Skip to content
Menü

Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten: Voller Ersatz für Lack und Verbringung

Ein geschädigter Autofahrer in Deggendorf forderte Schadenersatz nach einem Unfall beim Rückwärtsfahren und bestand auf die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten. Die gegnerische Versicherung strich sämtliche Verbringungskosten mit dem Argument, dass ohne tatsächliche Reparatur auch keine Transportwege zum Lackierer anfielen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 3 C 287/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Deggendorf
  • Datum: 25.09.2023
  • Aktenzeichen: 3 C 287/23
  • Verfahren: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Lkw-Fahrer muss für Schäden beim Rückwärtsfahren haften und alle Reparaturkosten inklusive Gutachtergebühren voll bezahlen.

  • Lkw-Fahrer übersah stehendes Auto beim Rangieren und trägt die alleinige Schuld
  • Unfallopfer dürfen Reparaturkosten auch ohne tatsächliche Werkstattrechnung nach Gutachten fordern
  • Transportkosten zur Werkstatt und Lackierkosten müssen auch bei fiktiver Abrechnung fließen
  • Einfache Computer-Prüfberichte der Versicherung entkräften ein offizielles und detailliertes Gutachten nicht
  • Zinsen fallen erst mit Zustellung der Klage an, da Mahnschreiben nicht ausreichten

Wer haftet für Schadenersatz nach einem Unfall beim Rückwärtsfahren?

Es war ein kühler Morgen am 1. Dezember 2022, als es auf einer Firmenzufahrt im Deggendorfer Ortsteil G. krachte. Ein Mercedes stand ruhig auf dem Gelände, während der Fahrer eines Lastkraftwagens rangierte. Der Lkw setzte zurück – und die Anhängerkupplung bohrte sich in die Frontstoßstange des Pkw. Was wie ein alltäglicher Blechschaden wirkte, entwickelte sich zu einem juristischen Tauziehen vor dem Amtsgericht Deggendorf.

Der Streit drehte sich nicht nur um die Schuldfrage, sondern vor allem um die Feinheiten der Abrechnung: Darf ein Unfallopfer fiktive Reparaturkosten geltend machen, die auch Kosten für den Transport des Autos zur Lackiererei beinhalten, obwohl der Wagen gar nicht repariert wird? Und wie viel Geld darf für das Lackmaterial berechnet werden?

Der Fall zeigt exemplarisch, wie Versicherungen versuchen, Schadenspositionen zu kürzen, und wie Gerichte diese Praxis bewerten. In seinem Urteil vom 25.09.2023 (Az. 3 C 287/23) stärkte das Gericht die Rechte der Geschädigten erheblich.

Welche Gesetze regeln die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung?

Massive LKW-Anhängerkupplung bohrt sich abrupt in die verformte Kunststoff-Stoßstange eines stehenden Autos.
Versicherungen müssen Verbringungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Unfall beim Rückwärtsfahren vollständig erstatten. | Symbolbild: KI

Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen nötig. Im deutschen Verkehrsrecht haftet nicht nur der Fahrer, der einen Fehler macht, sondern auch der Halter des Fahrzeugs und dessen Versicherung.

Die Haftung des Halters ergibt sich aus § 7 Abs. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz). Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Raum bewegt, schafft eine Gefahr. Realisiert sich diese Gefahr in einem Unfall, muss der Halter dafür einstehen – oft sogar ohne direktes Verschulden.

Parallel dazu haftet der Fahrer persönlich nach § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit dem allgemeinen Schadensersatzrecht des § 823 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wenn ihm ein Verschulden, also mindestens Fahrlässigkeit, nachgewiesen werden kann. Beim Rückwärtsfahren gilt im Straßenverkehr eine besondere Sorgfaltspflicht: Wer zurücksetzt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Der geschädigte Mercedes-Eigentümer hat zudem einen direkten Anspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung. Dies regelt § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Das bedeutet, er muss sich nicht mit dem Lkw-Fahrer oder dessen Chef auseinandersetzen, sondern kann seine Forderungen direkt bei dem Versicherungskonzern anmelden.

Ein zentraler Punkt in diesem Verfahren war die fiktive Abrechnung. Das Gesetz erlaubt es einem Unfallopfer, den Schaden nicht tatsächlich reparieren zu lassen, sondern sich den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag auszahlen zu lassen (netto, also ohne Mehrwertsteuer). Basis hierfür ist meist ein Sachverständigengutachten. Doch genau hier setzen Versicherer oft den Rotstift an.

Warum bestritt die Versicherung den Unfallhergang?

Der Fall landete vor dem Amtsgericht, weil die gegnerische Seite – bestehend aus dem Lkw-Halter, der Versicherung und dem Fahrer – sich weigerte zu zahlen. Ihre Verteidigungsstrategie war umfassend und griff den Anspruch des Mercedes-Besitzers auf mehreren Ebenen an.

Zunächst stellten die Versicherung und die anderen Beteiligten den Unfall als solchen infrage. Sie behaupteten, es sei überhaupt nicht zu einer Kollision gekommen. Ihre Begründung: Am Lkw seien keinerlei Schäden feststellbar gewesen. Wenn der Lkw unbeschädigt sei, könne er auch keinen Schaden am Mercedes verursacht haben. Die Versicherung gab an, nichts von einem Unfall gewusst zu haben.

Zusätzlich zweifelten sie an, dass der Mann, der die Ansprüche stellte, überhaupt der Eigentümer des Mercedes sei. Sie bestritten zudem, dass der Wagen vorschadenfrei war.

Doch der heftigste Streit entbrannte um die Höhe der fiktiven Reparaturkosten. Die Versicherung monierte zwei spezifische Punkte im Gutachten des TÜV Süd, das der Geschädigte vorgelegt hatte:

  1. Lackmaterialkosten: Das Gutachten kalkulierte 40 Prozent der Lohnkosten für das Lackmaterial. Die Versicherung hielt nur 30 Prozent für angemessen.
  2. Verbringungskosten: Das sind Kosten für den Transport des Autos von der Karosseriewerkstatt zur Lackiererei. Die Versicherung argumentierte, diese Kosten würden nicht bei jeder Werkstatt anfallen und dürften daher bei einer fiktiven Abrechnung (ohne durchgeführte Reparatur) nicht erstattet werden.

Der Mercedes-Eigentümer hielt dagegen. Er legte den Kaufvertrag für sein Auto vor, verwies auf das detaillierte Gutachten und benannte seinen Sohn, der das Auto zum Unfallzeitpunkt fuhr, als Zeugen.

Wie entschied das Gericht über die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten?

Das Amtsgericht Deggendorf musste den Sachverhalt akribisch aufklären. Der Richter ging dabei systematisch vor: vom Eigentumsnachweis über den Unfallhergang bis hin zur detaillierten Schadensberechnung.

War der Kläger überhaupt aktivlegitimiert?

Bevor ein Gericht über Schadensersatz entscheidet, muss geklärt sein, ob der Fordernde überhaupt berechtigt ist. Die Versicherung hatte bestritten, dass der Mann Eigentümer des Mercedes sei.

Das Gericht wischte diesen Einwand schnell vom Tisch. Der Geschädigte legte einen Kaufnachweis vom 16.05.2017 vor (Anlage K5). Da die gegnerische Seite keine Beweise dafür lieferte, dass er das Auto zwischenzeitlich verkauft oder das Eigentum verloren hatte, stand seine Berechtigung (Aktivlegitimation) fest.

Die Beweisaufnahme zum Unfallhergang

Da die Versicherung den Unfall leugnete, musste das Gericht Beweise erheben. Entscheidend waren die Aussagen in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2023. Hier wurden der Lkw-Fahrer angehört und der Sohn des Geschädigten als Zeuge vernommen.

Das Ergebnis war eindeutig. Der Lkw-Fahrer und der Zeuge schilderten den Hergang übereinstimmend: Der Lkw setzte zurück, der Fahrer übersah den stehenden Mercedes und touchierte ihn mit der Anhängerkupplung.

Das Gericht stellte fest:

„Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Beklagten zu 3 [Lkw-Fahrer] und des Zeugen […] sowie der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 3 überzeugt das Gericht, dass dieser beim Rückwärtsfahren das stehende Fahrzeug des Klägers übersehen und dadurch den Anstoß verursacht hat.“

Besonders interessant: Es kam heraus, dass die Beteiligten vor Ort zunächst eine „private Regelung“ vereinbart hatten. Diese platzte jedoch, weil der Sohn des Geschädigten ärztliche Behandlung benötigte. Dieser Umstand erklärte für das Gericht schlüssig, warum die Versicherung den Unfall zunächst bestritten hatte – die Kommunikation zwischen Fahrer und Versicherung war offenbar lückenhaft. Da der Unfall allein durch das Verschulden des Lkw-Fahrers verursacht wurde, haftete die Gegenseite zu 100 Prozent.

Der Streit um die Lackmaterialkosten

Nachdem die Haftung dem Grunde nach geklärt war, ging es um die Höhe des Geldes. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige des TÜV Süd hatte Reparaturkosten von netto 1.624,43 Euro ermittelt. Darin enthalten waren Kosten für Lackmaterial, die mit 40 Prozent der Lohnkosten angesetzt wurden.

Die Versicherung wollte diesen Betrag kürzen und legte einen sogenannten Prüfbericht vor (Anlage B1), der nur 30 Prozent vorsah. Das Gericht wies diesen Kürzungversuch entschieden zurück.

Der Richter nutzte hier sein Schätzermessen nach § 287 ZPO (Zivilprozessordnung). Er folgte der Einschätzung des neutralen TÜV-Gutachters. Den Gegenbeweis der Versicherung ließ er nicht gelten, da das vorgelegte Papier der Versicherung weder unterschrieben war noch eine klare Herkunft erkennen ließ. Es handelte sich um bloßes Parteivorbringen ohne Beweiswert. Die Lackmaterialkosten in Höhe von 181,91 Euro (Teil der Gesamtsumme) blieben somit voll erstattungsfähig.

Sind Verbringungskosten fiktiv erstattungsfähig?

Dies war der rechtlich spannendste Teil des Urteils. Verbringungskosten entstehen, wenn eine Werkstatt keine eigene Lackierkabine hat und das Auto zu einem Lackierer transportieren muss. Die Versicherung argumentierte: Wenn nicht repariert wird, wird auch nicht transportiert – also zahlen wir nichts.

Das Amtsgericht Deggendorf folgte dieser Logik nicht. Es schloss sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München an.

Das Gericht führte aus:

„Die Verbringungskosten (Transportkosten zur Werkstatt) sind nach Auffassung des Gerichts auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, da es sich um unselbstständige Rechnungspositionen handelt, die der Sachverständige bei seiner Gesamtkalkulation zu berücksichtigen hat.“

Dabei verwies das Amtsgericht explizit auf das Urteil des OLG München vom 06.04.2022 (Az. 10 U 627/21). Die Logik dahinter: Bei der fiktiven Abrechnung ist der Geldbetrag zu ersetzen, der für eine fachgerechte Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt erforderlich wäre. Wenn die ortsüblichen Fachwerkstätten Fahrzeuge zum Lackieren verbringen müssen, gehören diese Kosten zum notwendigen Herstellungsaufwand – egal, ob die Reparatur später tatsächlich stattfindet oder nicht.

Entscheidung zu Vorschäden und Nebenkosten

Auch den Einwand der angeblichen Vorschäden wies das Gericht zurück. Zwar hatte der Mercedes einen reparierten Vorschaden am rechten Außenspiegel, doch der aktuelle Unfall betraf die Frontstoßstange. Das Gericht sah hier keinen technischen Zusammenhang. Da die Versicherung keinen Beweis für unreparierte Vorschäden an der Stoßstange lieferte, musste sie zahlen.

Die weiteren Kostenpositionen wurden ebenfalls durchgewinkt:

  • Sachverständigenkosten: 634,87 Euro (unstrittig).
  • Kostenpauschale: 25,00 Euro für Telefon und Porto (ständige Rechtsprechung).
  • Rechtsanwaltskosten: 367,23 Euro für die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts.

Wann beginnen die Zinsen zu laufen?

Einen kleinen Dämpfer gab es für den Mercedes-Besitzer beim Thema Zinsen. Er wollte Zinsen ab dem Datum eines Schreibens vom 22.03.2023 haben, das er als Mahnung verstand. Das Gericht sah in diesem Schreiben jedoch keine Mahnung im Sinne des § 286 BGB, die einen Verzug begründet hätte.

Daher wurden Prozesszinsen erst ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zugesprochen, also ab dem Tag, an dem die Klage den Beklagten offiziell zugestellt wurde. Da die Zustellung an die drei Beklagten (Halter, Versicherung, Fahrer) zu unterschiedlichen Terminen erfolgte, staffelte das Gericht den Zinsbeginn (14.05.2023, 16.05.2023 und 12.07.2023).

Was bedeutet das Urteil für den Anspruch auf die Verbringungskosten?

Das Urteil des Amtsgerichts Deggendorf ist ein voller Erfolg für den geschädigten Fahrzeughalter. Die Versicherung und ihre Mitstreiter wurden als Gesamtschuldner verurteilt, den kompletten geforderten Betrag von 2.284,30 Euro sowie die Anwaltskosten zu zahlen.

Für die Praxis sendet dieses Urteil zwei wichtige Signale:

  1. Stärkung der fiktiven Abrechnung: Versicherungen können Verbringungskosten nicht pauschal streichen, nur weil fiktiv abgerechnet wird. Wenn ein Sachverständiger feststellt, dass diese Kosten bei einer Reparatur anfallen würden (z.B. weil regionale Markenwerkstätten keine eigene Lackiererei haben), sind sie zu erstatten.
  2. Qualität der Gutachten: Ein qualifiziertes Gutachten (hier vom TÜV Süd) wiegt schwerer als pauschale Prüfberichte der Versicherer („Kürzungsberichte“). Wer als Geschädigter ein solides Gutachten vorlegt, hat gute Karten, dass das Gericht die dortigen Kalkulationen (wie den Aufschlag für Lackmaterial) akzeptiert.

Die Beklagten müssen zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Für den Mercedes-Besitzer bedeutet dies: Er erhält nicht nur den Schaden an seiner Stoßstange ersetzt, sondern auch die Bestätigung, dass die Taktik der Versicherung, berechtigte Positionen kleinzurechnen, vor Gericht keinen Bestand hatte.

Unfallschaden richtig abrechnen? So erhalten Sie die volle Summe

Die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten bietet Versicherern oft Angriffsfläche für unberechtigte Kürzungen bei Verbringungs- oder Lackierkosten. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung rechtssicher geltend zu machen und Kürzungsversuche effektiv abzuwehren. So sichern Sie sich die vollständige Erstattung Ihres Schadens inklusive aller zustehenden Nebenkosten.

» Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten Kommentar

Versicherer nutzen oft automatisierte Kürzungsberichte, um Schadenssummen pauschal zu drücken, ohne den Einzelfall wirklich zu prüfen. Diese Taktik zielt darauf ab, Geschädigte mürbe zu machen und die Vergleichsbereitschaft zu erhöhen. Wer hier klein beigibt, verschenkt bares Geld, da Gerichte solche Standard-Schreiben ohne echte Beweiskraft regelmäßig als unzureichend verwerfen.

Ich sehe regelmäßig, dass die Wahl des Sachverständigen über Erfolg oder Niederlage im Prozess entscheidet. Ein fundiertes Gutachten einer namhaften Organisation bietet dem Richter die nötige Sicherheit für sein Schätzermessen. Ein schwaches Privatgutachten hingegen wird von der Gegenseite sofort zerpflückt, was das Kostenrisiko für den Mandanten unnötig in die Höhe treibt.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bekomme ich Verbringungskosten erstattet auch wenn ich den Wagen nicht repariere?

Ja, Verbringungskosten sind grundsätzlich auch bei einer fiktiven Abrechnung erstattungsfähig. Der Schadenersatz bemisst sich an dem Betrag, der für eine fachgerechte Reparatur objektiv erforderlich wäre. Da es sich um unselbstständige Rechnungspositionen handelt, spielt die tatsächliche Durchführung der Instandsetzung für den Zahlungsanspruch keine Rolle.

Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kosten ortsüblich und technisch notwendig sind. Verfügt eine regionale Markenwerkstatt über keine eigene Lackiererei, muss das Fahrzeug zwingend transportiert werden. Diese hypothetischen Transportkosten spiegeln den realen Aufwand wider, den ein Geschädigter leisten müsste. In der Rechtsprechung gelten sie als fester Bestandteil des erforderlichen Geldbetrages. Versicherungen versuchen oft, diese Posten fälschlicherweise zu streichen. Ein Sachverständiger muss die Notwendigkeit der Verbringung daher explizit in seinem Gutachten ausweisen.

Unser Tipp: Prüfen Sie in Ihrem Gutachten genau, ob der Sachverständige die Verbringungskosten als notwendige Position aufgeführt hat. Bestehen Sie bei Kürzungen durch die Versicherung auf diese Erstattung.


zurück

Darf die Versicherung Materialaufschläge im Gutachten einfach pauschal kürzen?

Nein, pauschale Kürzungen durch computergestützte Prüfberichte sind rechtlich unzulässig, sofern ein qualifiziertes Sachverständigengutachten vorliegt. Das Gericht nutzt bei der Schadensermittlung das Schätzermessen nach § 287 ZPO. Ein detailliertes Gutachten kalkuliert die Kosten konkret. Pauschale Kürzungslisten der Versicherer können diese individuellen Berechnungen nicht ohne Weiteres entkräften.

Gerichte bevorzugen die Kalkulation neutraler Sachverständiger gegenüber parteiischen Kürzungslisten. Im vorliegenden Fall hielt das Gericht einen Materialaufschlag von 40 Prozent für angemessen. Die Versicherung forderte eine Reduzierung auf lediglich 30 Prozent. Ihr eingereichter Bericht war jedoch unspezifisch und nicht unterschrieben. Er galt daher lediglich als bloßes Parteivorbringen ohne Beweiswert. Ohne einen konkreten Gegenbeweis bleibt die Kalkulation des Gutachters maßgeblich. Nur ein ebenso detailliertes Gegengutachten könnte die Beweiskraft des Erstgutachtens erschüttern.

Unser Tipp: Prüfen Sie den Prüfbericht genau auf Individualität und eine eigenhändige Unterschrift. Meist handelt es sich nur um wertlose Standardformulare. Akzeptieren Sie solche pauschalen Abzüge niemals ungeprüft.


zurück

Reicht ein Kaufvertrag als Eigentumsnachweis bei einer Schadensersatzklage aus?

Ja, in der Regel genügt der Kaufvertrag als Nachweis der Aktivlegitimation. Solange die Gegenseite keine Beweise für einen späteren Weiterverkauf vorlegt, gilt das Dokument als starkes Indiz für Ihr Eigentum. Das Gericht bewertet den ursprünglichen Erwerb als ausreichende Grundlage für Ihre Klagebefugnis.

In der juristischen Praxis trägt die Versicherung die Beweislast, wenn sie Ihr Eigentum anzweifelt. Im Fallbeispiel reichte ein Kaufnachweis von 2017 aus, um die Aktivlegitimation zweifelsfrei festzustellen. Das Gericht dreht die Beweislast hierbei um. Wer behauptet, der Kläger sei nicht mehr Eigentümer, muss dies beweisen. Ohne Belege für einen Weiterverkauf gilt der Erwerb fort. Versicherungen nutzen fehlende Dokumente oft als Zermürbungstaktik.

Unser Tipp: Suchen Sie Ihren ursprünglichen Kaufvertrag heraus. Legen Sie diesen als Anlage K5 Ihrer Forderung bei, um Ihre Klagebefugnis von Anfang an zu belegen.


zurück

Was tun wenn die Versicherung trotz Zeugen den Zusammenstoß bestreitet?

Wenn die Versicherung den Unfall leugnet, sollten Sie umgehend klagen. Ein gerichtliches Beweisverfahren ist notwendig, um das pauschale Bestreiten der Versicherung durch eine persönliche Zeugenvernehmung zu entkräften. Oft liegt nur ein internes Kommunikationsproblem beim Gegner vor. Der Versicherer bestreitet den Vorfall meist mangels eigener Schadensmeldung des Fahrers.

Vor Gericht entscheidet die persönliche Glaubwürdigkeit der Beteiligten. Ein Richter ermittelt die Wahrheit durch direkte Befragung. Auch nahe Verwandte wie Ihr Sohn gelten dabei als vollwertige Zeugen. Im Urteil überzeugten übereinstimmende Schilderungen das Gericht. Es stand fest, dass der Gegner beim Rückwärtsfahren das stehende Fahrzeug übersah. Eine glaubhafte Aussage unter Wahrheitspflicht hebelt das strategische Bestreiten aus. Ohne Klage wird die Versicherung nicht zahlen. Das Gericht schafft die nötige Rechtssicherheit.

Unser Tipp: Erstellen Sie sofort ein Gedächtnisprotokoll aller Aussagen der Beteiligten am Unfallort. Sichern Sie diese Informationen sorgfältig für eine spätere gerichtliche Zeugenvernehmung ab.


zurück

Muss die Versicherung zahlen wenn mein Auto bereits andere Vorschäden hatte?

Ja, die Versicherung muss den neuen Unfallschaden voll bezahlen, solange dieser technisch klar vom Altschaden abgrenzbar ist. Eine Leistungspflicht besteht immer dann, wenn keine Schadensüberlagerung vorliegt. Im konkreten Fall betraf der Vorschaden lediglich den Außenspiegel, während der Neuschaden die Frontstoßstange traf.

Das Gericht stellte fest, dass zwischen einem defekten Spiegel und einer deformierten Stoßstange kein technischer Zusammenhang besteht. In der juristischen Praxis ist entscheidend, dass der neue Schaden im Gutachten separat bewertet werden kann. Die gegnerische Versicherung trägt zudem die Beweislast für eine etwaige Überlagerung der Schadensbereiche. Kann die Versicherung diesen Beweis nicht führen, ist der Anspruch berechtigt. Ein pauschaler Verweis auf die fehlende Vorschadenfreiheit reicht zur Ablehnung keinesfalls aus.

Unser Tipp: Legen Sie sämtliche Vorschäden offen und lassen Sie durch Ihren Gutachter explizit die Abgrenzbarkeit zum aktuellen Unfallschaden bestätigen. Verschweigen gefährdet hingegen Ihren gesamten Anspruch.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Deggendorf – Az.: 3 C 287/23 – Endurteil vom 25.09.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

 

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.