Nach der Restwert-Ermittlung nach einem Unfall verkaufte ein VW-Golf-R-Fahrer sein zertrümmertes Wrack für 12.000 Euro allein auf Basis einer mündlichen Gutachteraussage. Kurze Zeit später legte die Haftpflichtversicherung ein fast doppelt so hohes Restwertangebot vor und verweigerte die Übernahme der restlichen Kosten.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie funktioniert die Restwert-Ermittlung nach einem Unfall?
- Welche rechtlichen Grundlagen gelten für den Wiederbeschaffungsaufwand bei einem Totalschaden?
- Warum entzündete sich der Streit am Restwertangebot der Haftpflichtversicherung?
- Durfte der Geschädigte das Auto verkaufen, ohne die Versicherung zu fragen?
- Wann sind Arzt- und Impfkosten nach einem Unfall erstattungsfähig?
- Wie wird das Schmerzensgeld bei Fingerprellungen und Nackenbeschwerden bemessen?
- Wer trägt die vorgerichtlichen Anwaltskosten bei Verkehrsunfällen?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich mein Unfallauto verkaufen bevor die Versicherung ein Angebot schickt?
- Darf die Versicherung den Schadensersatz wegen eines höheren Online-Angebots kürzen?
- Bekomme ich Schmerzensgeld für Verletzungen die nicht im ersten Arztbericht stehen?
- Muss die Versicherung Impfkosten zahlen wenn ich privat versichert bin?
- Wann darf die Versicherung die vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtmäßig kürzen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 04 O 56/22
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Detmold
- Datum: 29.08.2022
- Aktenzeichen: 04 O 56/22
- Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
Versicherung muss vollen Schaden zahlen bei Verkauf zum Restwert aus dem Gutachten.
- Unfallopfer dürfen ihr Auto nach einer mündlichen Vorab-Information zum Restwert verkaufen
- Geschädigte müssen nicht auf bessere Angebote der gegnerischen Versicherung warten
- Drei regionale Angebote im Gutachten bilden eine ausreichende Basis für den Verkauf
- Arztkosten und Impfungen nach dem Unfall muss die Versicherung voll erstatten
- Für leichte Schürfwunden und Prellungen steht dem Opfer ein Schmerzensgeld zu
Wie funktioniert die Restwert-Ermittlung nach einem Unfall?
Es ist der Albtraum eines jeden Autofahrers: Ein unverschuldeter Unfall verwandelt den geliebten Wagen in einen wirtschaftlichen Totalschaden. Genau dieses Szenario ereignete sich am frühen Morgen des 2. Dezember 2021 auf einer öffentlichen Straße. Ein VW Golf R, gesteuert von seinem Eigentümer, kollidierte gegen 06:54 Uhr frontal mit einem entgegenkommenden BMW. Der Fahrer des BMW hatte die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, was zur unstreitigen alleinigen Haftung seinerseits führte.

Die Folgen für den Golf waren verheerend: Der gesamte vordere linke Achskörper wurde nach hinten verschoben, die A-Säule massiv deformiert. Für den Eigentümer des VW Golf begann damit nicht nur die körperliche Genesung, sondern auch ein juristischer Kampf gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Im Kern des Streits stand eine Summe von fast 9.000 Euro Differenz bei der Bewertung des Autowracks – ein klassisches Beispiel für das sogenannte Restwertrisiko.
Das Landgericht Detmold musste in seinem Urteil vom 29.08.2022 (Az. 04 O 56/22) entscheiden, ob der geschädigte Autofahrer sein Wrack zu dem vom Gutachter ermittelten Preis verkaufen durfte oder ob er das deutlich höhere Aufkaufangebot der gegnerischen Versicherung hätte abwarten müssen. Dieser Fall illustriert exemplarisch, welche Rechte Unfallopfer bei der Schadensabwicklung haben und wo die Fallstricke lauern.
Welche rechtlichen Grundlagen gelten für den Wiederbeschaffungsaufwand bei einem Totalschaden?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man die Mechanik des Schadensersatzes im deutschen Recht betrachten. Nach einem Totalschaden hat der Geschädigte Anspruch auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser berechnet sich nach einer einfachen Formel:
Wiederbeschaffungswert (Wert des Autos vor dem Unfall) minus Restwert (Wert des Wracks) = Zu zahlender Schadensersatz.
Je höher der Restwert ist, desto weniger muss die Versicherung zahlen. Daher haben Versicherer ein massives wirtschaftliches Interesse daran, den Restwert so hoch wie möglich anzusetzen. Sie nutzen dafür spezialisierte Restwertbörsen, in denen professionelle Aufkäufer oft Preise bieten, die weit über dem liegen, was ein lokaler Gebrauchtwagenhändler zahlen würde.
Der Geschädigte hingegen ist gemäß § 249 BGB so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Er ist „Herr des Restitutionsgeschehens“. Das bedeutet, er darf den Schaden grundsätzlich so beheben, wie er es für richtig hält, solange er dabei wirtschaftlich vernünftig handelt. Hier prallen zwei Welten aufeinander: Der lokale Markt, auf dem der Geschädigte agiert, und der überregionale Sondermarkt der Versicherer.
Warum entzündete sich der Streit am Restwertangebot der Haftpflichtversicherung?
Unmittelbar nach dem Unfall handelte der VW-Fahrer schnell. Er ließ seinen Wagen in eine Vertrauenswerkstatt schleppen und beauftragte noch am Unfalltag einen Kfz-Sachverständigen. Dieser begutachtete das Wrack und erstellte ein schriftliches Gutachten.
Die Zahlen des Experten lauteten:
- Wiederbeschaffungswert: 32.500,00 Euro
- Reparaturkosten: 32.695,50 Euro (wirtschaftlicher Totalschaden)
- Restwert: 8.880,00 Euro
Der Gutachter ermittelte diesen Restwert, indem er drei konkrete Angebote von Händlern aus der Region einholte. Das höchste dieser drei Angebote lag bei den genannten 8.880 Euro.
Der VW-Besitzer fackelte nicht lange. Bereits am 8. Dezember 2021 – also nur sechs Tage nach dem Unfall – verkaufte er das Wrack für 9.000,00 Euro, also sogar leicht über dem Gutachterwert. Er verließ sich dabei auf die mündliche Vorab-Info seines Gutachters.
Doch die gegnerische Versicherung spielte nicht mit. Am 16. Dezember 2021, über eine Woche nach dem Verkauf, legte sie ein verbindliches Restwertangebot der Firma „WinValue“ vor. Die Summe war verblüffend: 17.777,00 Euro.
Die Differenz war gewaltig. Die Versicherung rechnete den Schaden so ab, als hätte der Geschädigte die 17.777 Euro erzielen müssen. Sie kürzte die Auszahlung entsprechend. Der VW-Fahrer blieb auf einer Lücke von rund 8.800 Euro sitzen und zog vor das Landgericht Detmold.
Durfte der Geschädigte das Auto verkaufen, ohne die Versicherung zu fragen?
Das Gericht stellte sich in dieser zentralen Frage vollumfänglich auf die Seite des VW-Besitzers. Die Richter arbeiteten die Chronologie und die rechtlichen Pflichten präzise auf.
Die Rolle des Sachverständigengutachtens
Ein Geschädigter genügt seiner Pflicht zur Geringhaltung des Schadens (Schadensminderungspflicht), wenn er das Fahrzeug zu dem Preis verkauft, den ein von ihm beauftragter Sachverständiger ermittelt hat. Wichtig ist dabei, dass das Gutachten korrekt erstellt wurde. Das Gericht prüfte das vorliegende Gutachten vom 13.12.2021 und befand es für ordnungsgemäß.
Der Sachverständige hatte – wie es die Rechtsprechung verlangt – drei Angebote vom regionalen Markt eingeholt. Das Gericht führte hierzu aus:
„Der Sachverständige hat üblicherweise drei Angebote einzuholen. Der Geschädigte ist gegenüber dem Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht verpflichtet, selbst Onlinebörsen abzufragen oder spezialisierte Restwertkäufer zu konsultieren.“
Das Timing des Verkaufs
Ein kritischer Punkt war der Zeitpunkt. Der schriftliche Bericht des Gutachters datierte vom 13. Dezember, der Verkauf fand aber schon am 8. Dezember statt. Die Versicherung witterte hier eine Ungereimtheit. Der VW-Fahrer konnte jedoch in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft darlegen, dass ihm der Restwert bereits am 7. Dezember telefonisch durch die Werkstatt, die Rücksprache mit dem Gutachter gehalten hatte, mitgeteilt worden war.
Das Gericht akzeptierte diese Erklärung. Dass der erzielte Preis (9.000 Euro) minimal vom Gutachtenwert (8.880 Euro) abwich, wertete die Kammer sogar als Beweis für die Redlichkeit des Verkäufers – er hatte sogar mehr herausgeholt als gefordert.
Das Prinzip der „Ersetzungsbefugnis“
Die Versicherung argumentierte, der Mann hätte warten müssen, um ihr die Chance zu geben, ein besseres Angebot vorzulegen. Sie berief sich dabei auf eine ältere Ansicht des Oberlandesgerichts Köln. Das Landgericht Detmold erteilte dieser Ansicht jedoch eine klare Absage und folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Unter expliziter Berufung auf den Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15) stellte die Kammer klar: Ein Unfallopfer muss dem Schädiger keine Gelegenheit geben, den Restwert durch eigene Angebote zu „überbieten“, solange der Verkauf auf Basis eines korrekten Gutachtens erfolgt ist.
Das Angebot über 17.777 Euro kam schlicht zu spät. Da der Wagen am 16. Dezember bereits verkauft war, konnte der Geschädigte dieses „Phantom-Angebot“ gar nicht mehr annehmen. Das Risiko, dass spezialisierte Restwertaufkäufer höhere Preise zahlen, trägt der Schädiger, nicht das Opfer.
„Soweit das OLG Köln eine andere Auffassung vertreten hat […], hat der BGH dies im Urteil vom 27.09.2016 abgelehnt; das Gericht schließt sich dieser BGH-Rechtsprechung an.“
Damit war klar: Die Versicherung muss den Wiederbeschaffungsaufwand auf Basis des tatsächlichen Verkaufs (9.000 Euro) berechnen und die zu Unrecht einbehaltene Differenz nachzahlen.
Wann sind Arzt- und Impfkosten nach einem Unfall erstattungsfähig?
Neben dem Blechschaden stritten die Parteien auch um scheinbare Kleinbeträge, die jedoch prinzipiell wichtig sind. Der VW-Fahrer machte 94,36 Euro für eine ärztliche Untersuchung und eine Tetanus-Impfung geltend.
Der Versicherer bestritt, dass diese Kosten unfallbedingt seien. Zudem argumentierte der Konzern formaljuristisch: Der Mann sei privat versichert. Er hätte die Rechnungen dort einreichen müssen. Da er das (vermutlich) getan habe, seien die Ansprüche auf die Krankenversicherung übergegangen (§ 86 VVG), und er dürfe sie gar nicht mehr selbst einklagen (fehlende Aktivlegitimation).
Das Gericht wischte diese Einwände vom Tisch. Der Geschädigte versicherte glaubhaft, die Rechnungen wegen seiner Selbstbeteiligung selbst bezahlt und nicht eingereicht zu haben. Damit blieb er Anspruchsinhaber.
Auch die medizinische Notwendigkeit wurde bejaht. Der Arztbericht dokumentierte eine Schürfwunde am Innenknöchel, verursacht durch das Anschlagen am Bremspedal.
„Der Arztbericht vom 14.01.2022 […] führt als Ursache für die Wunde am Innenknöchel die Tuschierung des Bremspedals an; ferner hat der Kläger glaubhaft vorgetragen, der Hausarzt habe ihm am Unfalltag zur Auffrischung des Tetanusschutzes geraten.“
Bei einer offenen Wunde in einem Fußraum eines Unfallwagens ist die Gefahr einer Infektion real. Die Auffrischung des Tetanusschutzes war daher eine direkte Folge des Unfalls. Der Versicherer muss zahlen.
Wie wird das Schmerzensgeld bei Fingerprellungen und Nackenbeschwerden bemessen?
Ein weiterer Streitpunkt war das Schmerzensgeld. Der Verletzte forderte mindestens 400 Euro (abzüglich bereits gezahlter 100 Euro). Er klagte über:
- Eine Schürfwunde am Knöchel.
- Prellungen am Mittel- und Ringfinger der linken Hand.
- Nacken- und Rückenbeschwerden.
Die Versicherung hatte lediglich 100 Euro gezahlt und hielt alles Weitere für übertrieben. Besonders die Nackenbeschwerden zweifelte sie an, da diese im ersten Arztbericht nicht erwähnt wurden.
Hier differenzierte das Gericht sehr genau. Es sprach dem Mann ein Gesamtschmerzensgeld von 250,00 Euro zu. Da 100 Euro bereits geflossen waren, musste die Versicherung weitere 150 Euro nachzahlen.
Warum nicht mehr?
Die Richter glaubten dem VW-Fahrer die Fingerverletzungen und die Wunde am Knöchel. Diese waren ärztlich attestiert und plausibel. Doch bei den Nacken- und Rückenschmerzen zog das Gericht eine Grenze. Diese Beschwerden tauchten in den ärztlichen Unterlagen nicht auf. Auch in der mündlichen Verhandlung verstrickte sich der Betroffene in Widersprüche zum schriftlichen Vortrag seines Anwalts.
Ohne ärztlichen Nachweis und bei widersprüchlichen Aussagen konnte das Gericht diese Beschwerden nicht als unfallbedingt anerkennen.
Für die verbleibenden Verletzungen (Fingerprellung, Schürfwunde, einen Tag Arbeitsunfähigkeit) orientierte sich das Gericht an vergleichbaren Urteilen:
- AG München (22.12.2016): 200 Euro für leichte Prellungen.
- OLG Saarbrücken (30.06.2017): Höhere Beträge nur bei längerer Arbeitsunfähigkeit.
250 Euro erschienen dem Gericht als angemessener Ausgleich für die erlittenen Unannehmlichkeiten, aber auch nicht mehr.
Wer trägt die vorgerichtlichen Anwaltskosten bei Verkehrsunfällen?
Zum Schluss ging es um die Kosten des Anwalts, den der VW-Fahrer eingeschaltet hatte. Anwälte berechnen ihre Gebühren nach dem sogenannten Gegenstandswert (hier die Gesamtsumme der Schäden ca. 29.000 Euro).
Der Streit entzündete sich an der „Geschäftsgebühr“. Der Anwalt hatte den Faktor 1,5 angesetzt. Der Standardwert in durchschnittlichen Fällen liegt bei 1,3. Eine Erhöhung auf 1,5 oder mehr ist nur zulässig, wenn die Tätigkeit „umfangreich oder schwierig“ war.
Der Anwalt argumentierte, die Regulierung sei komplex gewesen. Das Gericht sah das anders. Ein Verkehrsunfall mit geklärter Haftung, bei dem es „nur“ um die Höhe des Restwerts und leichte Verletzungen geht, ist juristisches Tagesgeschäft. Es lagen keine besonderen Schwierigkeiten vor, die den erhöhten Aufwand rechtfertigen würden.
Daher kürzte das Gericht die Gebühr auf den Faktor 1,3.
Die Berechnung sah im Detail so aus:
- Gegenstandswert: bis 30.000 Euro
- 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG)
-
- Pauschale für Post/Telekommunikation
-
- Mehrwertsteuer
- = 1.501,19 Euro erstattungsfähige Anwaltskosten.
Da die Versicherung hierauf bereits einen Teil gezahlt hatte, verblieb ein Restanspruch von 205,76 Euro.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Das Urteil des Landgerichts Detmold bestätigt die starke Position von Unfallgeschädigten beim Fahrzeugverkauf.
Das Wichtigste in Kürze:
- Vertrauensschutz: Wer ein korrektes Gutachten eines Sachverständigen in Händen hält, darf das Unfallfahrzeug zu dem dort genannten Restwert verkaufen.
- Keine Wartepflicht: Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, mit dem Verkauf zu warten, bis die gegnerische Versicherung ein (meist höheres) Angebot von Restwertaufkäufern vorlegt.
- Beweislast: Wenn die Versicherung behauptet, das Gutachten sei falsch oder der Verkauf voreilig, muss sie das beweisen.
- Dokumentation ist alles: Bei Personenschäden müssen alle Beschwerden sofort dem Arzt mitgeteilt und dokumentiert werden. Was nicht im Arztbericht steht, existiert für das Gericht oft nicht (wie hier die Rückenschmerzen).
Der Versicherer musste am Ende tief in die Tasche greifen: Er zahlte den restlichen Schadensersatz (8.871,36 Euro), das restliche Schmerzensgeld, die restlichen Anwaltskosten und – da er den Prozess weitgehend verloren hatte – auch die gesamten Gerichtskosten.
Dieses Urteil ist eine klare Warnung an Versicherer, die versuchen, den Schadenersatz durch nachträglich eingereichte „Fantasieangebote“ aus Online-Börsen zu drücken, wenn der Geschädigte bereits auf Basis lokaler Marktpreise gehandelt hat.
Streit um den Restwert? Sichern Sie Ihren vollen Schadensersatz
Versicherungen versuchen häufig, den Schadensersatz durch nachträgliche, überhöhte Restwertangebote zu mindern. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihr Gutachten auf Rechtssicherheit und wehrt unberechtigte Kürzungen der Gegenseite professionell ab. So stellen Sie sicher, dass Sie nach einem Totalschaden nicht auf hohen Differenzbeträgen sitzen bleiben.
Experten Kommentar
Hier droht eine teure Falle: Verkauft der Geschädigte den Wagen, bevor das schriftliche Gutachten tatsächlich vorliegt, bricht die Beweiskette juristisch oft zusammen. In der Kanzlei erleben wir ständig, dass Versicherer genau diese zeitliche Lücke nutzen, um die Redlichkeit des Verkäufers vor Gericht massiv in Zweifel zu ziehen.
Was viele unterschätzen: Die Versicherung behält den Differenzbetrag trotz klarer Urteile oft monatelang ein, um die Liquidität zu schonen. Man muss den langen Atem haben und die Restzahlung konsequent per Mahnbescheid einfordern, da die Konzerne hier gezielt auf einen Zermürbungseffekt beim Unfallopfer setzen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich mein Unfallauto verkaufen bevor die Versicherung ein Angebot schickt?
Ja, Sie dürfen Ihr Unfallauto sofort verkaufen, sobald ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten vorliegt. Sie sind rechtlich gesehen „Herr des Restitutionsgeschehens“. Daher müssen Sie nicht auf ein Angebot der Versicherung warten. Ein Verkauf zum im Gutachten ermittelten Restwert ist zulässig. Die Einholung einer Erlaubnis durch die Gegenseite ist ein Mythos.
Das LG Detmold bestätigt unter Berufung auf den BGH, dass keine Wartepflicht auf Angebote der Gegenseite besteht. Juristisch müssen Sie dem Schädiger keine Gelegenheit zur Überbietung des Restwertes geben. Voraussetzung ist ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen unter Einbezug regionaler Marktpreise. Der Verkauf muss zudem abgeschlossen sein, bevor Ihnen ein konkretes Gegenangebot vorliegt. Trifft ein höheres Angebot erst nach Vertragsschluss ein, bleibt Ihr Anspruch in voller Höhe bestehen.
Unser Tipp: Prüfen Sie das Datum Ihres Gutachtens und handeln Sie schnell. Schließen Sie den Verkauf zeitnah ab, bevor ein höheres Restwertangebot der Versicherung bei Ihnen eintrifft.
Darf die Versicherung den Schadensersatz wegen eines höheren Online-Angebots kürzen?
Nein. Maßgeblich für die Schadensabrechnung ist allein der Wissensstand zum Zeitpunkt des Fahrzeugverkaufs. Wenn die Versicherung ein höheres Online-Angebot erst nach Ihrem Verkauf vorlegt, ist dieses rechtlich irrelevant. Sie durften sich auf das Gutachten verlassen. Eine nachträgliche Kürzung ist in diesem Fall unzulässig und rechtswidrig.
Im Beispielfall präsentierte die Versicherung ein „Phantom-Angebot“ von 17.777 Euro. Da das Auto bereits für 9.000 Euro verkauft war, konnte der Geschädigte dieses Angebot faktisch nicht mehr annehmen. Rechtlich trägt der Schädiger das Risiko einer schlechteren Verwertung. Nachträglich vorgelegte Preise aus geschlossenen Restwertbörsen sind daher unbeachtlich. Die Versicherung fordert hier Unmögliches von Ihnen. Solange kein Verkauf deutlich unter dem Gutachterwert vorliegt, bleibt Ihre Abrechnung rechtmäßig.
Unser Tipp: Suchen Sie den Kaufvertrag Ihres Unfallwagens heraus. Beweisen Sie der Versicherung schriftlich, dass das Verkaufsdatum vor dem Eingang ihres Restwertangebots lag.
Bekomme ich Schmerzensgeld für Verletzungen die nicht im ersten Arztbericht stehen?
In der Regel ist das rechtlich äußerst schwierig. Gerichte erkennen Verletzungen oft nicht als unfallbedingt an, wenn diese im zeitnahen ärztlichen Erstbericht fehlen. Die Beweislast für sämtliche Unfallfolgen liegt nämlich allein beim Geschädigten. Ärztliche Atteste sind hierbei das wichtigste Beweismittel für Ihren Schmerzensgeldanspruch.
Fehlt eine Beschwerde im Erstbericht, gilt sie juristisch häufig als nicht existent. Ein bloßer nachträglicher Vortrag durch den Anwalt reicht meist nicht aus. Er kann die Widersprüche zur ärztlichen Akte nicht wirksam beheben. Ohne zeitnahen ärztlichen Nachweis spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen Sie. Das Gericht vermutet in solchen Fällen meist andere, unfallfremde Ursachen. Im konkreten Fall scheiterte der Kläger genau an dieser lückenhaften Dokumentation seiner Nackenbeschwerden.
Unser Tipp: Suchen Sie bei jeder neuen oder vergessenen Beschwerde sofort erneut einen Mediziner auf. Lassen Sie alle Verletzungen zwingend schriftlich dokumentieren.
Muss die Versicherung Impfkosten zahlen wenn ich privat versichert bin?
Ja, die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung muss Ihre medizinisch notwendigen Impfkosten erstatten, sofern Sie die Rechnung selbst bezahlt haben. Entscheidend ist, dass Sie diese nicht bei Ihrer privaten Krankenversicherung eingereicht haben. So vermeiden Sie eine Belastung Ihres Selbstbehalts oder den Verlust Ihrer wertvollen Beitragsrückerstattung.
Üblicherweise gehen Ansprüche gegen Dritte nach § 86 VVG automatisch auf die Versicherung über, sobald diese leistet. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Übergang erst mit der tatsächlichen Zahlung durch den Versicherer eintritt. Bleiben Sie wegen einer Selbstbeteiligung in Vorleistung, bleiben Sie Inhaber der Forderung. Sie müssen lediglich glaubhaft versichern, die Kosten endgültig selbst getragen zu haben.
Unser Tipp: Suchen Sie den Überweisungsbeleg der Arztrechnung heraus. Bestätigen Sie der Versicherung schriftlich, dass Sie die Kosten wegen Ihres Selbstbehalts vollständig selbst getragen haben.
Wann darf die Versicherung die vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtmäßig kürzen?
Die Versicherung darf die Anwaltskosten auf die Regelgebühr von 1,3 kürzen, wenn ein verkehrsrechtlicher Routinefall vorliegt. Dies gilt bei geklärter Haftungslage. Ein Streit um den Restwert rechtfertigt meist keine Erhöhung auf den Faktor 1,5. Die Gerichte werten solche Fälle als juristisches Tagesgeschäft.
Das Landgericht Detmold entschied, dass eine Gebührenerhöhung nur bei überdurchschnittlicher Schwierigkeit zulässig ist. Ein klassischer Unfallschaden ohne Auslandsbezug erfüllt diese Kriterien nicht. Trotz zeitaufwendiger Korrespondenz bleibt die juristische Materie Standard. Bei einer Kürzung entsteht eine Deckungslücke. Der Anwalt fordert dann die volle 1,5-Gebühr. Ohne gerichtliche Anerkennung der Schwierigkeit tragen Sie diese Differenz selbst. Die Gegenseite erstattet nur den notwendigen Betrag für die Abwicklung.
Unser Tipp: Prüfen Sie die Anwaltsrechnung auf den Faktor 1,5. Fragen Sie Ihren Anwalt bei einer Kürzung gezielt nach der Begründung für die besondere Schwierigkeit.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Detmold – Az. 04 O 56/22 – Urteil vom 29.08.2022
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