
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 278/23
Das Wichtigste im Überblick
Am 17.07.2025 stellte das LG Düsseldorf (8 O 278/23) klar: Das Unternehmen erhielt keine weiteren Standkosten für sein Unfallauto, weil es den Verkauf selbst verzögert hatte und der Versicherer angemessene Kosten schon gezahlt hatte. Das Gericht erkannte nur 23 Tage als Folge des Unfalls an; längere Verzögerungen schrieb es dem Unternehmen zu.
- Früherer Verkauf möglich: Das Unternehmen hätte den Gutachter früher beauftragen und das Kaufangebot bis 3. März annehmen können.
- 30 Euro je Tag: Ein freier Nachbarplatz rechtfertigte den doppelten üblichen Satz.
- Prüfung nicht nötig: Zwei Tage Sicht- und Temperaturkontrolle hätten genügt; die zusätzlichen 900 Euro gab es nicht.
- Preise vergleichen: Für besondere Abstellplätze musste das Unternehmen Preise vergleichen oder erklären, warum das nicht ging.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Düsseldorf
- Datum: 17.07.2025
- Aktenzeichen: 8 O 278/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfall, Haftpflichtversicherung, Schadensersatz
- Streitwert: 8.482,75 Euro
- Wichtig für: Halter von Elektroautos, Unfallgeschädigte, Kfz-Versicherte
LG Düsseldorf weist Klage auf Standkosten und Batterieprüfung für Tesla ab
Das Landgericht Düsseldorf hat am 17.07.2025 (Az. 8 O 278/23) die Schadensersatzklage eines Unternehmens nach dem Totalschaden seines Tesla Model 3 vollständig abgewiesen. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss weder die Standgebühren von 80,00 Euro netto pro Tag noch die gesondert berechnete Batteriesicherheitsprüfung über 900,00 Euro netto zahlen, obwohl seine Einstandspflicht dem Grunde nach unstreitig war. Die Firma trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Am 09.02.2023 fuhr ein Mitarbeiter des Unternehmens mit dem elektrisch betriebenen Pkw von einem Kunden zurück zum Firmensitz. Gegen 11:47 Uhr kollidierte auf der Bundesautobahn A3 in Höhe Langenfeld ein beim späteren Prozessgegner versichertes Fahrzeug mit dem Tesla. Der Wagen erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die Firma nahm den Haftpflichtversicherer nach § 115 VVG in Verbindung mit § 1 PflVG in Anspruch.
Das Unfallfahrzeug wurde abgeschleppt und auf dem Firmengelände eines Dritten abgestellt, der im Prozess als Streitverkündeter beteiligt war. Erst am 27.02.2023 beauftragte die Firma einen Gutachter. Sein Gutachten vom 06.03.2023 bezog sich auf ein Restwertangebot, das bis zum 24.03.2023 verbindlich war. Am 24.03.2023 nahm die Firma das Angebot an. Weil der Käufer den Kaufpreis nicht zahlte, trat sie mit Schreiben vom 19.05.2023 vom Kaufvertrag zurück.
Der Betreiber des Geländes berechnete für die Standzeit vom 09.02.2023 bis zum 26.04.2023 insgesamt 76 Tage zu je 80,00 Euro netto. Für eine Batteriesicherheitsprüfung stellte er 900,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Firma machte die Nettobeträge als Schaden geltend und forderte zunächst 8.482,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Dann zahlte der eigene Kfz-Versicherer der Firma 1.120,00 Euro für Standkosten. In dieser Höhe erklärte die Firma die Klage für erledigt und verlangte zuletzt noch 7.362,75 Euro nebst Zinsen. Der Haftpflichtversicherer schloss sich der Teilerledigung nicht an und beantragte, die Klage abzuweisen.
Redaktionelle Leitsätze
- Nach einem verkehrsunfallbedingten Totalschaden sind Standkosten nur für den Zeitraum erstattungsfähig, der bei unverzüglicher Begutachtung und zeitnaher Annahme eines vorliegenden Restwertangebots für die Schadensabwicklung erforderlich ist. Verzögerungen durch die Suche nach einem besseren Verkaufsangebot gehen zulasten des Geschädigten.
- Macht der Geschädigte für das Abstellen eines verunfallten Elektrofahrzeugs einen über dem üblichen Satz liegenden Tagessatz für einen Quarantänestellplatz geltend, setzt der Ersatzanspruch die Darlegung voraus, dass ein günstigerer Tarif im maßgeblichen Markt nicht zugänglich war oder eigene Erkundigungen unzumutbar waren.
- Die Grundsätze zum Werkstattrisiko finden keine Anwendung auf gesondert abgerechnete Zusatzleistungen, die technisch nicht erforderlich waren und keine bloß überhöhte Abrechnung einer dem Grunde nach veranlassten Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahme darstellen.
Standkosten gelten nur für 23 Tage als unfallbedingt
Das Gericht erkannte Standkosten nur für den Zeitraum vom 09.02.2023 bis zum 03.03.2023 an, also für 23 Tage. Die Firma hätte den Schaden in dieser Zeit durch ein Gutachten und den Verkauf des Fahrzeugs abschließen können. Den Anspruch prüfte die Kammer nach §§ 7, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG und § 1 PflVG. Entscheidend war, ob die geltend gemachten Kosten erforderlich und angemessen waren. Alle Verzögerungen darüber hinaus rechnete sie der Firma zu und stufte sie als nicht unfallbedingt ein.
Der Gutachter hätte früher beauftragt werden können
Der Haftpflichtversicherer hielt der Firma vor, den Sachverständigen erst mit einer Verzögerung von 17 Tagen am 27.02.2023 beauftragt zu haben. Bei zeitnaher Annahme des Restwertangebots wäre die Standzeit nach seiner Rechnung spätestens am 14. oder 15.03.2023 beendet gewesen.
Die Kammer legte einen noch früheren Zeitplan zugrunde. Die Firma hätte den Gutachter am übernächsten Werktag nach dem Unfall, dem 13.02.2023, beauftragen können. Das Gutachten hätte dann eine Woche später, am 20.02.2023, vorliegen können. Spätestens zwei Tage danach hätte sie es samt Restwertangebot in den Händen halten können.
Auch die Suche nach einem besseren Angebot rechtfertigt keine längere Standzeit
Die Firma hatte vorgetragen, sie habe zunächst einen Käufer gesucht, der mehr zahlt als im Gutachten genannt. Die Kammer ließ das nicht als Grund für eine längere Standzeit genügen. Selbst bei einer Überlegungsfrist für die Suche nach einem besseren Angebot war es zumutbar, das verbindliche Restwertangebot innerhalb einer Woche anzunehmen, also spätestens am 03.03.2023. Die Annahme erfolgte tatsächlich erst am 24.03.2023.
Eine Haltepflicht wegen der Fördermittel ließ sich nicht belegen
Die Firma berief sich außerdem darauf, der Pkw sei mit Fördermitteln finanziert worden. Ein Weiterverkauf sei daher frühestens nach sechs Monaten, zum 15.03.2023, möglich gewesen. Das Gericht konnte aus den vorgelegten Unterlagen keine Haltepflicht bis zum 15.03.2023 ableiten, auch nicht aus dem Zuwendungsbescheid auf Blatt 57 des Anlagenbandes. Ein Finanzierungsschaden, der eine längere Standzeit hätte rechtfertigen können, war damit nicht dargelegt.
Warum das Gericht die Standgebühren auf 30 Euro pro Tag begrenzte
Statt der berechneten 80,00 Euro netto erkannte das Gericht nur 30,00 Euro netto pro Tag an. Es folgte darin dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, und die Firma hatte nichts vorgetragen, was einen höheren Satz hätte tragen können. Für die 23 unfallbedingten Tage ergab sich daraus ein Betrag von 690,00 Euro.
Die Firma hatte argumentiert, ein verunfalltes Elektrofahrzeug müsse nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen auf einem sogenannten Quarantäneparkplatz stehen. Dafür müsse ein Bereich von mindestens fünf Metern um das Fahrzeug frei von anderen Fahrzeugen und entzündbaren Gegenständen bleiben. Die Standgebühren seien deshalb angemessen. Der Haftpflichtversicherer hielt schon einen solchen Platz nicht für erforderlich und meinte zudem, der konkrete Parkplatz erfülle die Anforderungen nicht.
Ohne Preisvergleich bleibt der Spezialtarif unbelegt
Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob ein Quarantäneparkplatz erforderlich war und ob der gewählte Platz geeignet war. Ausschlaggebend war etwas anderes: Die Firma hatte nicht vorgetragen, Vergleichsangebote für Quarantäneparkplätze eingeholt zu haben. Sie hatte auch nicht dargelegt, dass ihr das unzumutbar gewesen wäre. Angesichts der Verzögerungen bei der Schadensabwicklung hielt die Kammer eigene Erkundigungen für geboten.
Als Maßstab verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Mietwagenkosten (Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006, VI ZR 237/05, Rn. 8 und 10). Danach kann ein über dem Normaltarif liegender Betrag nur ersatzfähig sein, wenn dem Geschädigten auch auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Dabei zählen seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten. Das muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls beweisen.
Empfehlungen der Feuerwehr sind keine verbindliche Norm
Der Sachverständige stellte fest, dass es keine ausdrückliche Richtlinie oder Norm zur Beschaffenheit eines Quarantäneplatzes für verunfallte Elektrofahrzeuge gibt. Es existierten lediglich Empfehlungen, etwa von der Feuerwehr, zu den Funktionen eines solchen Platzes und den daraus folgenden technischen Gegebenheiten. Der konkrete Parkplatz erfüllte diese Empfehlungen nur teilweise. Die Berufung der Firma auf „geltende Sicherheitsbestimmungen“ stützte den hohen Tagessatz damit nicht.
Der Sachverständige setzte das Doppelte eines normalen Standplatzes an
Der Sachverständige hielt Standgebühren von 30,00 Euro netto für angemessen, das Doppelte eines normalen Standplatzes. Er begründete das damit, dass jedenfalls ein Stellplatz neben dem Fahrzeug freigelassen worden war. Weitere Sicherungsmaßnahmen waren nicht erkennbar. Multipliziert mit den 23 anerkannten Tagen ergaben sich 690,00 Euro netto.
Das Werkstattrisiko trägt die Kosten der Batteriesicherheitsprüfung nicht
Das Landgericht lehnte den Ersatz der 900,00 Euro netto für die Batteriesicherheitsprüfung vollständig ab. Die Prüfung war nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht erforderlich, und die Grundsätze zum Werkstattrisiko griffen nicht ein, weil keine überhöhte Reparaturrechnung vorlag, sondern eine eigenständige Zusatzleistung.
Die Firma hatte vorgetragen, vor der Abholung habe eine solche Prüfung erfolgen müssen. Sie sollte klären, ob vom Fahrzeug noch Brandgefahr ausgehe oder ob es als Gefahrguttransport nur von einem speziell zugelassenen Unternehmen befördert werden dürfe. Durchführen dürfe die Prüfung nur ein zertifizierter Batterieprüfer. Abgeschlossen war sie nach ihrem Vortrag erst am 24.04.2023. Der Haftpflichtversicherer hielt die Prüfung für überflüssig.
Eine Sichtprüfung mit Temperaturmessung hätte genügt
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass keine Prüfung durch einen für Hochvoltanlagen zertifizierten Mitarbeiter nötig war. Ausgereicht hätte eine Sichtprüfung mit Temperaturmessungen über zwei Tage. Diese wäre innerhalb der als unfallbedingt anerkannten Standzeit möglich gewesen, möglicherweise sogar gleich zu Beginn. Den geringen Zusatzaufwand sah das Gericht durch die erhöhten Standgebühren von 30,00 Euro netto bereits als abgegolten an.
Die späte Prüfung hing am verzögerten Verkauf
Nach eigenem Vortrag hatte die Firma die Batterieprüfung erst unmittelbar vor der Abholung zur Freigabe des Fahrzeugs durchführen lassen. Damit war sie zeitlich an den verzögerten Verkauf gekoppelt. Die lange Dauer bis zum 24.04.2023 erklärte sich nach Ansicht des Gerichts also aus der späten Veräußerung und nicht aus einer technischen Notwendigkeit.
Überhöhte Reparaturkosten und unnötige Zusatzleistungen sind zweierlei
Nach dem Werkstattrisiko können Reparaturkosten im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger auch dann voll ersatzfähig sein, wenn sie durch überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze oder eine unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen sind. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug einer Fachwerkstatt übergeben hat und ihn kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft. Das Gericht verwies dazu auf BGH, Urteil vom 26. April 2022 (NJW 2022, 2840, Rdn. 12), und BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 (BGHZ 63, 182, 186).
Um überhöhte Kosten einer Schadensbeseitigung ging es hier nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht. Die Batterieprüfung war eine gesondert abgerechnete zusätzliche Leistung, die nicht angezeigt war. Eine vergleichbare Konstellation zu überhöhten Reparaturrechnungen sah das Gericht deshalb nicht, sodass die Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht angewendet werden konnten.
Warum die Klage trotz eines Standkostenanspruchs von 690 Euro ganz scheiterte
Die Klage scheiterte vollständig, weil der berechtigte Standkostenanspruch von 690,00 Euro nach Ansicht der Kammer bereits erfüllt war. Der Kfz-Versicherer der Firma hatte 1.120,00 Euro für Standkosten gezahlt, also mehr, als das Gericht überhaupt zusprechen konnte. Die Firma durfte diese Zahlung nicht auf die letzten beiden Wochen der Standzeit verrechnen.
Die Zahlung war auf maximal zwei Wochen Standzeit insgesamt bestimmt
Die Firma wollte die 1.120,00 Euro auf die Standkosten vom 12.04.2023 bis zum 26.04.2023 anrechnen und erklärte den Rechtsstreit in dieser Höhe einseitig für erledigt. Im Abrechnungsschreiben ihres Versicherers hieß es jedoch, Standgebühren würden für maximal zwei Wochen übernommen. Darin sah das Gericht eine stillschweigende Tilgungsbestimmung für eine höchstens zweiwöchige Gesamtdauer. Es nannte es realitätsfern anzunehmen, der Versicherer habe eine beliebige Zeitspanne innerhalb der tatsächlich deutlich längeren Standzeit erstatten wollen.
Die Erledigungserklärung half nicht weiter
Eine einseitige Erledigungserklärung stellt nach den Ausführungen der Kammer eine Klageänderung dar. Das Gericht muss deshalb im Wege der Feststellung über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage entscheiden. Hierzu verwies es auf BGH, Urteil vom 19.06.2008 (IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580), sowie auf Kommentarstellen zu § 91a ZPO.
Auch der für erledigt erklärte Teil war danach unbegründet. Die Begründung ergab sich aus denselben Erwägungen zu den geltend gemachten Standkosten und zur Erfüllung des ersatzfähigen Anspruchs.
Kosten, Vollstreckbarkeit und Streitwert
Das Landgericht wies die Klage ab und legte der Firma die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO auf. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst. Das Urteil ist nach § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte das Gericht auf 8.482,75 Euro fest.
Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Entscheidung als Orientierung dienen. Sie zeigt, dass eine Standzeit nach einem Totalschaden nur so weit als unfallbedingt gilt, wie eine zügige Abwicklung gedauert hätte. Sie zeigt auch, dass ein erhöhter Tagessatz für einen Quarantäneplatz ohne Erkundigungen am Markt schwer zu belegen ist. Zudem erfasst das Werkstattrisiko nach dieser Entscheidung keine gesondert abgerechneten Zusatzleistungen, die nicht erforderlich waren.
Unsere Einschätzung
Für Totalschäden an Elektroautos nach einem Unfall verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf den Streit von der Rechnung auf die Abwicklungsgeschwindigkeit und den belegten Marktpreis. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Gutachterbeauftragung und Verkauf sich als zügige Abfolge erklären lassen und der erhöhte Tagessatz durch eigene Erkundigungen untermauert ist.
Ob ein Quarantänestellplatz überhaupt erforderlich war, musste das Gericht nicht entscheiden – der hohe Satz scheiterte schon an der fehlenden Darlegung. Aus unserer Sicht ist zudem die Abgrenzung zum Werkstattrisiko, also zur Zurechnung überhöhter Werkstattrechnungen, bemerkenswert: Eine technisch nicht veranlasste Zusatzleistung bleibt danach beim Geschädigten, auch wenn sie vom Fachbetrieb kam.
Batterieprüfung als Zusatzleistung fällt aus dem Werkstattrisiko heraus
Am Ende scheiterte der gesamte Anspruch nicht an der Höhe der einzelnen Positionen, sondern an der Verrechnung der bereits gezahlten 1.120,00 Euro. Weil das Abrechnungsschreiben der eigenen Kfz-Versicherung die Standgebühren ausdrücklich auf maximal zwei Wochen begrenzte, durfte die Firma die Zahlung nicht auf die letzten beiden Wochen der tatsächlichen Standzeit anrechnen. Hätte dieses Schreiben keine solche zeitliche Begrenzung genannt, wäre die Verrechnung auf den späteren Zeitraum möglich gewesen und der offene Rest hätte weiterverfolgt werden können.
Ähnlich gelagerte Fälle können an anderen Stellen abweichen. Falls der Sachverständige einen früheren oder späteren Zeitpunkt für die zumutbare Gutachterbeauftragung ansetzt, verschiebt sich die als unfallbedingt anerkannte Standzeit nach oben oder unten. Falls für einen Sonderstellplatz tatsächlich Vergleichsangebote eingeholt und dokumentiert wurden, könnte ein höherer Tagessatz als angemessen durchgehen, auch wenn das im Einzelfall wieder scheitern kann. Und falls eine zusätzliche technische Prüfung als Teil einer ohnehin veranlassten Reparatur abgerechnet wurde statt als eigener Posten, könnte das Werkstattrisiko anders zu beurteilen sein als hier.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Datum der Gutachterbeauftragung im Verhältnis zum Unfalltag
- Formulierung im Abrechnungsschreiben der eigenen Versicherung zur Dauer der übernommenen Standzeit
- Gesonderte Rechnung für eine technische Prüfung neben der eigentlichen Standgebühr
Oft hängt mehr an der Formulierung des Abrechnungsschreibens der eigenen Versicherung als an der Höhe der Rechnung selbst, wie dieser Fall zeigt. Ob eine solche Formulierung im eigenen Fall tatsächlich eine zeitliche Begrenzung festlegt oder nur den gezahlten Betrag beschreibt, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht immer zweifelsfrei beantworten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum ließ das Gericht offen, ob ein verunfalltes Elektroauto auf einen Quarantäneplatz muss?
Das LG Düsseldorf ließ offen, ob ein verunfalltes Elektroauto auf einen Quarantäneplatz muss, weil der verlangte Spezialtarif von 80 Euro schon nicht ausreichend belegt war. Vergleichspreise fehlten; unzumutbare Erkundigungen waren nicht dargelegt.
Bei einem über dem üblichen Satz liegenden Betrag musste die Firma darlegen, dass kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Das Gericht übertrug hierzu sinngemäß die BGH-Grundsätze zu erhöhten Mietwagenkosten auf den geltend gemachten Spezialtarif. Maßgeblich waren dabei die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten der Firma. Wegen der Verzögerungen bei der Schadensabwicklung hielt das Gericht eigene Preisermittlungen für geboten; konkrete Vergleichsangebote lagen jedoch nicht vor. Die bloße Berufung auf Sicherheitsbestimmungen und fünf Meter Freifläche belegte daher den Preis von 80 Euro nicht.
Der Sachverständige fand keine verbindliche Norm, nur teilweise erfüllte Empfehlungen, und hielt wegen des freigehaltenen Nebenplatzes 30 Euro netto täglich für angemessen. Ob Quarantäne nötig oder der konkrete Platz geeignet war, blieb unentschieden.
Rechtfertigen Fördermittel automatisch, ein Unfallfahrzeug sechs Monate bis zum Verkauf zurückzuhalten?
Fördermittel rechtfertigen nicht automatisch eine sechsmonatige Standzeit; im entschiedenen Fall ließ sich aus den eingereichten Unterlagen keine entsprechende Haltepflicht ableiten. Das galt auch für den vorgelegten Zuwendungsbescheid.
Das Gericht hielt eine unfallbedingte Standzeit bis zum 3. März 2023 für ausreichend. Bei zügiger Abwicklung hätte die Firma den Gutachter am 13. Februar beauftragen und das Restwertangebot spätestens am 3. März annehmen können. Tatsächlich nahm sie das Angebot erst am 24. März an. Ein Finanzierungsschaden, der eine längere Aufbewahrung hätte rechtfertigen können, war nicht dargelegt.
Die Entscheidung schließt nicht aus, dass Förderbedingungen im Einzelfall eine Haltepflicht begründen können. Sie zeigt aber, dass eine behauptete Frist aus den konkreten Unterlagen hervorgehen muss.
Wie wird eine bereits gezahlte Standkostenpauschale auf den Haftpflichtanspruch angerechnet?
Im entschiedenen Fall deckten die bereits gezahlten 1.120 Euro den ersatzfähigen Standkostenanspruch von 690 Euro vollständig, weil das Gericht die Zahlung höchstens zwei Wochen Standzeit insgesamt zuordnete. Die Firma konnte die Zahlung daher nicht gezielt den letzten beiden Wochen zuweisen, um frühere Standkosten offenzuhalten.
Das Gericht erkannte für 23 unfallbedingte Tage lediglich 30 Euro netto täglich an; daraus ergaben sich 690 Euro. Im Abrechnungsschreiben war die Übernahme von Standgebühren für maximal zwei Wochen genannt. Darin sah das Gericht eine stillschweigende Tilgungsbestimmung, also eine Festlegung, welche Forderung die Zahlung erfüllen sollte, für höchstens zwei Wochen insgesamt. Es hielt die Annahme für realitätsfern, der Versicherer habe eine beliebig ausgewählte Zeitspanne innerhalb der längeren Standzeit bezahlen wollen. Da die Zahlung den anerkannten Betrag überstieg, galt dieser als erfüllt.
Die einseitige Erledigungserklärung änderte daran nichts: Sie gilt als Klageänderung, sodass das Gericht die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit feststellen musste. Auch den für erledigt erklärten Teil wies das Gericht aus denselben Gründen als unbegründet ab.
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Das vorliegende Urteil
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Pkw-Unfallereignis geltend, das durch einen Versicherungsnehmer des Beklagten verursacht worden ist. Die Klägerin nimmt den Beklagten insoweit als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG in Anspruch.
Am 09.02.2023 fuhr ein Mitarbeiter der Klägerin mit dem Pkw der Klägerin, einem Fahrzeug mit Elektroantrieb, Typ TESLA Model 3, amtliches Kennzeichen AC UM 579 E, von einem Kunden zurück zum Sitz der Klägerin. Gegen 11:47 Uhr verursachte der Versicherungsnehmer des Beklagten, auf der Bundesautobahn A3, Höhe Langenfeld, mit dem bei dem Beklagten versicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen OB MP 2611 eine Kollision mit dem Pkw der Klägerin, in deren Folge dieser einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.
Der Unfallhergang und die Einstandspflicht des Beklagten dem Grunde nach sind unstreitig. Mit ihrer Klage macht die Klägerin jetzt noch Standkosten sowie die Kosten für eine Batteriesicherheitsprüfung geltend.
Der PKW der Klägerin musste in Folge des Unfalls abgeschleppt werden und wurde auf dem Firmengelände des Streitverkündeten abgestellt.
Die Klägerin beauftrage am 27.02.2023 einen Gutachter zur Schadensfeststellung. Das Gutachten vom 06.03.2023 (Anlage B 2) nimmt auf ein Restwertangebot Bezug, das dem Gutachten auf Seite 38 beilag und bis zum 24.03.2023 verbindlich gültig war. Die Klägerin nahm das Restwertangebot aus dem Gutachten am 24.03.2023 an (Anlage K 11). Wegen Nichtzahlung des Kaufpreises trat die Klägerin mit Schreiben vom 19.05.2023 von dem Kaufvertrag zurück.
Für die Standzeit vom 09.02.2023 bis zum 26.04.2023 (76 Tage) stellte der Streitverkündete Standgebühren in Höhe von 80,00 EUR (netto) pro Tag in Rechnung (Rechnung Anlage K 4). Für eine Batteriesicherheitsprüfung stellte der Streitverkündete der Klägerin ein Entgelt von 900,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung.
Die Klägerin macht als Schaden die Nettobeträge geltend.
Die Klägerin behauptet, da es sich bei dem Unfallfahrzeug um ein Elektrofahrzeug handelte, habe es nach den geltenden Sicherheitsbestimmungen auf einem sog. Quarantäneparkplatz aufbewahrt werden müssen, um Sicherheitsrisiken für umstehende Personen und Gegenstände ausschließen zu können. Dieser Quarantäneparkplatz setze voraus, dass um das Fahrzeug herum in einem Radius von mindestens 5 m keine anderen Fahrzeuge oder entzündbaren Gegenstände abgestellt sind. Die dafür berechneten Standgebühren seien angemessen.
Des Weiteren habe vor einer Abholung des Unfallfahrzeugs von dessen Standort eine sog. Batterie-Sicherheitsüberprüfung durchgeführt werden müssen um festzustellen, dass von dem Fahrzeug keine Brandgefahr mehr ausgeht bzw. ob es sich um einen sog. Gefahrguttransport handelt, der nur durch speziell zugelassene Transportunternehmen durchgeführt werden darf. Diese Prüfung dürfe nur durch einen speziell hierfür zertifzierten Batterieprüfer vorgenommen werden. Die Sicherheitspfüfung sei erst am 24.04.2023 abgeschlossen gewesen. Zudem habe die Klägerin zunächst versucht, einen Käufer zu einem höheren Preis als den im Gutachten vom 06.03.2023 angegebenen Restwertangebot zu finden. Ferner sei der verunfallte Pkw mit Fördermitteln finanziert worden, daher habe ein Weiterverkauf frühestens nach 6 Monaten zum 15.03.2023 stattfinden können.
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 8.482,75 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nach Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.120,00 EUR für Standkosten durch den KFZ-Versicherer der Klägerin, die die Klägerin auf Standkosten vom 12.04.2023 bis zum 26.04.2023 verrechnen will, hat sie die Klage in dieser Höhe teilweise für erledigt erklärt. In dem Anrechnungsschreiben des Versicherers (Anlage K 18) heißt es zu den Standgebühren: „Diese Gebühren übernehmen wir für maximal zwei Wochen.“
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.362,75 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte schließt sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht an und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe Verzögerungen zu vertreten, die zu der langen Standzeit geführt hätten. So habe sie den Sachverständigen erst mit 17 Tagen Verzögerung am 27.02.2023 beauftragt. Ferner wäre bei zeitnaher Annahme des verbindlich gültigen Restwertangebotes die vermeintliche Standzeit spätestens eine Woche nach Erhalt des Gutachtens und damit zum 14.03. bzw. 15.03.2023 beendet worden. Im Übrigen sei weder das Abstellen auf einem Quarantäneparkplatz noch die Batteriesicherprüfung erforderlich gewesen. Im Übrigen habe der Parkplatz den Anforderungen an einen Quarantäneparkplatz nicht genügt.
Im Übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.09.2024 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen XXXXX vom 01.04.2025 (Bl. 302ff d.A.) Bezug genommen.
Gründe
I.
Soweit die Klägerin jetzt noch Standgebühren für den Zeitraum vom 09.02.2023 bis 11.04.2023 sowie die Kosten für eine Batteriesicherheitsprüfung geltend macht, ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte für diese Kosten keinen Anspruch auf Ersatz gemäß §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.
1.
Ersatzfähig sind nur die (angemessenen) Kosten für eine Standzeit vom 09.02.2023 (Tag des Unfalls) bis zum 03.03.2023, denn in diesem Zeitraum hätte das Schadensgutachten eingeholt und der Schaden durch Veräußerung des Fahrzeugs abgeschlossen sein können. Die darüber hinausgehenden Verzögerungen sind der Klägerin anzulasten und nicht unfallbedingt.
Die Klägerin war schon im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, den Schaden im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren zügig abzuwickeln. Der Unfall ereignete sich am 09. Februar, der auf einen Donnerstag fiel. Nach Auffassung der Kammer war ihr demnach die Beauftragung eines Unfallsachverständigen am übernächsten Werktag, mithin am 13. Februar zumutbar. Das Gutachten wäre eine Woche später, mithin zum 20. Februar fertig gewesen und hätte der Klägerin spätestens zwei Tage später mitsamt Restwertangebot vorgelegen. Selbst bei Einräumung einer Überlegungsfrist mit Möglichkeit, ein besseres Angebot zu erhalten, war es der Klägerin zumutbar, das Restwertangebot binnen einer Woche anzunehmen, also spätestens zum 03. März 2023.
Dass für die Klägerin zur Vermeidung eines Finanzierungsschadens eine Haltepflicht bis zum 15. März bestand, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (Zuwendungsbescheid Bl. 57 Anlagenband) nicht.
Soweit die Klägerin behauptet, die Batterieprüfung mit Freigabe sei erst zum 24. April abgeschlossen gewesen, war eine solche Prüfung durch einen für Hochvoltanlagen zertifizierten Mitarbeiter nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht erforderlich. Ausreichend wäre danach vielmehr eine Sichtprüfung mit Temperaturmessungen über einen Zeitraum von 2 Tagen gewesen. Auch dies hätte problemlos innerhalb der vorgenannten Standzeit bewerkstelligt werden können, wenn nicht sogar gleich zu Beginn erledigt werden müssen. Zudem ist die Batterieprüfung nach dem Vortrag der Klägerin erst vor der Abholung zwecks Freigabe des Fahrzeugs vorgenommen worden und war damit in zeitlicher Hinsicht an den erst mit Verzögerung erfolgten Verkauf des Fahrzeugs gekoppelt. Schon deswegen kann sich die Klägerin für die Dauer der Standzeit nicht auf die Grundsätze zum Werkstattrisiko berufen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Grundsätze überhaupt auf die vorliegende Konstellation übertragbar sind, denn die zeitnahe Durchführung einer Batterieprüfung – deren Notwendigkeit unterstellt – mit anschließender Freigabe des Fahrzeugs ist kein Umstand, den der Geschädigte von außen nicht erkennen und beurteilen könnte.
2.
Der Anspruch auf Ersatz der Standkosten für den Zeitraum 09.02.2023 bis 03.03.2023 (23 Tage) ist bereits erfüllt.
a)
Die Höhe der angemessenen Standgebühren für den von dem Streithelfer zur Verfügung gestellten Parkplatz hat der Sachverständige XXXXX mit dem doppelten eines normalen Standplatzes angesetzt, mithin 30,00 EUR netto. Dies mit der nachvollziehbaren Begründung, dass jedenfalls ein Stellplatz neben dem Fahrzeug der Klägerin freigelassen wurde, demgegenüber weitere Sicherungsmaßnahmen nicht erkennbar waren. Ausgehend von einer unfallbedingten Standzeit von 23 Tagen errechnet sich danach ein Betrag in Höhe von 690.00 EUR.
Auch insofern kann sich die Klägerin für die Höhe der Standgebühren nicht auf die Grundsätze zum Werkstattrisiko berufen.
Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, sind dadurch anfallende Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger aufgrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. BGH Urteile vom 26. April 2022 = NJW 2022, 2840 Rdn. 12; vom 29. Oktober 1974 = BGHZ 63, 182, 186, juris Rdn. 12).
Maßgeblich ist danach die Erkennbarkeit für den Geschädigten und die Zumutbarkeit eigener Erkundigungen. Dies hat der Bundesgerichtshof zur Übertragbarkeit seiner Rechtsprechung auf die Höhe von Mietwagenkosten nochmals klargestellt: Jedenfalls dann, wenn dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war, gelten die Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. In einem solchen Fall kann der Geschädigte den den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 -, Rn. 8, juris). Nach dieser Rechtsprechung muss der Geschädigte in einem solchen Fall allerdings darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war (BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 -, Rn. 10, juris).
Dazu, dass die Klägerin Vergleichsangebote für Quarantäneparkplätze eingeholt hat oder ihr dieses nicht zumutbar war, hat sie nichts vorgetragen. Gerade in Anbetracht der eingetretenen Verzögerungen bei der Schadensabwicklung ist zudem jedenfalls eine Pflicht zu eigenen Erkundigungen der Klägerin anzunehmen.
Daher kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin schon für die Notwendigkeit, das Fahrzeug auf einen Quarantäneparkplatz zu verbringen sowie für die Geeignetheit des konkret von dem Streitverkündeten zur Verfügung gestellten Parkplatzes auf die Grundsätze zum Werkstattrisiko berufen kann. Dann nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen existiert keine explizite Richtlinie oder Norm über die Beschaffenheit eines sogenannten Quarantäneplatzes für verunfallte Elektrofahrzeuge sondern lediglich eine Empfehlung (z.B. von der Feuerwehr), welche Funktionen er erfüllen soll und welche technischen Gegebenheiten sich daraus ergeben. Zudem erfüllt der konkret vorgefundene Parkplatz diese Empfehlungen auch nur teilweise.
b)
Der Schaden der Klägerin für diesen Zeitraum ist bereits durch Zahlung ihrer Kfz-Versicherung in Höhe von 1.120,00 EUR erfüllt.
Die Versicherung der Klägerin hat in ihrem Abrechnungsschreiben ausgeführt, dass sie lediglich eine Standdauer von maximal 2 Wochen ersetzt (Anlage K 18). Darin ist eine konkludente Tilgungsbestimmung bezogen auf eine maximal 2-wöchige Gesamtdauer zu sehen, denn es wäre realitätsfern anzunehmen, die Versicherung habe eine Einstandspflicht zur Erstattung eines beliebigen Zeitraums innerhalb einer diese zwei Wochen deutlich überschreitenden Zeitraumes erfüllen wollen. Damit ist der Klägerin eine Verrechnung dieses Betrages auf die beiden letzten Wochen der tatsächlich 76-tägigen Standzeit verwehrt.
3.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung von 900,00 EUR (netto) für die abgerechnete Batterieprüfung.
Wie bereits ausgeführt, war eine solche Prüfung durch einen für Hochvoltanlagen zertifizierten Mitarbeiter nach den Feststellungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen nicht erforderlich. Ausreichend wäre danach vielmehr eine Sichtprüfung mit Temperaturmessungen über einen Zeitraum von zwei Tagen gewesen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der damit verbundene geringe zusätzliche Aufwand mit den erhöhten Standgebühren abgegolten ist.
Nach den oben genannten Grundsätzen zum Werkstattrisiko und deren Übertragbarkeit auf gleichgelagerte Sachverhalte kann sich die Klägerin für die dafür abgerechneten Kosten nicht auf diese Grundsätze berufen. Der Sachverständige stellt dazu explizit in seinem Gutachten (dort S. 13) fest: „Eine Sicherheitsbewertung war für den Transport des Fahrzeugs (zur Verwertung) also nicht erforderlich. Sie hatte sich schon allein wegen des seit dem Verkehrsunfall verstrichenen Zeitraums von mindestens 15 Tagen erübrigt“. Der Streitverkündete hat hier schlicht keine Mehraufwendungen oder überhöhte Sätze im Rahmen der Schadensbeseitigung abgerechnet sondern eine separate zusätzliche Leistung, die nach den Feststellungen des Sachverständigen XXXXX gar nicht angezeigt war. Damit fehlt es bereits an einer vergleichbaren Konstellation gegenüber überhöhten Reparaturrechnungen.
II.
Soweit die Klägerin den Rechtsstreit teilweise einseitig für erledigt erklärt hat, war die in diesem Umfang verfolgte Klage zwar ebenfalls zulässig, aber nicht begründet.
1.
Die einseitige Erledigungserklärung stellt eine Klageänderung dahingehend dar, dass das Gericht über die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Wege der Feststellung zu entscheiden hat (ganz h. M., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. 06. 2008 – IX ZR 84/07 in NJW 2008, 2580, beckonline; Musielak/Voit/Flockenhaus, 22. Aufl. 2025, ZPO § 91a Rn. 28 f, beckonline: Gewohnheitsrecht; BeckOK ZPO/Jaspersen, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 91a Rn. 47, beckonline).
2.
Für die Unbegründetheit des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung wird auf die Ausführungen unter I. Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 8.482,75 EUR festgesetzt.
