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Fiktive Abrechnung der Reparaturkosten: Erstattung und Löschung Ihrer Daten

Ein Autofahrer in Straubing wählte die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten, woraufhin die Versicherung die Kalkulation für Ersatzteile und Lackierarbeiten um hunderte Euro strich. Neben dem Streit um die Reparaturkosten rückte plötzlich die Löschung der personenbezogenen Daten bei einem externen Datendienstleister in den Fokus der Verhandlung.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 C 288/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Straubing
  • Datum: 15.03.2024
  • Aktenzeichen: 5 C 288/23
  • Verfahren: Schriftliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Datenschutzrecht

Eine Versicherung zahlt restliche Reparaturkosten und lässt die Daten des Kunden beim Prüfer löschen.

  • Ein Gutachter bestätigte alle Reparaturarbeiten und örtlichen Preisaufschläge als fachlich notwendig.
  • Die Versicherung kürzte die Kosten zu Unrecht bei Arbeitszeiten und Lackierarbeiten.
  • Nach Abschluss der Prüfung gibt es keinen Grund mehr, die Daten zu speichern.
  • Die Versicherung muss beim Prüfunternehmen erwirken, dass die Firma Kundendaten sofort löscht.
  • Die Versicherung konnte die behauptete Löschung der Daten vor Gericht nicht belegen.

Was umfasst die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten?

Ein Verkehrsunfall ist schon ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst danach, wenn die gegnerische Versicherung den Rotstift ansetzt. Genau das passierte einem Autofahrer nach einem Zusammenstoß im bayerischen St. Englmar. Der Streit eskalierte nicht nur wegen gekürzter Werkstattkosten, sondern weitete sich auf ein modernes Schlachtfeld aus: den Datenschutz.

Massiv eingedellte, verkratzte Beifahrerseite eines silbernen Mercedes quer auf einer verschneiten Landstraße.
Versicherungen müssen bei fiktiver Schadensabrechnung ortsübliche Reparaturkosten voll erstatten und die Löschung personenbezogener Daten veranlassen. Symbolfoto: KI

Am 22. Januar 2023 wurde der Mercedes C 220 des Mannes bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallgegner haftete zu 100 Prozent. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers erkannte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach an. Der Mercedes-Fahrer entschied sich für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten. Das bedeutet, er ließ den Schaden nicht reparieren, sondern verlangte den Geldbetrag, den eine Reparatur laut Gutachten kosten würde – abzüglich der Mehrwertsteuer.

Die Versicherung überwies zwar netto knapp 9.000 Euro, strich aber diverse Positionen aus dem Gutachten. Insgesamt 768,20 Euro blieben offen. Doch damit nicht genug: Um die Kosten zu drücken, hatte die Versicherung die Daten des Geschädigten an ein externes Prüfunternehmen weitergeleitet. Der Mercedes-Fahrer wollte nun nicht nur sein restliches Geld, sondern verlangte auch, dass seine persönlichen Daten bei diesem Prüfdienstleister gelöscht werden. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Straubing.

Welche Rechte haben Geschädigte bei der Schadensregulierung?

Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, soll so gestellt werden, als wäre das Ereignis nie passiert. Das ist der Kern des Schadensersatzrechts, geregelt in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Geschädigte ist dabei „Herr des Restitutionsgeschehens“. Er darf entscheiden, ob er sein Auto tatsächlich reparieren lässt oder sich die geschätzten Kosten auszahlen lässt.

Die Tücken der fiktiven Abrechnung

Bei dieser fiktiven Abrechnung entfällt der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, da diese nur erstattet wird, wenn sie tatsächlich anfällt. Doch die Versicherer versuchen oft, auch andere Positionen zu kürzen. Besonders häufig streiten die Parteien über:

  • Die Notwendigkeit einer Beilackierung angrenzender Teile
  • Die Erstattung von UPE-Aufschlägen (Ersatzteilzuschläge)
  • Kosten für die Desinfektion oder Probefahrten

Der Datenschutz als neue Front

Neben dem Geld spielt zunehmend die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Rolle. Wenn Versicherungen externe Dienstleister beauftragen, um Gutachten zu prüfen (und zu kürzen), fließen sensible Daten. Nach Artikel 17 DSGVO hat jeder Bürger ein „Recht auf Vergessenwerden“. Sobald der Zweck der Datenverarbeitung erfüllt ist – hier also die Prüfung des Gutachtens abgeschlossen wurde –, müssen die Daten grundsätzlich gelöscht werden.

Warum verweigerte die Versicherung die Zahlung?

Die gegnerische Haftpflichtversicherung fuhr eine harte Linie. Sie argumentierte, dass viele der im Gutachten aufgeführten Arbeiten technisch gar nicht notwendig seien. Konkret behauptete der Versicherungskonzern, eine Beilackierung der Beifahrertür sei überflüssig. Auch diverse Montagearbeiten und ein Befestigungssatz für über 45 Euro wurden als unnötig moniert.

Besonders energisch wehrte sich das Unternehmen gegen die Erstattung der UPE-Aufschläge. Diese Aufschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller werden von Werkstätten oft für Lagerhaltung und Logistik berechnet. Die Versicherung vertrat die Ansicht, dass solche Kosten bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig seien, da sie ja mangels Reparatur gar nicht angefallen seien.

Auch beim Datenschutz mauerten die Juristen der Gegenseite. Sie behaupteten, die Daten beim Prüfunternehmen würden ohnehin automatisch gelöscht oder gesperrt, sobald der Vorgang beendet sei. Zudem fehle dem Mercedes-Besitzer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Löschung.

Wie beurteilte das Gericht die technischen Kürzungen?

Die zuständige Richterin am Amtsgericht Straubing musste tief in die Details der Kfz-Technik und des Datenschutzrechts einsteigen. Um die technischen Fragen zu klären, beauftragte das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen. Dessen Analyse war eindeutig und vernichtend für die Argumentation der Versicherung.

Die Notwendigkeit der Beilackierung

Ein zentraler Streitpunkt war die Lackierung. Der Gutachter erklärte, dass bei modernen Lacken, insbesondere Metallic-Effekten, eine bloße Lackierung des beschädigten Teils (hier Kotflügel und Stoßfänger) zwangsläufig zu sichtbaren Farbunterschieden führen würde. Um ein optisch einwandfreies Ergebnis zu erzielen, müsse in die angrenzende Fläche – hier die Beifahrertür – hineinlackiert („einlackiert“) werden. Nur so lässt sich das menschliche Auge täuschen.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung uneingeschränkt. Die Richterin stellte klar, dass zur vollständigen Wiederherstellung des Fahrzeugs diese Arbeiten zwingend erforderlich sind.

Der Sachverständige (…) begründet die Notwendigkeit einer Beilackierung der Beifahrertür zur Farbtonangleichung, erläutert die Unterschiede zwischen Reparaturlackierung und Serienwerkslackierung sowie die typischen Farbtonabweichungen bei ‚auf Kante‘ lackierten Flächen.

Die Versicherung konnte keine substanziellen Beweise vorlegen, die diese technische Notwendigkeit widerlegten. Damit waren die Kürzungen bei den Arbeitswerten vom Tisch.

Sind UPE-Aufschläge fiktiv erstattungsfähig?

Auch bei der rein rechtlichen Frage der UPE-Aufschläge erteilte das Gericht der Versicherung eine Absage. Es orientierte sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.09.2018 – VI ZR 65/18).

Entscheidend ist hier die regionale Üblichkeit der Ersatzteilaufschläge. Wenn markengebundene Fachwerkstätten in der Region des Geschädigten diese Aufschläge typischerweise erheben, dann sind sie Teil des erforderlichen Herstellungsaufwands. Da der Sachverständige bestätigte, dass diese Aufschläge im Raum Straubing und Umgebung absolut marktüblich sind, muss die Versicherung sie auch bei der fiktiven Abrechnung zahlen. Es kommt nicht darauf an, ob sie im konkreten Einzelfall angefallen sind, sondern ob sie bei einer Reparatur anfallen *würden*.

Muss die Versicherung für die Datenlöschung sorgen?

Der vielleicht spannendste Teil des Urteils betrifft den Löschungsanspruch nach der DSGVO. Die Weitergabe der Daten an ein Prüfunternehmen (wie ControlExpert oder Eucon, wenngleich der Name im Urteil nicht explizit genannt wird) ist gängige Praxis. Doch was passiert danach?

Das Gericht stellte fest: Die Versicherung ist die „Verantwortliche“ im Sinne des Datenschutzes. Sie hat die Datenweitergabe veranlasst. Sobald das Prüfunternehmen seinen Bericht erstellt hat, ist der Zweck der Datenverarbeitung erreicht („Zweckfortfall bei einer Datenverarbeitung“).

Die Versicherung versuchte sich mit dem Argument herauszureden, die Daten seien bereits gelöscht oder würden automatisch gelöscht. Als Beweis legte sie ein pauschales Schreiben vor. Das genügte der Richterin jedoch nicht.

Die Beklagte hat keinen substantiierten Vortrag dazu erbracht, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Löschung erfolgt sei; die vorgelegte Bestätigung (…) enthält keine hinreichende Sachverhaltsangabe, dass sie sich konkret auf den Kläger und den streitgegenständlichen Prüfvorgang bezieht.

Das Gericht verurteilte die Versicherung daher dazu, die Löschung der personenbezogenen Daten beim Prüfunternehmen aktiv zu veranlassen. Es reicht nicht, darauf zu hoffen, dass der Dienstleister das schon macht. Der Geschädigte hat einen einklagbaren Anspruch darauf, dass die Versicherung auf ihren Erfüllungsgehilfen einwirkt.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Amtsgericht Straubing entschied am 15.03.2024 (Az. 5 C 288/23) vollumfänglich zugunsten des Autobesitzers.

Die finanziellen Folgen:

  • Die Versicherung muss die restlichen 768,20 Euro Reparaturkosten nachzahlen.
  • Hinzu kommen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2023.
  • Die Versicherung trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten für das Gerichtsgutachten.

Die datenschutzrechtlichen Folgen:
Die Versicherung wurde verurteilt, die Löschung der Daten beim Dienstleister zu „veranlassen“. Dies ist ein wichtiger Sieg für den Verbraucherschutz. Versicherungen können sich nicht mehr darauf berufen, dass die Löschung „automatisch irgendwann“ passiert oder dass der Kunde sich direkt an den Dienstleister wenden soll. Wer die Daten weitergibt, muss auch dafür sorgen, dass sie wieder verschwinden, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.

Für Autofahrer stärkt dieses Urteil die Position bei der fiktiven Abrechnung erheblich. Es bestätigt erneut, dass pauschale Kürzungen von Prüfdienstleistern oft rechtlich nicht haltbar sind, solange ein unabhängiger Sachverständiger die regionale Üblichkeit und technische Notwendigkeit bestätigt hat. Gleichzeitig öffnet es die Tür, um nach einem Unfall die „digitale Spur“ bei externen Prüffirmen konsequent tilgen zu lassen.


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Versicherungen kürzen bei der fiktiven Abrechnung häufig unberechtigt Positionen wie Beilackierungen oder UPE-Aufschläge. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihr Gutachten detailliert und setzt Ihre berechtigten Ansprüche konsequent durch. Wir unterstützen Sie dabei, den vollen Schadensersatz zu erhalten und Ihre Datenschutzrechte gegenüber Prüfdienstleistern zu wahren.

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Experten Kommentar

Hinter den Kulissen sind die Kürzungsberichte der Prüfdienstleister ein reines Rechenexempel für die Konzerne. Die Versicherer kalkulieren fest damit, dass der Großteil der Geschädigten den steinigen Weg einer Klage wegen „nur“ 700 Euro scheut. Wer hier einknickt und die pauschalen Streichungen akzeptiert, finanziert dieses Geschäftsmodell unfreiwillig mit.

Unterschätzt wird oft die taktische Wirkung der DSGVO in solchen Verfahren. Für die Konzerne ist die geforderte Löschung bei externen Dienstleistern ein enormer bürokratischer Sand im Getriebe der Hochleistungsabwicklung. Ich nutze diesen Anspruch gezielt, denn nichts scheuen die Versicherer mehr als manuelle Eingriffe in ihre automatisierten Prozesse.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf UPE-Aufschläge, wenn die Fachwerkstätten in meiner Region diese üblicherweise berechnen?


JA. Sie haben Anspruch auf UPE-Aufschläge, wenn diese in Ihrer Region bei Markenwerkstätten marktüblich sind. Dies gilt nach der BGH-Rechtsprechung auch bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur.

Entscheidend ist laut unserem Hauptartikel die regionale Üblichkeit dieser Kosten. Diese Aufschläge gelten als Teil des erforderlichen Schadensersatzes.

Ein Sachverständiger muss die Marktüblichkeit für Ihr PLZ-Gebiet lediglich im Gutachten bestätigen. Eine konkrete Werkstattrechnung ist für die Erstattung ausdrücklich nicht erforderlich.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Gutachten auf den Vermerk der Ortsüblichkeit. Vermeiden Sie ungeprüfte Kürzungen der Versicherung bei der fiktiven Abrechnung.


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Verliere ich den Anspruch auf Beilackierungskosten, wenn ich mein Auto gar nicht reparieren lasse?


NEIN. Sie verlieren den Anspruch auf die Beilackierungskosten bei einer fiktiven Abrechnung nicht. Die Beilackierung ist technisch zwingend, um den optischen Zustand vor dem Unfall wiederherzustellen.

Der Schadensersatzanspruch umfasst alle Kosten, die zur technischen Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind. Ob Sie die Reparatur tatsächlich durchführen, ist dabei rechtlich unerheblich.

Das Gesetz verlangt die finanzielle Gleichstellung mit dem Zustand vor dem Unfall. Der Hauptartikel erläutert dazu die technischen Hintergründe.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Gutachten auf die technische Notwendigkeit der Beilackierung. Vermeiden Sie: Die Akzeptanz von Kürzungen wegen einer nicht durchgeführten Reparatur.


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Muss ich die Datenlöschung beim Prüfunternehmen selbst beantragen oder ist die Versicherung dafür verantwortlich?


NEIN. Die Versicherung bleibt als Auftraggeberin der Datenweitergabe für die Löschung beim Prüfdienstleister verantwortlich. Sie müssen den Löschungsantrag nicht selbst an das externe Prüfunternehmen stellen.

Die Versicherung gilt rechtlich als die Verantwortliche für den gesamten Datenfluss. Der externe Dienstleister agiert lediglich als ihr Erfüllungsgehilfe. Daher muss die Versicherung für die Löschung durch den Dienstleister einstehen.

Sie können Ihren Löschungsanspruch daher direkt gegenüber der Versicherung geltend machen. Der Hauptartikel erläutert diese datenschutzrechtliche Zurechnung im Detail.

Unser Tipp: Fordern Sie Ihre Versicherung schriftlich zur Bestätigung der Löschung beim Dienstleister auf. Vermeiden Sie: Direkte Korrespondenz mit dem Prüfunternehmen zu führen.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Datenlöschung nur mit einem pauschalen Schreiben bestätigt?


Widersprechen Sie der pauschalen Bestätigung und fordern Sie einen individuellen Nachweis an. Laut Rechtsprechung haben Sie Anspruch auf einen Beleg, der sich explizit auf Ihren konkreten Fall bezieht. Dies sichert Ihren Datenschutz wirksam ab.

Eine Versicherung muss detailliert darlegen, wann sie welche Daten aus Ihrem konkreten Vorgang gelöscht hat. Rein allgemeine Verweise auf den Datenschutz genügen rechtlich nicht. Das im Hauptartikel erwähnte Urteil bestätigt die notwendige Individualisierung solcher Nachweise. Ohne diese Angaben gilt die Löschung als nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.

Unser Tipp: Fordern Sie unter Berufung auf das AG Straubing (Az. 5 C 288/23) eine namentliche Bestätigung Ihrer Löschung an. Vermeiden Sie die bloße Hinnahme von Standardfloskeln.


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Wie verhindere ich, dass meine Unfalldaten nach der Regulierung dauerhaft bei externen Prüfdienstleistern bleiben?


Fordern Sie die Löschung Ihrer Daten gemäß Art. 17 DSGVO aktiv nach Abschluss der Regulierung ein. Sobald die Prüfung beendet ist, entfällt die Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung beim Dienstleister. Die Versicherung muss die Tilgung dort sicherstellen.

Der rechtliche Zweck für die Datenverarbeitung erlischt mit dem Ende des Regulierungsverfahrens. Unser Hauptartikel beschreibt die daraus resultierende Löschpflicht der Prüfdienstleister genauer. Das aktuelle Urteil stärkt hierbei Ihre Position gegenüber den Versicherungsgesellschaften. Ohne eigene Initiative bleiben die sensiblen Unfalldaten meist unbegrenzt gespeichert.

Unser Tipp: Setzen Sie der Versicherung nach Zahlungseingang eine 14-tägige Frist zur Bestätigung der Datenlöschung. Vermeiden Sie das Vertrauen auf automatische Löschvorgänge.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Straubing – Az.: 5 C 288/23 – Urteil vom 15.03.2024


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