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Nutzungsausfall bei der Eigenreparatur: Anspruch auch ohne Werkstattrechnung

Eine BMW-Besitzerin forderte nach einem Parkunfall den Nutzungsausfall bei der Eigenreparatur ihres Wagens ein, ohne jedoch eine offizielle Werkstattrechnung vorlegen zu können. Die gegnerische Versicherung verweigerte die Zahlung, da sie den Nachweis der Reparaturdauer durch einen Sachverständigen bei einer fiktiven Abrechnung schlichtweg nicht anerkannte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 C 99/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Dülmen
  • Datum: 23.08.2023
  • Aktenzeichen: 3 C 99/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Ausfallgeld und Gutachterkosten zahlen, auch wenn der Besitzer selbst repariert.

  • Besitzer erhalten Geld für den Fahrzeugausfall, wenn sie die Reparatur belegen
  • Ein Gutachter bestätigt die Dauer der Reparatur glaubhaft für das Gericht
  • Versicherungen müssen die Gebühren für diese Bestätigung des Gutachters voll bezahlen
  • Reparaturen in Eigenregie dauern nicht automatisch kürzer als Arbeiten in Fachbetrieben

Wer zahlt den Nutzungsausfall bei der Eigenreparatur?

Ein geparkter BMW, ein kurzer Rums und ein eigentlich klarer Fall – so begann der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Dülmen. Am 27. Juli 2022 ereignete sich auf der Straße Butterkamp in Dülmen ein Verkehrsunfall. Ein Fahrzeugführer rammte beim Rangieren oder Vorbeifahren einen ordnungsgemäß geparkten BMW 320d Touring. Die Haftungslage war eindeutig: Der Unfallverursacher trug die alleinige Schuld. Dessen Haftpflichtversicherung erkannte dies auch an und beglich den Großteil des Schadens.

Eine Frau setzt in einer hellen Einfahrt aktiv einen Schraubenschlüssel an der Karosseriedelle ihres aufgebockten Autos an.
Versicherungen müssen Nutzungsausfallentschädigung auch bei einer nachgewiesenen Eigenreparatur des Unfallfahrzeugs leisten. | Symbolbild: KI

Doch beim sogenannten Nutzungsausfall schaltete das Versicherungsunternehmen auf stur. Die BMW-Fahrerin hatte sich entschieden, den Schaden nicht in einer Werkstatt reparieren zu lassen, sondern das Geld auf Basis eines Gutachtens anzufordern (fiktive Abrechnung) und den Wagen selbst instand zu setzen. Als sie anschließend für die vier Tage, in denen sie ihr Auto während der Reparatur nicht nutzen konnte, eine Entschädigung forderte, verweigerte der Konzern die Zahlung.

Der Streitwert war mit 307,60 Euro vergleichsweise gering, doch die dahinterstehende Rechtsfrage ist für viele Autofahrer von enormer Bedeutung: Darf eine Versicherung die Entschädigung für den entgangenen Gebrauch streichen, nur weil der Geschädigte selbst zum Werkzeug greift? Das Amtsgericht Dülmen musste in seinem Urteil vom 23.08.2023 (Az. 3 C 99/23) klären, welche Nachweise für den Nutzungsausfall bei einer Eigenreparatur wirklich notwendig sind.

Welche rechtlichen Regeln gelten für den Schadensersatz bei einem Verkehrsunfall?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) notwendig. Nach einem Unfall hat der Geschädigte gemäß § 249 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der Grundgedanke ist die sogenannte Naturalrestitution – also die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, als wäre der Unfall nie geschehen.

Daraus ergeben sich zwei zentrale Ansprüche:

  1. Die Reparaturkosten: Das Geld, das nötig ist, um das Blech wieder geradezubiegen.
  2. Der Nutzungsausfall: Eine Entschädigung dafür, dass das eigene Auto während der Reparatur nicht zur Verfügung steht.

Was bedeutet die fiktive Abrechnung?

Das deutsche Recht erlaubt dem Unfallopfer einen besonderen Weg: Die fiktive Abrechnung. Die Geschädigte muss ihr Auto nicht zwingend in eine Werkstatt geben und die Rechnung einreichen. Sie darf stattdessen einen Sachverständigen die voraussichtlichen Kosten schätzen lassen und sich diesen Netto-Betrag von der Versicherung auszahlen lassen. Was sie dann mit dem Geld und dem Auto macht, ist ihre Sache. Sie kann den Wagen unrepariert lassen, ihn billiger reparieren oder – wie in diesem Fall – selbst Hand anlegen.

Die juristische Herausforderung liegt beim Nutzungsausfall. Diese Pauschale (hier 65 Euro pro Tag) gibt es nur, wenn der Wagen tatsächlich ausgefallen ist und tatsächlich eine spürbare Beeinträchtigung vorlag. Wer sein Auto mit Beulen einfach weiterfährt, bekommt kein Geld für den Ausfall. Wer es aber in Eigenregie repariert und deswegen vier Tage nicht fahren kann, erleidet einen realen Vermögensnachteil.

Warum verweigerte die Versicherung die Zahlung für den Nutzungsausfall?

Obwohl die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten anstandslos überwies, entzündete sich der Streit an zwei Positionen, die die BMW-Besitzerin nachforderte.

Die Forderung der Geschädigten belief sich auf 307,60 Euro, zusammengesetzt aus:

  • 260,00 Euro: Nutzungsausfallentschädigung für 4 Tage à 65,00 Euro.
  • 47,60 Euro: Kosten für eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen.

Die Versicherung argumentierte, dass bei einer fiktiven Abrechnung ein Anspruch auf den Nutzungsausfall grundsätzlich fragwürdig sei. Besonders die Eigenreparatur war dem Unternehmen ein Dorn im Auge. Die Juristen der Versicherung zweifelten an, dass die Reparatur tatsächlich vier Tage gedauert hatte. Sie vertraten die Ansicht, dass ohne eine offizielle Werkstattrechnung der genaue Zeitraum des Fahrzeugausfalls nicht beweisbar sei.

Zur Untermauerung ihrer Ablehnung zitierte die Versicherung ein Urteil des Amtsgerichts Essen (Az. 22 C 223/21). Dort hatte ein Gericht Zweifel an der Nachweisführung bei privaten Reparaturen geäußert. Die Strategie der Versicherung war klar: Wer das Geld fiktiv kassiert und selbst schraubt, soll nicht auch noch für die Standzeit entlohnt werden. Auch die knapp 50 Euro für den Sachverständigen, der den Erfolg der Reparatur bestätigte, wollte der Konzern nicht erstatten.

Wie entschied das Amtsgericht Dülmen über den Anspruch?

Der zuständige Richter am Amtsgericht Dülmen erteilte der Argumentation der Versicherung eine klare Absage. Die Klage der BMW-Fahrerin war in vollem Umfang erfolgreich. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung der geforderten 307,60 Euro nebst Zinsen sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten.

Die Begründung des Urteils ist eine wichtige Lektion für die Abwicklung von Unfallschäden. Das Gericht prüfte den Anspruch Schritt für Schritt und zerlegte die Einwände der Versicherung systematisch.

Ist der Nutzungsausfall bei einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig?

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Art der Abrechnung (fiktiv nach Gutachten) den Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung keineswegs ausschließt. Entscheidend ist allein die Frage, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und ob es in dieser Zeit nicht nutzbar war.

Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus:

„Dass die Klägerin ihren Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, steht der Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen Nutzungsausfallschadens nicht entgegen, sofern ein solcher eingetreten ist und nachgewiesen werden kann.“

Es kommt also nicht auf die Rechnung einer Werkstatt an, sondern auf den faktischen Zustand des Autos. Wenn das Auto repariert wird und deshalb in der Garage steht, fehlt die Nutzungsmöglichkeit – egal wer den Schraubenschlüssel hält.

Wie wurde die Reparaturdauer nachgewiesen?

Hier kam das entscheidende Dokument ins Spiel: Die Reparaturbestätigung. Die BMW-Besitzerin hatte nach ihrer Eigenreparatur denselben Sachverständigen beauftragt, der auch das ursprüngliche Schadensgutachten erstellt hatte. Dieser begutachtete das Fahrzeug erneut und bescheinigte schriftlich, dass die Instandsetzung erfolgt war und dafür ein Zeitraum von vier Tagen anzusetzen war.

Für das Gericht war dieser Nachweis vollkommen ausreichend. Da die Versicherung die ursprünglichen Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens dieses Sachverständigen akzeptiert hatte, sah der Richter keinen logischen Grund, warum den Angaben desselben Experten zur Reparaturdauer plötzlich misstraut werden sollte.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Versicherung im Prozessverlauf nicht einmal mehr bestritten hatte, dass die Reparatur überhaupt stattgefunden hatte. Damit fehlte den Einwänden der Versicherung die Substanz.

Darf die Eigenreparatur länger dauern als die Werkstattreparatur?

Ein zentraler Punkt in der Verteidigung der Versicherung war der Zweifel an der Dauer. Das Unternehmen mutmaßte, dass die angegebenen vier Tage nicht plausibel seien oder bei einer Eigenleistung nicht voll angerechnet werden dürften.

Das Amtsgericht Dülmen ließ dieses Argument nicht gelten. Es gibt keinen automatischen „Malus“ für Heimwerker. Solange kein konkreter Beweis vorliegt, dass die Reparatur künstlich in die Länge gezogen wurde, ist die Einschätzung des Sachverständigen maßgeblich.

Der Richter betonte deutlich:

„Der Umstand, dass die Reparatur in Eigenregie und nicht durch eine Fachwerkstatt erfolgte, rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht die Annahme, die tatsächliche Reparaturdauer sei kürzer gewesen.“

Auch der Verweis der Versicherung auf das Urteil des Amtsgerichts Essen half nicht weiter. Der Richter in Dülmen analysierte den Präzedenzfall genau und stellte fest, dass es dort an einem konkreten Nachweis gefehlt hatte. Im vorliegenden Fall aus Dülmen lag jedoch die detaillierte Reparaturbestätigung vor, die genau diese Lücke schloss.

Muss die Versicherung die Kosten für die Reparaturbestätigung zahlen?

Bleiben noch die 47,60 Euro für das Dokument selbst. Die Versicherung wollte diese Kosten nicht tragen, da sie die Bestätigung für unnötig hielt. Das Gericht sah das anders. Da die Geschädigte beweisen muss, dass ihr Auto repariert wurde, um den Nutzungsausfall zu bekommen, ist die Reparaturbestätigung ein notwendiges Beweismittel.

Die Kosten hierfür sind als direkter Folgeschaden des Unfalls zu betrachten. Ohne den Unfall wäre keine Bestätigung nötig gewesen. Da der Preis von unter 50 Euro auch nicht unverhältnismäßig hoch war, muss die gegnerische Haftpflichtversicherung diesen Betrag erstatten.

Die Berechnung der Gesamtsumme

Das Gericht sprach der BMW-Fahrerin somit den vollen Betrag zu:

  1. Nutzungsausfall: 4 Tage x 65,00 Euro = 260,00 Euro
  2. Sachverständigenkosten: Rechnung für die Bestätigung = 47,60 Euro
  3. Gesamtsumme: 307,60 Euro

Zusätzlich muss die Versicherung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen, da sie auf die Mahnung des Anwalts der Geschädigten nicht fristgerecht reagiert hatte.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis bei einem Unfallschaden?

Das Urteil des Amtsgerichts Dülmen stärkt die Rechte von Autofahrern, die handwerklich geschickt sind oder ihr Fahrzeug im privaten Umfeld reparieren lassen möchten. Es stellt klar, dass die „fiktive Abrechnung“ keine Abrechnung zweiter Klasse ist.

Die Entscheidung verdeutlicht jedoch auch, welche Pflichten die Geschädigten haben. Wer den Nutzungsausfall erstattet bekommen möchte, darf nicht einfach behaupten, das Auto sei repariert worden. Der Nachweis ist zwingend erforderlich.

Folgende Punkte lassen sich aus der Entscheidung ableiten:

  • Eigenreparatur ist gleichwertig: Der Nutzungsausfall steht auch demjenigen zu, der selbst repariert, solange das Auto in dieser Zeit tatsächlich nicht nutzbar ist.
  • Die Reparaturbestätigung ist der Schlüssel: Ein einfaches Foto reicht oft nicht aus. Ein kurzes Gutachten oder eine Bestätigung durch einen Sachverständigen ist der sicherste Weg, um Diskussionen mit der Versicherung zu beenden.
  • Kostenübernahme: Die Kosten für diesen Nachweis muss in der Regel die gegnerische Versicherung tragen.
  • Vorsicht bei Pauschalen: Die Dauer des Ausfalls muss plausibel sein. Sie sollte sich an dem orientieren, was ein Gutachter für die Reparatur veranschlagt hat.

Die Versicherung muss nun nicht nur den Schadensersatz und die Zinsen zahlen, sondern auch die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Für die BMW-Besitzerin hat sich der Gang zum Gericht gelohnt: Sie erhielt nicht nur ihr Geld, sondern auch die Bestätigung, dass ihre Vorgehensweise rechtlich einwandfrei war.

Versicherung kürzt Nutzungsausfall? Jetzt Ansprüche sichern

Die Durchsetzung von Nutzungsausfallentschädigungen bei Eigenreparaturen scheitert in der Praxis oft an der skeptischen Haltung der Versicherer. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung und sorgt dafür, dass Ihre Reparaturbestätigung anerkannt wird. Wir unterstützen Sie dabei, Ihren berechtigten Schadensersatz ohne unberechtigte Abzüge durchzusetzen.

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Experten Kommentar

Die Versicherer spekulieren bei Kleinstbeträgen unter 500 Euro ganz gezielt darauf, dass der Geschädigte den juristischen Aufwand scheut. In der Praxis ist diese Blockadehaltung reines Kalkül, um die fiktive Abrechnung für Laien so unattraktiv wie möglich zu machen. Wer hier nicht sofort einen Anwalt einschaltet, bekommt den Nutzungsausfall fast nie ohne gerichtliche Hilfe ausgezahlt.

Ein Punkt, der häufig unterschätzt wird: Die Kosten für die Reparaturbestätigung müssen fast immer privat vorfinanziert werden. Ich rate dazu, denselben Sachverständigen wie beim Erstgutachten zu beauftragen, um jeglichen Zweifel an der Reparaturdauer im Keim zu ersticken. Ohne dieses Dokument bleiben Geschädigte auf ihren Fotos sitzen, die als Beweis für die tatsächliche Standzeit vor Gericht selten ausreichen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann habe ich Anspruch auf Nutzungsausfall bei einer Eigenreparatur?

Sie haben Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde und nachweisbar nicht nutzbar war. Die gewählte Abrechnungsart, etwa die fiktive Abrechnung nach Gutachten, ist dabei völlig unerheblich. Auch bei einer Eigenreparatur entsteht ein ersatzfähiger Schaden durch den zeitweisen Entzug des Wagens.

Die fiktive Abrechnung steht der Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen Nutzungsausfallschadens nicht entgegen. Entscheidend ist allein der faktische Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit. Sie müssen jedoch belegen, dass Ihr Auto während der Reparatur ununterbrochen stillstand. Ein bloßes Weiterfahren mit Beulen begründet keinen Entschädigungsanspruch. Im Urteil forderte das Gericht eine externe Bestätigung, etwa durch einen Gutachter. Ohne diesen Nachweis des zeitlichen Ausfalls lehnt die Versicherung die Zahlung ab.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Beginn und das Ende Ihrer Eigenreparatur lückenlos durch aussagekräftige Fotos. Lassen Sie sich den Zeitraum zudem schriftlich von einem neutralen Sachverständigen bestätigen.


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Wer übernimmt die Kosten für die fachliche Reparaturbestätigung?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss die Kosten für die fachliche Reparaturbestätigung vollständig als Unfallfolgeschaden übernehmen. Sie sind gesetzlich verpflichtet, den Nachweis der erfolgten Reparatur zu erbringen. Erst durch dieses Dokument entsteht Ihr Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Üblicherweise liegen die Kosten für diese kurze Nachbesichtigung bei etwa 47,60 Euro.

Juristisch gesehen handelt es sich bei der Bestätigung um ein notwendiges Beweismittel zur Schadensabwicklung. Ohne diesen Beleg können Sie den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer nicht rechtssicher geltend machen. Die Gerichte stufen diese Ausgaben daher als erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten ein. Die Versicherung darf die Zahlung nicht als bloßes Privatvergnügen ablehnen. Da Sie die Beweislast für die Instandsetzung tragen, ist die Dokumentation durch einen Sachverständigen eine direkte Unfallfolge.

Unser Tipp: Reichen Sie die Rechnung des Sachverständigen für die Nachbesichtigung zusammen mit Ihrer Forderung bei der Versicherung ein. Bestehen Sie konsequent auf die volle Erstattung.


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Wie wird die tatsächliche Reparaturdauer ohne Werkstattrechnung nachgewiesen?

Der Nachweis erfolgt rechtssicher durch eine schriftliche Reparaturbestätigung Ihres Kfz-Sachverständigen. Dieser bescheinigt nach einer persönlichen Nachbesichtigung des Fahrzeugs, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde. Er bestätigt zudem verbindlich, dass der veranschlagte Zeitraum von beispielsweise vier Tagen für die Instandsetzung notwendig sowie plausibel war.

Gerichte akzeptieren die fachliche Einschätzung eines Gutachters als vollwertigen Ersatz für eine datierte Werkstattrechnung. Der Sachverständige begutachtet das instandgesetzte Fahrzeug dafür erneut. Er stellt fest, ob alle kalkulierten Arbeitsschritte tatsächlich umgesetzt wurden. Bloße Handyfotos oder Zeugenaussagen von Nachbarn reichen als Beweis für die konkrete Dauer oft nicht aus. Das Gericht sah im vorliegenden Fall die professionelle Bestätigung über vier Tage als ausschlaggebend an. Ohne diesen Nachweis verweigern Versicherungen oft den Nutzungsausfall.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie umgehend Ihren ursprünglichen Gutachter für eine formelle Reparaturbestätigung. Verlassen Sie sich keinesfalls auf private Dokumentationen ohne fachliche Validierung.


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Welche Einwände bringen Versicherungen gegen Nutzungsausfall bei Eigenreparatur vor?

Versicherer bestreiten bei Eigenreparaturen oft die Beweisbarkeit der Ausfallzeit und unterstellen eine künstliche Verzögerung der Instandsetzung. Ohne Werkstattrechnung behaupten sie pauschal, die tatsächliche Reparaturdauer sei nicht nachprüfbar. Oft wird zudem angezweifelt, ob die Reparatur fachgerecht durchgeführt wurde. Das Ziel ist die vollständige Ablehnung Ihrer Entschädigung.

Die Rechtsprechung weist diese pauschalen Einwände regelmäßig zurück, sofern ein Sachverständigengutachten die fiktive Reparaturdauer bestätigt. Im Streitfall bezweifelte die Versicherung beispielsweise, dass eine Eigenleistung vier Tage beanspruchen durfte. Juristen argumentieren oft, Heimwerker müssten nicht für vermeintliche Langsamkeit durch Kürzungen bestraft werden. Solange die Reparatur stattfand, steht Ihnen die Entschädigung für die im Gutachten prognostizierte Zeitspanne zu. Ohne Reparaturbestätigung greift die Taktik der Versicherung oft erfolgreich.

Unser Tipp: Lassen Sie die Durchführung der Reparatur unbedingt durch eine zeitnahe Reparaturbestätigung eines Gutachters dokumentieren. Legen Sie zudem Fotos des instandgesetzten Fahrzeugs als Beweis vor.


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Wie wird die Reparaturdauer bei einer Instandsetzung in Eigenregie bestimmt?

Die Reparaturdauer bemisst sich nach der objektiven Einschätzung eines Sachverständigen im Schadengutachten, nicht nach Ihrer tatsächlich benötigten Arbeitszeit. Es gilt ein objektiver Maßstab. Ein Malus für Eigenleistungen existiert nicht. Verzögerungen durch fehlende Fachkenntnis werden jedoch nicht erstattet. Man erhält den Zeitraum, den ein Profi benötigen würde.

Das Gericht lehnt eine pauschale Kürzung der Ausfallentschädigung bei Eigenregie ab. Ohne konkrete Anhaltspunkte darf die Versicherung nicht von einer kürzeren Dauer ausgehen. Ein privater Schrauber bekommt die volle veranschlagte Zeit bezahlt. Dennoch dürfen Sie die Reparatur nicht künstlich in die Länge ziehen. Unnötige Verzögerungen durch Materialmangel oder fehlende Fachkenntnisse gehen zu Ihren Lasten. Das Gutachten dient als verbindlicher Schutz gegen willkürliche Abzüge der Gegenseite. So bleibt die Erstattungssumme auch ohne Werkstattrechnung stabil.

Unser Tipp: Lassen Sie sich die Reparaturdauer vorab durch ein qualifiziertes Schadengutachten bestätigen. Dokumentieren Sie das fertige Ergebnis zeitnah mit Fotos als Nachweis für die Versicherung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Dülmen – Aktenzeichen 3 C 99/23 – Urteil vom 23.08.2023


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