Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Verkehrsunfall: Rechte bei der Werkstattwahl und Schadensregulierung im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Rechte habe ich bei der Werkstattwahl nach einem Verkehrsunfall?
- Muss ich das günstigere Angebot einer Partnerwerkstatt der Versicherung akzeptieren?
- Welche Kosten muss die Versicherung bei einer Unfallreparatur übernehmen?
- Unter welchen Bedingungen kann ich auf einer Reparatur in der Markenwerkstatt bestehen?
- Wie kann ich prüfen, ob eine von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt gleichwertig ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 13.03.2024
- Aktenzeichen: 46 S 30/23
- Verfahrensart: k.A.
- Rechtsbereiche: k.A.
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Fordert Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall; bezieht sich insbesondere auf die Reparatur in einer Renault-Markenfachwerkstatt, gestützt auch auf ein eingeholtes Schadensgutachten.
- Beklagte: Legte Berufung ein und ist zur Zahlung eines konkret bezifferten Betrags nebst Zinsen verurteilt; verwies darauf, dass die Reparatur in der benannten (Renault-)Markenwerkstatt erfolgen müsse.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es geht um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 13.05.2022. Die Klägerin verlangt Ersatz der Reparaturkosten, wobei sie sich auf eine markengebundene Renault-Werkstatt beruft, wie sowohl von der Beklagten als auch im Schadensgutachten benannt.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob der Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten besteht, ungeachtet des tatsächlichen Reparaturumfangs bzw. der Art der Reparatur.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung hatte im wesentlichen Erfolg. Die Beklagte wird unter Abweisung weiterer Ansprüche zur Zahlung eines festgelegten Betrags nebst Zinsen verurteilt, während die restlichen Ansprüche der Klägerin im tenorierten Umfang bewilligt werden.
- Begründung: Die Entscheidung stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehenden Reparaturkosten besteht. Dabei ist der Geschädigte in der Wahl der Reparaturmethode und der Verwendung des Schadensersatzes frei.
- Folgen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Zudem sind das ergangene Urteil und der angefochtene Urteilsteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, während weitere Rechtsmittel – insbesondere die Revision – nicht zugelassen wurden.
Verkehrsunfall: Rechte bei der Werkstattwahl und Schadensregulierung im Fokus
Nach einem Verkehrsunfall stehen viele Betroffene vor der Herausforderung, die Schadensregulierung korrekt abzuwickeln. Eine zentrale Frage dabei ist die Wahl der Werkstatt für die Unfallinstandsetzung. Während die Kfz-Versicherung häufig eine Referenzwerkstatt vorschlägt, möchten viele Geschädigte ihr Fahrzeug in einer Werkstatt ihrer Wahl reparieren lassen.
Die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten ist dabei oft Gegenstand von Diskussionen zwischen Geschädigten und Versicherungen. Besonders der Angebot-Vergleich zwischen freier Werkstatt und der von der Versicherung empfohlenen Alternative führt regelmäßig zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Ein aktueller Fall verdeutlicht nun die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Werkstattwahl.
Der Fall vor Gericht
Reparatur nach Verkehrsunfall: Versicherung kann auf Partnerwerkstatt verweisen

Das Landgericht Berlin hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Unfallgeschädigten bei der Werkstattwahl präzisiert. Ein Geschädigter muss sich grundsätzlich auf eine von der Versicherung benannte günstigere Markenwerkstatt verweisen lassen, wenn diese ohne weiteres zugänglich ist.
Markenwerkstatt als Referenzbetrieb ausreichend
Im konkreten Fall forderte die geschädigte Partei nach einem Verkehrsunfall vom 13. Mai 2022 Schadensersatz für die Reparatur ihres Fahrzeugs. Die beklagte Versicherung verwies auf eine Renault-Markenwerkstatt als Referenzbetrieb, die günstigere Konditionen anbot. Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit dieser Verweisung und hob damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts weitgehend auf.
Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Schadensregulierung
Das Landgericht Berlin stützte seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar steht dem Geschädigten grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten zu – unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Allerdings muss der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB im Rahmen des Zumutbaren den kostengünstigeren Weg der Schadensbehebung wählen.
Grenzen der Erstattungsfähigkeit von Zusatzkosten
Das Gericht setzte auch klare Grenzen bei weiteren Kostenpositionen. Eine pauschale „Wiederanmeldegebühr“ von 40 Euro wurde abgelehnt, da es sich um einen Sachfolgeschaden handelt, der konkret nachgewiesen werden muss. Dagegen wurden die Kosten für ein neues Kennzeichen und die hintere Kennzeichenverstärkung in Höhe von 28,48 Euro als erstattungsfähig anerkannt, da diese Teile nachweislich durch den Unfall beschädigt wurden.
Bedeutung der Schadensminderungspflicht
Das Landgericht Berlin stellte klar: Die Versicherung muss kein konkretes Reparaturangebot vorlegen. Diese Auffassung des Amtsgerichts wurde als grundlos zurückgewiesen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Referenzwerkstatt für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich ist und eine gleichwertige Reparatur zu günstigeren Konditionen anbietet. In diesem Fall greift die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil macht deutlich, dass Geschädigte bei Verkehrsunfällen Schadensersatz nur in dem Umfang erhalten, der durch ein unabhängiges Gutachten belegt wird, und dass sie verpflichtet sind, die benannte, markengebundene Reparaturwerkstatt zu nutzen. Es wird hervorgehoben, dass pauschalierte Forderungen wie eine feste Wiederanmeldegebühr nicht anerkannt werden, sondern nur tatsächlich angefallene Kosten ersetzt werden. Zudem verpflichtet die Entscheidung die Geschädigten zur Schadensminderung, indem sie auf zugängliche und kostengünstige Reparaturmöglichkeiten zurückgreifen müssen, was wegweisende Auswirkungen für zukünftige Fälle haben kann.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Das Urteil besagt, dass Sie im Falle eines Verkehrsunfalls die von der Gegenseite benannte Werkstatt nutzen müssen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Das bedeutet, dass teurere Alternativen in der Regel nicht zu einer höheren Kostenerstattung führen, da nur tatsächlich entstandene Ausgaben berücksichtigt werden. Prüfen Sie daher Ihre Schadensaufstellung genau, um sicherzustellen, dass nur belegte Kosten eingefordert werden. Außerdem sichert die Regelung zu, dass Ihnen Zinsen auf den erstatteten Betrag zustehen, was finanzielle Nachteile bei Zahlungsverzögerungen abmildern kann.
Benötigen Sie Hilfe?
Fragen zur Werkstattwahl nach einem Unfall?
Die Entscheidung des Landgerichts Berlin wirft Fragen zur Schadensregulierung und Werkstattwahl nach einem Verkehrsunfall auf. Sie sind unsicher, ob Sie sich auf die von der Versicherung benannte Werkstatt verweisen lassen müssen oder welche Kosten tatsächlich erstattungsfähig sind? Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte zu verstehen und die optimale Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall zu ermitteln. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Situation zu besprechen und Klarheit über Ihre Ansprüche zu gewinnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rechte habe ich bei der Werkstattwahl nach einem Verkehrsunfall?
Grundsätzlich haben Sie als Unfallgeschädigter das Recht auf freie Werkstattwahl. Das bedeutet, Sie können selbst entscheiden, in welcher Werkstatt Ihr Fahrzeug repariert wird. Dieses Recht basiert auf dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB), wonach der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands Ihres Fahrzeugs tragen muss.
Wichtige Aspekte der Werkstattwahl
- Unverschuldeter Unfall:
- Bei einem unverschuldeten Unfall können Sie zwischen einer markengebundenen Fachwerkstatt und einer freien Werkstatt wählen.
- Die gegnerische Versicherung darf Sie nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen:
- Ihr Fahrzeug ist älter als drei Jahre.
- Die freie Werkstatt bietet eine gleichwertige Reparaturqualität (z. B. Verwendung von Originalteilen).
- Die Werkstatt ist mühelos erreichbar (in der Regel innerhalb von 20 km).
- Werkstattrisiko:
- Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) trägt der Unfallverursacher das sogenannte Werkstattrisiko. Das bedeutet, dass die gegnerische Versicherung auch für überhöhte oder fehlerhafte Reparaturkosten haftet, sofern Sie die Werkstatt sorgfältig ausgewählt haben und kein Auswahlverschulden vorliegt.
- Kaskoversicherung:
- Wenn Sie den Schaden über Ihre Teil- oder Vollkaskoversicherung regulieren lassen, hängt Ihre Wahlfreiheit von den Vertragsbedingungen ab:
- Haben Sie eine Werkstattbindung vereinbart, müssen Sie die Partnerwerkstätten Ihrer Versicherung nutzen.
- Ohne Werkstattbindung steht Ihnen die freie Wahl offen, allerdings können höhere Beiträge anfallen.
- Wenn Sie den Schaden über Ihre Teil- oder Vollkaskoversicherung regulieren lassen, hängt Ihre Wahlfreiheit von den Vertragsbedingungen ab:
- Fiktive Abrechnung:
- Entscheiden Sie sich gegen eine Reparatur und wollen den Schaden fiktiv (auf Basis eines Gutachtens) abrechnen, kann die gegnerische Versicherung die Erstattung auf die Kosten einer günstigeren Alternativwerkstatt begrenzen, wenn diese gleichwertige Leistungen bietet.
Praktische Hinweise
- Sachverständigengutachten: Lassen Sie vor der Reparatur ein Gutachten erstellen, um den Schadenumfang und die Reparaturkosten zu dokumentieren.
- Kostenvoranschlag: Fordern Sie von der gewählten Werkstatt einen detaillierten Kostenvoranschlag an.
- Dokumentation: Halten Sie alle unfallbedingten Schäden und Reparaturen schriftlich fest, um Streitigkeiten mit der Versicherung zu vermeiden.
Besondere Situationen
- Neuwagen oder regelmäßig gewartete Fahrzeuge: Bei Fahrzeugen, die jünger als drei Jahre sind oder regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurden, ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt in der Regel unzulässig.
- Reparaturqualität: Achten Sie darauf, dass die gewählte Werkstatt fachgerecht arbeitet und Originalteile verwendet, um mögliche Garantieansprüche nicht zu gefährden.
Zusammengefasst: Als Geschädigter haben Sie weitreichende Rechte bei der Werkstattwahl nach einem Verkehrsunfall. Einschränkungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen von der Versicherung nachgewiesen werden.
Muss ich das günstigere Angebot einer Partnerwerkstatt der Versicherung akzeptieren?
Grundsätzlich haben Sie als Geschädigter nach einem Unfall das Recht, die Werkstatt für die Reparatur Ihres Fahrzeugs frei zu wählen. Dies ergibt sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, der Ihnen die sogenannte „Ersetzungsbefugnis“ einräumt. Damit können Sie selbst entscheiden, wie und wo der Schaden behoben wird, ohne sich in die Hände des Schädigers oder dessen Versicherung begeben zu müssen.
Voraussetzungen für eine zulässige Verweisung
Die gegnerische Versicherung kann jedoch unter bestimmten Umständen auf eine günstigere Partnerwerkstatt verweisen. Eine solche Verweisung ist nur dann zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Technische Gleichwertigkeit: Die Reparatur in der Partnerwerkstatt muss qualitativ gleichwertig sein wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt.
- Zumutbare Entfernung: Die Partnerwerkstatt muss für Sie mühelos erreichbar sein. In der Regel gilt eine Entfernung von bis zu 20 Kilometern als zumutbar.
- Keine Sonderkonditionen: Die Preise der Partnerwerkstatt dürfen nicht auf speziellen Vereinbarungen mit der Versicherung basieren, sondern müssen marktüblich sein und allen Kunden zugänglich sein.
- Fahrzeugzustand: Wenn Ihr Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder bisher regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet wurde (scheckheftgepflegt), ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt unzulässig.
Grenzen der Schadensminderungspflicht
Nach § 254 Abs. 2 BGB sind Sie als Geschädigter verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie jeden Vorschlag der Versicherung akzeptieren müssen. Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist unzulässig, wenn:
- Die Reparaturqualität nicht gewährleistet ist.
- Die Werkstatt zu weit entfernt liegt oder schwer erreichbar ist.
- Die Werkstatt nur aufgrund von Sonderkonditionen mit der Versicherung günstiger ist.
Beispiele aus der Praxis
- Neuwagen oder scheckheftgepflegtes Fahrzeug: Wenn Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, können Sie darauf bestehen, die Reparatur in einer solchen Werkstatt durchführen zu lassen. Ein Verweis auf eine freie Werkstatt wäre unzulässig.
- Älteres Fahrzeug ohne regelmäßige Wartung: Bei einem älteren Fahrzeug, das nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, kann die Versicherung unter den oben genannten Voraussetzungen auf eine günstigere Partnerwerkstatt verweisen.
Wichtig: Werkstattrisiko
Das sogenannte „Werkstattrisiko“ trägt immer die gegnerische Versicherung. Das bedeutet, dass Sie nicht dafür haften, wenn die Reparaturkosten in Ihrer gewählten Werkstatt höher ausfallen als erwartet. Solange Ihre Werkstattwahl angemessen und die Kosten marktüblich sind, muss die Versicherung diese übernehmen.
Beispiel: Wenn Sie sich für eine teurere Markenwerkstatt entscheiden und diese fachgerecht arbeitet, muss die Versicherung die Kosten tragen – auch wenn sie zuvor auf eine günstigere Partnerwerkstatt verwiesen hat.
Fazit
Sie müssen das Angebot einer Partnerwerkstatt der Versicherung nur akzeptieren, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine unzumutbaren Umstände vorliegen. Andernfalls können Sie Ihre freie Werkstattwahl nutzen und die höheren Kosten geltend machen.
Welche Kosten muss die Versicherung bei einer Unfallreparatur übernehmen?
Nach einem Unfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet, sämtliche notwendigen und angemessenen Kosten zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs zu übernehmen. Dies ergibt sich aus § 249 BGB, der den Grundsatz der sogenannten Naturalrestitution festlegt. Das Ziel ist, den Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen. Dabei gibt es klare Regeln für die Erstattungsfähigkeit der Kosten.
Erstattungsfähige Kostenpositionen
Die Versicherung übernimmt folgende Kosten, sofern sie notwendig und angemessen sind:
- Reparaturkosten: Die tatsächlichen Reparaturkosten werden erstattet, wenn das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert wurde. Dazu gehören auch Kosten für Ersatzteile und Arbeitsaufwand. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um mehr als 30 %), werden nur der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert erstattet.
- Gutachterkosten: Ein Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung wird übernommen, sofern es erforderlich ist. Dazu zählen das Grundhonorar, Fahrtkosten des Gutachters, Foto- und Nebenkosten wie Porto.
- Abschlepp- und Standkosten: Abschleppkosten sowie angemessene Standkosten für die Verwahrung des Fahrzeugs werden erstattet, wenn sie im Zusammenhang mit der Schadensbehebung stehen und nachgewiesen werden können.
- Reinigungskosten: Diese sind erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen der Reparatur (z. B. nach Lackierarbeiten) notwendig sind.
- Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung: Während der Reparaturdauer können Sie entweder einen Mietwagen beanspruchen oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.
Nachweispflicht und Zusatzkosten
Für alle genannten Positionen gilt eine Nachweispflicht. Sie müssen die angefallenen Kosten durch Rechnungen oder Belege belegen. Ohne Nachweis kann die Versicherung die Erstattung verweigern oder auf den günstigsten Weg der Regulierung verweisen.
Zusatzkosten wie eine Reparaturbestätigung sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie von der Versicherung verlangt werden oder zur Geltendmachung weiterer Ansprüche (z. B. Nutzungsausfall) erforderlich sind.
Werkstattwahl und Schadensminderungspflicht
Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich das Recht auf freie Werkstattwahl, auch wenn diese teurer ist. Die Versicherung darf nur unter bestimmten Bedingungen auf günstigere Alternativwerkstätten verweisen (z. B. bei älteren Fahrzeugen). Entscheiden Sie sich für eine teurere Werkstatt, trägt die Versicherung das sogenannte Werkstattrisiko, solange die Preise marktüblich sind.
Besonderheiten bei fiktiver Abrechnung
Wenn Sie sich entscheiden, den Schaden nicht reparieren zu lassen, können Sie die Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags fiktiv abrechnen lassen. In diesem Fall wird jedoch nur der Nettobetrag (ohne Mehrwertsteuer) erstattet.
Nicht erstattungsfähige Kosten
Kosten, die nicht im Zusammenhang mit dem Unfall stehen oder überhöht erscheinen, werden in der Regel nicht übernommen. Ebenso wird keine Mehrwertsteuer erstattet, wenn sie nicht tatsächlich angefallen ist (z. B. bei fiktiver Abrechnung).
Durch diese Regelungen sollen Unfallgeschädigte umfassend entschädigt werden, ohne dass eine Bereicherung stattfindet.
Unter welchen Bedingungen kann ich auf einer Reparatur in der Markenwerkstatt bestehen?
Nach einem Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Allerdings kann die gegnerische Versicherung Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die Ihnen das Recht sichern, auf einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt zu bestehen:
1. Fahrzeugalter
- Fahrzeuge unter drei Jahren: Bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt weniger als drei Jahre alt sind, können Sie in der Regel immer auf eine Reparatur in einer Markenwerkstatt bestehen. Die Versicherung darf Sie nicht auf eine freie Werkstatt verweisen.
- Fahrzeuge älter als drei Jahre: Hier kommt es darauf an, ob das Fahrzeug regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet wurde (sogenannte Scheckheftpflege). Wenn dies der Fall ist, können Sie weiterhin auf eine Reparatur in der Markenwerkstatt bestehen. Andernfalls kann die Versicherung Sie auf eine gleichwertige freie Werkstatt verweisen.
2. Garantieansprüche
- Wenn Ihr Fahrzeug noch unter der Herstellergarantie steht, können Reparaturen in einer freien Werkstatt dazu führen, dass Garantieansprüche erlöschen. In solchen Fällen ist eine Reparatur in der Markenwerkstatt notwendig, um die Garantie zu erhalten.
- Ähnliches gilt für Kulanzregelungen oder Anschlussgarantien des Herstellers. Auch hier kann die Reparatur in einer freien Werkstatt problematisch sein.
3. Qualität und Zumutbarkeit
Die Versicherung darf Sie nur dann auf eine freie Werkstatt verweisen, wenn diese:
- Qualitativ gleichwertige Reparaturen wie eine Markenwerkstatt durchführen kann.
- Mühelos erreichbar ist (in der Regel maximal 20 Kilometer Entfernung). Falls diese Bedingungen nicht erfüllt sind, können Sie weiterhin auf eine Markenwerkstatt bestehen.
4. Besondere Umstände
- Wenn Ihr Fahrzeug bisher ausschließlich in Markenwerkstätten gewartet wurde und dies dokumentiert ist, stärkt dies Ihre Position erheblich.
- Sollte die technische Komplexität oder ein besonderer Reparaturbedarf vorliegen (z. B. seltene Ersatzteile oder spezielle Herstellervorgaben), ist eine markengebundene Werkstatt oft erforderlich.
Rechtsprechung und Werkstattrisiko
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt das sogenannte „Werkstattrisiko“ beim Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung. Das bedeutet, dass die Versicherung auch dann für höhere Kosten aufkommen muss, wenn diese durch die Wahl der Markenwerkstatt entstehen, solange keine Unzumutbarkeit oder Verletzung der Schadensminderungspflicht vorliegt.
Beispiel:
Stellen Sie sich vor, Ihr drei Jahre altes Fahrzeug wurde regelmäßig in einer Vertragswerkstatt des Herstellers gewartet und hat noch Garantie. Nach einem Unfall verweist die gegnerische Versicherung Sie auf eine freie Werkstatt. In diesem Fall können Sie argumentieren, dass die Reparatur in der Markenwerkstatt notwendig ist, um Garantieansprüche zu wahren und die bisherige Wartungshistorie fortzuführen.
Wichtig:
Die Versicherung muss den Verweis auf eine freie Werkstatt begründen und nachweisen, dass diese qualitativ gleichwertig arbeitet. Ohne diesen Nachweis können Sie Ihre Ansprüche auf eine Reparatur in der Markenwerkstatt durchsetzen.
Wie kann ich prüfen, ob eine von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt gleichwertig ist?
Wenn Ihre Versicherung nach einem Unfall auf eine günstigere Werkstatt verweist, müssen Sie prüfen, ob diese Werkstatt tatsächlich gleichwertig zu einer markengebundenen Fachwerkstatt ist. Die rechtliche Grundlage dafür bietet die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB), die es Versicherungen erlaubt, auf günstigere Alternativen zu verweisen, sofern diese qualitativ gleichwertig und zumutbar sind.
Wichtige Kriterien zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
- Technische Ausstattung und Qualifikation:
- Die Werkstatt sollte über herstellerautorisierte Spezialwerkzeuge verfügen.
- Es muss sich um eine Meisterwerkstatt handeln, deren Personal regelmäßig geschult wird und Erfahrung mit der Reparatur Ihrer Fahrzeugmarke hat.
- Die Werkstatt sollte Zugang zu herstellerspezifischen Daten und Reparaturanleitungen haben.
- Ersatzteile:
- Es sollten Original-Ersatzteile oder Ersatzteile in Erstausrüsterqualität verwendet werden. Der Einsatz von minderwertigen Teilen kann die Gleichwertigkeit beeinträchtigen.
- Zertifizierungen und Standards:
- Zertifikate oder Prüfungen durch unabhängige Stellen (z. B. TÜV) können ein Hinweis auf die Qualität der Werkstatt sein.
- Erreichbarkeit:
- Die Werkstatt muss für Sie mühelos erreichbar sein (in der Regel nicht mehr als 20 Kilometer entfernt). Eine größere Entfernung kann unzumutbar sein.
- Reparaturqualität:
- Die Reparatur muss fachgerecht und nach den Standards des Herstellers erfolgen. Dies schließt die vollständige Unfallinstandsetzung ein.
Vorgehensweise zur Überprüfung
- Prüfen Sie die Angaben der Versicherung: Bitten Sie Ihre Versicherung um konkrete Nachweise zur Gleichwertigkeit der vorgeschlagenen Werkstatt. Dazu gehören Informationen zur technischen Ausstattung, Qualifikation des Personals und verwendeten Ersatzteilen.
- Werkstattbesuch oder Recherche: Besuchen Sie die vorgeschlagene Werkstatt oder recherchieren Sie online nach Kundenbewertungen und Zertifikaten. Portale wie FairGarage oder Autobutler können bei der Einschätzung helfen.
- Vergleich mit einer Markenwerkstatt: Holen Sie sich einen Kostenvoranschlag Ihrer bevorzugten Markenwerkstatt ein und vergleichen Sie diesen mit dem Angebot der vorgeschlagenen Werkstatt.
- Rechtslage beachten: Wenn Ihr Fahrzeug jünger als drei Jahre ist oder stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, darf die Versicherung Sie nicht auf eine freie Werkstatt verweisen (BGH VI ZR 53/09).
Was tun bei Zweifeln?
Wenn Sie Zweifel an der Gleichwertigkeit haben, können Sie den Verweis ablehnen, sofern die genannten Kriterien nicht erfüllt sind. In solchen Fällen trägt die Versicherung die Beweislast, dass die vorgeschlagene Werkstatt gleichwertig ist. Ein unabhängiges Gutachten kann helfen, Ihre Position zu untermauern.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Schadensregulierung
Schadensregulierung bezeichnet den gesamten Vorgang, in dem geprüft und festgelegt wird, wie der Schaden, der beispielsweise durch einen Verkehrsunfall entstanden ist, finanziell ausgeglichen wird. Hierbei wird ermittelt, welche Kosten (z. B. Reparaturkosten) übernommen werden müssen und welche Ansprüche zwischen Versicherung und Geschädigten bestehen. Grundlage sind häufig vertragliche Bestimmungen im Versicherungsvertrag sowie gesetzliche Regelungen, wie sie beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden sind. Beispiel: Nach einem Unfall wird im Rahmen der Schadensregulierung geprüft, ob und in welchem Umfang die Reparatur des Fahrzeugs erstattet wird.
Unfallinstandsetzung
Unfallinstandsetzung bezeichnet den Prozess, durch den ein Fahrzeug, das in Folge eines Unfalls beschädigt wurde, wieder in einen funktionsfähigen und verkehrssicheren Zustand gebracht wird. Dabei werden alle notwendigen Reparaturmaßnahmen durchgeführt, um sowohl die Sicherheit als auch die Optik des Kfz zu gewährleisten. Diese Reparatur kann in einer Werkstatt erfolgen, die den Anforderungen des Versicherers entspricht, und wird häufig unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards vorgenommen. Beispiel: Wird ein beschädigter Wagen in einer Fachwerkstatt repariert, spricht man von der Unfallinstandsetzung des Fahrzeugs. Dieser Prozess spielt eine zentrale Rolle bei der Schadensregulierung.
Referenzwerkstatt
Eine Referenzwerkstatt ist eine von der Versicherung empfohlene Werkstatt, die als besonders geeignet gilt, um Unfallinstandsetzungen fachgerecht und kosteneffizient durchzuführen. Versicherungen wählen diese Werkstätten aufgrund ihrer nachgewiesenen Wirtschaftlichkeit und hohen Qualitätsstandards aus, sodass der Geschädigte im Schadensfall eine klare und markengebundene Alternative angeboten bekommt. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot, welches eine kostengünstige Schadensbehebung fordert. Beispiel: Wird ein Geschädigter nach einem Unfall von der Versicherung auf eine bestimmte Renault-Markenwerkstatt verwiesen, handelt es sich um eine Referenzwerkstatt, was dem Prinzip des wirtschaftlichen Schadensausgleichs entspricht.
Reparaturkosten
Reparaturkosten umfassen alle finanziellen Aufwendungen, die bei der Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs entstehen, wie etwa Materialkosten, Arbeitszeiten und eventuelle Zusatzkosten. Diese Kosten sind zentral für die Schadensregulierung, da sie den Umfang des Ersatzanspruchs bestimmen, den der Geschädigte von der Versicherung erhält. Die Höhe der erstattungsfähigen Reparaturkosten wird oft durch einen Vergleich von Angeboten (Angebot-Vergleich) zwischen freien Werkstätten und von der Versicherung empfohlenen Referenzwerkstätten ermittelt, wobei das Wirtschaftlichkeitsgebot eine wichtige Rolle spielt. Beispiel: Liegen die Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt deutlich über den von der Versicherung vorgeschlagenen Kosten, muss ein Vergleich vorgenommen werden, um die günstigere Alternative zu wählen.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet dazu, bei der Schadensbehebung und damit auch bei der Reparatur eines Fahrzeugs nach einem Unfall stets die wirtschaftlich günstigere Option zu wählen, sofern diese eine gleichwertige Leistung garantiert. Es verhindert, dass überhöhte oder unnötig teure Reparaturkosten erstattet werden, und basiert auf dem Grundsatz der Kostenverhältnismäßigkeit, wie er unter anderem im § 249 BGB verankert ist. Dieses Gebot schützt beide Parteien, indem es sicherstellt, dass der Schaden sachgerecht und effizient behoben wird, ohne dass die Versicherung mit unnötigen Mehrkosten belastet wird. Beispiel: Wird nach einem Vergleich festgestellt, dass eine markengebundene Werkstatt zwar teurer, jedoch keine erkennbaren Qualitätsvorteile gegenüber einer günstigeren Alternativwerkstatt bietet, muss letzterer Weg gewählt werden.
Schadensminderungspflicht
Die Schadensminderungspflicht verpflichtet den Geschädigten, alle zumutbaren Maßnahmen zur Verringerung des entstandenen Schadens zu ergreifen. Das bedeutet, dass der Betroffene aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um größere finanzielle Belastungen zu vermeiden, und dabei stets die kostengünstigste Möglichkeit wählen soll. Diese Pflicht ist verankert in den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, unter anderem in Verbindung mit § 254 BGB, und dient dazu, eine überhöhte Schadensregulierung zu verhindern. Beispiel: Entscheidet sich ein Unfallgeschädigter bewusst für eine kostengünstigere Reparatur in einer Referenzwerkstatt statt einer teuren freien Werkstatt, erfüllt er seine Schadensminderungspflicht.
Angebot-Vergleich
Angebot-Vergleich bezeichnet den Prozess, bei dem unterschiedliche Kostenvoranschläge oder Reparaturangebote miteinander verglichen werden, um die wirtschaftlich und qualitativ beste Option für die Reparatur zu ermitteln. Dieser Vergleich ist besonders wichtig, wenn es unterschiedliche Meinungen über die Höhe der Reparaturkosten gibt, wie es häufig im Rahmen der Schadensregulierung vorkommt. Durch den Abgleich der Angebote wird sichergestellt, dass das gewählte Reparaturverfahren dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht und somit eine angemessene Kostenübernahme durch die Versicherung gewährleistet wird. Beispiel: Wird ein Angebot einer freien Werkstatt einem Kostenvoranschlag einer markengebundenen Referenzwerkstatt gegenübergestellt, zeigt der Angebot-Vergleich, welche Option für beide Seiten wirtschaftlicher ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatz in Form der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, bekannt als Totalreparation. Ziel ist es, den Geschädigten so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gewesen wäre. Im vorliegenden Fall bestimmt § 249 BGB den Umfang der Schadensansprüche der Klägerin nach dem Verkehrsunfall.
- § 254 BGB): Nach diesem Paragraphen ist der Geschädigte verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dies umfasst Maßnahmen zur Schadensminderung und verhindert unnötige Kostensteigerungen. In diesem Urteil musste die Klägerin nachweisen, dass sie die von der Beklagten geforderte Referenzwerkstatt genutzt hat, um ihrer Mitwirkungspflicht zur Schadensminderung nachzukommen.
- § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Wirtschaftlichkeitsgebot): Dieser Absatz verpflichtet den Geschädigten, bei der Wahl der Schadensbeseitigungsmaßnahmen wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und kostengünstigere Alternativen zu wählen, sofern diese zumutbar sind. Das Gericht wandte dieses Prinzip an, um die Klägerin dazu zu verpflichten, eine markengebundene Fachwerkstatt zu nutzen, um die Reparaturkosten im Rahmen des Zumutbaren zu halten.
- § 531 II ZPO): Diese Vorschrift der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Einwendungen im Berufungsverfahren. Im Urteil wurde festgestellt, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgebrachten zusätzlichen Kosten für UPE-Aufschläge nicht zugelassen werden konnten, da keine hinreichenden Beweise vorgelegt wurden. Somit wurde diese Einwendung gemäß § 531 II ZPO abgelehnt.
- § 544 II Nr. 1 ZPO): Dieser Paragraph befasst sich mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen. Das Gericht stellte fest, dass das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, was bedeutet, dass die Beklagte die festgelegte Zahlung sofort leisten muss, ohne dass die Klägerin zusätzliche Sicherheiten erbringen muss. Dies sichert die Durchsetzung des Urteils zugunsten der Beklagten.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 46 S 30/23 – Urteil vom 13.03.2024
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