen vorbeifuhr und Platz zum Einscheren insofern nicht vorhanden war.
bb)
Dass in der konkreten Unfallsituation die Kollision bei Beachtung der Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO, namentlich bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit, vermieden worden wäre, ergibt sich vorliegend aber aus den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins.
Die Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Kausalitätsfeststellung immer dann geboten, wenn das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge der Pflichtverletzung darstellt. Das wird bei der Verletzung von Schutzgesetzen i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB in der Regel bejaht.
Der Kläger hat im vorliegenden Fall gegen ein Schutzgesetz (hier die Regelung des § 1 Abs. 2 StVO) verstoßen, welches typischen Gefährdungsmöglichkeiten entgegen wirken soll und es ist im Zusammenhang mit dem Verstoß gerade derjenige Schaden eingetreten, der mit Hilfe des Schutzgesetzes verhindert werden soll, sodass grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß durch den Kläger auch für den Schadenseintritt ursächlich gewesen ist (OLG Hamm OLGR 1999, 243).
Dass der Schutzgesetzverstoß hier nicht der Beklagten Ziff. 1, sondern dem Kläger als Anspruchsteller zu Last fällt, beruht auf dem bloß formalen Aspekt der jeweiligen Parteirolle und ist für die Geltung der vorgenannten Grundsätze ohne Bedeutung.
Ein atypischer Geschehensablauf ist nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, auch ist es dem Kläger – unter Zugrundelegung der Ausführungen unter 3. – nicht gelungen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern.
6.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält das Gericht im Rahmen der Abwägung der beidseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG eine Schadensquotierung 75 % Kläger und 25 % Beklagte für angemessen.
Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung hatte das Gericht die Betriebsgefahren beider Fahrzeuge sowie die Verursachungsanteile der Beklagten Ziff. 1 einerseits und des Klägers andererseits abzuwägen.
Bei einem Unfall im Begegnungsverkehr ist die Betriebsgefahr der sich entgegenkommenden Fahrzeuge regelmäßig gleich hoch zu bemessen.
Für Fälle wie den vorliegenden ist im Übrigen anerkannt, dass wenn der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges die Mitbenutzung seiner Fahrbahnhälfte rechtzeitig erkennen kann (hier letztlich 40 m im Vorfeld), ohne seine Geschwindigkeit zu verringern oder weiter rechts zu fahren (was hier aber nicht feststeht – vgl unter 3.) von einer hälftigen Schadensteilung ausgegangen werden kann, da der entgegenkommende Verkehr in diesen Fällen – nach der Regelung des § 11 Abs. 3 StVO – auf sein Vorrecht verzichten muss (Grüneberg Haftungsquoten, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz Rn. 197, beck-online).
Da vorliegend aber nicht feststeht, dass die Beklagte Ziff. 1 im Vorfeld der Kollision ihre Geschwindigkeit nicht reduzierte und nicht weit genug rechts fuhr, war – unter Zugrundelegung der Ausführungen unter 3. und 4. – eine Schadensquotierung von 75 % auf Klägerseite und 25 % auf Beklagtenseite angemessen.
7.
Schon unter dieser Prämisse lag eine Überzahlung der Beklagten Ziff. 3 in der Zahlung von 5.299,06 € auf die Reparaturkosten des Klägers, die Kosten für die Erstellung des außergerichtlichen Sachverständigengutachtens, die Mietwagenkosten und die Unkostenpauschale vor.
Unter Zugrundelegung der Haftungsquote kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern nur den Betrag von 2.623,73 € beanspruchen, auf den außergerichtlich bereits Zahlungen in Höhe von 5.299,06 € erfolgt sind, sodass eine Überzahlung in Höhe von 2.675,33 € vorliegt und im Übrigen der Anspruch des Klägers nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist.
a)
Der Schadensersatzanspruch des Klägers berechnet sich unter der Prämisse der Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 BGB wie folgt:
Reparaturkosten 8.827,93 €
SV-Kosten 1.101,83 €
Mietwagenkosten 540,14 €
Unkostenpauschale 25,00 €
Summe 10.494,90 €
Hiervon 25 % 2.623,73 €
Bereits bezahlt 5.299,06 €
aa)
Der Berechnung waren vollumfänglich Brutto-Beträge zugrundezulegen.
Nachdem die Beklagten zunächst vortrugen, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, führte dieser aus, dass er Rentner sei und er keine Vorsteuerabzugsberechtigung für sich in Anspruch nehmen könne, das Fahrzeug insbesondere kein Betriebsvermögen sei, wie dies die Beklagten behaupteten.
Zwar ist im Rahmen des sog. Vorteilsausgleichs auch eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu berücksichtigen. Grundsätzlich trägt für diesen Vortrag aber der Schädiger, im vorliegenden Fall mithin die Beklagten, die Beweislast, da es sich insofern um einen für die Beklagten günstigen Vortrag handelt (vgl. BGHZ 1994, 105; OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2002, Az. 4 U 1001/02).
Es wird in Bezug auf den Vortrag insofern als erforderlich und genügend erachtet, dass der Schädiger – mithin die Beklagten – Anhaltspunkte für eine solche Berechtigung vortragen, die der Geschädigte – vorliegend der Kläger – alsdann entkräften muss (abgestufte Darlegungs- und Beweislast), da der Schädiger in der Regel die näheren wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten nicht kennen kann.
Im vorliegenden Fall haben indes die Beklagten solche Anhaltspunkte nicht dargetan.
Sie haben vielmehr geradezu ins Blaue hinein eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers behauptet ohne wenigstens darzulegen, woraus sich diese Vorsteuerabzugsberechtigung ergeben soll.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, sodass letztlich bei der Schadensberechnung von Bruttobeträgen auszugehen war.
bb)
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mietwagenkosten beläuft sich bei Zugrundelegung der Haftungsquote von 25 % auf Beklagtenseite auf 135,04 €.
aaa)
Die Schätzung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nach ständiger Rechtsprechung durch das Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO erfolgen.
Der nach § 249 Abs. 2 S. 1 „erforderliche“ Betrag wird durch die marktüblichen Tarife gebildet, die das Gericht bei der Schätzung des „erforderlichen Betrages“ zugrundelegen kann.
In Ausübung des nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens ist der Mietpreis nach den marktüblichen Tarifen der Mietpreise, mithin grundsätzlich auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, der sog. Fraunhofer-Liste, oder anhand einer Schätzung nach dem arithmetischen Mittelwert beider vorgenannter Markterhebungen bestimmen (OLG Saarbrücken SVR 2010, 103; LG Bielefeld NJW-Spezial 2009, 762; BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08 -, Rn. 4, juris m.z.w.N.; MüKoBGB/Oetker BGB, 7. Auflage 2016, § 249 F?n. 432). Das Gericht hält insofern die Schätzung anhand des arithmetischen Mittelwerts der vorgenannten Markterhebungen für vorzugswürdig.
Die Listen sind insbesondere auch im vorliegenden Fall geeignet im Rahmen der Schadensschätzung Verwendung zu finden. So wurde insbesondere durch den Kläger auch nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass die Schätzungsgrundlagen Mängel aufweisen und sich in der Folge auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 – VI ZR 293/08 -, Rn. 4, juris).
Der pauschale Abschlag im Rahmen der Vorteilsausgleichung wegen ersparter Eigenaufwendungen, wie ihn die Beklagte Ziff. 3 vorgenommen hat, war nicht gerechtfertigt.
Der Geschädigte muss sich zwar grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung die Aufwendungen (ersparte Betriebskosten) anrechnen lassen. Aus Sicht des Gerichts fehlt jedoch bei der vorliegend kurzen Mietzeit, der geringen Kilometerleistung von 883 km (Blatt 15 d.A.) und dem Umstand, dass der Kläger von einem 7er-BMW auf einen 5er-BMW umgestiegen war, mithin ein preisgünstigeres Fahrzeug angemietet hatte, eine Eigenersparnis vollständig; in diesem Fall hat der Schädiger den Mietpreis mithin ungekürzt zu erstatten (LG Köln VersR 1974, 1231 m.w.N.; MüKoBGB/Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 438).
Dies zugrundegelegt ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf 54,01 € täglich (638,35 € brutto zuzüglich 10 % unzulässigerweise abgezogenem Eigenanteil = 702,19 € /13 Tage = 54,01 €).
bbb)
Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten nur für jenen Zeitraum, der objektiv für die Reparatur erforderlich ist (vgl. MüKoBGB/Oetker BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 427, 442; BeckOK BGB/Johannes W. Flume, BGB, 41. Edition, 01.11.2016, § 249 Rn. 143, beck-online), mithin im vorliegenden Fall für den Zeitraum von 10 Tagen (09.06.2016 bis 18.06.2016 gemäß Anlage K2, Blatt 46 ff d.A.).
Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Reparatur am 18.06.2016 fertiggestellt war; auf den Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug jedoch erst am 21.06.2016 (mithin 3 Tage später) abholen konnte, kommt es für die Schadenbemessung nicht an, da es sich insofern um ein allein in der Sphäre des Klägers liegender Umstand handelt.
Dies zugrundegelegt ergibt sich – bei Berücksichtigung der Haftungsquote der Beklagten – ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von 135,04 € Mietwagenkosten.
c)
Dem Kläger steht gegen die Beklagten weiter ein Anspruch auf Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 6,25 € zu.
Die 1. Zivilkammer erachtet in ständiger Rechtsprechung eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € nach § 287 ZPO für angemessen.
Auch wenn die Beklagte Ziff. 3 im Rahmen der außergerichtlichen Regulierung von einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 € ausging, so ist hierin letztlich weder ein konstitutives, noch ein deklaratorisches, noch ein sog. tatsächliches Anerkenntnis des Bestehens der Forderung in dieser Höhe zu sehen.
Für ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne der Regelungen der §§ 780, 781 BGB liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. So ist bereits nicht erkennbar, dass die Beklagte Ziff. 3 unabhängig von jeder bestehenden Schadensersatzverpflichtung eine Haftung dem Kläger gegenüber verbindlich zugesagt hat.
Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hätte einen wirksamen Anerkenntnisvertrag zwischen der Beklagten Ziff. 3 und dem Kläger vorausgesetzt; dass ein solcher vorlag, wurde seitens des Klägers bereits nicht dargelegt, die Darlegungs- und Beweislast lag insofern jedoch beim Kläger.
Die reine Zahlung eines Betrages reicht jedenfalls nicht aus, um hierin einen Anerkenntnisvertrag zu sehen (BGH NJW 1993, 2678; BGH NJW 1976, 1259).
Selbst wenn man in der Zahlung der Beklagten Ziff. 3 ein Angebot auf Abschluss eines Schuldanerkenntnisses sehen wollte, so fehlt es bereits an der korrespondierenden Annahmeerklärung durch den Kläger.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass sich auch bei Zugrundelegung der Regelung des § 151 BGB kein anderes Ergebnis ergibt. Die Regelung des § 151 BGB macht letztlich nur den Zugang, nicht aber die Abgabe, mithin die Existenz, einer Willenserklärung entbehrlich.
Letztlich spricht für die vorgenannten Ausführungen auch der Umstand, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein Versicherer eine Haftung dem Grunde nach Zusagen wollte, ohne gleichzeitig Klarheit darüber zu erhalten, dass der Kläger keine weitergehenden Forderungen mehr erhebt.
II.
Die Entscheidung über die Kosten basiert auf der Regelung des § 91 Abs. 1 ZPO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf der Regelung des §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 ZPO.