Ein Versicherungsnehmer hat nach § 810 BGB einen Anspruch auf Einsichtnahme in ein von der Versicherung eingeholtes Schadensgutachten. Ein rechtliches Interesse an einer Einsichtnahme in das Schadensgutachten durch den Versicherungsnehmer besteht immer, wenn dies der Förderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich geschützten Position dienen soll. Der Versicherungsnehmer hat daher in der Regel immer ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, welche Feststellungen der Sachverständige der Versicherung in einem Schadensfall im Einzelnen getroffen hat.
Wie sich aus § 85 VVG ergibt, obliegt die Ermittlung über die Ursache und die Höhe des Versicherungsschadens dem Versicherer. Der Versicherungsnehmer kann im Schadensfall zwar auch selbst Ermittlungen anstellen. Er wird aber in der Regel von der Hinzuziehung eines Sachverständigen absehen, denn solche Kosten werden ihm gemäß § 85 Abs. 2 VVG grundsätzlich nicht erstattet. Das beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schaden im Interesse aller Versicherungsnehmer ohnehin prüfen und bewerten muss. Er ist dazu auch besser in der Lage als der Versicherungsnehmer; denn er muss zahlreiche gleichartige Schadensfälle regulieren und hat deshalb Vergleichsmöglichkeiten und Erfahrungen, verfügt über fachkundige Mitarbeiter und regelmäßig über Geschäftsverbindungen zu Sachverständigen. Seine Schadensermittlung stellt in der Regel eine ausreichende Verhandlungsgrundlage für die Schadensregulierung dar und macht meistens eigene Aufwendungen des Versicherungsnehmers überflüssig. Ist der Versicherungsnehmer in dieser Weise auf die Schadensermittlung des Versicherers angewiesen, muss er, damit Waffengleichheit herrscht, auch Auskunft über und Einsicht in das Ergebnis des Sachverständigen erhalten. Das ergibt sich auch daraus, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt ist und der Versicherer seine überlegene Finanzkraft und Sachkunde nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausnutzen darf (LG Oldenburg, Urteil vom 09.12.2011, Az.: 13 O 1604/11).