Eine Autofahrerin forderte beim Amtsgericht Heidelberg die Mietwagenkosten nach einem Autounfall zurück, nachdem die Versicherung die Erstattung der Reparaturkosten eigenmächtig gekürzt hatte. Plötzlich hing die gesamte Zahlung vom Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer sowie der Frage ab, ob Unfallopfer für Fehler ihrer Werkstatt geradestehen müssen.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Autounfall?
- Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Erstattung der Reparaturkosten?
- Warum stritten die Versicherung und die Autofahrerin?
- Wie entschied das Gericht über die Mietwagenkosten und das Werkstattrisiko?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für Unfallgeschädigte?
- Experten Kommentar
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 25 C 207/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Heidelberg
- Datum: 09.04.2024
- Aktenzeichen: 25 C 207/23
- Verfahren: Schadensersatz nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
Die Versicherung zahlt volle Mietwagenkosten und Reparaturen, wenn diese dem üblichen Preisdurchschnitt entsprechen.
- Das Gericht berechnet den fairen Mietpreis aus dem Mittelwert zweier bekannter Preislisten.
- Die Versicherung zahlt auch für Winterreifen, Desinfektion und die Lieferung des Autos.
- Die Versicherung haftet auch für falsche oder zu hohe Rechnungen der Autowerkstatt.
- Die Versicherung zahlt Zinsen, weil sie das Geld nicht rechtzeitig überwies.
- Die Versicherung zahlt alle Prozesskosten, da sie die Forderung erst sehr spät akzeptierte.
Wer trägt die Mietwagenkosten nach einem Autounfall?
Nach einem Verkehrsunfall beginnt für viele Betroffene der eigentliche Stress erst bei der Schadensregulierung. Ein häufiges Szenario: Das eigene Auto muss in die Werkstatt, und für die Dauer der Reparatur wird ein Ersatzfahrzeug benötigt. Doch wenn die Rechnung der Autovermietung bei der gegnerischen Versicherung eingereicht wird, folgt oft die Ernüchterung. Der Versicherer kürzt die Beträge drastisch, verweist auf günstigere Tarife oder streicht Zusatzpositionen wie Kosten für Winterreifen oder die Desinfektion des Fahrzeugs.

Genau dieser Konflikt beschäftigte das Amtsgericht Heidelberg. Eine Autofahrerin klagte gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, da diese sowohl die Mietwagenkosten als auch Teile der Reparaturrechnung nicht vollständig begleichen wollte. Das Urteil stärkt die Rechte von Unfallopfern erheblich und klärt wichtige Fragen rund um die Berechnung der Mietwagenkosten und das sogenannte Werkstattrisiko.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, welchen Betrag ein Geschädigter für ein Ersatzfahrzeug verlangen darf und ob er das Risiko trägt, wenn eine Werkstatt möglicherweise überhöhte Preise für Ersatzteile berechnet. Das Gericht musste hierbei zwischen verschiedenen Berechnungsmethoden abwägen und entschied zugunsten einer praxisnahen Lösung, die Autofahrer entlastet.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Erstattung der Reparaturkosten?
Die rechtliche Basis für Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 249 BGB ist der Schädiger – und damit dessen Haftpflichtversicherung – verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies nennt man Naturalrestitution.
Für den Geschädigten bedeutet dies, dass er Anspruch auf die Erstattung der Reparaturkosten hat, die für die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind. Ebenso gehört die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur zum erstattungsfähigen Schaden, da der Nutzungsausfall kompensiert werden muss. Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 StVG).
Allerdings gilt dieser Anspruch nicht grenzenlos. Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten dazu, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB). Er darf sich nicht bereichern und muss, wie es die Gerichte oft formulieren, wie ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“ handeln. Doch wo genau die Grenze zwischen notwendigem Ersatz und unwirtschaftlichem Luxus verläuft, ist ständiger Streitpunkt zwischen Versicherten und Konzernen.
Besonders komplex wird es beim sogenannten Werkstattrisiko. Wenn eine Fachwerkstatt unnötige Arbeiten durchführt oder Preise zu hoch ansetzt, stellt sich die Frage: Muss der ahnungslose Kunde dafür haften, oder fällt dieses Risiko in den Verantwortungsbereich des Schädigers? Die Rechtsprechung tendiert hier dazu, den Geschädigten zu schützen, solange ihn kein Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung der Werkstatt trifft.
Warum stritten die Versicherung und die Autofahrerin?
Der konkrete Fall vor dem Amtsgericht Heidelberg drehte sich um einen Verkehrsunfall, bei dem die Haftungslage eindeutig war: Die Versicherung der Gegenseite musste für den Schaden zu 100 Prozent aufkommen. Die geschädigte Eigentümerin brachte ihr Fahrzeug zur Reparatur in ein Autohaus und mietete für den Zeitraum vom 25. Februar 2022 bis zum 4. März 2022 – also für acht Tage – einen Ersatzwagen an.
Der Streit entzündete sich an zwei Fronten. Zum einen kürzte die Versicherung die Erstattung der Werkstattkosten um 592,55 Euro. Sie argumentierte, dass bestimmte Ersatzteile und Arbeitspositionen für die Unfallreparatur gar nicht erforderlich gewesen wären. Die Werkstatt habe hier Leistungen abgerechnet, die nicht im direkten Zusammenhang mit dem Unfallschaden stünden.
Zum anderen weigerte sich der Konzern, die volle Rechnung der Autovermietung zu begleichen. Diese belief sich auf insgesamt 1.255,08 Euro. Die Versicherung zahlte lediglich 729,43 Euro und behielt den Differenzbetrag von 307,81 Euro ein. Die Begründung der Versicherung: Die Autofahrerin habe gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie hätte ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu deutlich günstigeren Konditionen anmieten können. Zudem seien Positionen wie ein Aufschlag für Winterreifen, Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs sowie Zustellgebühren nicht erstattungsfähig.
Die Versicherung versuchte zudem einen prozessualen Schachzug: Während des laufenden Verfahrens erkannte sie einen Teil der Forderung an, wollte aber die Prozesskosten nicht tragen. Sie argumentierte, dies sei ein „sofortiges Anerkenntnis“, da sie gar keinen Anlass zur Klage gegeben habe.
Wie entschied das Gericht über die Mietwagenkosten und das Werkstattrisiko?
Das Amtsgericht Heidelberg fällte am 9. April 2024 ein umfassendes Urteil zugunsten der Geschädigten (Az. 25 C 207/23). Der zuständige Richter prüfte die Einwände der Versicherung detailliert und wies sie weitestgehend zurück. Das Urteil ist besonders interessant, da es sehr genau aufschlüsselt, wie Gerichte heutzutage die angemessene Höhe von Mietwagenkosten ermitteln.
Wie berechnet sich der marktübliche Normaltarif?
Einer der Hauptstreitpunkte war die Höhe der täglichen Mietgebühr. Die Versicherung hielt die Kosten für überzogen. Das Gericht musste daher den sogenannten „marktüblichen Normaltarif“ schätzen. Hierzu nutzte es § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO), der dem Richter bei der Schadensermittlung einen gewissen Freiraum einräumt.
In der Rechtsprechung konkurrieren zwei Listen zur Preisermittlung: der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ (der oft höhere Preise ausweist) und die Marktpreisspiegel-Liste des Fraunhofer-Instituts (die oft niedrigere Preise zeigt). Versicherungen pochen meist auf die Fraunhofer-Liste, Geschädigte und Vermieter auf Schwacke.
Das Amtsgericht Heidelberg folgte hier der Linie des Oberlandesgerichts Karlsruhe und wandte die sogenannte „Fracke-Methode“ an (eine Wortschöpfung aus Fraunhofer und Schwacke). Dabei wird der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer gebildet.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Werte aus dem „Schwacke-Mietpreisspiegel“ und der Tabelle des Fraunhofer Instituts.
Die konkrete Berechnung des Gerichts ergab für die Postleitzahl der Klägerin und die Fahrzeugklasse ein arithmetisches Mittel von 658,51 Euro für die Grundmiete. Da die tatsächliche Rechnung der Autovermietung (bereinigt um Zusatzkosten) unterhalb dieses Schätzwertes lag, waren die Grundkosten vollständig zu erstatten. Der Einwand der Versicherung, es gäbe günstigere Internetangebote, wurde als zu pauschal zurückgewiesen.
Sind Desinfektionskosten und Winterreifen erstattungsfähig?
Neben dem Grundpreis stritten die Parteien über diverse Nebenkosten. Auch hier positionierte sich das Gericht klar auf der Seite der Autofahrerin. Besonders relevant waren:
- Kosten für die Desinfektion des Fahrzeugs: Da die Anmietung im Februar/März 2022 stattfand, also noch unter dem Eindruck der Corona-Pandemie, erkannte das Gericht diese Kosten als notwendig an. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.12.2022).
- Winterreifen: Auch Erstattung der Kosten für Winterreifen wurde genehmigt. In den Wintermonaten gehört eine entsprechende Bereifung zur verkehrssicheren Ausstattung eines Mietwagens. Der BGH hat bereits 2013 entschieden, dass diese separat berechnet werden dürfen.
- Zustellkosten: Da die Autovermietung über einen konkreten Sitz verfügte und das Fahrzeug zur Werkstatt oder zum Kunden brachte, waren auch die Kosten für Zustellung und Abholung zu ersetzen.
- Vollkaskoschutz: Die Kosten für den Vollkaskoschutz (Haftungsreduzierung) sah das Gericht als adäquate Schadensfolge an. Selbst wenn das eigene Auto der Geschädigten nicht vollkaskoversichert gewesen wäre, darf sie beim Mietwagen auf Nummer sicher gehen, um finanzielle Risiken bei einem Fremdfahrzeug auszuschließen.
Was bedeutet das Werkstattrisiko für die Versicherung?
Bezüglich der gekürzten Reparaturkosten (592,55 Euro) griff das Gericht auf die Grundsätze zum Werkstattrisiko zurück. Das Prinzip ist einfach: Ein Laie kann nicht beurteilen, ob eine Werkstatt zu viele Stunden berechnet oder unnötige Schrauben auf die Rechnung setzt. Wenn er den Auftrag zur Reparatur erteilt, darf er darauf vertrauen, dass die Werkstatt korrekt arbeitet.
Das Gericht verurteilte die Versicherung daher zur Zahlung, wählte aber eine spezielle juristische Konstruktion: die Zahlung Zug-um-Zug gegen Abtretung. Das bedeutet:
Die Beklagte wird verurteilt, auf das Konto der Autohaus […] zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger das Werkstattrisiko betreffender Ansprüche der Klägerin gegen die Autohaus.
Im Klartext: Das Werkstattrisiko der Versicherung bedeutet, dass der Versicherer zahlen muss. Sollte die Rechnung tatsächlich überhöht sein, bekommt die Versicherung im Gegenzug die Rechte der Autofahrerin übertragen und kann sich das Geld selbst von der Werkstatt zurückholen. Der Unfallgeschädigte ist damit aus dem Streit zwischen Versicherung und Werkstatt raus.
Warum scheiterte der Kostentrick der Versicherung?
Die Versicherung versuchte, durch ein teises Anerkenntnis während des Prozesses zumindest die Anwalts- und Gerichtskosten zu sparen. Nach § 93 ZPO kann ein Beklagter die Kostenlast abwenden, wenn er den Anspruch sofort anerkennt und keinen Anlass zur Klage gegeben hat.
Das Gericht durchkreuzte diesen Plan. Ein „sofortiges Anerkenntnis“ setze voraus, dass die Versicherung von Anfang an bereit gewesen wäre, die Reparaturkosten (zumindest Zug-um-Zug gegen Abtretung) zu zahlen. Da die Versicherung aber in vorherigen Schreiben und Schriftsätzen die Zahlung kategorisch abgelehnt und Klageabweisung beantragt hatte, gab sie sehr wohl Anlass zur Klage. Sie muss daher auch die vollen Prozesskosten und die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Geschädigten tragen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für Unfallgeschädigte?
Das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg ist ein wichtiges Signal für alle Verkehrsteilnehmer, die Mietwagenkosten erfolgreich einklagen wollen oder müssen. Es bestätigt, dass Versicherungen nicht pauschal den Rotstift ansetzen dürfen. Insbesondere die Anwendung der „Fracke-Methode“ (Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer) etabliert sich in vielen Gerichtsbezirken als fairer Kompromiss, der die extremen Sparpreise der Versicherer als alleinigen Maßstab ablehnt.
Für die Praxis bedeutet dies: Wer nach einem Unfall einen Mietwagen benötigt, muss nicht das billigste Internetangebot suchen. Er darf sich an lokalen Tarifen orientieren, solange diese nicht völlig aus dem Rahmen fallen. Auch Zusatzkosten wie Winterreifen oder eine Haftungsreduzierung sind in der Regel erstattungsfähig.
Beim Thema Werkstattrechnung bietet das Urteil ebenfalls Sicherheit. Solange den Autofahrer kein Auswahlverschulden trifft (er also nicht erkennbar mit der Werkstatt „mauschelt“), muss die Versicherung zahlen. Streitigkeiten über die Notwendigkeit einzelner Ersatzteile müssen dann zwischen Versicherung und Werkstatt ausgetragen werden, nicht auf dem Rücken des Unfallopfers. Die Zahlung an die Werkstatt gegen Abtretung ist hierfür der korrekte juristische Weg.
Abschließend bestätigt das Urteil, dass Versicherungen, die erst im Prozess einlenken, nicht um die Kostenfolge herumkommen. Wer seine Zahlungspflicht monatelang bestreitet, kann sich nicht kurz vor Urteilsverkündung als der „Gutwillige“ darstellen, um Gerichtskosten zu sparen.
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Experten Kommentar
Vorsicht ist geboten, wenn die Versicherung sofort nach dem Unfall anruft und eigene Mietwagenpartner anpreist. Oft wird suggeriert, man dürfe nur dort mieten, was rechtlich schlicht falsch ist und meist zu Nachteilen führt. Die hier versuchte Kürzungstaktik ist leider Standard: Versicherer streichen automatisiert Positionen wie Winterreifen, weil sie darauf spekulieren, dass die meisten Geschädigten den Klageweg scheuen.
Beim Werkstattrisiko sehe ich regelmäßig Verunsicherung, wenn Mandanten plötzlich „Prüfberichte“ mit massiven Streichungen erhalten. Hier gilt: Nicht irritieren lassen. Solange man der Werkstatt keinen offensichtlich unnötigen Auftrag erteilt hat, ist der Streit alleinige Sache zwischen Versicherung und Reparaturbetrieb. Man sollte sich keinesfalls in technische Diskussionen verwickeln lassen, sondern konsequent auf die Abtretung der Ansprüche verweisen.
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Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Heidelberg – Az.: 25 C 207/23 – Urteil vom 09.04.2024
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