Skip to content
Menü

Oldtimer-Kauf – Oldtimerzulassung als Beschaffenheitsvereinbarung

Wird in einen Oldtimer-Kaufvertrag vom Verkäufer ausgeführt, dass eine „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ an den Käufer mit dem Fahrzeug übergeben wird, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitszusicherung des Verkäufers dergestalt, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Oldtimer-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der „Oldtimerzulassung“ rechtfertigt. Ist der Oldtimer jedoch in einem Zustand, indem eine Oldtimerzulassung vom TÜV nicht mehr erteilt würde (z.B. wegen massiven Durchrostungen am Fahrzeug), weicht der Oldtimer von der Beschaffenheitszusicherung des Verkäufers ab und ist mangelhaft. Dem Käufer stehen gegenüber dem Verkäufer in diesem Fällen Nacherfüllungsansprüche bzw. Schadensersatzansprüche zu (BGH, Urteil vom 13.03.2013, Az.: VIII ZR 172/12).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!