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Erstattung der Sachverständigenkosten: Wann die Versicherung voll zahlen muss

Die Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Unfall in Dachau verweigerte eine Haftpflichtversicherung teilweise, weil sie die Qualifikation des Experten und dessen Abrechnung massiv anzweifelte. Nun steht zur Debatte, ob die Üblichkeit der Vergütung nach dem BVSK 2024 als verlässlicher Maßstab für Fahrtkosten und die umstrittene Kommunikationspauschale ausreicht.

Übersicht


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C 601/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Dachau
  • Datum: 30.01.2026
  • Aktenzeichen: 2 C 601/25
  • Verfahren: Zivilprozess (Endurteil)
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
  • Relevant für: Unfallgeschädigte, Kfz-Sachverständige, Versicherungen

Versicherer müssen Kosten für Schadengutachten voll erstatten, wenn die Preise marktüblichen Befragungen entsprechen.

  • Die Honorarumfrage des BVSK dient dem Gericht als verlässliche Schätzgrundlage für übliche Preise.
  • Der Sachverständige muss keine speziellen Qualifikationen belegen, solange sein Gutachten fachlich korrekt bleibt.
  • Übliche Pauschalen für Fahrtwege und Kommunikation sind vom Schädiger in voller Höhe zu zahlen.
  • Das Gericht verurteilt die Versicherung auch zur Übernahme der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers.

Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall ist die Schuldfrage oft schnell geklärt, doch der Streit um das Geld beginnt meist erst, wenn die Rechnungen eingereicht werden. Ein klassisches Szenario spielte sich kürzlich vor dem Amtsgericht Dachau ab: Ein Autofahrer wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Um seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchzusetzen, beauftragte er einen freien Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens.

Massiv deformierte Fahrzeugfront mit zersplitterten Scheinwerfern und Blechschäden auf einer asphaltierten Straße.
Versicherungen müssen die Kosten für notwendige Schadengutachten bei marktüblichen Honoraren in voller Höhe erstatten. Symbolfoto: KI

Da der Geschädigte nicht in Vorleistung treten wollte oder konnte, trat er seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an ein professionelles Abrechnungsunternehmen ab. Dieses Unternehmen, welches nun Inhaber der Forderung war, reichte die Rechnung bei der Versicherung des Unfallverursachers ein. Die Haftpflichtversicherung akzeptierte zwar ihre volle Einstandspflicht für den Unfallschaden an sich, weigerte sich jedoch, die Kosten für das Gutachten in voller Höhe zu übernehmen.

Der Streitwert betrug in diesem Fall 493,60 Euro. Die Versicherung kürzte die Rechnung mit der Begründung, die Honorare seien überhöht und nicht „üblich“. Zudem zweifelte sie pauschal die Qualifikation des Sachverständigen an. Das Abrechnungsunternehmen wollte diese Kürzung nicht hinnehmen und zog vor das Amtsgericht Dachau. Das Urteil vom 30.01.2026 (Az. 2 C 601/25) stärkt nun die Position von Unfallopfern und Gutachtern erheblich und bestätigt die Anwendbarkeit der BVSK-Honorarbefragung 2024.

Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Erstattung der Gutachterkosten?

Um zu verstehen, warum das Gericht zugunsten des Abrechnungsunternehmens entschied, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Die zentrale Norm ist hier § 249 BGB. Dieser Paragraph regelt den Grundsatz der Naturalrestitution. Das bedeutet: Der Schädiger – und damit seine Haftpflichtversicherung – muss den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre.

Was bedeutet Erforderlichkeit beim Schadensersatz?

Zum wiederherzustellenden Zustand gehört auch der Geldersatz für die notwendigen Rechtsverfolgungskosten. Ein Laie kann in der Regel nicht beurteilen, wie hoch der Schaden an seinem Fahrzeug tatsächlich ist. Daher ist die Einschaltung eines Sachverständigen fast immer notwendig, um die Ansprüche exakt zu beziffern.

Achtung Falle: Die Bagatellschaden-Grenze

Vorsicht bei nur oberflächlichen Kratzern oder Dellen: Bei sogenannten Bagatellschäden verweigern Versicherungen und Gerichte oft die Übernahme der hohen Sachverständigenkosten. In solchen Fällen müssen Sie zur Schadenbezifferung stattdessen einen günstigeren Kostenvoranschlag einer Werkstatt einreichen. Beauftragen Sie bei Kleinstschäden dennoch einen teuren Gutachter, bleiben Sie oft auf dessen Honorar sitzen – auch wenn Sie unschuldig am Unfall sind.

Der Schädiger hat den Finanzbedarf herzustellen, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint.

Diese Definition der Rechtsprechung ist der Maßstab. Die Kosten für das Gutachten sind also Teil des Schadens. Allerdings gilt dies nicht grenzenlos. Der Geschädigte darf die Kosten nicht unnötig in die Höhe treiben – dies nennt man die Schadensminderungspflicht.

Die Besonderheit der Abtretung

In diesem Fall klagte nicht der Autofahrer selbst, sondern der sogenannte Zessionar. Das ist eine juristische Person oder ein Unternehmen, an das der Anspruch abgetreten wurde. Dies geschieht oft, damit der Sachverständige oder ein Verrechnungsbüro direkt mit der Versicherung abrechnen kann. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 398 BGB. Durch die Abtretung tritt der neue Gläubiger an die Stelle des ursprünglichen Geschädigten. Das Gericht musste daher prüfen, ob diesem neuen Gläubiger der Anspruch in voller Höhe zusteht.

Mit welchen Argumenten verweigern Versicherungen die Zahlung?

Die gegnerische Versicherung fuhr in diesem Prozess ein ganzes Arsenal an Standard-Einwänden auf, die in der Regulierungspraxis täglich zu beobachten sind. Das Ziel solcher Strategien ist oft, die Auszahlungssumme zu drücken und den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten systematisch zu kürzen.

Praxis-Hinweis: Der psychologische Effekt von „Prüfberichten“

Versicherungen nutzen für diese Einwände häufig sogenannte Prüfberichte externer Dienstleister. Diese Dokumente wirken auf den ersten Blick wie neutrale Gutachten, sind jedoch computergestützte Textbausteine mit dem primären Ziel der Kostenreduzierung. Viele Unfallopfer lassen sich von der fachlichen Aufmachung einschüchtern und akzeptieren Kürzungen, die rechtlich oft gar nicht haltbar sind.

Der Angriff auf die Üblichkeit

Das Hauptargument der Versicherung lautete, die abgerechneten Honorare seien nicht „üblich“. Sie argumentierte, dass die Sätze überzogen seien und verwies auf andere Berechnungsmethoden, wie etwa eine reine Zeitaufwandserfassung. Ihrer Ansicht nach sei die BVSK-Honorarbefragung 2024 als Schätzgrundlage ungeeignet, um die Angemessenheit der Preise zu bestimmen.

Zweifel an der Qualifikation

Ein weiterer taktischer Schachzug der Versicherung war der Angriff auf die Person des Gutachters selbst. Sie bestritt, dass der Sachverständige über die nötige Qualifikation verfüge oder Mitglied im maßgeblichen Berufsverband BVSK sei. Die Logik dahinter: Wenn der Gutachter nicht qualifiziert ist, ist sein Werk (das Gutachten) weniger wert, und somit sei auch die Vergütung zu kürzen.

Zusätzlich wurden einzelne Rechnungsposten wie Fahrtkosten und Kommunikationspauschalen als nicht ausreichend dargelegt oder schlichtweg zu hoch bemängelt. Die Versicherung versuchte hier, durch pauschales Bestreiten Zweifel an der Notwendigkeit der einzelnen Positionen zu säen.

Wie ermittelt das Gericht die angemessene Höhe der Sachverständigengebühren?

Das Amtsgericht Dachau musste nun entscheiden, was eine „übliche Vergütung“ im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB ist. Da es keine gesetzliche Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige gibt, ist dies oft eine Frage der gerichtlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Die BVSK-Honorarbefragung als Maßstab

Das Gericht folgte in seiner Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München. Es stellte klar, dass die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) eine geeignete Schätzgrundlage darstellt.

Hinsichtlich der Höhe der Vergütung kann bei Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens gemäß § 287 ZPO die BVSK-Honorarbefragung als geeignete Schätz- und Bezugsgrundlage herangezogen werden.

Das Gericht bezog sich explizit auf die aktuelle BVSK-Honorarbefragung 2024. Diese sei eine legitime Fortschreibung der bereits gerichtlich anerkannten Befragung aus dem Jahr 2015. Die Argumentation der Versicherung, die Umfrage sei nicht repräsentativ oder methodisch fehlerhaft, wies der Richter zurück. Solange sich die Rechnung des Gutachters innerhalb des dort ermittelten „Korridors“ (HB V Korridor) bewegt, gilt sie als üblich und angemessen.

Warum die Zeitaufwandsermittlung scheitert

Die von der Versicherung geforderte Abrechnung nach reinem Zeitaufwand lehnte das Gericht als unpraktikabel ab. Eine solche Methode sei in der Praxis unzuverlässig und schwer überprüfbar. Ein Pauschalpreis, der sich an der Schadenshöhe orientiert (wie in der BVSK-Tabelle üblich), sei hingegen marktüblich und transparent. Das Gericht betonte, dass die Höhe der Sachverständigengebühren nicht willkürlich gedrückt werden darf, nur weil die Versicherung eine andere Berechnungsmethode bevorzugt.

Welche Bedeutung hat die Abtretung der Ansprüche an ein Verrechnungsbüro?

Ein juristisch besonders interessanter Aspekt dieses Urteils betrifft die Rolle des Klägers als Zessionar. Normalerweise genießt der geschädigte Laie einen besonderen Schutz. Wenn er einen Gutachter beauftragt, muss er keine Marktforschung betreiben. Solange die Kosten für ihn nicht erkennbar völlig aus dem Rahmen fallen, muss die Versicherung zahlen – das nennt man das „Werkstattrisiko“ oder „Sachverständigenrisiko“, das zugunsten des Geschädigten geht.

Kein subjektiver Schutz für Profis

Das Gericht stellte jedoch klar: Wer sich als professionelles Unternehmen (Zessionar) die Forderung abtreten lässt, kann sich nicht auf diesen Laien-Schutz berufen.

Der Zessionar kann sich wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht weitergehend berechtigen, höhere Sätze zu verlangen, die über den üblichen Honoraren liegen.

Das bedeutet: Das klagende Unternehmen musste beweisen, dass die Preise auch *objektiv* angemessen waren. Es reichte nicht aus zu sagen „Der Kunde hat das so unterschrieben“. Doch genau hier griff die BVSK-Honorarbefragung. Da die abgerechneten Preise innerhalb des BVSK-Korridors lagen, waren sie objektiv üblich. Damit war die vollständige Übernahme der Kosten für das Gutachten auch für den Zessionar durchsetzbar, selbst unter den strengeren Maßstäben für Profis.

Welche Nebenkosten darf der Kfz-Gutachter in Rechnung stellen?

Neben dem Grundhonorar sind oft die sogenannten Nebenkosten ein Streitpunkt. In der Rechnung vom 24.02.2025 waren unter anderem Fahrtkosten und eine Pauschale für Telefon und Porto aufgeführt. Auch hier entschied das Gericht zugunsten der Klägerseite.

Fahrtkosten und Pauschalen

Das Gericht akzeptierte Fahrtkosten in Höhe von 0,70 Euro pro Kilometer. Dies liegt deutlich über den Sätzen, die etwa im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Zeugen vorgesehen sind, entspricht aber den Werten der BVSK-Befragung. Auch eine Kommunikationspauschale von 15,00 Euro wurde als angemessen betrachtet.

Die Versicherung hatte versucht, die Anfahrtswege zu bestreiten. Das Gericht wies dies zurück, da der Standort des Fahrzeugs und die Distanz zum Büro des Sachverständigen klar dargelegt waren. Ein bloßes „Bestreiten ins Blaue hinein“ ohne konkrete Gegenbeweise reicht im Zivilprozess nicht aus.

Qualifikation spielt keine Rolle bei mangelfreiem Werk

Den Einwand der Versicherung bezüglich der angeblich fehlenden Qualifikation wischte der Richter ebenfalls vom Tisch. Es handele sich um einen Werkvertrag. Geschuldet ist ein Erfolg – nämlich ein brauchbares Gutachten.

Soweit die Beklagte die Mitgliedschaft des Sachverständigen im BVSK oder dessen Qualifikation in Frage stellt, kommt es darauf nicht an, da das Gutachten nicht als mangelhaft gerügt wurde.

Solange das Gutachten fachlich korrekt ist und den Schaden richtig beziffert, muss die Versicherung zahlen. Ob der Ersteller Mitglied in einem bestimmten Verband ist, spielt für die Erstattung der Sachverständigenkosten keine Rolle.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Schadensregulierung?

Das Urteil des Amtsgerichts Dachau ist ein wichtiges Signal für die Branche. Es bestätigt, dass Versicherungen Rechnungen nicht pauschal kürzen können, wenn diese sich im Rahmen der Branchenüblichkeit bewegen.

Stärkung der BVSK-Befragung

Besonders bedeutsam ist die explizite Anerkennung der BVSK-Honorarbefragung 2024. Versicherer versuchen immer wieder, diese Erhebung als parteiisch oder methodisch schwach darzustellen. Das Gericht erteilte dieser Strategie eine Absage und bezog sich dabei auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH). Für Sachverständige und Geschädigte schafft dies Rechtssicherheit: Wer nach BVSK abrechnet, hat gute Karten, vor Gericht Recht zu bekommen.

Vollständiger Sieg für die Klägerseite

Das Ergebnis ist eindeutig: Die Versicherung wurde verurteilt, die offenen 493,60 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Zusätzlich muss sie für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin in Höhe von 76,44 Euro aufkommen. Das Gericht begründete die Zinspflicht mit Verzug (§§ 280, 286 BGB).

Für Autofahrer bedeutet dies: Lassen Sie sich von Kürzungsschreiben der gegnerischen Versicherung nicht sofort einschüchtern. Wenn ein Gutachter nach anerkannten Standards abrechnet, besteht oft ein Anspruch auf volle Erstattung. Das Urteil zeigt auch, dass die Abtretung an ein Verrechnungsbüro ein gangbarer Weg ist, um das Prozessrisiko vom eigenen Hals zu halten, ohne dass die Ansprüche dadurch ihre Durchsetzbarkeit verlieren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Da der Streitwert unter 600 Euro liegt, ist eine Berufung grundsätzlich nur möglich, wenn sie zugelassen wurde, was hier nicht explizit erwähnt ist. Es handelt sich um ein Endurteil, das die gängige Praxis der „Rechnungskürzung um jeden Preis“ klar in ihre Schranken weist.


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Häufig versuchen Versicherungen, berechtigte Honorare durch standardisierte Prüfberichte zu drücken, obwohl Ihnen die volle Erstattung zusteht. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung und sorgt dafür, dass Ihre Sachverständigenkosten vollständig übernommen werden. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Versicherung und wahren Ihre finanziellen Interessen nach einem unverschuldeten Unfall.

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Experten Kommentar

Hinter den Kulissen ist das Vorgehen der Versicherer reines Kalkül. Sie wissen genau, dass die BVSK-Tabelle vor Gericht meist hält, kürzen aber trotzdem standardisiert per Computer-Algorithmus. Die Rechnung geht auf, weil die Mehrheit der Geschädigten den Klageweg wegen vermeintlicher Kleinbeträge scheut.

Die sogenannten „Prüfberichte“ externer Dienstleister dienen dabei primär der psychologischen Abschreckung. Sie wirken objektiv, sind aber oft reine Textbausteine ohne individuellen Bezug zum Unfall. Wer hier hartnäckig bleibt und notfalls klagt, bekommt fast immer Recht, da die Amtsgerichte diese pauschalen Einwände mittlerweile zur Genüge kennen und durchschauen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Werden meine Gutachterkosten auch erstattet, wenn ich eine Teilschuld am Unfall trage?


ES KOMMT DARAUF AN. Bei einer Teilschuld erfolgt die Erstattung Ihrer Gutachterkosten grundsätzlich anteilig im Verhältnis zur jeweiligen Haftungsquote des Unfallgegners am gesamten Unfallgeschehen. Das bedeutet konkret, dass Sie nicht den gesamten Betrag verlieren, sondern die Versicherung die Zahlung lediglich um Ihren eigenen prozentualen Verschuldensanteil kürzt.

Gemäß der gesetzlichen Systematik des § 249 BGB ist der Schädiger verpflichtet, den finanziellen Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, was grundsätzlich auch die notwendigen Sachverständigenkosten einschließt. Tragen Sie jedoch eine Mitschuld, mindert sich Ihr Anspruch gemäß § 254 BGB entsprechend Ihrem eigenen Verursachungsbeitrag, sodass bei einer Haftungsquote von siebzig Prozent auch nur dieser Anteil erstattet wird. Die Grundlage für die Ermittlung der angemessenen Gesamtkosten bildet dabei regelmäßig die aktuelle BVSK-Honorarbefragung, welche den marktüblichen preislichen Rahmen für Sachverständigenleistungen in Deutschland rechtlich definiert. Solange das Honorar des Gutachters innerhalb dieses üblichen Korridors liegt, erhalten Sie die anteilige Erstattung basierend auf Ihrer Quote, anstatt die gesamten Kosten der Beweissicherung allein tragen zu müssen.

Eine vollständige Verweigerung der Kostenübernahme durch die gegnerische Versicherung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise wenn es sich lediglich um einen Bagatellschaden unterhalb der Grenze von etwa siebenhundertfünfzig Euro handelt. Zudem müssen die Kosten des Gutachtens für einen wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten als zweckmäßig erscheinen, um eine unverhältnismäßige Belastung der Versicherung zu vermeiden.

Unser Tipp: Lassen Sie sich die anerkannte Haftungsquote von der gegnerischen Versicherung schriftlich bestätigen, damit Sie Ihren eigenen Kostenanteil für das Gutachten bereits vor der Beauftragung präzise ausrechnen können. Vermeiden Sie die Einreichung von Rechnungen ohne vorherige Quotenklärung, um langwierige Streitigkeiten über die Erstattungshöhe von vornherein effektiv zu verhindern.


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Hafte ich für die Gutachterkosten, falls der Unfallschaden nachträglich als Bagatellschaden eingestuft wird?


JA, Sie haften für die Kosten des Gutachters selbst, wenn der Unfallschaden nachträglich als Bagatellschaden unterhalb der Grenze von etwa 750 Euro eingestuft wird. In diesen Fällen verletzen Sie Ihre schadensrechtliche Schadensminderungspflicht, da die Beauftragung eines teuren Sachverständigen für die Abwicklung rechtlich nicht erforderlich war. Ein bloßer Kostenvoranschlag der Werkstatt hätte zur Bezifferung der Reparaturkosten völlig ausgereicht.

Die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten richtet sich nach dem gesetzlichen Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches für notwendige Aufwendungen. Wenn für einen durchschnittlichen Autofahrer bereits optisch erkennbar ist, dass lediglich oberflächliche Lackkratzer ohne Verformungen vorliegen, darf kein teures Gutachten beauftragt werden. Die Rechtsprechung sieht in Bagatellfällen einen einfachen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt als ausreichend an, um den wirtschaftlichen Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung nachzuweisen. Beauftragen Sie dennoch eigenmächtig einen Sachverständigen, wird dessen Honorar nicht erstattet, da dies gegen das wichtige Gebot der wirtschaftlichen Schadensbehebung verstößt. Sie müssen dann die Differenz zwischen dem Kostenvoranschlag und der hohen Rechnung des Gutachters aus Ihren eigenen finanziellen Mitteln begleichen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das wahre Ausmaß des Schadens für einen Laien trotz sorgfältiger Betrachtung absolut nicht sicher erkennbar war. Verbirgt sich hinter einem vermeintlich kleinen Kratzer eine Beschädigung der darunterliegenden Sensorik, bleibt die rechtliche Erforderlichkeit des teuren Gutachtens meistens dennoch gewahrt. In diesem Fall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Sachverständigen, selbst wenn die Schadenssumme ursprünglich fälschlicherweise deutlich geringer eingeschätzt wurde.

Unser Tipp: Fotografieren Sie die Beschädigung vorab aus verschiedenen Winkeln und holen Sie bei Unsicherheit zunächst die fachliche Einschätzung einer Reparaturwerkstatt zur Schadenshöhe ein. Vermeiden Sie die vorschnelle Beauftragung eines externen Sachverständigen bei reinen Lackschäden, um eine Verpflichtung zur Selbstzahlung des Honorars sicher auszuschließen.


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Kann ich die Kostenforderung abtreten, um eine private Vorleistung an den Sachverständigen zu vermeiden?


JA, durch eine Abtretung (§ 398 BGB) Ihres Erstattungsanspruchs an den Gutachter oder ein spezialisiertes Verrechnungsbüro können Sie die private Vorleistung der Honorarkosten wirksam vermeiden. Die Abtretung bewirkt, dass der neue Gläubiger die Kosten direkt von der gegnerischen Versicherung einfordert, während Ihr ursprünglicher Anspruch auf Kostenersatz in voller Höhe bestehen bleibt. Diese rechtlich anerkannte Praxis schont Ihre Liquidität nach einem unverschuldeten Unfallereignis unmittelbar und verhindert eine finanzielle Belastung Ihres eigenen Kontos.

Der rechtliche Mechanismus der Zession (Forderungsübertragung) sorgt dafür, dass das Verrechnungsbüro an Ihre Stelle tritt und das Honorar im eigenen Namen gegenüber dem Schädiger geltend macht. Während Sie als privater Geschädigter den sogenannten subjektiven Schadenseinschlag genießen, muss das professionelle Verrechnungsbüro jedoch vor Gericht beweisen, dass die geltend gemachten Sachverständigenkosten objektiv üblich und angemessen sind. Hierbei dient die bundesweite BVSK-Honorarbefragung als entscheidender Maßstab, da Preise innerhalb dieses Korridors von den Gerichten regelmäßig als erstattungsfähig anerkannt und der Versicherung auferlegt werden. Sofern sich die Kosten des Gutachters in diesem üblichen Rahmen bewegen, gewinnt der neue Gläubiger den Prozess ebenso sicher, wie Sie es als Unfallopfer getan hätten.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Zessionar (Empfänger der Forderung) keinen Vertrauensschutz für überhöhte Sätze beanspruchen kann, da er als gewerblicher Akteur die Marktpreise besser einschätzen muss als ein Laie. Sollten die Honorare den üblichen BVSK-Rahmen deutlich überschreiten, könnte die Versicherung die Zahlung teilweise verweigern, was ohne klare vertragliche Regelung im schlimmsten Fall zu einem nachträglichen Regressanspruch gegen Sie führen könnte.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Abtretungsvertrag genau auf Klauseln zur Nachzahlungspflicht und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass bei einer berechtigten Kürzung durch die Versicherung keine Nachforderungen gegen Sie gestellt werden. Vermeiden Sie die Unterzeichnung von Blanko-Formularen, in denen der Gutachter seine Honorarsätze ohne vorherige Konkretisierung völlig frei festlegen darf.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung nur die Kosten eines Kostenvoranschlags erstatten will?


Widersprechen Sie der unberechtigten Kürzung umgehend schriftlich und fordern Sie unter einer konkreten Fristsetzung die vollständige Erstattung der angefallenen Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung ein. Ein Geschädigter ist nach § 249 BGB berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen hinzuzuziehen, sofern kein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt und die Kosten im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung liegen. Da Laien den Umfang technischer Schäden kaum selbst beurteilen können, ist ein professionelles Gutachten zur Beweissicherung sowie zur Ermittlung der Wertminderung fast immer erforderlich.

Die Versicherung argumentiert oft unzulässig damit, dass ein einfacher Kostenvoranschlag zur Schadensermittlung ausgereicht hätte, um so die höheren Kosten für einen unabhängigen Sachverständigen einzusparen. Grundsätzlich darf ein Unfallgeschädigter jedoch einen Experten beauftragen, da nur dieser eine umfassende Beweissicherung inklusive Wertminderung und Nutzungsausfallentschädigung rechtssicher für das spätere Verfahren dokumentieren kann. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung, wie etwa dem Urteil des AG Dachau (Az. 2 C 601/25), gelten Honorare innerhalb der BVSK-Honorarbefragung 2024 als ortsüblich und für den Schädiger erstattungspflichtig. Da ein technischer Laie versteckte Mängel oder Rahmenverformungen nicht selbst erkennen kann, stellt die Beauftragung eines Experten eine notwendige Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar.

Eine Ausnahme von diesem Erstattungsanspruch besteht lediglich bei sogenannten Bagatellschäden, bei denen der Sachschaden für jeden Laien offensichtlich unter einer Grenze von etwa 750 bis 1.000 Euro Gesamtschadensumme liegt. Handelt es sich jedoch um sichtbare Dellen, Funktionsstörungen an Bauteilen oder mögliche Verformungen unter der Stoßstange, ist die Bagatellgrenze überschritten und die Versicherung zur vollen Kostenübernahme verpflichtet.

Unser Tipp: Setzen Sie der Versicherung eine schriftliche Zahlungsfrist von vierzehn Tagen und verweisen Sie ausdrücklich auf das Urteil des AG Dachau sowie die aktuelle BVSK-Honorarbefragung. Vermeiden Sie rein telefonische Absprachen ohne schriftliche Bestätigung, da diese im Falle einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung keine Beweiskraft besitzen.


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Darf die Versicherung meine Erstattung kürzen, indem sie die Qualifikation des Gutachters pauschal bestreitet?


NEIN. Eine pauschale Kürzung der Erstattungskosten allein aufgrund einer fehlenden BVSK-Mitgliedschaft oder angezweifelter Zertifikate des Sachverständigen ist rechtlich unzulässig. Entscheidend für den vollen Erstattungsanspruch ist ausschließlich die fachliche Richtigkeit und Brauchbarkeit des Schadengutachtens als Arbeitsergebnis im Sinne des geltenden Werkvertragsrechts.

Der rechtliche Grund hierfür liegt in der Natur des Werkvertrags gemäß § 631 BGB, bei dem der Erfolg in Form eines mangelfreien Gutachtens geschuldet wird. Solange die Versicherung keine konkreten inhaltlichen Mängel an der Schadenskalkulation nachweist, muss sie das vereinbarte Honorar vollständig übernehmen, da die Brauchbarkeit des Werks unberührt bleibt. Auch wenn ein Gutachter kein Mitglied im BVSK ist, darf er seine Leistungen nach den Honorarbefragungen dieses Verbandes abrechnen, sofern seine Preise innerhalb des Marktkorridors liegen. Die Rechtsprechung, etwa das Amtsgericht Dachau (Az. 2 C 601/25), stellt klar, dass pauschale Zweifel an der Qualifikation ins Blaue hinein keine Kürzung des Honorars rechtfertigen können.

Eine Kürzung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versicherung nachweisen kann, dass das Gutachten aufgrund fehlender Sachkunde tatsächlich fehlerhaft ist, etwa durch falsche Stundenverrechnungssätze oder unzutreffende Reparaturwege. Ohne eine solche substantiierte Rüge inhaltlicher Mängel bleibt die Versicherung jedoch zur vollen Zahlung verpflichtet, da formale Qualifikationsmerkmale keine zwingende Voraussetzung für die generelle Erstattungsfähigkeit der entstandenen Sachverständigenkosten darstellen.

Unser Tipp: Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, konkrete fachliche Fehler im Gutachten zu benennen, anstatt lediglich formale Zertifikate anzuzweifeln. Akzeptieren Sie keine pauschalen Honorarkürzungen ohne einen detaillierten Nachweis der inhaltlichen Unbrauchbarkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Dachau – Az.: 2 C 601/25 – Urteil vom 30.01.2026


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