Skip to content
Menü

Muss Nachbar Baumwurzeln vom Nachbargrundstück entfernen, wenn Äste bleiben?

Über fünfzig Jahre stand eine stattliche Esche an der Grundstücksgrenze, bis ihre wuchernden Baumwurzeln den Frieden zweier Nachbarsfamilien zerstörten. Sie untergruben Pflanzsteine, verformten einen Zaun und ließen Äste ins fremde Grundstück ragen – der Nachbar forderte umfassende Beseitigung. Doch das Gericht entschied: Der fünfzehn Meter hohe Baum selbst durfte unberührt bleiben.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 648/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Zwei Nachbarn stritten sich wegen eines alten Baumes an der Grundstücksgrenze. Die einen Nachbarn beschwerten sich über Wurzeln, die in ihr Grundstück wuchsen, herüberragende Äste und einen beschädigten Zaun.
  • Die Frage: Müssen die Baumeigentümer die störenden Wurzeln und Äste entfernen und den beschädigten Zaun reparieren?
  • Die Antwort: Ja und Nein. Die Baumeigentümer müssen die Wurzeln auf dem Nachbargrundstück entfernen und den Zaun reparieren. Sie müssen den Baum aber nicht komplett zurückschneiden oder Äste entfernen, die nicht erheblich stören.
  • Das bedeutet das für Sie: Ihr Nachbar muss konkrete Schäden durch seinen Baum, wie zerstörte Zäune oder Wurzeln, die Ihren Garten unnutzbar machen, beseitigen. Geringe Beeinträchtigungen wie normaler Laubfall müssen Sie aber hinnehmen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Landsberg am Lech
  • Datum: 20.04.2023
  • Aktenzeichen: 2 C 648/20
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Eigentumsrecht, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Grundstückseigentümer, deren Grundstück durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigt wurde. Sie forderten die Beseitigung der Störung und Reparatur von Schäden.
  • Beklagte: Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück eine Esche steht, die das Nachbargrundstück beeinflusst. Sie bestritten eine erhebliche Beeinträchtigung.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Esche auf dem Nachbargrundstück der Beklagten beeinträchtigte das Eigentum der Kläger. Wurzeln wuchsen in ihr Grundstück, Äste ragten herüber und der Baum beschädigte einen Zaun.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Müssen Nachbarn Äste zurückschneiden und Wurzeln entfernen sowie einen Zaun reparieren, wenn ihr Baum das angrenzende Grundstück beeinträchtigt?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Gericht entschied, dass die Beklagten Wurzeln entfernen und den Zaun reparieren müssen, lehnte aber den geforderten Rückschnitt der Äste ab.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht befand, dass herüberwachsende Wurzeln und der beschädigte Zaun eine objektive Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks darstellen, während die herüberragenden Äste und die behauptete Umsturzgefahr des Baumes keine solche Beeinträchtigung verursachen.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Beklagten müssen die Wurzeln entfernen und den Zaun reparieren, während die Kläger den Baum nicht kürzen lassen können; die Prozesskosten wurden fair zwischen beiden Parteien aufgeteilt.

Der Fall vor Gericht


Kann ein alter Baum zum Zankapfel zwischen Nachbarn werden?

In einer beschaulichen bayerischen Kleinstadt entwickelte sich ein über fünfzig Jahre alter Baum, eine stattliche Esche, zum Kern eines ausgewachsenen Streits zwischen zwei Familien, die direkt nebeneinander wohnten. Die Esche, rund fünfzehn Meter hoch, stand auf dem Grundstück der einen Familie, direkt an der gemeinsamen Grenze zum Besitz der anderen. Seit Jahren beobachteten die Grundstückseigentümer auf der einen Seite, wie die Wurzeln des Baumes immer tiefer in ihr Land vordrangen und Äste in ihren Luftraum ragten. Was zunächst nur eine kleine Unannehmlichkeit schien, entwickelte sich mit der Zeit zu einer Belastung, die schließlich vor Gericht endete.

Welche Probleme sahen die Grundstückseigentümer durch den Baum?

Eine Frau zeigt auf den dicken Stamm einer Esche, während ein Mann ihn konzentriert begutachtet – ein Baum, dessen wuchernde Wurzeln und Äste einen jahrelangen Nachbarschaftsstreit ausgelöst haben.
Wenn Wurzeln Grundstücksgrenzen sprengen: Wie viel Nachbarschaftsstreit ist erlaubt, wenn Bäume und Zäune zu Konfliktpunkten werden? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Anwohner, nennen wir sie die klagende Familie, fühlten sich von der großen Esche zusehends beeinträchtigt. Ihre Hauptsorge galt den Wurzeln, die sich unter der Erde ihres Grundstücks ausbreiteten und an vielen Stellen sogar oberirdisch sichtbar wurden. Sie befürchteten, dass dies eine Stolpergefahr darstellte und das Wachstum ihres Rasens störte. Noch gravierender war aus ihrer Sicht, dass die Wurzeln bereits unter Pflanzsteine gewachsen waren, die einen Hang auf ihrem Grundstück sicherten, und diese Steine teilweise beschädigt und verschoben hatten.

Hinzu kam der Maschendrahtzaun, der die gemeinsame Grenze markierte und nach Ansicht der klagenden Familie durch den wachsenden Stamm der Esche bedrängt und verformt wurde. Auch die Äste des Baumes bereiteten Sorgen: Obwohl die Baumeigentümer nach eigenen Angaben regelmäßig Schnitte vornahmen, ragten die Äste ab einer bestimmten Höhe immer noch in den Luftraum des Nachbargrundstücks. Die klagende Familie befürchtete zudem, dass der Baum von einer Krankheit, dem sogenannten Eschensterben, befallen sein könnte oder bereits Fäulnis aufwies. Die Sorge, dass der massive Baum bei einem stärkeren Windstoß umstürzen und großen Schaden anrichten könnte, belastete die Familie zunehmend.

Angesichts dieser Probleme forderten die klagenden Grundstückseigentümer von ihren Nachbarn, die Wurzeln auf ihrem Land zu entfernen, die herüberragenden Äste zurückzuschneiden und den gesamten Baum so weit zu kürzen, dass er nicht mehr in ihren Luftraum ragte. Außerdem sollte der beschädigte Maschendrahtzaun fachgerecht repariert werden.

Wie verteidigten sich die Baumeigentümer gegen die Vorwürfe?

Die beklagten Eigentümer des Baumgrundstücks sahen die Situation anders. Sie räumten zwar ein, dass an der Grenze Wurzeln der Esche sichtbar waren, behaupteten aber, diese könnten nicht entfernt werden, ohne den Baum ernsthaft zu beschädigen oder seine Standfestigkeit zu gefährden. Der betroffene Bereich werde zudem kaum begangen, weshalb keine nennenswerte Störung vorliege. Auch eine Sturzgefahr durch Wurzeln im Rasen bestritten sie. Zudem warfen sie der klagenden Familie vor, den Zustand selbst mitverursacht zu haben: Diese hätten ihren Hang um mehr als einen Meter abgraben und Pflanzsteine aufstellen lassen, was tiefere Baumwurzeln beeinflusst haben müsse.

Hinsichtlich der Äste und des Baumes versicherten die beklagten Nachbarn, die Esche sei gesund und vital, eine Umsturzgefahr bestehe nicht. Die Äste ragten nur geringfügig in das Nachbargrundstück hinein, und leichte Beeinträchtigungen durch Laubfall seien auf dem Land ohnehin zumutbar. Was den Zaun anbelangte, so gaben sie zwar eine Auswirkung auf etwa zwei Meter Länge zu, betonten aber, dass die Stabilität und Funktion des Zauns dadurch in keiner Weise beeinträchtigt würden. Sie beriefen sich darauf, dass die klagende Familie die Situation dulden müsse, da keine wirklich „erhebliche“ Beeinträchtigung vorliege.

Welche Regeln gelten, wenn ein Baum über die Grenze wächst?

Das Gericht musste nun klären, welche Rechte die klagende Familie hatte und welche Pflichten die beklagten Baumeigentümer erfüllen mussten. Dafür zog es einige wichtige Regeln des deutschen Nachbarrechts heran:

  • Der Anspruch auf Beseitigung (§ 1004 BGB): Jeder Grundstückseigentümer hat das Recht, dass sein Besitz nicht gestört wird. Wenn etwas von einem Nachbargrundstück herüberragt und stört, kann der Eigentümer verlangen, dass diese Störung beseitigt wird. Das ist wie ein Schutzschild für das eigene Grundstück.
  • Wurzeln und Zweige (§ 910 BGB): Eine Besonderheit gibt es bei Baumwurzeln und Ästen. Normalerweise darf ein Grundstückseigentümer überragende Wurzeln oder Zweige, die von Nachbargrundstück eindringen, selbst abschneiden und sogar behalten. Das ist ein „Selbsthilferecht“.
  • Beseitigungsanspruch und Selbsthilferecht: Das Gericht stellte klar, dass der allgemeine Anspruch auf Beseitigung einer Störung (§ 1004 BGB) und das Selbsthilferecht bei Wurzeln und Zweigen (§ 910 BGB) nebeneinander bestehen. Man muss also nicht selbst zur Schere greifen, sondern kann auch verlangen, dass der Nachbar die Störung beseitigt.
  • Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB): Wer das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, muss den Schaden ersetzen. Hier ging es um die Reparatur des Zauns.
  • Die Duldungspflicht (§ 910 Abs. 2 BGB): Dieses Gesetz besagt, dass man überragende Äste dulden muss, wenn sie die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese Regelung gilt auch für den Beseitigungsanspruch: Ist die Beeinträchtigung nicht objektiv erheblich, muss man sie hinnehmen.
  • Maßstab der Beeinträchtigung: Entscheidend ist dabei nicht, ob sich jemand persönlich gestört fühlt. Es zählt nur, ob die Beeinträchtigung objektiv so groß ist, dass sie die normale Nutzung des Grundstücks behindert.
  • Beweislast: Wenn es um die Äste geht, muss der Nachbar, dem der Baum gehört, beweisen, dass von den herüberragenden Ästen keine Beeinträchtigung ausgeht.

Mussten die Baumwurzeln wirklich weichen?

Ja, das Gericht entschied, dass die beklagten Baumeigentümer die Wurzeln entfernen mussten, die in das Grundstück der klagenden Familie eingedrungen waren. Die klagende Familie hatte mit zahlreichen Fotos belegt, wie massiv die Wurzeln an die Oberfläche traten. Das Gericht war überzeugt: An diesen Stellen war eine normale Nutzung des Grundstücks, etwa für Rasenflächen oder Gartenarbeit, nicht mehr möglich. Das Wurzelwerk durchbrach die Erdoberfläche und schloss jede andere Nutzung aus. Es handelte sich also um eine klare, objektive und erhebliche Störung.

Das Argument der beklagten Baumeigentümer, der Bereich werde ohnehin kaum genutzt oder die klagende Familie habe den Zustand durch eigene Bauarbeiten mitverursacht, ließ das Gericht nicht gelten. Jeder Eigentümer hat das Recht, sein Grundstück nach Belieben bis zur Grenze zu gestalten und zu nutzen. Die Frage, ob das Entfernen der Wurzeln den Baum schädigen könnte, war für das Gericht unerheblich. Die beklagten Baumeigentümer müssen als Verursacher des Wurzelwuchses die Folgen tragen.

Wer muss für den beschädigten Zaun aufkommen?

Auch hier gab das Gericht der klagenden Familie recht. Der Maschendrahtzaun war unstreitig durch das Wachstum der Esche angehoben und verformt worden. Das Gericht sah dies als eine klare Beschädigung an. Ein Zaun gilt nur dann als unversehrt, wenn er noch in seiner ursprünglichen geraden Linie steht, senkrecht verläuft und einen gleichmäßigen Abstand zum Boden hat. Dies war durch den Baum nicht mehr der Fall. Daher mussten die beklagten Baumeigentümer den Zaun fachgerecht reparieren, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Aber warum durfte der Baum trotzdem weiterwachsen?

Obwohl die klagende Familie bei den Wurzeln und dem Zaun erfolgreich war, unterlagen sie mit ihren Forderungen, die Äste zurückzuschneiden oder den Baum als Ganzes zu kürzen. Das Gericht entschied, dass die klagende Familie das Herüberragen der Äste dulden musste, da dadurch die Benutzung ihres Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wurde. Die beklagten Baumeigentümer konnten überzeugend darlegen, dass keine solche Beeinträchtigung vorlag.

War der Baum wirklich so gefährlich, wie befürchtet?

Die klagende Familie hatte große Sorge, dass der Baum aufgrund von Fäulnis oder des Eschensterbens umstürzen oder große Äste abbrechen könnten. Dies hätte eine gravierende Gefahr dargestellt. Um dies zu klären, beauftragte das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen. Dessen Gutachten war eindeutig: Der Baum war wüchsig und vital, mit einer dichten, gesunden Krone. Es gab nur geringfügige Anzeichen von abgestorbenen Trieben, aber keine ernsthaften Krankheiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würden. Der Sachverständige konnte nachweisen, dass der Baum statisch stabil war und keine Gefahr vom Stamm oder von Ästen ausging. Auch die Behauptung, der Baum sei von innen faul, wurde widerlegt. Das Gericht stellte fest, dass keine Umsturzgefahr bestand und große Äste nicht abzubrechen drohten.

Und was ist mit dem ganzen Laub und den kleinen Ästen?

Ein weiterer Kritikpunkt der klagenden Familie war die angebliche massive Verunreinigung ihres Grundstücks durch Laub und herabfallende Zweige. Das Gericht befand jedoch, dass der jährlich anfallende Laubfall für ein Grundstück dieser Größe in einer ländlichen Umgebung zumutbar sei und keine erhebliche Beeinträchtigung darstelle. Gleiches galt für kleine Äste und Reisig. Es war zudem nicht ersichtlich, dass der geringfügig in das klägerische Grundstück ragende Teil des Baumes einen wesentlich höheren Laubfall verursachte. Da der Baum unstreitig fünfzig Jahre alt war und die klagende Familie später in das Haus gezogen war, kannten sie die örtlichen Gegebenheiten.

Wer trägt die Kosten dieses Nachbarschaftsstreits?

Da beide Parteien in etwa gleichermaßen mit ihren Forderungen obsiegten und unterlagen, entschied das Gericht, dass die Kosten des Rechtsstreits zwischen ihnen aufgeteilt werden sollten. Die Wurzelentfernung und die Zaunreparatur standen im Verhältnis zum nicht zugesprochenen Baumrückschnitt in etwa im gleichen Wert. Dies bedeutete, dass jede Partei einen Teil ihrer eigenen Anwaltskosten und der Gerichtskosten tragen musste.

Die Urteilslogik

Rechtliche Auseinandersetzungen um Bäume an der Grundstücksgrenze verdeutlichen, wie Gerichte zwischen dem Recht auf ungestörte Eigentumsnutzung und der Duldungspflicht abwägen.

  • Störung durch Wurzeln: Eigentümer müssen Wurzeln von Bäumen entfernen, die auf Nachbargrundstücke eindringen und deren normale Nutzung objektiv erheblich beeinträchtigen, auch wenn dies den Baum gefährden oder eigene Bauarbeiten des Nachbarn zuvor stattfanden.
  • Schäden am Eigentum: Ein Baumbesitzer muss Schäden an Nachbargrundstücken, wie die Verformung eines Zaunes durch Baumwachstum, beheben, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
  • Duldung von Ästen und Beeinträchtigungen: Nachbarn müssen herüberragende Äste dulden, solange diese die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen; geringfügiger Laubfall oder subjektive Ängste vor einer Baumgefahr rechtfertigen keinen Rückschnitt, wenn ein Sachverständiger die Standsicherheit bestätigt.

Die Gerichte legen somit fest, dass Nachbarschaftsstreitigkeiten um Grenzbäume eine genaue Abwägung objektiver Beeinträchtigungen erfordern, bevor Ansprüche auf Beseitigung oder Schadensersatz entstehen.


Benötigen Sie Hilfe?


Beeinträchtigen Wurzeln oder Äste vom Nachbargrundstück Ihr Eigentum oder Ihren Zaun? Wir geben Ihnen eine erste Orientierung: Fordern Sie Ihre unverbindliche Ersteinschätzung an.

Das Urteil in der Praxis

Was auf den ersten Blick wie ein weiterer Kleinkrieg unter Nachbarn wirkt, ist in Wahrheit eine präzise Anleitung, wann im Baumstreit die Gerichte eingreifen – und wann nicht. Dieses Urteil zieht eine klare Linie: Echte, objektiv nachweisbare Schäden wie Wurzelinvasionen oder Zaunzerstörungen duldet das Gericht nicht, selbst wenn die Baumgesundheit auf dem Spiel steht. Doch der bloße Unmut über herabfallendes Laub oder subjektive Sorgen um einen nachweislich gesunden Baum reichen nicht aus, um einen Rückschnitt durchzusetzen. Es ist eine harte Lektion in Proportionalität und Zumutbarkeit, die zeigt: Im Nachbarrecht muss man lernen, zwischen Ärgernis und erheblicher Beeinträchtigung zu unterscheiden und vor allem auf objektive Belege zu setzen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Ansprüche bestehen, wenn ein Baum vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück einwirkt?

Wenn ein Baum vom Nachbargrundstück auf ein eigenes Grundstück einwirkt, bestehen verschiedene rechtliche Ansprüche, um Beeinträchtigungen zu begegnen. Das Gesetz hält hierfür unterschiedliche Werkzeuge bereit, wie den Beseitigungsanspruch, ein Selbsthilferecht bei Wurzeln und Zweigen sowie den Schadensersatzanspruch.

Stellen Sie sich das Nachbarrecht wie eine Werkzeugkiste vor. Für die Beseitigung einer generellen Störung gibt es den „Schraubenschlüssel“ des § 1004 BGB. Wenn es um überhängende Äste oder Wurzeln geht, hat man mit der „Gartenschere“ des § 910 BGB ein spezifisches Werkzeug. Und für bereits entstandene Schäden, wie einen kaputten Zaun, gibt es den „Hammer“ des § 823 BGB für den Schadensersatz.

Der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB schützt das Eigentum allgemein vor Störungen durch ein Nachbargrundstück. Man kann fordern, dass eine solche Beeinträchtigung entfernt wird. Für eindringende Wurzeln oder überhängende Äste bietet § 910 BGB zusätzlich ein spezielles Selbsthilferecht. Dies bedeutet, dass man solche Einwirkungen unter bestimmten Voraussetzungen selbst abschneiden darf. Das allgemeine Beseitigungsrecht besteht hierbei parallel. Entsteht durch die Einwirkung des Baumes ein konkreter Schaden am eigenen Eigentum, wie ein beschädigter Zaun, kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB geltend gemacht werden.

Die konkrete Anwendung dieser Ansprüche hängt von der Art und Schwere der Beeinträchtigung ab und davon, ob eine Störung als objektiv erheblich angesehen wird.


zurück

Unter welchen Umständen muss ich überhängende Äste oder herüberragende Baumwurzeln vom Nachbargrundstück dulden?

Man muss überhängende Äste oder herüberragende Wurzeln dann dulden, wenn sie die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht „wesentlich“ oder „erheblich“ beeinträchtigen. Nicht jede Beeinträchtigung, die von einem Nachbarbaum ausgeht, löst einen Anspruch auf Beseitigung aus, da das Nachbarrecht auch eine Duldungspflicht vorsieht.

Stellen Sie sich ein Barometer vor, das die Stärke der Beeinträchtigung anzeigt. Bei einem „Leichten Nieselregen“ (wie geringfügigem Laubfall oder Schatten) bleibt der Zeiger im Bereich der Duldung. Erst bei einem „Sturm“ (wie Wurzelschäden an Fundamenten oder einer Unnutzbarkeit von Gartenbereichen) schlägt er in den Bereich der „erheblichen“ Beeinträchtigung aus, die nicht mehr hingenommen werden muss.

Es zählt, ob die Beeinträchtigung objektiv so groß ist, dass sie die normale Nutzung des Grundstücks tatsächlich behindert. Persönliche Gefühle der Störung finden dabei keine Berücksichtigung. Gerade normale, ortsübliche Beeinträchtigungen, wie etwa leichter Laubfall in einer ländlichen Umgebung, duldet man in der Regel. Das Gericht sah zum Beispiel im Fall der Esche geringfügig überragende Äste und üblichen Laubfall als hinnehmbar an, da diese die Grundstücksnutzung nicht wesentlich beeinträchtigten.

Die Beurteilung, wann eine Beeinträchtigung „wesentlich“ ist, hängt oft stark von den Umständen des Einzelfalls ab und dient dem Ausgleich der Interessen beider Nachbarn.


zurück

Wer trägt die Kosten für Schäden, die durch das Wachstum eines Nachbarbaumes am eigenen Eigentum verursacht werden?

Grundsätzlich trägt der Eigentümer eines Baumes die Kosten für Schäden, die sein Baum am Nachbargrundstück verursacht, sofern diese Schäden objektiv erheblich sind und nicht lediglich geringfügig oder hinnehmbar. Solche konkreten Sachschäden müssen Eigentümer nicht dulden.

Man kann sich das so vorstellen: Wenn eine Baumwurzel wie ein unsichtbarer „Bulldozer“ einen Gartenzaun anhebt oder ein herabfallender Ast wie eine „Abrissbirne“ auf ein Dach kracht, dann entsteht eine klare Verbindung zwischen dem Baum und dem entstandenen Schaden. Der Baumeigentümer muss in solchen Fällen in der Regel für den Schaden geradestehen.

Gerade bei direkten Sachbeschädigungen an Zäunen, Mauern oder Pflasterungen ist die Haftung des Baumeigentümers gegeben. Ein Grundstückseigentümer hat das Recht, dass sein Eigentum nicht durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück beschädigt wird. Im beschriebenen Fall, bei dem ein Zaun durch einen Baum verformt und angehoben wurde, musste der Baumeigentümer die Reparaturkosten tragen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Zuvor hatten die geschädigten Nachbarn ihre Forderungen bereits an die Baumeigentümer gerichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn die Beeinträchtigung durch den Baum objektiv so groß ist, dass sie die normale Nutzung des Grundstücks behindert oder eine klare Beschädigung vorliegt. Geringfügige Störungen, wie beispielsweise normaler Laubfall, müssen in der Regel hingenommen werden.

Diese Regelungen stellen sicher, dass Eigentümer vor erheblichen Beeinträchtigungen ihres Besitzes geschützt sind und Verantwortlichkeiten für entstandene Schäden klar geregelt werden.


zurück

Wann ist ein Baum an der Grundstücksgrenze als Gefahr anzusehen und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Ein Baum an der Grundstücksgrenze kann als Gefahr angesehen werden, wenn er aufgrund von Zustand, Alter oder Witterungslagen eine unmittelbare Bedrohung für Nachbargrundstücke darstellt. Die bloße Sorge oder Angst vor einem umstürzenden Baum oder abbrechenden Ästen reicht hierfür nicht aus; es muss eine objektive, konkrete Gefahr vorliegen.

Stellen Sie sich vor, Ihr Baum hat wie eine Alarmanlage zu funktionieren. Wenn der Zustand des Baumes einen ‚Alarm‘ auslöst – etwa durch sichtbare Fäulnis oder instabile Wurzeln – besteht eine konkrete Gefahr, die einer objektiven Begutachtung bedarf.

Gerichte ziehen zur Klärung einer möglichen Baumgefährdung unabhängige Sachverständige hinzu. Diese überprüfen die Verkehrssicherheit des Baumes und beurteilen dessen Zustand objektiv. So stellte ein Gericht in einem Fall fest, dass ein über fünfzig Jahre alter Baum trotz sichtbarer Wurzeln und herabhängender Äste als wüchsig und vital galt. Das Gutachten bestätigte, dass keine ernsthaften Krankheiten die Verkehrssicherheit beeinträchtigten und der Baum statisch stabil war. Eine Umsturzgefahr oder das Abbrechen großer Äste drohten demnach nicht. Der Sachverständige widerlegte zudem die Behauptung, der Baum sei von innen faul.

Diese objektive Beurteilung schützt das Vertrauen in faire Verfahren und verdeutlicht, dass Baumeigentümer die Pflicht haben, die Verkehrssicherheit ihrer Bäume zu gewährleisten und bei begründetem Verdacht einen Fachmann hinzuziehen, um mögliche Schäden und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


zurück

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, wenn Nachbarbäume zu einem Streit führen?

Wenn Nachbarbäume zu einem Streit führen, können rechtliche Schritte bis hin zu einer gerichtlichen Klärung notwendig werden, um eine Lösung zu erzwingen. Dabei greift das Gericht auf spezifische gesetzliche Regelungen zurück, um die Rechte und Pflichten der Nachbarn zu bestimmen.

Man kann sich das wie ein Spiel vorstellen, bei dem es klare Regeln gibt, die nur ein Schiedsrichter (das Gericht) verbindlich auslegen kann, wenn die Spieler (die Nachbarn) sich nicht einig werden. Diese Regeln definieren, was erlaubt ist und wo Grenzen überschritten werden.

Im Kern geht es darum, dass jeder Grundstückseigentümer vor Störungen vom Nachbargrundstück geschützt sein soll. Dafür gibt es den Anspruch auf Beseitigung (§ 1004 BGB). Bei über die Grenze wachsenden Baumwurzeln oder Ästen besteht zudem ein „Selbsthilferecht“ (§ 910 BGB), das das eigenständige Entfernen unter Umständen erlaubt. Alternativ kann man auch verlangen, dass der Nachbar die Störung beseitigt. Für entstandene Schäden, wie an einem Zaun, kann möglicherweise Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) gefordert werden.

Nicht jede Beeinträchtigung rechtfertigt jedoch eine rechtliche Handlung. Überragende Äste oder Laubfall müssen geduldet werden, wenn sie die Nutzung des Grundstücks nicht „wesentlich“ beeinträchtigen (§ 910 Abs. 2 BGB). Eine Störung muss objektiv erheblich sein und die normale Nutzung behindern, nicht nur ein persönliches Unbehagen.

Diese rechtlichen Bestimmungen sollen das Eigentum schützen und einen fairen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Anspruch auf Beseitigung

Dieser Anspruch gibt Ihnen das Recht, von Ihrem Nachbarn zu verlangen, eine Störung, die von dessen Grundstück ausgeht und Ihr Eigentum beeinträchtigt, zu entfernen. Es ist wie ein grundlegender Schutz für Ihr Eigentum, der sicherstellt, dass niemand Ihr Land unerlaubt oder störend beeinträchtigen darf. Das Gesetz möchte damit den Eigentümer vor unzulässigen Einwirkungen schützen und den ursprünglichen, ungestörten Zustand wiederherstellen.

Beispiel: Die klagende Familie konnte den Anspruch auf Beseitigung erfolgreich nutzen, um die massiv in ihr Grundstück eingedrungenen Baumwurzeln entfernen zu lassen, da diese die Nutzung ihres Rasens und Gartens erheblich störten.

Zurück

Duldungspflicht

Die Duldungspflicht besagt, dass Sie bestimmte Einwirkungen von einem Nachbargrundstück, wie zum Beispiel herüberhängende Äste oder Laubfall, hinnehmen müssen, solange diese Ihr Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigen. Diese Regelung dient dazu, das Miteinander im Nachbarrecht zu regeln und zu verhindern, dass jede geringfügige Störung zu einem Rechtsstreit führt. Sie sollen nur das dulden, was objektiv zumutbar ist und die normale Nutzung Ihres Grundstücks nicht erheblich behindert.

Beispiel: Im vorliegenden Fall musste die klagende Familie das Herüberragen der Äste des Baumes und den damit verbundenen Laubfall dulden, weil das Gericht befand, dass dies die Nutzung ihres Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigte und in einer ländlichen Umgebung zumutbar war.

Zurück

Schadensersatz

Schadensersatz bedeutet, dass jemand, der das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, den entstandenen Schaden finanziell oder durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ausgleichen muss. Dieses Prinzip stellt sicher, dass Opfer von Schäden nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn jemand anderes für die Beschädigung verantwortlich ist. Es geht darum, den Zustand wiederherzustellen, der ohne die schädigende Handlung bestanden hätte.

Beispiel: Da der Maschendrahtzaun der klagenden Familie unstreitig durch das Wachstum der Esche beschädigt und verformt wurde, mussten die beklagten Baumeigentümer als Verursacher des Schadens für dessen fachgerechte Reparatur aufkommen.

Zurück

Selbsthilferecht

Das Selbsthilferecht erlaubt es Ihnen, unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Tat zu schreiten und zum Beispiel überhängende Äste oder Wurzeln, die von einem Nachbargrundstück auf Ihr Land wachsen, eigenmächtig zu entfernen. Es ist eine Ausnahme vom Grundsatz, dass man sich seine Rechte nicht selbst verschaffen darf, und soll eine schnelle Lösung bei eindeutigen Störungen ermöglichen. Allerdings muss man dabei bestimmte Regeln beachten, wie etwa die Fristsetzung zum Nachbarn oder dass die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt sein muss.

Beispiel: Obwohl die klagende Familie die Wurzeln auch selbst hätte entfernen dürfen, wählte sie den Weg über den Beseitigungsanspruch vor Gericht, um die beklagten Baumeigentümer zur Entfernung der eindringenden Wurzeln aufzufordern. Das Selbsthilferecht besteht also neben dem allgemeinen Beseitigungsanspruch.

Zurück

Verkehrssicherheit

Die Verkehrssicherheit eines Baumes beschreibt, ob von ihm eine objektive Gefahr für Personen oder Sachen ausgeht, zum Beispiel durch drohende Astbrüche oder ein Umstürzen. Baumeigentümer sind verpflichtet, die Verkehrssicherheit ihrer Bäume zu gewährleisten, um Schäden bei Dritten zu verhindern. Bei begründetem Verdacht auf Mängel muss dies von Fachleuten, wie Sachverständigen, überprüft werden.

Beispiel: Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, um die von der klagenden Familie befürchtete Gefahr durch das Eschensterben und mögliche Fäulnis zu klären; dieser widerlegte, dass die Esche die Verkehrssicherheit beeinträchtigte und stellte fest, dass keine Umsturzgefahr bestand.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB)

    Dieser Paragraph schützt Eigentümer davor, dass ihr Grundstück durch andere gestört wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die klagende Familie konnte auf dieser Grundlage die Entfernung der eindringenden Baumwurzeln und die Reparatur des Zauns von den beklagten Baumeigentümern verlangen, da diese ihr Eigentum störten.

  • Duldungspflicht bei Überhang (§ 910 Abs. 2 BGB)

    Dieser Paragraph besagt, dass man Äste und Zweige, die vom Nachbargrundstück herüberragen, dulden muss, wenn sie die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die klagende Familie musste dulden, dass Äste der Esche in ihren Luftraum ragten, da das Gericht feststellte, dass dies ihr Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigte und somit kein Anspruch auf Rückschnitt oder Kürzung des Baumes bestand.

  • Maßstab der objektiven Erheblichkeit

    Dieser Grundsatz bestimmt, dass eine Beeinträchtigung objektiv so groß sein muss, dass sie die normale Nutzung eines Grundstücks behindert, nicht nur, dass sie subjektiv als störend empfunden wird.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Beeinträchtigungen durch die Esche (Wurzeln, Äste, Laub) objektiv erheblich waren. Während die Wurzeln die normale Nutzung des Rasens unmöglich machten, wurden die Äste und der Laubfall als nicht objektiv erheblich eingestuft, was unterschiedliche Entscheidungen zur Folge hatte.

  • Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs. 1 BGB)

    Wer das Eigentum eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, muss den entstandenen Schaden ersetzen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Zaun der klagenden Familie durch das Wachstum des Baumes beschädigt wurde, mussten die beklagten Baumeigentümer als Verursacher des Schadens für dessen fachgerechte Reparatur aufkommen.

  • Beweislast

    Dieser juristische Grundsatz legt fest, welche Partei vor Gericht bestimmte Tatsachen beweisen muss.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Bei der Frage der überragenden Äste musste der Baumbesitzer beweisen, dass von den Ästen keine erhebliche Beeinträchtigung ausging. Dies gelang den beklagten Baumeigentümern, was dazu führte, dass die klagende Familie den Überhang dulden musste.


Das vorliegende Urteil


AG Landsberg am Lech – Az.: 2 C 648/20 – Endurteil vom 20.04.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!