AG Würzburg – Az.: 30 C 1735/16 – Urteil vom 10.04.2017
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 86 % und der Beklagte 14 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 138,86 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.
Die vollumfängliche Haftung des Beklagten ist unter den Parteien dem Grunde nach unstreitig.
1.
a) Der Beklagte konnte den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer örtlichen Referenzwerkstatt, nämlich der Fa …, verweisen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur dann, wenn vom Geschädigten ursprünglich im Rahmen fiktiver Abrechnung die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde gelegt hat, sondern immer bereits dann, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung eine gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit darlegt und ggf. nachweist.
Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 03. Dezember 2013, Az.: VI ZR 24/13, Rn. 10 (zitiert nach juris) ausgeführt:
„Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerteren Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.“
Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass der BGH beim Nachweis einer günstigeren, aber gleichwertigen Reparaturmöglichkeit im Rahmen fiktiver Abrechnung dennoch einen vom günstigen Preis nach oben abweichenden mittleren Preis zu Grunde legen wollte. Es macht auch keinen entscheidenden Unterschied, ob der Geschädigte ursprünglich den noch höheren Preis einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen wollte oder ob er sofort lediglich einen günstigeren Preis heranziehen wollte. Auch wenn der Geschädigte nicht zu Marktforschung verpflichtet ist, so muss er sich im Rahmen fiktiver Abrechnung doch mit einem nachfolgenden Hinweis auf eine noch günstigere, gleichwertige Reparaturwerkstatt auseinandersetzen und sich bei Gleichwertigkeit mit dem niedrigeren Betrag zufrieden geben.
Dass auch die Berufungskammer des Landgerichts Würzburg die Sache nicht abweichend sieht, ergibt sich aus dem Verfahren 30 C 2843/13. Hierauf sind die Parteien bereits mit Verfügung vom 28.09.2016 hingewiesen worden.
Hinsichtlich der Höhe der Stundensätze bei der Fa. … hat das Gericht Beweis erhoben durch schriftliche Einvernahme des Zeugen … . Dieser hat die von dem Beklagten genannten Ansätze bestätigt, nämlich 89,00 € (netto)/ Stunde für Mechanik, Elektronik und Karosserie sowie 124,60 € (netto) /Stunde für Lack (inkl. Lackmaterial). Die Gleichwertigkeit der Reparatur ist unter den Parteien nicht streitig.
b) Demgegenüber war nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen … vom 22.02.2017 die vom Beklagten bestrittene Position „Falze, Nähte und Flansche abdichten“ erforderlich. Eine Lieferung erfolgt nicht bereits durch den Hersteller. Im Hinblick auf das Baujahr 1991 des Fahrzeugs seien die Arbeiten im Zuge der Erneuerung des Kotflügels vorne links zusätzlich unbedingt erforderlich.
c) Dies ergibt sonach folgende Werte:
Mechanik/ Elektrik/ Karosserie: 78 [AW] x 89,00 € = 6,5 [Std.] x 89,00 € = 578,50 €
Lack (inkl. Material): 18 [AW] x 124,60 € = 1,5 [Std.] x 124,60 € = 186,90 €
Summe Arbeitslohn: 765,40 € (netto)
Der Beklagte hat diese Position mit 743,15 € angesetzt und entsprechend reguliert. Dem Kläger steht daher noch ein weiterer Betrag in Höhe der Differenz der beiden letztgenannten Beträge zu, mithin 22,25 €.
2.
Die Auslagenpauschale bemisst das Gericht regelmäßig mit 30,00 € (§ 287 ZPO). Der Beklagte hat hierauf 25,00 € erbracht, so dass noch ein Betrag von 5,00 € zuzusprechen war.
3.
Insgesamt war dem Kläger somit ein Betrag von 27,25 € zuzusprechen.
4.
Der Anspruch auf Verzugszinsen hieraus folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Fristsetzung war im Rahmen der Mahnung bis zum 14.07.2016 gesetzt worden.
5.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren waren aus einem Gegenstandswert von (1.543,18 € + 466,83 € x 30,00 €) = 2.040,01 € zu berechnen. Unter Ansatz der geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr nebst Postpauschale und MwSt. errechnet sich ein Betrag von 179,27 €. Der Beklagte hat hierauf 255,85 € bezahlt (vgl. Bl. 8 d. A.), so dass ein weiterer Betrag nicht mehr zuzusprechen war.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: § 3 ZPO, § 63 Abs. 2 GKG