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Verkehrsunfall bei Abbiegevorgang mit Linksüberholer

Das Landgericht Berlin hat die Klage eines Autofahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall beim Linksabbiegen abgewiesen. Der Kläger hatte die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, indem er nicht rechtzeitig geblinkt und keine ordnungsgemäße Rückschau gehalten hatte. Das Gericht sah keinen Verkehrsverstoß des überholenden Beklagtenfahrzeugs und legte die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auf.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 46 O 155/22

✔ Kurz und knapp


  • Der Linksabbieger muss vor dem Abbiegen eine zweifache Rückschau vornehmen, um Überholer zu erkennen.
  • Bei einer Kollision mit einem Linksüberholer spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Abbieger die Rückschaupflicht verletzt hat.
  • Dieser Anscheinsbeweis greift jedoch nicht, wenn eine (kleine) Fahrzeugkolonne überholt wurde.
  • Im vorliegenden Fall hat der Linksabbieger die Rückschaupflicht grob verletzt und die Sorgfaltspflichten missachtet.
  • Somit trifft den Linksabbieger das alleinige Verschulden am Unfall mit dem Linksüberholer.
  • Die Klage auf Schadensersatz gegen den Linksüberholer wurde daher vollständig abgewiesen.
  • Das Gericht folgte der Beweisaufnahme und dem Vortrag des Linksabbiegers, der zugab, keine ordnungsgemäße Rückschau vorgenommen zu haben.
  • Die teilweise Regulierung der Ansprüche durch den Versicherer war kein Teilanerkenntnis der Haftung.

Linksabbieger haftbar trotz Unfall mit Überholer

Das Thema Verkehrsunfälle ist seit jeher ein Bereich, der sowohl die Gerichte als auch die Öffentlichkeit stark beschäftigt. Unfälle beim Abbiegen gehören dabei zu den häufigsten Verkehrsdelikten. Insbesondere wenn ein Abbiegevorgang mit einem Überholmanöver kollidiert, entstehen oft komplexe rechtliche Fragestellungen.

Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen klare Vorgaben entwickelt, die für Autofahrer von zentraler Bedeutung sind. So müssen Linksabbieger eine doppelte Rückschau vornehmen, um Überholer rechtzeitig zu erkennen und Zusammenstöße zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einem Unfall, stellt sich die Frage nach der Haftungsverteilung zwischen den beteiligten Parteien.

Im Folgenden werden wir uns daher näher mit einem Gerichtsurteil zu einem solchen Fall befassen. Der Blick auf die rechtlichen Aspekte und die zentrale Begründung des Urteils soll Autofahrern wichtige Orientierung geben, wie sie sich im Straßenverkehr sicher und rechtmäßig verhalten können.

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✔ Der Fall vor dem Landgericht Berlin


Verkehrsunfall bei Abbiegevorgang: Kläger und Beklagte im Streit um Schadensersatz

Am 25. Februar 2021 ereignete sich auf dem XXXweg in Berlin ein Verkehrsunfall, der zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte. Der Kläger, Eigentümer eines Peugeot, beabsichtigte, als Spitzenfahrzeug einer Kolonne nach links abzubiegen. Hinter ihm befand sich das Fahrzeug einer Zeugin, dahinter das Fahrzeug einer weiteren Zeugin. Ein von der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw überholte links und kollidierte mit dem abbiegenden Fahrzeug des Klägers. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs war zum Zeitpunkt des Prozesses verstorben.

Der Kläger hatte weder in die Spiegel geschaut noch einen Schulterblick gemacht, bevor er abbog. Die Einzelheiten des Unfallhergangs blieben zwischen den Parteien strittig. Nach dem Unfall ließ der Kläger ein Schadensgutachten erstellen und forderte von der Beklagten die Erstattung verschiedener Kosten, einschließlich eines Wiederbeschaffungsaufwands von 2.370 €, Nutzungsausfalls für 418 Tage in Höhe von 4.180 €, einer Unkostenpauschale von 20 €, Gutachterkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.068,39 €. Zudem verlangte er Schmerzensgeld.

Die Beklagte zahlte anteilig auf die Ansprüche des Klägers, jedoch nicht in voller Höhe. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden.

Entscheidung des Gerichts: Abweisung der Klage

Das Landgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab. Das Gericht entschied, dass dem Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte gemäß § 7 I StVG, § 18 I StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG zustanden. Die Entscheidung beruhte auf einer umfassenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der beiden Unfallbeteiligten.

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt gemäß § 9 I StVO nicht beachtet hatte. Der Kläger hatte nicht rechtzeitig geblinkt und keine ordnungsgemäße Rückschau gehalten. Er gab selbst zu, dass er nicht in die Spiegel geschaut hatte und den Schulterblick erst gemacht hatte, als er bereits im Abbiegevorgang war. Dies stellte eine erhebliche Verletzung der Sorgfaltspflicht dar.

Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile

Die Kammer nahm eine Abwägung gemäß § 17 I, II StVG vor und kam zu dem Schluss, dass der Kläger die ihm entstandenen Schäden allein zu tragen hatte. Der Beweis des ersten Anscheins sprach dafür, dass der Kläger die zweite Rückschaupflicht nicht beachtet und dadurch den Unfall verursacht hatte. Die Aussage einer Zeugin bestätigte, dass das Beklagtenfahrzeug für den Kläger im Moment der gebotenen zweiten Rückschau als Überholer erkennbar gewesen wäre, wenn er ordnungsgemäß geschaut hätte.

Das Gericht sah keinen Verkehrsverstoß des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Beklagte entgegen § 5 VII 1 StVO unzulässig links überholt oder entgegen § 5 III Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt hatte. Der Kläger hatte nicht rechtzeitig geblinkt, wodurch der Überholvorgang für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nicht vorhersehbar war.

Prozessuale Nebenentscheidungen und Kosten

Da die Hauptforderung des Klägers abgewiesen wurde, hatte dieser auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Diese Entscheidung verdeutlicht die strikten Anforderungen an die Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen im Straßenverkehr und zeigt, dass eine Verletzung dieser Pflichten schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen. Durch die Verletzung dieser Pflichten, insbesondere der unterlassenen Rückschau, trug der Kläger die alleinige Verantwortung für den Unfall. Das Gericht sah keinen Verkehrsverstoß des überholenden Beklagtenfahrzeugs, da der Überholvorgang aufgrund des nicht rechtzeitigen Blinkens für diesen nicht vorhersehbar war. Linksabbieger müssen ihre Sorgfaltspflichten unbedingt einhalten, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Sorgfaltspflichten beim Linksabbiegen


Wie wirkt sich die Verletzung von Sorgfaltspflichten auf die Haftung bei einem Unfall aus?

Die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr kann erhebliche Auswirkungen auf die Haftung bei einem Unfall haben. Insbesondere bei Unfällen, die durch das Linksabbiegen verursacht werden, sind die rechtlichen Konsequenzen oft schwerwiegend.

Nach § 9 Abs. 1 StVO muss ein Linksabbieger seine Absicht rechtzeitig und deutlich ankündigen und dabei die Fahrtrichtungsanzeiger benutzen. Zudem ist er verpflichtet, sich vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen zu vergewissern, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Diese doppelte Rückschaupflicht ist essenziell, um Unfälle zu vermeiden. Wenn ein Linksabbieger diese Pflichten nicht erfüllt und es zu einem Unfall kommt, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis regelmäßig für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Dies bedeutet, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass der Linksabbieger den Unfall verursacht hat, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen.

Ein Beispiel verdeutlicht dies: Ein Traktorfahrer, der links abbiegen möchte, muss besonders darauf achten, ob ein schnelleres Fahrzeug ihn überholen will. Unterlässt er dies und es kommt zu einem Unfall, wird ihm in der Regel ein höheres Verschulden zugeschrieben. In einem Fall entschied das OLG München, dass der Linksabbieger den Überholenden hätte sehen müssen und den Abbiegevorgang hätte abbrechen sollen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Verkehrsverstoß des Linksabbiegers so schwer wiegt, dass selbst eine Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs zurücktritt.

Auch beim Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug gelten strenge Sorgfaltspflichten gemäß § 14 StVO. Wer ein- oder aussteigt, muss sicherstellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Wird diese Pflicht verletzt und es kommt zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis ebenfalls für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Dies kann zu einer vollständigen oder teilweisen Haftung für den entstandenen Schaden führen.

Die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten kann also dazu führen, dass der betroffene Verkehrsteilnehmer für den Unfall haftet, selbst wenn der andere Beteiligte ebenfalls einen Fehler gemacht hat. Dies unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr, um Unfälle zu vermeiden und rechtliche Konsequenzen zu minimieren.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Dieser Paragraph regelt die Haftung des Fahrzeughalters für Schäden, die bei einem Verkehrsunfall durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Im konkreten Fall wird die Haftung des Klägers als Halter des Fahrzeugs geprüft.
  • § 18 Abs. 1 StVG: Dieser Paragraph betrifft die Haftung des Fahrzeugführers für Schäden, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden. Die Haftung des verstorbenen Fahrers des Beklagtenfahrzeugs wird hier geprüft.
  • § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Schadensersatzpflicht für unerlaubte Handlungen. Der Kläger machte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend, basierend auf einer behaupteten Pflichtverletzung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs.
  • § 115 Abs. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Hier wird die direkte Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Beklagtenfahrzeugs geregelt. Der Kläger verlangte Schadensersatz von der Versicherung des Beklagtenfahrzeugs.
  • § 9 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Diese Vorschrift beschreibt die Pflichten des Fahrzeugführers beim Abbiegen, insbesondere das rechtzeitige und deutliche Anzeigen des Abbiegevorgangs sowie die doppelte Rückschau. Der Kläger hatte diese Pflichten nicht eingehalten, was zur Abweisung seiner Klage führte.
  • § 5 Abs. 7 StVO: Diese Vorschrift regelt das Überholen von Fahrzeugen, die nach links abbiegen wollen. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs wurde geprüft, ob er gegen diese Vorschrift verstoßen hat, was nicht der Fall war.
  • § 17 Abs. 1 und 2 StVG: Diese Paragraphen betreffen die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile führte dazu, dass der Kläger die Schäden allein tragen musste.
  • § 286 Zivilprozessordnung (ZPO): Diese Vorschrift regelt die freie Beweiswürdigung durch das Gericht. Die Aussagen der Zeugen und die Beweise wurden nach dieser Vorschrift bewertet, was zur Feststellung führte, dass der Kläger seine Rückschaupflicht verletzt hatte.
  • § 91 Abs. 1 ZPO: Diese Regelung betrifft die Kostentragungspflicht im Zivilprozess. Da die Klage des Klägers abgewiesen wurde, musste er die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  • § 709 ZPO: Hier wird die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen geregelt. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.


⬇ Das vorliegende Urteil vom Landgericht Berlin

LG Berlin – Az.: 46 O 155/22 – Urteil vom 28.06.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung in Anspruch.

Am 25.02.2021 befuhr der Kläger mit dem in seinem Eigentum stehenden und von ihm gehaltenen Pkw der Marke Peugeot den XXXweg in Berlin. Auf Höhe der Hausnummer XXX beabsichtigte er, als Spitzenfahrzeug einer Kolonne nach links abzubiegen. Hinter ihm befand sich das Fahrzeug der Zeugin XXX, hinter dieser wiederum das Fahrzeug der Zeugin XXX. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug), dessen Fahrer mittlerweile verstorben ist, überholte links. Es kam zu einer Kollision zwischen dem nach links abbiegenden Fahrzeug des Klägers und dem überholenden Beklagtenfahrzeug. Vor dem Beginn des Abbiegemanövers hatte der Kläger, der durch den Unfall verletzt wurde, weder in die Spiegel geschaut, noch einen Schulterblick gemacht. Weitere Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Nach dem Unfall ließ der Kläger ein Schadensgutachten erstellen. Hierfür wurden ihm 782,60 € in Rechnung gestellt. Auf der Grundlage dieses Schadensgutachtens verlangte er von der Beklagten die Erstattung eines Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 2.370 €, Zahlung eines Nutzungsausfalls für 418 Tage in Höhe von 4.180 € und die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20 €. Zudem verlangte er die Erstattung der Gutachterkosten sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.068,39 €. Schließlich machte er einen Schmerzensgeldanspruch geltend.

Unter Zugrundelegung einer Haftungsquote in Höhe von 2/3 zu ihren Lasten zahlte die Beklagte auf den Wiederbeschaffungsaufwand 1.580 €, auf die Sachverständigenkosten 449,75 €, auf die Unkostenpauschale 16,67 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 540,50 €. Die Beklagte zahlte zudem auf das Schmerzensgeld 1.000 €.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger restlichen Schadensersatz und Schmerzensgeld, ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle Schäden. Das Feststellungsinteresse begründet der Kläger damit, dass jeden Tag ein weiterer Nutzungsausfallschaden entstehe.

Der Kläger behauptet unter anderem, vor dem Abbiegen nach links geblinkt zu haben. Auch habe er sich zur Mitte der Fahrbahn orientiert. Bei doppelter Rückschau wäre das Beklagtenfahrzeug nicht als Überholer zu erkennen gewesen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.973,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2022 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, dessen Höhe 5.000 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung des Sachverständigen XXX in Höhe von 332,85 € gemäß der Rechnung XXX/XXX vom 10.03.2022 anlässlich des Verkehrsunfalls vom 07.09.2022 [offenbar gemeint: 25.02.2021] freizustellen,

4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Forderung seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 527,98 € anlässlich des Verkehrsunfalls vom 25.02.2022 [offenbar gemeint: 25.02.2021] freizustellen,

5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfallereignis vom 07.07.2018 [offenbar gemeint: 25.02.2021] resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger habe schon mehr erhalten, als ihm zustehe. Beim Linksabbiegen habe er nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen. Mit dem Abbiegen habe er erst begonnen, als sich das Beklagtenfahrzeug bereits im Überholvorgang befunden habe. Bei ordnungsgemäßer Rückschau hätte er es erkennen müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.06.2023 verwiesen. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Sitzungsprotokoll vom 07.06.2023 Bezug genommen.

Die Akte der Polizei Berlin 58.92.262631.4 hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Dem Kläger stehen wegen des Verkehrsunfalls vom 25.02.2021 keine Ansprüche gegen die Beklagte gemäß §§ 7 I, 18 I StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG – den allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen – zu.

1. Ansprüche nach dem StVG bestehen nicht.

a) aa) Grundsätzlich kommt es für die Haftung nach §§ 7 I, 18 I StVG gemäß §§ 17 I, II, 18 III StVG auf eine Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr an. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Berücksichtigung finden (BGH, NZV 1996, 231; BGH, NJW 2023, 1361 Rn. 29; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 17 StVG Rn. 4 m.w.N.). Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen der nach § 17 I, II StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine die Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden bzw. zum Nachteil gereichen (BGH, NZV 1996, 231).

bb) (1) Diese Grundsätze gelten auch hier, wobei festzuhalten ist, dass in der teilweisen Regulierung von Ansprüchen seitens der Beklagten auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 kein deklaratorisches Teilanerkenntnis dem Grunde nach zu sehen ist. Denn aus der für den Geschädigten erkennbaren Interessenlage des Versicherers ergibt sich kein Beweggrund, einen vorbehaltlosen Einwendungsverzicht zu erklären, ohne hiervon einen Vorteil zu erlangen. Ein solcher kann beispielsweise darin bestehen, dass mit dem Einwendungsverzicht der Streit oder die Unsicherheit über die Höhe der Haftung endgültig ausgeräumt wird. Dies mag der Fall sein, wenn die volle Einstandspflicht des Schuldners für den Schaden bei der Regulierung eingeräumt wird oder die Parteien auf der Basis einer zugrunde gelegten Teilhaftung einvernehmlich abrechnen (LG Saarbrücken, NJW 2013, 87, 88). Widerspricht der Geschädigte indes – wie hier – der Einschätzung des Versicherers zur Höhe der Haftung, droht eine weitere (gerichtliche) Auseinandersetzung über den Umfang der Haftung. Der Streit um die Haftungshöhe ist durch ein Anerkenntnis daher gerade nicht (endgültig) entzogen; vielmehr hätte ein solches Teilanerkenntnis nur zur Folge, dass eine Mindesthaftung des Schädigers festgestellt wird. Hierfür ist auf Seiten des Schädigers indes regelmäßig kein Interesse erkennbar (LG Saarbrücken a.a.O.; LG Berlin, Urteil vom 22.12.2017 – 42 O 338/15 – n.v.; vgl. auch Bacher in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 37 Rn. 12; Freymann/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 03.05.2023, § 249 BGB Rn. 310; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 781 Rn. 10; Jahnke/Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., vor § 249 Rn. 10; Kürschner/Schneider in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl., § 23 Rn. 14).

(2) Letztlich besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit darüber, dass es an einem deklaratorischen Teilanerkenntnis der Beklagten dem Grunde nach fehlt: Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, es gebe kein solches Anerkenntnis. Dem hat der Klägervertreter nicht widersprochen. Der Kläger hat das Verhalten der Beklagten also gar nicht als deklaratorisches Teilanerkenntnis dem Grunde nach aufgefasst.

b) Daher kommt es insgesamt auf eine Abwägung gemäß § 17 I, II StVG an. Diese führt dazu, dass der Kläger die ihm entstandenen Schäden allein zu tragen hat.

(aa) Der Kläger hat jedenfalls die gemäß § 9 I StVO beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet.

(1) Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der nach links abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen, wobei die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen sind (Satz 1). Ferner muss er sein Fahrzeug rechtzeitig möglichst weit links bzw. zur Mitte hin einordnen (Satz 2). Vor dem Einordnen (erste Rückschau) und nochmals vor dem Abbiegen (zweite Rückschau) ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten, wobei die zweite Rückschau nur dann nicht nötig ist, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist (Satz 4). Diese Grundsätze gelten auch (und erst recht) beim Abbiegen in ein Grundstück im Sinne des § 9 V StVO (OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 8). Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger, wie die Beklagte meint, in ein Grundstück abgebogen ist oder nicht.

(2) Bereits aus den Angaben, die der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemacht hat (und die teilweise in einem eklatanten Widerspruch zu seiner schriftlichen Einlassung gegenüber der Polizei vom 20.05.2021, Seite 57 der Ermittlungsakte, und dem schriftsätzlichen Vortrag stehen), ergibt sich, dass er sich nicht richtig verhalten hat. Zunächst ist festzuhalten, dass er nicht rechtzeitig geblinkt hat. Er hat nämlich angegeben, geblinkt und „sofort“ nach links gefahren zu sein. Ferner hat er nicht die gebotene Rückschau gehalten. Von einer ersten Rückschau wusste er nichts zu berichten. Aus seinen Angaben ergibt sich weiter, dass es auch an der gebotenen zweiten Rückschau fehlte. Er hat nämlich freimütig erklärt, nicht in die Spiegel geschaut zu haben. Ferner gab er an, den Schulterblick erst gemacht zu haben, als er sich bereits in Fahrt nach links befand. Festzustellen ist daher, dass sich der Kläger in erheblicher Weise sorgfaltspflichtwidrig verhalten hat.

(3) Zudem gilt: Kommt es in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger jedenfalls die Pflicht zur zweiten Rückschau nicht beachtet und den Unfall dadurch auch verursacht hat (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 10; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 405, 407; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2022 – 12 U 554/19 – BeckRS 2020, 13974 Rn. 3; OLG München, NJW 2015, 1892 Rn. 18ff.). Der Beweis des ersten Anscheins greift nämlich bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden. Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, NJW 2020, 755 Rn. 32; Schmidt in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kapitel 36 Rn. 44). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit bisweilen formuliert, dass „vieles dafür“ sprechen müsse, dass ein bestimmter Kausalverlauf gegeben ist (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2022, 676 Rn. 10; OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2022 – 12 U 554/19 – BeckRS 2020, 13974 Rn. 3). So liegt der Fall, wenn ein Linksabbieger mit einem Linksüberholer zusammenstößt. Nach der Lebenserfahrung werden solche Unfälle durch Erfüllung der Rückschaupflicht des Abbiegers vermieden (Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., § 41 Rn. 107).

Der Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert. Der Anscheinsbeweis ist dann erschüttert, wenn der von ihm Betroffene darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Ablaufs besteht (BGH, NJW 2016, 2024 Rn. 24; BGH, NZI 2020, 420 Rn. 6). Das ist freilich hier nur insoweit relevant, als es um die Kausalität der unterlassenen zweiten Rückschau für den Unfall geht. Denn dass der Kläger keine ordnungsgemäße zweite Rückschau gehalten hat, steht, wie bereits unter (2) ausgeführt – auch unabhängig von einem Anscheinsbeweis – fest.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Anwendung des Anscheinsbeweises in den Fällen, in denen – wie hier – ein Linksabbieger mit einem Linksüberholer zusammenstößt, überwiegend verneint, wenn eine (kleine) Kolonne überholt wurde (KG, Urteil vom 20.02.2017 – 22 U 229/13 – n.v.; OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78; OLG Hamm, NZV 2014, 125, 126; OLG Hamm, r+s 2022, 105 Rn. 22f.; OLG Karlsruhe, r+s 2019, 405, 407; OLG Saarbrücken, NZV 2016, 82 Rn. 58; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2011 – 13 U 2/11 – BeckRS 2011, 14283; zweifelnd Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl., § 41 Rn. 106 Fn. 325). In einem solchen Fall fehle es an einem typischen Geschehensablauf. Es sei nämlich ohne Weiteres möglich, dass der Überholende für den Linksabbieger im Moment der zweiten Rückschau nicht als solcher erkennbar sei, weil der Überholer mit seinem Fahrzeug noch nicht auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und daher von einem dem Abbieger folgenden Fahrzeug verdeckt werde (siehe etwa OLG Hamm, NZV 2007, 77, 78 und r+s 2022, 105 Rn. 23). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall ebenso wenig der Erörterung wie die Frage, wann eine Kolonne „klein“ und wann sie „groß“ ist (je länger sie ist, desto länger beansprucht das Überholmanöver und desto wahrscheinlicher ist es, dass der Überholer für den Abbieger im Moment der zweiten Rückschau als solcher erkennbar war). Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest (§ 286 ZPO), dass das Beklagtenfahrzeug für den Kläger im Moment der gebotenen (aber vom Kläger unterlassenen) zweiten Rückschau als Überholer erkennbar war:

Diese Überzeugung hat die Kammer auf der Grundlage der Aussage der Zeugin XXX gewonnen. Die Aussage der Zeugin war ergiebig. Die Zeugin war zudem glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft: Die Zeugin, die am Unfall nicht beteiligt war, hat unter anderem bekundet, das überholende Beklagtenfahrzeug im linken Seitenspiegel wahrgenommen zu haben. Sie habe gesehen, dass der Überholende an einer ziemlich langen Kolonne vorbeifahre. In diesem Moment sei der Kläger noch langsam geradeaus gefahren. Während dieser Geradeausfahrt habe der Kläger geblinkt (wobei die Zeugin zur Dauer des Blinkens nichts sagen konnte). Sie sei damals hochschwanger gewesen und habe wegen des Unfalls, den sie vorausgeahnt habe, Sorge gehabt, in irgendeiner Weise selbst in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Die Aussage der Zeugin vor der Kammer steht in Übereinstimmung mit den Angaben, die sie schriftlich gegenüber der Polizei gemacht hat (Seite 51 der Ermittlungsakte). Dafür, dass die Aussage der Zeugin zutrifft, spricht, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, auch die Tatsache, dass der Kläger selbst vorträgt, dass der Überholvorgang „einige Sekunden“ gedauert habe (Klageschrift, Seite 4). Vor diesem Hintergrund ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger, hätte er eine ordnungsgemäße Rückschau gehalten, das Beklagtenfahrzeug als Überholer wahrgenommen hätte. Er hätte dann sein Abbiegemanöver zurückgestellt, sodass es nicht zum Unfall gekommen wäre.

Aus den Angaben der Zeugin XXX ergibt sich nichts, das dem Kläger günstig ist.

(bb) Ein Verkehrsverstoß des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs ist nicht feststellbar:

(1) Dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs kann nicht vorgeworfen werden, entgegen § 5 VII 1 StVO unzulässig links überholt zu haben. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen. Erforderlich ist, dass die Abbiegeabsicht rechtzeitig angezeigt wurde (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 5 StVO Rn. 61 m.w.N.). So lag der Fall hier aber gerade nicht. Das ergibt sich, wie ausgeführt, bereits aus den eigenen Angaben des Klägers.

(2) Dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs kann auch nicht vorgeworfen werden, entgegen § 5 III Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben. Eine unklare Verkehrslage liegt dann vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl., § 5 StVO Rn. 26 m.w.N.). Das ist (insbesondere) dann der Fall, wenn bei einem vorausfahrenden oder stehenden Fahrzeug der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wird und der nachfolgende Verkehrsteilnehmer dies erkennen konnte, sodass ihm ein angemessenes Reagieren – ohne Gefahrenbremsung – möglich gewesen wäre (KG, NZV 2006, 309, 310). Da der Kläger jedoch, wie gesagt, erst unmittelbar vor Beginn der Linksbogenfahrt geblinkt hat, wäre ein angemessenes Reagieren nicht möglich gewesen.

Allein das Vorhandensein einer Kolonne begründet keine unklare Verkehrslage (vgl. KG, NZV 2003, 89).

(3) Soweit der Kläger vorträgt, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs sei mit „überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren, fehlt dem Vorbringen jede Substanz. Im Übrigen ist kein Vortrag zur Kausalität einer gegebenenfalls überhöhten Geschwindigkeit gehalten worden.

(4) Auch weitere unfallkausale Verkehrsverstöße des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs hat der Kläger nicht dargelegt.

(cc) Nach dem Gesagten führt die Haftungsabwägung dazu, dass der Kläger die ihm entstandenen Schäden allein tragen muss. Vor dem Hintergrund des gravierenden Verkehrsverstoßes des Klägers besteht keine Veranlassung, die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr bei der Haftungsabwägung zu berücksichtigen (vgl. KG, NZV 2003, 89; KG, NZV 2010, 298). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn man davon ausgeht, dass das Überholen einer Kolonne zu einer verschuldensunabhängig erhöhten Betriebsgefahr führt. Denn auch die Betriebsgefahr eines nach links abbiegenden Fahrzeugs – wie hier des Klägers – ist verschuldensunabhängig erhöht. Das Abbiegen nach links ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorrang, der häufig zu schweren Unfällen führt. Ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt (BGH, NJW 2005, 1351, 1354). Eine gegebenenfalls verschuldensunabhängig erhöhte Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs und die verschuldensunabhängig erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs heben sich daher gegenseitig auf. Es verbleibt der erhebliche Verkehrsverstoß des Klägers, der es rechtfertigt, dass er die ihm entstandenen Schäden allein tragen muss.

2. Ansprüche gemäß § 823 BGB stehen dem Kläger nicht zu, weil ein Verschulden des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs nicht bewiesen ist.

II. Da die Hauptforderung nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

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