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Verkehrsunfall: Abzüge bei Vorschäden

AG Lünen, Az.: 8 C 305/15, Urteil vom 09.09.2016

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 141,73 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagten zu 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten selbst vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin parkte am 18. September 2014 gegen 15:50 Uhr in Lünen den PKW Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen …, deren Eigentümerin und Halterin ist.

Die Beklagte zu 1) stand hinter der Klägerin und fuhr mit ihrem PKW Ford KA mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, vorwärts. Es kam zu einer Kollision mit der hinteren Stoßstange der Klägerin und der vorderen Stoßstange der Beklagten zu 1). Die Stoßstange der Klägerin war dabei schon vorgeschädigt. Die Beschädigung stellte sich bereits durch Ausbrüche der Heckstoßfängerverkleidung dar und war mittig verklebt. Bei dem klägerischen Fahrzeug brach die Stoßstange rechts hinten teilweise ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Fotos Bl. 136 d. A.

Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstattung eines Gutachtens. Danach war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung fahrbereit aber nicht verkehrssicher. Wegen der Einzelheiten wird auf das private Gutachten verwiesen (Bl11 ff. d. A.). Die Gutachterkosten betrugen 395,06 €.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 125,00 €, wobei sie hier pauschal für den Schaden 100,00 € ansetzte und Nebenkosten i. H. v. 25,00 € erstattete. Auf die Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 83,54 €.

Nachdem die Klägerin außergerichtlich und auch im Rahmen des Prozesses auf Totalschadenbasis abrechnen wollte, korrigierte sie diesen Fehler als „Diktatsfehler“ und macht nunmehr einen Schadensersatz auf Nettoreparaturkostenbasis geltend. Eine Ersatzbeschaffung nahm die Klägerin nicht vor. Hinsichtlich eines Nutzungswillens machte sie schriftsätzlich keinerlei Angaben.

Ihren Schaden beziffert die Klägerin wie folgt:

Reparaturkosten gem. Gutachten 896,00 €

Auslagenpauschale 25,00 €

Gutachterkosten 395,06 €

Abzüglich Pauschale für Vorschäden -300,00 €

Abzüglich Zahlung -125,00 €

Differenz 891,06 €

Die Klägerin behauptet, es seien Nettoreparaturkosten i. H. v. 896,00 € erforderlich. Hinsichtlich der Stoßstange sei eine Schadensvertiefung eingetreten.

Sie meint, die Einholung eines Gutachtens sei bereits deswegen notwendig gewesen, um den Altschaden von dem Vorschaden abzugrenzen. Einem Laien sei eine solche Abgrenzung nicht zuzumuten.

Sie meint, fiktiv im Rahmen der Wiederbeschaffung 12 Kalendertage á 43,00 € abrechnen zu können.

Die Klägerin beantragt,

1) die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 891,06 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2014 zu zahlen;

2) festzustellen, dass die Beklagten für den Fall der Abmeldung des alten und Anmeldung eines neuen Pkw aus diesem Verkehrsunfall ebenfalls die An- und Abmeldekosten sowie den Nutzungsausfall für 12 Kalendertage á 43,00 € zu tragen haben;

3) die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Kosten des Unterzeichners i. H. v. 64,92 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 11.11.2015 (Bl. 77 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … (Bl. 127 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 141,73 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 116 VVG.

Da die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, war nur noch über die Höhe des Anspruches zu entscheiden.

Da Gericht hält dabei einen Betrag in Höhe von 241,73 € nach § 249 BGB für die Lackierung der Heckwand und der Erneuerung des Prelldämpfers für erforderlich. Das Gericht folgt dabei dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Das Gutachten geht von den richtigen Tatsachen aus und kommt zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Insbesondere ist aber die persönliche und fachliche Kompetenz des Gutachters dem Gericht bereits zahlreichen anderen Verfahren bekannt.

Danach lässt sich auf technischer Sicht eine Fixierung und Säuberung der Bruchfragmente an der in Rede stehenden Schadensstelle rechtfertigen. Ferner lässt sich als technischer Sicht nicht feststellen, dass der Pralldämpfer durch den Vorschaden bereits hätte gewechselt werden müssen. Diesbezüglich ist er aufgrund des jetzigen Unfalles von der Beklagten zu erstatten.

Hiervon abzuziehen waren die bereits gezahlten 100,00 €.

Die Klägerin hat daneben keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 395,06 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 116 VVG hinsichtlich der Gutachterkosten.

Die Gutachterkosten sind als Schadensersatz bereits nicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB bzw. trifft die Klägerin an der Entstehung dieser Kosten ein erhebliches Mitverschulden, § 254 BGB.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Antragssteller als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein vorgeschädigtes 10 Jahre altes Kfz. Die Schäden sind von den Altschäden auch ohne Sachverständigengutachten abgrenzbar, da die neuen Schäden seitlich und die alten Schäden mittig der Stoßstange lagen. Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Partei hätte ein solches Gutachten nicht eingeholt, insbesondere da die Schadensbagatellgrenze in jedem Fall nicht überschritten ist (vgl. auch Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, § 249 Rn. 396 m. w. Nw.).

Weiterhin hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht bezüglich einer An- und Abmeldung des Kfz sowie eines Nutzungsausfalls aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 116 VVG.

Da die Klägerin (nunmehr) einen fiktiven Schadensersatz auf Nettoreparaturkostenbasis geltend macht, muss sie für eine An- und Abmeldung sowie für einen Nutzungsausfall entweder einen Nutzungswillen oder eine Ersatzbeschaffung nachweisen.

Vereinzelt wird hier vertreten, dass von diesem Nutzungswillen bereits durch die regelmäßige Fahrereigenschaft auszugehen ist (vgl. z. B. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2004 – I-1 U 177/03 –, Rn. 5, juris).

Eine Entscheidung diesbezüglich kann jedoch dahinstehen, da die Klägerin selbst nicht vorträgt, das Fahrzeug auch vor dem Unfallereignis selbst regelmäßig genutzt zu haben und einen solchen Nutzungswillen – trotz des Bestreitens der Beklagten nicht einmal konkludent behauptet.

Eine Ersatzbeschaffung hat die Klägerin (wohl) ebenfalls nicht getätigt.

Daneben hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB über den bereits gezahlten Betrag hinaus. Hier ist durch die Zahlung der Beklagten zu 2) Erfüllung eingetreten, § 362 BGB.

Die Nebenfolgen beruhen auf den §§ 280, 286, 288 bzw. 291 ZPO, wobei die Pauschale in Höhe von 25,00 € ebenfalls bereits durch Erfüllung beglichen wurde.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.335,00 € festgesetzt.

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