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Verkehrsunfall – Kein Referenzwerkstattverweis bei Reparatur in markengebundener Fachwerkstatt bis zum Unfallzeitpunkt

AG Hannover, Az.: 410 C 8289/17, Urteil vom 12.10.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 849,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von weiteren € 66,30 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch.

Verkehrsunfall - Kein Referenzwerkstattverweis bei Reparatur in markengebundener Fachwerkstatt bis zum Unfallzeitpunkt
Symbolfoto; Gorlovkv/Bigstock

Am 7. März 2017 wurde der im Eigentum der Klägerin stehende, vorschadenfreie und gewerblich genutzte PKW Typ Mercedes-Benz ML 350, amtliches Kennzeichen H-… (Erstzulassung 2013, Laufleistung 74.387 km), unter Beteiligung eines Versicherungsnehmers der Beklagten im Bereich der Kreuzung Vahrenwalder Straße/Melanchthonstraße, Hannover, in einen Verkehrsunfallunfall verwickelt und beschädigt. Der Geschäftsführer der Klägerin hatte den klägerischen PKW an einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage zum Stehen gebracht. Der Versicherungsnehmer der Beklagten übersah aus Unachtsamkeit das verkehrsbedingte Halten des vor ihm befindlichen klägerischen PKW und fuhr auf diesen auf. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien – anders als die Haftungshöhe – nicht im Streit.

Die Klägerin holte ein Schadensgengutachten ein, welches den Reparaturkostenaufwand mit € 2.939,44 netto, den Wiederbeschaffungsaufwand mit € 44.790,- und einen merkantilen Minderwert in Höhe von € 600,- auswies; wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Privatgutachten des Sachverständigen M. vom 14. März 2017 (Anlage K 1) verwiesen. Für die Begutachtung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von € 564,40 netto.

Am 22. März 2017 stellte die Klägerin das Unfallfahrzeug, anders als in der Vergangenheit, in einer freien anstatt Vertrags-/Markenwerkstatt zur Inspektion vor.

Die Beklagte trat dem Privatgutachten auf Basis eines eingeholten Prüfberichts (Anlage K 6) entgegen und bezifferte den Schaden niedriger. Daraufhin holte die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme des Privatsachverständigen M. vom 17. April 2017 ein, der an seiner Schadenskalkulation festhielt. Für die ergänzende Stellungnahme entstanden der Klägerin weitere Kosten in Höhe von € 124,80 netto.

Die durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich vertretene Klägerin machte nachfolgend gegenüber der Beklagten auf Gutachtenbasis fiktiv € 2.939,44 netto an Reparaturkosten, € 600,- an Wertminderung, € 25,- an allgemeiner Kostenpauschale sowie Gutachterkosten in Höhe von € 564,40 sowie € 124,80, insgesamt € 4.253,64 geltend.

Unter Ablehnung im Übrigen regulierte die Beklagte den Schaden mit Abrechnungsschreiben vom 20. März 2017 zu insgesamt € 1.934,96, nämlich € 1.213,56 an Reparaturkosten, € 150,- an Wertminderung, € 25,- an allgemeiner Schadenspauschale und € 546,40 an Sachverständigenkosten, die die Beklagte direkt an den Sachverständigen überwies. Auf die von der Klägerin geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 413,90 (= 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert von € 4.253,64 nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG) leistete die Beklagte € 215,-. Die Beklagte verwies zur Begründung ihrer gekürzten Regulierung u.a. auf die günstigeren Reparaturpreise der von ihr benannten Referenzwerkstatt … KFZ Meisterbetrieb, …, Hannover.

Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche in Resthöhe weiter und behauptet, unfallbedingt sei an ihrem PKW eine merkantile Wertminderung in Höhe von € 600,- eingetreten. Der Reparaturkostenaufwand betrage auf Basis der Preise einer Markenwerkstatt € 2.939,44 netto, einschließlich der für Mercedes-Benz-Fachwerkstätten in der Region Hannover ortsüblichen Ersatzteilpreise. Zum erforderlichen Reparaturaufwand gehörten auch die Instandsetzung der Stoßfängerverkleidung mit 21 Arbeitswerten wie auch die Erneuerung der Dämpfung hinten links und rechts, der Halterungen links, unten rechts und mittig, der Innenteilstoßfänger und der Reflektoren. Auch sei Klebe- und Dichtmaterial erforderlich und Entsorgungskosten seien in Höhe von € 10,- anzusetzen.

Die Klägerin meint, sich wegen einer einmaligen und erst nach dem Unfall vorgenommenen PKW-Wartung in einer freien Werkstatt auf die von der Beklagten benannte Referenzwerkstatt nicht verweisen lassen zu müssen. Die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme hält die Klägerin nach dem Gebot der Waffengleichheit für ersatzfähig.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin – € 2.318,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2017 zu zahlen sowie sie – die Klägerin – von der Verpflichtung zur Zahlung von weiteren, nicht streitwerterhöhenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 198,90 netto gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der merkantile Minderwert betrage nur € 150,-, da es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handele. Sie meint, der Verweis auf die im Prüfbericht genannte, um € 1.176,33 (= € 850,30 Lohnkosten + € 326,03 Lackierkosten) günstigere Reparaturmöglichkeit sei der Klägerin zumutbar, da der beschädigte PKW älter als drei Jahre und zuletzt nicht mehr ausschließlich in einer Markenwerkstatt inspiziert worden sei. Die Sachverständigenkosten seien schon deswegen nicht zu ersetzen, weil die Klägerin ihren Anspruch insoweit – unwidersprochen – an ihren Privatsachverständigen abgetreten habe. Überdies bestehe in Höhe der Differenz von € 20,- für das Gutachten kein Honoraranspruch des Sachverständigen, weil auf Basis der BVSK-Tabelle ein niedrigerer Schadensbetrag anzusetzen sei und dies zu einer niedrigeren Grundgebühr führe. Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme sei auch nicht zweckdienlich gewesen und damit die Kosten hierfür nicht ersatzfähig.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 15. November 2017 und 28. Mai 2018 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. C. R. vom 22. März 2018 nebst Ergänzungsgutachten vom 6. August 2018; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten (Bl. 80 ff. u. Bl. 118 ff. d. A.) verwiesen. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 3. September 2018 den Übergang in das schriftliche Verfahren beschlossen. Wegen des Vortrages im Übrigen und Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen direkten Schadensersatzanspruch gemäß §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG i.V.m. §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB auf Zahlung von € 849,33 an fiktiven Reparaturkosten und Freistellung von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 66,30; die darüber hinausgehende Klage ist unbegründet.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien ebenso wenig streitig wie die grundsätzlich ungekürzte Einstandspflicht der Beklagten. Der Höhe nach beläuft sich der weitere Schadensersatzanspruch der Klägerin auf den zuerkannten Betrag. Im Einzelnen:

1. Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB weitere € 849,33 an fiktiven Reparaturkosten verlangen.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.02.2017, VI ZR 182/16, Rn. 7 – juris).

b) Hiervon im Rechtlichen ausgehend steht im Tatsächlichen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass der erforderliche Geldbetrag mit € 2.062,89 netto zu beziffern ist, weil dies dem Wiederherstellungs-/Reparaturkostenaufwand entspricht. Dies ergibt sich aus den gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. R. im Gutachten vom 22. März 2018 und im Ergänzungsgutachten vom 6. August 2018, die sich das Gericht nach kritischer Würdigung zu Eigen macht.

Hiernach sind unfallbedingte Beschädigungen in der Lackierung der hinteren Stoßfängerverkleidung und Deformationen an der Chromblende der Stoßfängerverkleidung festzustellen (S. 16 Gutachten). Eine Beschädigung der Stoßfängerverkleidung selbst ist dagegen nicht festzustellen; insoweit bedarf es nur einer Lackierung, nicht der Erneuerung oder Instandsetzung (S. 19 Gutachten). Denn die beschädigten Haltenasen gehören nicht zur Stoßfängerverkleidung, sondern zu dem Stoßfängerunterteil (S. 2 Ergänzungsgutachten). Auch sind die Reflektoren nicht beschädigt worden und müssen daher nicht erneuert werden (S. 19 Gutachten). Zudem bedarf es bei den notwendigen Reparaturarbeiten keines Dicht- und Klebematerials (S. 19 Gutachten) und es sind auch keine Entsorgungskosten anzusetzen. Soweit der Sachverständige zunächst des Weiteren davon ausgegangen ist, dass an dem hinteren Querträger keine Schadensmerkmale festzustellen sind, hat er seine Bewertung aufgrund der Nachbesichtigung des klägerischen PKW im Ergänzungsgutachten revidiert. Nach Demontage der hinteren Stoßfängerverkleidung und Reinigung des Querträgers ist dort eine mittig gelegene, lokal begrenzte Eindellung festzustellen (S. 2 Ergänzungsgutachten). Nach Bewertung des Sachverständigen ist der Querträger daher zu erneuern.

Unter Zugrundelegung derselben Stundenverrechnungssätze und der weiteren Berechnungsparameter wie in dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten des Sachverständigen M. gelangt der gerichtliche Sachverständige in seiner Reparaturkostenkalkulation zu einem Gesamtaufwand von € 2.062,89, davon € 689,63 an Ersatzteilkosten auf Basis der Preisempfehlungen der Hersteller, wie sie auch im Privatgutachten angesetzt wurden (dort S. 7, Bl. 13 d. A.). Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob sog. UPE-Aufschläge ersatzfähig sind (vgl. dazu nur K.Schneider in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 38. EL Dez. 2017, Kap. 5 Rn. 57b; Almeroth in: Münchener Kommentar z. Straßenverkehrsrecht, § 249 Rn. 195; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 249 Rn. 104), stellt sich demnach nicht weiter. Überhaupt haben die Parteien Einwendungen gegen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in dessen Ergänzungsgutachten zuletzt nicht mehr erhoben.

c) Die Klägerin verstößt mit ihrer fiktiven Abrechnung auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt nach den Einzelfallumständen nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB.

aa) Ein solcher Verstoß kann allerdings nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urt. v. 07.02.2017, VI ZR 182/16, Rn. 8; Urt. v. 28.04.2015, VI ZR 267/14, Rn. 10; Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09, Rn. 9 ff.- juris) angenommen werden, wenn der zum Schadensersatz Verpflichtete den Geschädigten konkret auf eine günstigere, aber technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit durch Benennung einer sog. Referenzwerkstatt, bei der es sich für gewöhnlich um eine freie, d.h. nicht markengebundene Fachwerkstatt handeln wird, verweist. Ein solcher Verweis ist allerdings nur im Rahmen der – nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2017, VI ZR 182/16, Rn. 9 – juris) – Zumutbarkeit beachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09, Rn. 14 – juris). Unzumutbar kann der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt für den Geschädigten u.a. dann sein, wenn sein beschädigtes Fahrzeug mit bis zu drei Jahren noch als neu oder neuwertig anzusehen ist. Bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen wird eine Reparatur außerhalb einer Markenwerkstatt nach den vorherrschenden Marktbedingungen oftmals als merkantiler Makel empfunden. Unzumutbarkeit kann aber auch bei älteren Fahrzeugen vorliegen, und zwar dann, wenn sie bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und erforderlichenfalls repariert wurden (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09, Rn. 15; Urt. 23.02.2010, VI ZR 91/09, Rn. 15; Urt. v. 22.06.2010, VI ZR 302/08, Rn. 7; Urt. v. 28.04.2015, VI ZR 267/14, Rn. 10; Urt. v. 07.02.2017, VI ZR 182/16, Rn. 8 – juris).

bb) Letzterer Ausnahmefall zur Unzumutbarkeit greift auch im Streitfall. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der klägerische PKW bis zum Unfallzeitpunkt stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Die erste Inspektion des PKW in einer freien Fachwerkstatt fand unstreitig erst nach dem Unfall statt. Grund hierfür war unstreitig die Eigenschaft des PKW als Unfallfahrzeug. Soweit die Klägerin anfänglich auch die Vornahme von Reparaturen in markengebundenen Fachwerkstätten behauptet und die Beklagte dies bestritten hat, hat die Klägerin nachträglich klargestellt, dass der klägerische PKW tatsächlich vorschadensfrei war und daher Reparaturen an ihm gar nicht stattgefunden hatten. Die Vorschadensfreiheit hat die Beklagte nicht bestritten. Für Gegenteiliges gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Im Privatgutachten des Sachverständigen M. wird ausdrücklich von einer Vorschadensfreiheit ausgegangen. Im Prüfbericht der Beklagten und im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen finden sich abweichende Feststellungen nicht.

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für die Feststellung, dass die „bisherige“ Wartung und Reparatur in einer Markenwerkstatt stattgefunden hat, auf den Zeitpunkt des Unfalls und nicht den des Verweises auf die Referenzwerkstatt oder den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen.

Zwar ist zutreffend, dass der Geschädigte durch seine Entscheidung, das Unfallfahrzeug in einer freien Werkstatt warten zu lassen, nachträglich ein gemindertes Integritätsinteresse nach außen zu erkennen gibt. Die vom Geschädigten nach dem Unfall getroffenen Dispositionen können für den Referenzwerkstattverweis aber aus Rechtsgründen regelhaft nicht in die Betrachtung einbezogen und dem Geschädigten nachteilig vorgehalten werden. Anderenfalls würde man den Grundsatz, dass der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist, was aus seiner Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09, Rn. 13 – juris), und damit auch den Grundsatz der ihm gebührenden Totalreparation unterlaufen. Es ist anerkannt, dass der Geschädigte frei darin ist, den zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrag nach Belieben, auch zweckfremd, zu verwenden (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.06.1973, VI ZR 46/72, Rn. 9 – juris; Oetker in: Münchener Kommentar z. BGB, 7. Aufl. 2016, § 249 Rn. 377). Er kann seinen PKW unrepariert lassen oder aus Kostensparsamkeit nur eine Teilreparatur vornehmen, etwa optische Beeinträchtigungen bestehen lassen, und die damit einhergehende Minderung des Wertes seines Fahrzeugs in Kauf nehmen. Vergleichbar liegt es, wenn der Geschädigte – wie im Streitfall – im Hinblick auf die nunmehrige Unfalleigenschaft seines PKW von weiteren Wartungen in markengebundenen Fachwerkstätten absieht, wohl wissend, dass dies mit einer merkantilen Wertminderung einhergeht. Die gegenteilige Sichtweise der Beklagten liefe darauf hinaus, dass in allen – sehr zahlreichen – Fällen, in denen der Geschädigte von einer sach- und fachgerechten Vollreparatur kraft seiner Dispositionsbefugnis absieht, er beim Verlangen nach Geldersatz gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB wirtschaftlich schlechter stünde als bei Beanspruchung von Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB.

Nicht gegen, sondern für diese Ansicht spricht denn auch, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt im Falle der fiktiven Abrechnung noch im Prozess erfolgen kann, weil es sich insoweit lediglich um ein Entgegentreten zu der gutachtenbasierten Abrechnung des Geschädigten handele, so dass es auch nicht darauf ankomme, ob der – an der fiktiven Abrechnung festhaltende – Geschädigte zwischenzeitlich tatsächlich Reparaturmaßnahmen ergriffen habe (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014, VI ZR 313/13, Rn. 9; Urt. v. 14.05.2013, VI ZR 320/12, Rn. 10 – juris). Der BGH begründet dies damit, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln sei und der Geschädigte dahin disponiere, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gebe (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2013, VI ZR 320/12, Rn. 11 – juris). Abgesehen davon, dass diese Entscheidungen den Referenzwerkstattverweis als ein schon bei der Prüfung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu beachtendes Bestreiten des (vom Kläger zu beweisenden) objektiven Wiederherstellungsaufwands werten und damit von den oben zitierten Entscheidungen abweichen, nach denen der Verweis die (vom Haftenden im Tatsächlichen zu beweisende) Geltendmachung einer Schadensminderungspflichtverletzung nach § 254 Abs. 2 BGB darstellt, verdeutlichen sie, dass die fiktive Schadensberechnung losgelöst ist von tatsächlichen Reparaturmaßnahmen nach dem Unfall. Dem Anspruch auf Geldersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt nämlich abstrakter Charakter zu (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1973, VI ZR 46/72, Rn. 9 – juris). Nichts anderes, also die Unbeachtlichkeit, kann im hiesigen Zusammenhang für Wartungen gelten, die der Geschädigte nach dem Unfall in einer freien statt einer markengebundenen Fachwerkstatt vornimmt.

c) Nach Abzug unstreitig geleisteter € 1.213,56 (§ 362 BGB) verbleibt ein von der Beklagten auszugleichender restlicher Reparaturkostenaufwand in Höhe von € 849,33.

2. Die Klägerin kann als weiteren Schadensposten Freistellung von restlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 66,30 beanspruchen, nämlich eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG aus einem maximal berechtigten Gegenstandswert von bis zu € 3.000,- zu insgesamt € 281,30 abzüglich unstreitig bereits geleisteter € 215,-. (§ 362 BGB). Die grundsätzliche Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als notwendige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungskosten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

3. Dagegen kann die Klägerin Ersatz weiterer Sachverständigenkosten nicht begründet verlangen.

Zwar ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend, dass die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens grundsätzlich schadensrechtlich ersatzfähig sind. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 24.10.2017, VI ZR 514/16, Rn. 11 – juris).

Im Streitfall fehlt der Klägerin jedoch die Aktivlegitimation zur Geltendmachung ebensolchen Schadens. Nach dem unwidersprochenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitigen Vorbringen der Beklagten hat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Sachverständigenkosten – aus beiden Rechnungen – an den Privatsachverständigen M. abgetreten (§ 398 BGB). Unstreitig hat denn auch die Beklagte den Großteil der Hauptgutachtenkosten direkt an den Sachverständigen M. überwiesen. Zu einer Rückabtretung oder Einziehungsermächtigung hat die Klägerin nichts vorgetragen.

Der Beklagtenvortrag zur streitigen Höhe des Honoraranspruchs des Sachverständigen M. ist demnach nicht entscheidungserheblich und kann auf sich ebenso beruhen wie die Streitfrage, ob bzw. unter welchen Umständen die Kosten einer ergänzenden Stellungnahme zur Erwiderung auf einen Prüfbericht des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers ersatzfähig sind.

4. Auch steht der Klägerin kein weiterer Schadensersatz als Ausgleich für die an ihrem PKW – an sich unstreitige und grundsätzlich ersatzfähige – eingetretene merkantile Wertminderung zu.

Das Gericht schätzt die merkantile Wertminderung im Streitfall mit € 150,- (§ 287 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht als gewichteter Mittelwert der Bewertung (S. 4 Ergänzungsgutachten) und den zugrundeliegenden Feststellungen des Sachverständigen.

Hiernach bewegt sich die anzunehmende Wertminderung im Bereich von € 100,- bis maximal € 300,-. Diese Spanne beruht auf der gemäß Beweisbeschluss vom Sachverständigen vorgenommenen empirischen Marktstudie (S. 27 ff. Gutachten), wobei – ausgehend von dem im Gutachten vom 22. März 2018 angenommenen niedrigeren Reparaturkosten / niedrigem Schaden – 68 % der Befragten keinen Minderwert angenommen haben, 7 % eine Wertminderung zwischen € 100 bis € 200,-, 11 % eine Wertminderung zwischen € 200,- bis € 300,- und 14 % keine Angaben gemacht haben (S. 32 Gutachten). Laut Ergänzungsgutachten (S. 4) würden bei einem Reparaturaufwand, wie er im klägerischen Privatgutachten – übersetzt – ausgewiesen ist, 21 % keine Wertminderung ansetzen, 37 % eine Wertminderung zwischen € 200,- bis € 300,- und 42 % eine Wertminderung zwischen € 100,- und € 200,-.

Das empirische Ergebnis bewegt sich im Spektrum dessen, was nach den gängigen Berechnungsmethoden zur Wertminderung zu errechnen ist, wie die ausführlichen und konkreten Berechnungen des Sachverständigen zu der Methode nach Ruhkopf/Sahm (Bagatellschaden), dem Hamburger Modell (€ 200,-), der Entschließung des 13. Deutschen Verkehrsgerichtstages (€ 200,-), dem Bremer Modell (€ 100,-), der Methode Halbgewachs (Bagatellschaden), der Marktrelevanz- und Faktorenmethode (€ 300,-) und dem Modell BVSK (€ 100,-) zeigen (S. 21 ff. Gutachten).

Da die Beklagte unstreitig € 150,- als Ausgleich für die Wertminderung gezahlt hat (§ 362 BGB), verbleibt ein Restbetrag nicht. Auf die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob und inwieweit sich eine gewerbliche Fahrzeugnutzung auf die Bemessung des merkantilen Minderwerts auswirkt (vgl. BGH, Urt. 18.09.1979, VI ZR 16/79, Rn. 6 ff. – juris), kommt es daher nicht entscheidungserheblich an.

II. Der klägerische Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB (analog). Die Beklagte befindet sich aufgrund ihrer ernsthaften und endgültigen Anspruchsablehnung mit Regulierungsschreiben vom 20. März 2017 seither im Schuldnerverzug.

III. Die Kostenentscheidung folgt nach dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 713 ZPO.

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