AG Obernburg, Az.: 1 C 139/12, Urteil vom 24.04.2014
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.993,91 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.02.2012 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 316,18 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.03.2012 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 2/3.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 31.01.2012 gegen 11:45 Uhr auf der autobahrähnlich ausgebauten B469 auf Höhe Wörth in Fahrtrichtung Aschaffenburg.
Der Kläger trägt vor, er sei mit seinem Pkw Volvo V70, amtliches Kennzeichen … auf der linken Fahrspur gefahren. In der Hauptverhandlung vom 04.12.2012 schätzte er seine Geschwindigkeit insoweit auf 140 km/h. Der Beklagte zu 1) sei mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen … von Wörth kommend auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren. Der Beklagte zu 1) sei dabei hinter einem Lkw gefahren. Hinter diesem Lkw sei er auf die rechte Spur gewechselt und dann unvermittelt auf die linke Spur rübergezogen.
Im Termin vom 04.12.2012 schätzte der Kläger seinen Abstand bei dem Spurwechsel auf 200-300 m. Trotz einer Notbremsung habe er den Anstoß nicht vermeiden können.
Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Gutachtenbasis. Der Sachverständige … hat die Reparaturkosten auf netto 3.224,80 € beziffert. An Sachverständigenkosten sind 742,08 € angefallen. Der Kläger begehrt darüber hinaus Nutzungsausfall für 6 Tage i. H. v. 474,00 € und eine Unkostenpauschale von 25,00 €.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.465,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.02.2012 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 511,11 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Zur Begründung tragen sie vor, es handele sich um einen schlichten Auffahrunfall. Der Kläger sei auch von der Polizei mündlich verwarnt worden.
Der Beklagte zu 1) sei vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Spur gefahren und habe dabei eine Geschwindigkeit von 80-100 km/h erreicht. Der Beklagte zu 1) habe kurze Zeit auf der rechten Spur verharrt und dabei ca. 400 m hinter sich den Pkw des Klägers gesehen. Das Fahrzeug des Klägers sei weit genug entfernt gewesen. Der Beklagte zu 1) sei dann auf die linke Spur gefahren und als er sich ca. auf Mitte des auf der rechten Spur fahrenden Lkw’s befunden habe, sei es zu dem Auffahrunfall des Klägers gekommen. Der Kläger habe nicht auf das Ausscheren des Beklagten zu 1) reagiert, er habe nicht gebremst, sondern sei nur extrem links gefahren. Der Fahrstreifenwechsel des Beklagten zu 1) sei für den Unfall nicht kausal geworden. Der Beklagte zu 1) sei schon 10-12 Sekunden auf der linken Spur gefahren, als es zu dem Auffahren des Klägers gekommen sei.
Hinsichtlich der Schadenshöhe haben die Beklagten die Berechtigung des geltend gemachten Nutzungsausfalls bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2012 (Blatt 84 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … sowie Einholung schriftlicher Gutachten des Sachverständigen ….. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.12.2012 (Blatt 84 ff. d. A.) und die Gutachten des Sachverständigen … vom 22.08.2013 (Blatt 113 ff. d. A.) und vom 23.01.2014 (Blatt 171 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gem. §§ 7 I StVG, 823 I, 249 BGB, 115 I Nr. 1 VVG ein Schadensersatzanspruch i. H. v. 2.993,91 € gegen die Beklagten zu.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Verkehrsunfall auf einen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO beruht, jedoch auch für den Kläger nicht unabwendbar im Sinn von § 17 III StVG war.
1.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) den Spurwechsel von der rechten Spur auf die linke Spur durchgeführt hat, obwohl sich der Kläger mit seinem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit genähert hat und sich dabei bereits in einem Abstand befunden hat, der für ein gefahrloses Ausscheren auf dem linken Fahrstreifen zu knapp war.
a)
Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 22.08.2013 ausgeführt, dass hier die vorhandenen Anknüpfungstatsachen für eine vollständige Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht ausreichen. Es fehlen hier gesicherte Feststellungen über die Ausgangsgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeugs, den genauen Kollisionsort und das Verzögerungsverhalten der Fahrzeuge nach der Kollision. Anhand der vorliegenden Lichtbilder der Beschädigungen an den Fahrzeugen war es dem Sachverständigen möglich, die relative Kollisionsstellung der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision anzugeben (Blatt 134 d. A.). Die Kollisionsgeschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge konnte nicht ermittelt werden. Anhand der Fahrzeugschäden konnte der Sachverständige lediglich die Geschwindigkeitsdifferenz zum Zeitpunkt der Kollision mit 7-13 km/h eingrenzen.
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen beinhalten sowohl die Angaben des Klägers im Termin, wie auch der Sachvortrag des Beklagten Plausibilitätswidersprüche. Dabei sind die Angaben jeweils auch nicht ausreichend detailliert.
Der Sachverständige konnte angeben, dass die Aussage des Klägers im Termin, er habe sich 200-300 m hinter dem Pkw des Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h befunden, als der Beklagte zu 1) ausscherte, nicht plausibel ist. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass bei höherer Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs sich insoweit andere Beurteilungen ergeben. In diesem Zusammenhang ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger mit einer höheren Geschwindigkeit wie 140 km/h gefahren ist. Der Zeuge Grundmann konnte die Geschwindigkeit nicht exakt angeben, er schätzte sie auf 140-150 km/h Nach den Angaben des Zeugen …, der vom Pkw des Klägers zu einem Zeitpunkt überholt wurde, zu dem eine Bremswirkung nach dem vom Zeugen … geschilderten Ablauf noch nicht vorgelegen haben kann, betrug die Geschwindigkeit geschätzte 160 km/h oder mehr. Nach den Ausführungen des Sachverständigen würden sich bei höheren Bremsausgangsgeschwindigkeiten des Klägers größere Abstände und auch größere Kollisionsgeschwindigkeiten ergeben, insbesondere bezüglich der Kollisionsgeschwindigkeit würde sich der vom Sachverständigen aufgezeigte Plausibilitätswiderspruch entsprechend verringern.
Der Sachvortrag des Beklagten über seine Ausgangsgeschwindigkeit, den Abstand des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Ausscherens und dessen fehlende Bremsreaktion hat der Sachverständige eindeutig als nicht plausibel bezeichnet. Insbesondere die Zeitangabe, bereits 10 Sekunden auf dem linken Fahrstreifen gefahren zu sein, ist nach Ansicht des Sachverständigen nicht plausibel. Dies würde eine Geschwindigkeit von über 220 km/h des klägerischen Fahrzeugs erfordern. Bei einer derartigen Ausgangsgeschwindigkeit und der vom Beklagten behaupteten fehlenden Bremsreaktion des Klägers wäre sicherlich ein anderes Schadensbild an den Fahrzeugen zu erwarten.
Nach Ansicht des Gerichts lassen sich die Ausführungen des Sachverständigen … über die möglichen Unfallkonstellationen weder eindeutig mit der klägerischen Version, noch der Version des Beklagtenseite in Einklang bringen. Nach Ansicht des Gerichts ist daher wesentlich auf die Schilderung der Zeugen … und vor allem des Zeugen … abzustellen.
b)
Aus der Aussage beider Zeugen ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) zunächst hinter dem Lkw des Zeugen … auf der linken Fahrspur fuhr, dann hinter dem Lkw auch auf den rechten Fahrstreifen wechselte.
Der Zeuge … schilderte, dass er dann den Vorgang hinter sich nicht mehr so genau beobachtet habe, da er sich dann nach vorne konzentrierte. Er berichtet aber auch davon, dass auf der linken Spur zügig ein Pkw kam und er selbst nicht mehr als Pkw-Fahrer vom rechten auf den linken Fahrstreifen ausgeschert wäre. Der Beklagte zu 1) sei dann mit Warnblinkanlage gefahren und habe sich dabei noch auf der Höhe des Lkw’s befunden. Diese Aussage spricht für die Darstellung der Klägerseite, dass sich der Anstoß zwischen den Fahrzeugen im Heckbereich des Lkw’s ereignet hat und nicht, wie es die Beklagten vorgetragen haben, im vorderen Bereich des Lkw’s.
Der Zeuge … konnte die beiden Spurwechsel des Beklagten zu 1) genau beobachten, da er hinter ihm fuhr. Der Zeuge … hat geschildert, dass der Beklagte zu 1) vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Spur gefahren ist und dann in sehr kurzer Zeit, er gab an, keine 2 Sekunden, von der rechten Spur auf die linke Spur rübergezogen ist. Er schilderte den Fahrstreifenwechsel vom Beschleunigungsstreifen auf die linke Spur als „in einem Zug“. Dabei gab er an, zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels sei er praktisch zeitgleich vom Fahrzeug des Klägers überholt worden. Zu diesem Zeitpunkt beschrieb er den Abstand zwischen ihm und dem Pkw des Beklagten zu 1) auf ca. 100 m. Er schilderte auch, dass der Kläger stark gebremst hat, es dennoch einen leichten Anstoß gegeben habe. Der Pkw des Beklagten zu 1) sei ca. 2 Sekunden auf der linken Spur gefahren, bis er zu dem Anstoß gekommen sei. Der Beklagten-Pkw sei auch noch nicht vollständig auf Höhe des Lkw’s gewesen. Dies deckt sich nach Einschätzung des Gerichts mit den Angaben des Zeugen … über das Fahrverhalten des Pkw Mercedes mit Warnblinkanlage.
Die Entfernungsangaben des Zeugen … lassen sich auch mit dem Gutachten des Sachverständigen … in Einklang bringen. Dieser hat im Rahmen der Vermeidbarkeitsbetrachtung die vom Zeugen … angegebene Geschwindigkeit und die vom Beklagten erreichte Geschwindigkeit von 106 km/h berücksichtigt und kam zu dem Ergebnis, es habe eine Reaktion des Klägers zu einem Zeitpunkt vorgelegen, zu dem ein Spurwechsel des Beklagtenfahrzeugs erkennbar war und sich das Klägerfahrzeug rund 93 m vor der Kollisionsstelle befunden habe. Das Gutachten des Sachverständigen … hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben des Zeugen … nicht zutreffend sein könnten.
Insgesamt ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 1) einen Spurwechsel vom rechten auf den linken Fahrstreifen durchgeführt hat, obwohl sich der Kläger mit hoher Geschwindigkeit näherte und der Abstand für einen gefahrlosen Spurwechsel zu gering war.
2.
Die Beweisaufnahme hat aber auch ergeben, dass der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar war.
Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, jedoch nicht das Verhalten eines gedachten „Superfahrers“, sondern, gemessen an durchschnittlichen Verkehrsanforderungen, das Verhalten eines Idealfahrers. Zur äußersten Sorgfalt gehört Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Der Fahrer muss auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen und darf nicht strikt auf eigenem Vorrecht beharren (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 17 StVG, Randnr. 22).
Aus dem Gutachten des Sachverständigen … ergibt sich, dass ausgehend von den Angaben des Zeugen … der Kläger den Verkehrsunfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nach § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeit-Verordnung hätte vermeiden können. Der Kläger hat dies bei seiner Anhörung auch indirekt bestätigt. Er gab an, wenn es noch ein paar Meter weiter gegangen wäre, hätte er den Anstoß vermeiden können. Auch die geringe Kollisionsgeschwindigkeit spricht dafür, dass bei einer geringeren Bremsausgangsgeschwindigkeit der Kläger den Auffahrunfall hätte vermeiden können. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass für einen Verkehrsteilnehmer ein Unfall nicht unabwendbar ist, wenn er bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit diesen hätte vermeiden können.
3.
Die Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit begründet jedoch keinen Mitverschuldensvorwurf. Der Kläger muss sich lediglich die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen.
Das Gericht geht daher von einer Haftungsverteilung 25 % zu Lasten des Klägers und 75 % zu Lasten des Beklagten zu 1) aus.
4.
a)
Aufgrund des ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen … vom 23.01.2014 steht fest, dass der vom Sachverständigen … in seinem Reparaturgutachten zugrunde gelegte Reparaturumfang zutreffend ist und daher auch die angesetzten Reparaturkosten richtig ermittelt wurden.
Der Kläger kann darüber hinaus Erstattung der ihm entstandenen Sachverständigenkosten fordern.
b)
Einen Anspruch auf Nutzungsausfall kann der Kläger nicht geltend machen. Ein Nutzungsausfall kann nicht fiktiv abgerechnet werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Nutzungsausfall nur für den tatsächlichen Verlust einer Nutzungsmöglichkeit bei bestehendem Nutzungswillen des Fahrzeugs auszugleichen ist. Im vorliegenden Fall wurde am Pkw des Klägers lediglich eine Notreparatur durchgeführt. Das Glas des rechten Scheinwerfers wurde ersetzt und auch die Kennzeichenhalterung. Die übrigen Reparaturschäden wurden noch nicht behoben, dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen … vom 23.01.2014. Eine Reparatur in einer Werkstatt, wie sie der Sachverständige … seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, ist noch nicht erfolgt. Ein tatsächlicher Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs für 6 Tage ist daher nicht eingetreten und daher kann der Kläger einen entsprechenden Nutzungsausfall nicht geltend machen.
c)
Erstattungsfähig ist auch die Unkostenpauschale von 25,00 €.
Der Gesamtschaden des Klägers beläuft sich daher auf 3.991,88 € (Reparaturkosten 3.224,80 €, Sachverständigenkosten 742,08 € und Unkostenpauschale 25,00 €). Hiervon kann er 75 % und somit 2.993,91 € fordern. Die darüber hinausgehende Klageforderung war als unbegründet abzuweisen.
5.
Der Kläger kann im Rahmen des Schadensersatzes nach § 249 BGB auch die ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend machen. Nach der Rechtsprechung des BGH’s ist hier von einem Durchschnittsfall auszugehen und daher eine 1,3 Geschäftsgebühr aus der begründeten Schadensersatzforderung (2.993,91 €) erstattungsfähig. Eine 1,3 Gebühr beträgt 245,70 € und zzgl. der Postpauschale und Mwst ergibt sich daher ein Betrag i. H. v. 316,18 € für erstattungsfähige Anwaltskosten. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 l ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 711 ZPO.