Eine Mithaftung durch ein irreführendes Blinken brachte einen Motorradfahrer nach einer Vorfahrtsverletzung im Jahr 2022 bei der Abrechnung seines Totalschadens in große Bedrängnis. Trotz eines höheren Gebots der Versicherung verkaufte der Biker sein Wrack sofort auf Basis der Ermittlung von dem regionalen Restwert.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer haftet bei einem Unfall durch falsches Blinken?
- Welche Verkehrsregeln gelten für Vorfahrt und Blinken?
- Warum verweigerte die Versicherung den vollen Schadensersatz?
- Wie entschied das Gericht über Haftung und Restwert?
- Welche Zahlungen muss die Versicherung nun leisten?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Mithaftung auch, wenn der Unfallgegner vor dem Abbiegen deutlich abbremste?
- Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Polizei das falsche Blinken nicht protokolliert hat?
- Muss ich das Restwertangebot der Versicherung abwarten, bevor ich mein Unfallauto verkaufe?
- Was tun, wenn die Versicherung meine Teilschuld ohne Beweise einfach auf 50% festsetzt?
- Wird mein Schmerzensgeld bei einem Unfall durch falsches Blinken automatisch um die Mithaftungsquote gekürzt?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 20/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
- Datum: 15.01.2026
- Aktenzeichen: 12 U 20/25
- Verfahren: Schadensersatz nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Relevant für: Motorradfahrer, Autofahrer, Haftpflichtversicherungen
Ein Motorradfahrer zahlt ein Drittel des Schadens selbst, wenn er nach dem Abbiegen grundlos weiterblinkt.
- Der Fahrer verletzte seine Rücksichtspflicht durch das irreführende Blinksignal gegenüber dem wartenden Autofahrer.
- Autofahrer dürfen nur bei deutlichem Abbremsen oder sichtbarem Lenken fest auf fremdes Blinken vertrauen.
- Das Gericht gewichtet den Vorfahrtverstoß des Autofahrers schwerer als das falsche Blinken des Motorradfahrers.
- Unfallopfer dürfen beschädigte Fahrzeuge zum regionalen Schätzwert verkaufen und müssen keine Internet-Angebote annehmen.
- Versicherungen müssen Absprachen zwischen Gutachtern und Käufern beweisen und dürfen diese nicht nur vermuten.
Wer haftet bei einem Unfall durch falsches Blinken?

Ein sonniger Tag im August 2023 endete für einen Motorradfahrer in Brandenburg im Krankenhaus. Was als alltägliche Verkehrssituation an einer Kreuzung begann, entwickelte sich zu einem komplexen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Brandenburg. Der Fall illustriert eindrücklich, wie teuer ein vergessenes Blinksignal werden kann und welche Pflichten für den Wartepflichtigen bestehen.
Der Unfall ereignete sich am 26. August 2023 an einer Kreuzung. Der Motorradfahrer verließ einen Kreisverkehr, vergaß jedoch, den Fahrtrichtungsanzeiger auszuschalten. Sein Motorrad blinkte weiterhin rechts. Ein aus einer untergeordneten Straße kommender Autofahrer interpretierte dieses Signal als Abbiegeabsicht und fuhr in die Kreuzung ein. Es kam zur Kollision, bei der das Kraftrad erheblich beschädigt wurde und der Fahrer Prellungen sowie Schürfwunden erlitt.
Der Streit landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 15.01.2026, Az. 12 U 20/25), nachdem das Landgericht Potsdam in der Vorinstanz bereits ein Urteil gefällt hatte. Im Kern ging es um zwei zentrale Fragen: Führt eine Mithaftung durch ein irreführendes Blinken zu einer Reduzierung des Schadensersatzes? Und darf die Versicherung einen fiktiven, höheren Restwert für das Unfallfahrzeug ansetzen, den sie in einer Internetbörse ermittelt hat?
Welche Verkehrsregeln gelten für Vorfahrt und Blinken?
Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen notwendig. Nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Diese sogenannte Gefährdungshaftung gilt unabhängig von der Schuldfrage, kann aber bei „höherer Gewalt“ ausgeschlossen sein.
Im konkreten Fall prallten jedoch zwei spezifische Verhaltenspflichten der Straßenverkehrsordnung (StVO) aufeinander:
- § 8 StVO (Vorfahrt): Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert.
- § 1 StVO (Grundregeln): Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Dazu gehört auch das korrekte Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers.
Rechtlich spannend wird es, wenn diese Pflichten kollidieren. Grundsätzlich darf der Wartepflichtige nicht blind auf das Blinken des Vorfahrtberechtigten vertrauen. Der sogenannte Vertrauensgrundsatz ist hier eingeschränkt. Nur wenn weitere Umstände hinzutreten – etwa eine deutliche Verlangsamung des Vorfahrtberechtigten – darf der Wartepflichtige annehmen, dass tatsächlich abgebogen wird. Fehlen diese zusätzlichen Signale, bleibt die Verletzung der Wartepflicht bestehen, selbst wenn der andere falsch blinkt.
Warum verweigerte die Versicherung den vollen Schadensersatz?
Die Fronten zwischen den Parteien waren verhärtet. Der geschädigte Motorradfahrer verlangte vollen Schadensersatz für sein zerstörtes Zweirad sowie ein Schmerzensgeld. Er argumentierte, der Autofahrer habe ihm schlicht die Vorfahrt genommen. Dass der Blinker noch an war, sei ein Versehen, rechtfertige aber nicht das Einfahren des Autos in die Kreuzung. Zudem hatte der Motorradfahrer sein Wrack bereits auf Basis eines lokalen Sachverständigengutachtens verkauft.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung sah dies anders. Sie forderte eine deutliche Verteilung der Haftungsquote zu ihren Gunsten. Ihre Argumentation stützte sich auf zwei Säulen:
Erstens habe der Motorradfahrer durch das dauerhafte Rechtsblinken eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen. Der Autofahrer habe darauf vertrauen dürfen, dass das Motorrad abbiegt.
Zweitens griff die Versicherung die Höhe des Schadensersatzes an. Sie legte ein Angebot aus einer Restwertbörse im Internet vor, das mit 6.084 Euro deutlich über dem vom Gutachter ermittelten Wert von etwa 3.500 Euro lag. Die Versicherung witterte eine Verschwörung: Sie behauptete, es habe eine „kollusive Absprache“ zwischen dem Sachverständigen und dem Aufkäufer des Wracks gegeben, um den Restwert künstlich kleinzurechnen und so die Ersatzleistung der Versicherung in die Höhe zu treiben.
Wie entschied das Gericht über Haftung und Restwert?
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Brandenburg musste den Fall minutiös aufdröseln. Das Gericht prüfte sowohl die Haftungsquote als auch die Berechnung des materiellen Schadens.
Das verhängnisvolle Missverständnis an der Kreuzung
Zunächst stellte der Senat fest, dass der Motorradfahrer tatsächlich gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hatte. Durch die Einsicht in die Bußgeldakte und die eigenen Einlassungen des Mannes stand fest, dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr nicht ausgeschaltet wurde.
Der Kläger hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstießen, weil er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet ließ und dadurch den Anschein setzte, er werde nach rechts abbiegen.
Dieses irreführende Signal begründet eine Mithaftung. Wer im Straßenverkehr falsche Zeichen gibt, trägt zur Gefahr bei. Doch wie schwer wiegt dieser Fehler im Vergleich zur Vorfahrtsverletzung?
Die Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen
Das Gericht machte deutlich, dass der Fehler des Motorradfahrers den Autofahrer nicht entlastet. Der Autofahrer (im Urteil als Zeuge vernommen) hatte die Wartepflicht missachtet. Ein „blindes Vertrauen“ auf das Blinken ist im Verkehrsrecht nicht geschützt. Der Senat betonte, dass ein Wartepflichtiger nur dann fahren darf, wenn der Vorfahrtberechtigte nicht nur blinkt, sondern auch seine Geschwindigkeit deutlich reduziert oder den Abbiegevorgang erkennbar beginnt.
Im Prozess konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Motorradfahrer seine Geschwindigkeit so stark reduziert hätte, dass ein Abbiegen unausweichlich schien. Die vom Zeugen geschätzten 20 bis 30 km/h reichten dem Gericht dafür nicht aus. Damit überwog das Verschulden des Autofahrers deutlich.
In der Praxis scheitern Wartepflichtige oft genau an diesem Punkt. Es reicht nicht zu behaupten, der andere habe „langsam gewirkt“. Ohne Dashcam-Aufnahmen oder neutrale Zeugen ist es vor Gericht extrem schwer nachzuweisen, dass der Vorfahrtberechtigte eine konkrete Abbiegeabsicht (durch deutliches Abbremsen und Einordnen) signalisiert hat. Im Zweifel wiegt das Vorfahrtsrecht meist schwerer als das falsche Blinksignal.
Die Quote: Ein Drittel Mitschuld für den Motorradfahrer
Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge orientierte sich das Gericht an der ständigen Rechtsprechung. Eine Mithaftung durch ein irreführendes Blinken führt in der Regel nicht zu einer hälftigen Teilung des Schadens, sondern zu einer Quote von einem Drittel zu Lasten des falsch Blinkenden. Der Senat entschied daher:
Der Motorradfahrer muss sich ein Drittel seines Schadens selbst zuschreiben. Die Beklagte (Versicherung und Halter) haftet zu zwei Dritteln. Eine vollständige Haftung der Autofahrerseite schloss das Gericht aus, da das Fehlverhalten des Motorradfahrers nicht gänzlich hinter der Betriebsgefahr des Autos zurücktrat.
Der Streit um den Restwert des Motorrads
Ein besonders interessanter Aspekt des Urteils betrifft die finanzielle Schadensberechnung, speziell die Anrechnung von einem Restwertangebot. Der Geschädigte hatte sein Motorrad auf Basis eines Gutachtens verkauft. Die Versicherung wollte jedoch ihren höheren Internet-Restwert (6.084 Euro) gegenrechnen lassen.
Das Gericht stärkte hier die Rechte der Geschädigten. Es verwies auf das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 249 BGB. Ein Unfallopfer darf sich grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen und das Fahrzeug zu dem dort ermittelten Wert verkaufen. Er ist nicht verpflichtet, eigene Marktforschung in Spezialbörsen zu betreiben oder auf bessere Angebote der gegnerischen Versicherung zu warten.
Hier lauert ein klassisches Kostenrisiko: Sobald die gegnerische Versicherung Ihnen ein konkretes, höheres Restwertangebot übermittelt, sind Sie grundsätzlich daran gebunden. Der sicherste Weg für Geschädigte ist daher oft, das Fahrzeug unmittelbar nach Erhalt des eigenen Gutachtens zum dort ermittelten Preis zu veräußern. Ist der Verkauf vollzogen, bevor das Angebot der Versicherung im Briefkasten liegt, kann der Versicherer den höheren Betrag im Nachhinein in der Regel nicht mehr gegenrechnen.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigene umfassende Marktrecherchen durchzuführen oder auf bessere Angebote der Gegenseite zu warten.
Keine Beweise für unerlaubte Absprachen
Die Behauptung der Versicherung, es habe eine „kollusive Absprache“ zwischen dem Gutachter und dem Käufer gegeben, wies das Gericht als unbewiesen zurück. Die Beweislast für eine solche schwere Anschuldigung liegt bei der Versicherung. Allein die Tatsache, dass das Motorrad sehr schnell (bereits am nächsten Tag) verkauft wurde, reichte dem Senat nicht als Beweis für ein abgekartetes Spiel. Ohne konkrete Beweise musste sich der Motorradfahrer das höhere Internetangebot der Versicherung nicht anrechnen lassen. Die Ermittlung von dem regionalen Restwert durch den Sachverständigen war somit die korrekte Basis für die Abrechnung.
Welche Zahlungen muss die Versicherung nun leisten?
Nach Klärung der Haftungsquote und der Berechnungsgrundlagen zog das Gericht Bilanz. Der Gesamtschaden des Motorradfahrers wurde auf 12.352,03 Euro beziffert. Dieser Betrag setzte sich aus dem Ersatz von dem Wiederbeschaffungsaufwand, der Unkostenpauschale und dem Schmerzensgeld zusammen.
Aufgrund der Haftungsquote von zwei Dritteln standen dem Geschädigten rechnerisch 8.234,69 Euro zu. Da die Versicherung bereits 6.253,02 Euro gezahlt hatte, verurteilte das OLG Brandenburg die Beklagte zur Zahlung der Differenz.
Das Ergebnis in Zahlen:
- 1.981,67 Euro Restschadensersatz muss die Versicherung nachzahlen.
- Hinzu kommen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Oktober 2023.
- Die Versicherung muss den Geschädigten zudem von restlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 Euro freistellen.
Das Schmerzensgeld wurde ebenfalls der Quote unterworfen. Da der Geschädigte mindestens 500 Euro gefordert hatte und die Verletzungen (Prellungen und Schürfwunden) als leicht eingestuft wurden, sah das Gericht den Anspruch durch die vorgerichtlichen Zahlungen (anteilig berechnet) als weitgehend gedeckt an, korrigierte aber die Gesamtrechnung entsprechend nach oben.
Fazit für die Praxis
Das Urteil des OLG Brandenburg bestätigt eine klare Linie in der Rechtsprechung: Ein falsch gesetzter Blinker ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine echte Haftungsfalle, die den Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall empfindlich kürzen kann. Wer blinkt, ohne abzubiegen, muss damit rechnen, auf einem Teil seines Schadens sitzen zu bleiben.
Gleichzeitig sendet das Urteil eine Warnung an alle Wartepflichtigen: Ein Blinker allein ist keine Freikarte zum Losfahren. Und für Unfallopfer ist die Entscheidung zum Restwert eine wichtige Bestätigung: Wer sich auf einen lokalen Gutachter verlässt und das Wrack zügig verkauft, muss sich in der Regel keine abstrakten Höchstgebote aus Internetbörsen entgegenhalten lassen, solange kein offensichtlicher Missbrauch vorliegt.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist damit rechtskräftig und vorläufig vollstreckbar.
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Experten Kommentar
Hier entscheidet oft der Blick auf den Kalender über die Höhe der Entschädigung. Versicherer scannen blitzschnell Restwertbörsen, um ein höheres Gebot zu finden und so die eigene Auszahlung an den Geschädigten zu drücken. Sobald dieses bindende Angebot im Briefkasten liegt, müssen Sie es auch annehmen.
Deshalb ist langes Abwarten hier der falsche Ansatz: Das Unfallfahrzeug sollte idealerweise sofort auf Basis des eigenen Gutachtens an einen lokalen Händler verkauft werden. Ist der Verkauf vollzogen, bevor das Schreiben der Versicherung eintrifft, läuft deren höheres Angebot rechtlich ins Leere. Wer hier fälschlicherweise auf eine „Erlaubnis“ der Versicherung wartet, verschenkt bares Geld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Mithaftung auch, wenn der Unfallgegner vor dem Abbiegen deutlich abbremste?
ES KOMMT DARAUF AN, ob das Abbremsen so massiv war, dass es objektiv als eindeutiger Beginn des Abbiegevorgangs gewertet werden konnte. Eine Mithaftung entfällt nur dann, wenn das deutliche Abbremsen zusammen mit dem Blinksignal eine zweifelsfreie Vertrauensgrundlage für den Wartepflichtigen schafft. Ohne einen objektiven Nachweis dieser massiven Geschwindigkeitsreduzierung bleibt die Vorfahrtregelung des § 8 StVO bestehen, sodass dem Wartepflichtigen meist eine überwiegende Teilschuld angelastet wird.
Grundsätzlich darf sich ein Wartepflichtiger nicht allein auf ein gesetztes Blinksignal verlassen, da die allgemeine Vorfahrtregelung nach der Straßenverkehrsordnung Vorrang vor irreführenden Signalen genießt. Erst wenn zum Blinken weitere Umstände wie eine erhebliche Verlangsamung auf Schritttempo oder ein deutliches Einordnen hinzukommen, darf der Wartepflichtige berechtigterweise auf das tatsächliche Abbiegen vertrauen. In der gerichtlichen Praxis, etwa beim Oberlandesgericht Brandenburg, reicht eine Reduzierung auf lediglich dreißig Stundenkilometer oft nicht aus, um die alleinige Haftung des Unfallgegners zu begründen. Da die Beweislast für dieses außergewöhnliche Fahrverhalten bei Ihnen liegt, führen vage Schätzungen ohne technische Daten meist zur Bestätigung Ihrer eigenen Mitschuld am Unfallereignis.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich regelmäßig aus der Tatsache, dass die subjektive Wahrnehmung einer deutlichen Verlangsamung vor Gericht ohne objektive Messwerte oder unabhängige Zeugen kaum Bestand hat. Ohne eine belastbare Dokumentation der tatsächlichen Geschwindigkeit wird das Gericht im Zweifel gegen Sie entscheiden, da die Sorgfaltspflicht des Wartepflichtigen als extrem hoch eingestuft wird und erst bei absoluter Klarheit hinter das Fehlverhalten des Blinkenden zurücktritt.
Unser Tipp: Sichern Sie nach einer solchen Kollision umgehend Beweise wie Dashcam-Aufnahmen oder Zeugenaussagen zur tatsächlichen Geschwindigkeit des Unfallgegners. Vermeiden Sie es, sich im Verfahren allein auf Ihr subjektives Gefühl der Verlangsamung zu verlassen, da Gerichte präzise Belege verlangen.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn die Polizei das falsche Blinken nicht protokolliert hat?
NEIN, ein fehlendes polizeiliches Unfallprotokoll führt keinesfalls automatisch zum Verlust Ihrer Schadensersatzansprüche, da die Gerichte im Zivilprozess nicht allein auf polizeiliche Feststellungen vor Ort angewiesen sind. Die Versicherung kann ein fehlerhaftes Blinkverhalten auch durch Zeugenaussagen, Bußgeldakten oder Ihre eigenen schriftlichen Einlassungen gegenüber den beteiligten Parteien zweifelsfrei nachweisen. Damit bleibt die Beweisführung trotz fehlender Dokumentation vor Ort durch alternative Beweismittel wie etwa Zeugen oder Unfallgutachten weiterhin möglich.
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO, was bedeutet, dass ein Richter sämtliche Umstände des Einzelfalls zur individuellen Urteilsfindung heranzieht. Wenn die Polizei das falsche Blinken nicht protokolliert hat, kann die Gegenseite den Beweis für Ihr Fehlverhalten dennoch durch die Befragung von Unfallzeugen oder die Einsicht in behördliche Ermittlungsakten erbringen. Besonders riskant sind in diesem Zusammenhang Ihre eigenen Schilderungen gegenüber der gegnerischen Versicherung, da diese als formlose Geständnisse gewertet werden und die Beweislast zu Ihren Ungunsten verschieben können. Solange jedoch kein belastbarer Beweis für ein falsches Blinksignal vorliegt, trägt die Gegenseite die volle Beweislast für Ihre vermeintliche Pflichtverletzung und muss den entstandenen Schaden regulieren.
Existieren keinerlei Beweismittel wie unabhängige Zeugen oder Videoaufzeichnungen und bestreiten Sie das fehlerhafte Blinken glaubhaft, gerät der Unfallgegner in eine erhebliche Beweisnot hinsichtlich seiner Behauptungen. In solchen Situationen greift regelmäßig die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG, bei der ohne nachweisbares Fehlverhalten meist eine hälftige Teilung der Haftung zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern erfolgt. Ein vollständiger Anspruchsverlust droht Ihnen daher nur dann, wenn das Gericht aufgrund konkreter Indizien die volle richterliche Überzeugung von Ihrem alleinigen Verschulden erlangt.
Unser Tipp: Geben Sie unmittelbar nach dem Unfall weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Versicherung detaillierte Informationen zum Blinkverhalten ab, um sich nicht ungewollt selbst zu belasten. Fordern Sie die Versicherung stattdessen schriftlich auf, konkrete Beweismittel für das behauptete Fehlverhalten vorzulegen, bevor Sie selbst eine Stellungnahme zum Unfallhergang abgeben.
Muss ich das Restwertangebot der Versicherung abwarten, bevor ich mein Unfallauto verkaufe?
NEIN, Sie müssen nicht auf ein Restwertangebot der Versicherung warten, sondern sollten Ihr Unfallfahrzeug im Idealfall unmittelbar nach Erhalt des eigenen Sachverständigengutachtens veräußern. Sie dürfen Ihr Fahrzeug sofort zum im Gutachten ermittelten Restwert verkaufen, da ein schnelles Handeln Sie vor einer späteren Kürzung der Entschädigungssumme durch die Versicherung schützt. Sobald der Kaufvertrag rechtssicher geschlossen wurde, kann die Versicherung Ihnen keine höheren Gegenangebote mehr entgegenhalten.
Dieses Vorgehen basiert auf dem Grundsatz des Schadensersatzrechts gemäß § 249 BGB, wonach der Geschädigte grundsätzlich dem Urteil seines eigenen, qualifizierten Sachverständigen vertrauen darf. Sie sind rechtlich keinesfalls dazu verpflichtet, eigene Marktforschungen auf speziellen Online-Börsen zu betreiben oder die Bearbeitung durch die gegnerische Versicherung abzuwarten, bevor Sie über Ihr Eigentum verfügen. Sobald Ihnen jedoch ein konkretes und höheres Restwertangebot der Versicherung vorliegt, bevor Sie den Wagen verkauft haben, sind Sie im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht an dieses Angebot gebunden. Ein zeitlicher Wettlauf entsteht, bei dem der Verkaufszeitpunkt darüber entscheidet, welcher Restwertbetrag letztlich von Ihrem Wiederbeschaffungswert in Abzug gebracht wird. Durch einen schnellen Verkauf unmittelbar nach der Gutachtenerstellung entziehen Sie der Versicherung die Möglichkeit, den Auszahlungsbetrag durch nachträglich übermittelte Angebote künstlich zu reduzieren.
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn das von Ihnen eingeholte Gutachten offensichtliche Mängel aufweist oder der Sachverständige den Restwert auf einer unzureichenden Datenbasis ermittelt hat. In solchen Fällen könnte die Versicherung argumentieren, dass das Vertrauen in das Gutachten nicht schutzwürdig war, weshalb eine sorgfältige Auswahl eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen für die rechtssichere Abwicklung unerlässlich ist.
Unser Tipp: Veräußern Sie Ihr Unfallfahrzeug idealerweise innerhalb von 24 bis 48 Stunden nach Erhalt des Schadensgutachtens an einen seriösen Aufkäufer und dokumentieren Sie den Zeitpunkt des Vertragsschlusses genau. Vermeiden Sie es unbedingt, den Verkauf hinauszuzögern, da jedes eintreffende Schreiben der Versicherung Ihr Recht auf die Abrechnung zum Gutachterwert gefährdet.
Was tun, wenn die Versicherung meine Teilschuld ohne Beweise einfach auf 50% festsetzt?
Fordern Sie die Versicherung schriftlich auf, konkrete Beweise wie Zeugenaussagen oder Gutachten für Ihr angebliches Fehlverhalten innerhalb einer festen Frist vorzulegen. Ohne einen fundierten Nachweis Ihrer Pflichtverletzung ist eine pauschale Festsetzung der Haftungsquote auf 50 Prozent unzulässig und muss nicht akzeptiert werden. Die Beweislast für ein Mitverschulden liegt grundsätzlich bei der gegnerischen Versicherung, die den Vorwurf substantiiert begründen muss.
Im deutschen Haftungsrecht gilt der Grundsatz, dass derjenige, der sich auf ein Mitverschulden des Gegners beruft, dieses auch zweifelsfrei nachweisen muss. Gemäß der ständigen Rechtsprechung zu § 17 StVG führt ein falsches Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers im Regelfall lediglich zu einer Mithaftung von einem Drittel des Schadens. Eine Erhöhung auf die Hälfte bedarf einer besonderen Begründung durch zusätzliche erschwerende Umstände, die durch Fotos oder unabhängige Zeugen belegt sein müssen. Bloße Vermutungen der Versicherung über eine angebliche Unaufmerksamkeit Ihrerseits reichen für eine solche Quotierung keinesfalls aus. Wenn die Gegenseite keine Beweismittel vorlegen kann, muss sie nach den allgemeinen Regeln der Gefährdungshaftung oft den vollständigen Schaden regulieren.
Spezialfälle ergeben sich jedoch dann, wenn ein Anscheinsbeweis gegen Sie spricht, was beispielsweise bei einem Auffahrunfall oder einem riskanten Wendemanöver der Fall ist. In diesen Situationen wird gesetzlich vermutet, dass Sie den Unfall durch unvorsichtiges Verhalten mitverursacht haben, sofern Sie diese Vermutung nicht selbst entkräften. Dennoch darf die Versicherung auch in diesen Fällen keine willkürlichen Haftungsanteile festlegen, sondern muss ihre Entscheidung auf nachvollziehbare Fakten stützen.
Unser Tipp: Widersprechen Sie der Quote sofort schriftlich und setzen Sie der Versicherung eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage aller belastenden Beweismittel. Vermeiden Sie es unbedingt, Teilschuldanerkenntnisse aus vermeintlicher Kulanz zu unterschreiben, da dies Ihre Rechtsposition für spätere gerichtliche Verfahren dauerhaft verschlechtern würde.
Wird mein Schmerzensgeld bei einem Unfall durch falsches Blinken automatisch um die Mithaftungsquote gekürzt?
JA. Ihre individuelle Mithaftungsquote reduziert den Auszahlungsbetrag Ihres Schmerzensgeldes im gleichen Verhältnis wie den materiellen Sachschaden an Ihrem Fahrzeug. Gemäß § 254 BGB (Mitverschulden) wirkt sich ein eigenes Fehlverhalten, wie etwa das Setzen eines falschen Blinkers, mindernd auf sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem konkreten Unfallereignis aus.
Die rechtliche Begründung liegt darin, dass die Haftungsquote den Verursachungsbeitrag jedes Beteiligten am gesamten Unfallgeschehen widerspiegelt und somit für alle Schadenspositionen einheitlich anzuwenden ist. Zwar wird die konkrete Höhe des Schmerzensgeldes zunächst unabhängig von der Schuldfrage auf Basis der Schwere Ihrer Verletzungen oder der Behandlungsdauer ermittelt. Jedoch erfolgt die finale Kürzung durch die Versicherung oder das Gericht erst im letzten Schritt am Ende dieser medizinischen Bewertung. Wenn Ihnen beispielsweise aufgrund Ihrer Prellungen ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro zustehen würde, erhalten Sie bei einer festgestellten Mithaftungsquote von einem Drittel lediglich 1.000 Euro ausgezahlt. Daher ist es für Ihren Anspruch entscheidend, die Verletzungsfolgen lückenlos zu dokumentieren, damit der zu quotierende Ausgangsbetrag so hoch wie möglich angesetzt wird.
Beachten Sie jedoch, dass bei besonders schweren Verletzungen mit dauerhaften Beeinträchtigungen die Abwägung der Verschuldensanteile im Einzelfall anders gewichtet werden kann, wenn die Betriebsgefahr des Unfallgegners überwiegt. In solchen Fällen kann trotz eines Fehlverhaltens beim Blinken die Kürzung des Schmerzensgeldes geringer ausfallen, sofern die gegnerische Versicherung eine deutlich höhere Sorgfaltspflicht verletzt hat.
Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Arzt ein detailliertes Attest über alle Diagnosen und den Behandlungsverlauf ausstellen, bevor Sie Schmerzensgeld fordern. Vermeiden Sie es unbedingt, voreilige Pauschalangebote der gegnerischen Versicherung zu akzeptieren, solange keine ärztliche Abschlussdokumentation über mögliche Spätfolgen oder Nervenschäden vorliegt.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 12 U 20/25 – Urteil vom 26.08.2023
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