AG Hanau – Az.: 33 C 246/13 (13) – Urteil vom 21.02.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Regressverpflichtung aus einem Kfz- Haftpflichtversicherungsvertragsverhältnis.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallereignisses Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Versicherungsnehmer ist Frau …. Dem Vertrag lagen die AKB 2008 der Klägerin, Anlage K1, Bl. 15 d. A. zugrunde.
Der Beklagte verursachte am 05.12.2010 nach dem Genuss einer im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Menge Bier mit dem vorbezeichneten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei welchem u.a. zwei am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge beschädigt wurden. Nachdem er den Schaden in Augenschein genommen hatte, entfernte sich der Beklagte von der Unfallstelle, um sich einige Stunden später persönlich bei der Polizei zu stellen. Der Beklagte wurde durch das Amtsgericht Hanau – Jugendrichter – mit Urteil vom 29.07.2011 rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.
Die … GmbH regulierte daraufhin namens der Klägerin Fremdschäden in Höhe von 11.386,00 €.
Mit Schreiben vom 19.01.2012 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Zahlung auf.
Die .Klägerin behauptet, der Beklagte sei zum Unfallzeitpunkt aufgrund des Genusses von 5 Bieren alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 426 Abs. 1 BGB, 28 Abs. 2, 116 Abs. 1 WG zu.

Die Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Die Klägerin, die Beklagte sowie die Halterin des Fahrzeugs waren den Geschädigten aus dem Unfallereignis als Gesamtschuldner verpflichtet. Unstreitig hat die … die Regulierung des Unfallschadens im Namen der Klägerin vorgenommen, so dass die Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB gegeben sind. Soweit der Beklagte einwendet, der Klägerin sei ein erstattungsfähiger Schaden nicht entstanden, da nicht diese, sondern die … GmbH gezahlt habe, übersieht dieser, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB nicht um einen Schadenersatzanspruch handelt, dieser also keinen Schaden im Sinne einer Vermögenseinbuße der Klägerin voraussetzt. Der Ausgleichsanspruch erfordert vielmehr die Befriedigung des Gläubigers durch einen der Gesamtschuldner, wobei nach dem Dafürhalten des Gerichts die Leistung eines von der Klägerin in den Regulierungsprozess einbezogenen Dritten, … im Namen der Klägerin der Leistung durch die Klägerin gleich steht.
Die Klägerin ist im Innenverhältnis gegenüber der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten nach § 28 Abs. 2 WG leistungsfrei geworden, da der Beklagte eine wesentliche vertragliche Obliegenheit schuldhaft verletzt hat. Die den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten treffen insoweit in gleichem Maße auch den Beklagten, der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat und als mitversicherte Person in den Schutzbereich des Versicherungsvertrags einbezogen ist. Der Regressanspruch des Haftpflichtversicherers besteht nicht nur gegen den Versicherungsnehmer, sondern auch gegen den mitversicherten Fahrer. Denn dieser nimmt umgekehrt auch an dem vom Haftpflichtversicherer gewährten Versicherungsschutz teil (BGH, Urteil vom 24.10.2007, Az. IV ZR 30/06).
Unstreitig hat sich der Beklagte nach dem Unfall vom Unfallort entfernt. Hierdurch hat der Beklagte seine vertragliche Aufklärungsobliegenheit schuldhaft und in schwerwiegender Weise verletzt. Durch die Obliegenheitsverletzung des Beklagten ist der Klägerin auch ein erheblicher Nachteil entstanden. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was diese tatsächliche Vermutung zu entkräften vermag. Zwar ist unstreitig, dass der Beklagte sich im Nachhinein selbst bei der Polizei gestellt und die Angaben zu seiner Person nachgeholt hat. Indem sich der Beklagte jedoch unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, hat dieser weitere Feststellungen zum Unfallhergang und zu einer möglicherweise unfallerheblichen Alkoholisierung vereitelt und damit die Rechte der Klägerin schuldhaft verkürzt, da eine spätere Blutalkoholuntersuchung aufgrund des zwischenzeitlich stattgefundenen Nachtrunkes keine Aussagekraft über den Unfallzeitpunkt mehr entfalten konnte.
Der Regress entspricht der Höhe nach den von der Klägerin im Rahmen der Schadensabwicklung übernommenen Kosten bis zum Regresshöchstbetrag von 5.000,00 €, da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung unter Verstoß gegen § 142 StGB vorliegt.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280Abs. 2, 286 Abs. 1,288 Abs. 1 BGB, in dem sich der Beklagte aufgrund der Mahnung der Klägerin vom 19.01.2011 spätestens seit dem 21.02.2011 befand.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1 ZPO.