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Verkehrsunfall: Sachverständigenhonorar – Erstattungsfähigkeit von Schreibkosten und Fahrtkosten

AG Lampertheim, Az.: 3 C 583/15 (08), Urteil vom 19.11.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 73,- EUR sowie 70,20 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 17.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 85% zu tragen, die Kläger tragen 15 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall: Sachverständigenhonorar - Erstattungsfähigkeit von Schreibkosten und Fahrtkosten
Symbolfoto: Von loraks / Shutterstock.com

Die Klage ist überwiegend begründet, den Klägern steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung von restlichen 73,- EUR zu, §§ 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG, 398 BGB.

Nachdem es sich bei dem Klagebetrag um restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall handelt, war über die Frage zu entscheiden, ob die geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 858,20 EUR netto erforderlich waren im Sinne des § 249 BGB. Abzustellen ist hierbei auf einen wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten. Vorliegend ist weder erkennbar noch dargetan, warum ein solcher Geschädigter – mit Ausnahme der Position Schreibkosten – Einwände gegen die Rechnung des Sachverständigen erheben sollte. So ist der Geschädigte anders als mitunter für Mietwagen angenommen wird weder verpflichtet, eine Marktforschung zu betreiben noch ist er dazu verpflichtet, nach dem günstigsten Anbieter zu suchen oder das geltend gemachte Honorar über Gebühr zu hinterfragen und zu kürzen.

Maßgeblich für eine Kürzung des Sachverständigenhonorars ist damit im Rahmen der §§ 249, 254 BGB letztlich, ob es für den Geschädigten Anhaltspunkte für die Annahme gab, das geltend gemachte Honorar sei unüblich und überhöht. Solche Anhaltspunkte sind vorliegend mit Ausnahme dessen nicht ersichtlich als Schreibkosten bei einem Auftrag auf Erstellung eines schriftlichen Gutachtens selbstverständlich nicht gesondert berechnet werden können. Auch das Gericht kann für die schriftliche Erteilung seines Urteils keine gesonderten Schreibkosten berechnen; diese sind vielmehr in den Gerichtsgebühren enthalten.

Diese Anhaltspunkte folgen auch nicht aus der Tatsache, dass der Sachverständige neben dem Grundhonorar Kosten für Fotografien, Fahrtkosten und Telefonkosten geltend macht. Aus Sicht eines durchschnittlichen Geschädigten kommt es nicht auf die Frage an, wie sich das geltend gemachte Honorar im Einzelnen zusammensetzt; entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob sich das Honorar noch im Rahmen des Üblichen hält ist vielmehr der Endbetrag. Da ein Geschädigter nach der Lebenserfahrung nicht mehrfach in derartige Schadensereignisse verwickelt sein wird, fehlt ihm der Vergleichsmaßstab mit der Folge, dass er keinen Anlass hatte, von der Beauftragung des Sachverständigen wegen eines im Vergleich zur Schadenssumme ggf. relativ hohen Honorars abzusehen. Wenn aber der Geschädigte vor diesem Hintergrund Anspruch auf mit Ausnahme der Schreibkosten vollen Schadenersatz hat, kann für die Zessionar nichts anderes gelten. Bei berechtigten Sachverständigenkosten in Höhe von 833,- EUR und einer Zahlung in Höhe von 760,- EUR verbleibt damit ein restlicher Schadensbetrag von 73,- EUR, welcher Klage zuzusprechen war.

Entgegen der Auffassung der Beklagte hatte der Zedent auch Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, denn das Fahrzeug musste bei dem Autohaus besichtigt werden, bei dem es unfallbedingt abgestellt war und repariert werden sollte; ein zwischenzeitlicher Transport zu dem Sachverständigen und wieder zurück hätte die Kosten nur erhöht.

Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs schuldet die Beklagte auf Grund der am 17.09.2015 eingetretenen Rechtshängigkeit Zahlung der gesetzlichen Zinsen, §§ 286, 291 BGB. Zinsen zum 01.08.2015 scheiden aus, da hierzu der erforderliche Sachvortrag fehlt. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, sich aus willkürlich beigefügten Anlagen herauszusuchen, ob vorgerichtlich einmal gemahnt worden sein könnte.

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs schuldet die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe, § 249 BGB, denn eine endgültige Leistungsverweigerung lässt sich dem Schreiben v. 30.06.2015 gerade nicht entnehmen; es war damit nicht von Anbeginn an aussichtslos, zunächst noch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu betrauen.

Der ihr so obliegenden Zahlungspflicht vermag die Beklagte nicht entgegenzuhalten, dass ihr ein Leistungsverweigerungsrecht deshalb zustehe, weil es die Klägerin verabsäumt habe, das Original der Abtretungsurkunde v.14.10.2015 vorzulegen, § 410 BGB.

Es kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 410 BGB die Vorlage einer Originalabtretungsurkunde erforderlich ist oder ob eine Kopie wie vorliegend ausreicht. Die Beklagte hat unstreitig den von ihr als angemessen erachteten Betrag der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen und damit den Zessionar gezahlt; hiermit hat sie die ihr vorgelegte Abtretungsurkunde für ausreichend erachtet, da sie ansonsten Zahlungen an den Unfallgeschädigten hätte leisten müssen. Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, warum sie nunmehr wegen restlicher 98,20 EUR befürchten müssen soll, dass ein Dritter die im Streit stehende Restforderung ebenfalls geltend macht. Folglich handelt die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich erstmals jetzt auf ein Leistungsverweigerungsrecht beruft und nicht gleichzeitig darlegt, woraus die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme resultieren soll. Der Geschädigte hat schon die Ausgangsforderung nicht geltend gemacht, so dass kein Grund ersichtlich ist, warum er hiervon nun abweichen sollte.

Nichts anderes gilt für die gegen die Wirksamkeit der Abtretung vorgebrachten Angriffe. Hat die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung so wie hier durch eine teilweise Zahlung an den Sachverständigen anerkannt, kann sie nunmehr die Wirksamkeit nicht mehr bestreiten und vortragen, der Umfang der Abtretung sei nicht klar geregelt. Entweder ist die in einer Urkunde enthaltene Abtretung unwirksam, dann verbietet sich auch eine Zahlung an den Zessionar oder aber sie ist wirksam; dann ist so wie vorliegend an den Zessionar zu zahlen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Abtretungsurkunde v. 14.10.2015 nicht mehr angegriffen wird.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 II ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 711, 713 ZPO, denn ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft; ein Grund, welcher es erforderlich machen würde, die Berufung gem. § 511 II 2 ZPO zuzulassen, ist nicht ersichtlich.

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