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Haftungsquote beim Einbiegen: Lkw haftet trotz Vorfahrtsverstoß mit 20 Prozent

Nur ein kurzer Blick nach links, dann biegt der Hyundai in die Vorfahrtsstraße ein – der entgegenkommende Lkw ist 2,55 Meter breit und trifft auf überhängende Äste. Die Fahrerin schaut erst nach rechts, als das schwere Fahrzeug schon vor ihr steht. Muss sie den Schaden trotz klarem Vorfahrtsfehler wirklich allein tragen?
Pkw nach Streifkollision mit Lastwagen an enger Einmündung, Fahrerin betrachtet Schaden am Kotflügel
Nach Vorfahrtsverstoß beim Einbiegen haftet Pkw-Fahrerin zu 80 Prozent, Lkw-Halter wegen Betriebsgefahr zu 20 Prozent Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 O 2593/25

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Traunstein entschied am 27.03.2026 (6 O 2593/25): Die Pkw-Fahrerin trägt nach dem Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße 80 Prozent des Unfallschadens, der Lkw-Halter und seine Versicherung 20 Prozent. Die Verantwortung des Lkw bleibt bestehen, obwohl sein Fahrer nicht zu weit links fuhr.


  • Nur links geschaut: Die Pkw-Fahrerin prüfte vor dem Einfahren nicht die rechte Seite.
  • Unfall vermeidbar: Der Lkw hätte trotz der Äste etwas weiter rechts fahren können.
  • Kein Linksfahrfehler: Der Lkw-Fahrer fuhr nicht zu weit links.
  • Schaden berücksichtigt: Reparatur, Gutachten und Wertverlust flossen in die Berechnung ein.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Traunstein
  • Datum: 27.03.2026
  • Aktenzeichen: 6 O 2593/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: 9.027,85 €
  • Wichtig für: Autofahrer bei Vorfahrtsunfällen, Lkw-Halter, Versicherte

Kollision beim Abbiegen: 80 Prozent Haftung für groben Vorfahrtsfehler

Wer an einer Einmündung die Vorfahrt missachtet und mit einem entgegenkommenden Lastwagen kollidiert, haftet weit überwiegend für den entstandenen Schaden. Das Landgericht Traunstein wies der einbiegenden Pkw-Fahrerin eine Quote von 80 Prozent zu, sah aber die Lastwagen-Seite wegen der gesteigerten Betriebsgefahr des schweren Fahrzeugs mit 20 Prozent in der Mithaftung.

Am 10. September 2025 wollte eine Autofahrerin mit ihrem Hyundai vom Hangweg nach rechts in eine bevorrechtigte Gemeindeverbindungsstraße einbiegen. An der Einmündung stand das Verkehrszeichen 205 – „Vorfahrt gewähren“. Die Fahrbahn war an dieser Stelle insgesamt nur rund 5,20 Meter breit, zusätzlich ragten Äste von Bäumen in den Kreuzungsbereich hinein.

Zur selben Zeit kam ihr ein Lastwagen entgegen, der bei einer Versicherung haftpflichtversichert war. Während des Abbiegevorgangs kollidierten beide Fahrzeuge, der Pkw der Frau wurde beschädigt. Sie forderte zuletzt 9.027,85 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten – sie war der Auffassung, die Halterin des Lkw und die Versicherung müssten für den Unfall allein einstehen.

Das Landgericht Traunstein sah das anders. Mit Urteil vom 27. März 2026 (Az. 6 O 2593/25) verurteilte es beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.804,57 Euro nebst Zinsen. Die weitergehende Klage wies das Gericht ab.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Vorfahrtsrecht auf einer bevorrechtigten Straße erstreckt sich auf die gesamte Fahrbahnbreite. Ein in die Vorfahrtsstraße Einbiegender ist daher auch dann zur Vorfahrtgewährung verpflichtet, wenn der bevorrechtigte Verkehr die Fahrbahnmitte überfährt.
  2. Das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO dient dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs in Längsrichtung; es entfaltet keinen Schutzbereich zugunsten des einbiegenden oder kreuzenden Querverkehrs.
  3. Die gesteigerte Betriebsgefahr eines schweren Nutzfahrzeugs, das infolge seiner Abmessungen eine schmale Fahrbahn nahezu vollständig beansprucht, kann bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG eine Mithaftung begründen, wenn der Unfall für den Fahrzeughalter nicht erwiesenermaßen unabwendbar war.

Warum haftet die Autofahrerin trotz der Lkw-Mitverursachung zu 80 Prozent?

Die Frau haftet zu 80 Prozent, weil sie vor dem Einfahren in die Vorfahrtsstraße grob fahrlässig gehandelt und die Vorfahrt des fließenden Verkehrs verletzt hat. Die Beklagten haften zu 20 Prozent allein aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr ihres Lastwagens. Das Vorfahrtsrecht auf einer bevorrechtigten Straße gilt grundsätzlich für die gesamte Fahrbahnbreite – auch das Befahren der Gegenfahrbahn entbindet den Einbiegenden nicht davon, dem Vorrang zu gewähren (§ 8 Abs. 2 StVO). Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG sind die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen.

Grob fahrlässiger Blickfehler beim Einfahren in die Vorfahrtsstraße

Bei ihrer persönlichen Anhörung räumte die Frau ein, vor dem Einfahren nur nach links geschaut zu haben. Erst als sie bereits in die Straße eingefahren war und sich der Lastwagen unmittelbar vor ihr befand, habe sie nach rechts geblickt. Das Gericht wertete dieses Unterlassen als grob fahrlässigen Vorfahrtsverstoß nach § 8 Abs. 2 StVO.

Die Autofahrerin argumentierte, die Beklagten müssten den Schaden allein tragen, weil ihr eigenes Verhalten letztlich haftungsfrei geblieben sei. Dem folgte das Gericht nicht: Wegen des groben Vorfahrtsverstoßes und der hohen fahrspezifischen Gefahr, die von einem Abbiegevorgang ausgeht, treffe sie der überwiegende Verursachungsanteil von 80 Prozent.

Gesteigerte abstrakte Gefahr durch Ausmaße des Lastwagens

Die Beklagtenseite wiederum machte geltend, ihr sei überhaupt kein Mitverursachungs- oder Haftungsanteil anzulasten. Das Gericht widersprach: Der Lkw war 2,55 Meter breit, reichte bauartbedingt in den Bereich der überhängenden Äste hinein und beanspruchte die schmale Fahrbahn nahezu vollständig. Diese besondere abstrakte Gefahr begründete nach Ansicht der Kammer eine Mithaftung von 20 Prozent – unabhängig davon, ob dem Fahrer persönlich ein Fehlverhalten nachzuweisen war.

Warum verneinte das Gericht einen Verstoß des Lastwagens gegen das Rechtsfahrgebot?

Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot, weil der Lkw-Fahrer seine Fahrweise den örtlichen Hindernissen anpassen durfte und die Schutzvorschrift nicht dem einbiegenden Querverkehr dient. Das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO schützt den erlaubten Gegen- und Überholverkehr in Längsrichtung, entfaltet jedoch keinen Schutzbereich zugunsten des kreuzenden oder einbiegenden Querverkehrs. Die Vorschrift gebietet zudem nicht, unter allen Umständen äußerst rechts zu fahren, sondern räumt dem Fahrer unter Berücksichtigung von Straßenbreite, Hindernissen und Gegenverkehr einen Beurteilungsspielraum ein.

Der Fahrer darf vom rechten Fahrbahnrand einen Sicherheitsabstand einhalten, dessen Größe von der Art des Fahrzeugs, der Geschwindigkeit und der Fahrbahnbreite abhängt, aber auch auf schmalen Straßen im Allgemeinen 50 cm betragen darf, selbst wenn dadurch das Fahrzeug in die linke Fahrbahnhälfte hineinragt. – so das Landgericht Traunstein

Schutzbereich von § 2 Abs. 2 StVO erfasst Einbiegende nicht

Im Streit stand, ob die Fahrweise des Lastwagens nahe oder über der gedachten Fahrbahnmitte fehlerhaft und haftungsbegründend gewesen sei. Das Gericht verneinte dies: Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vorschrift die einbiegende Autofahrerin nicht schützt. Hinzu kam, dass die Fahrbahn durch die überhängenden Äste auf eine Gesamtbreite von 5,20 Metern eingeengt war.

Äste und Fahrbahnbreite eröffneten zulässigen Ausweichspielraum

Unter Berücksichtigung der Fahrzeugabmessungen und der herabhängenden Äste durfte der Fahrer nach Auffassung der Kammer auf den Vertrauensgrundsatz vertrauen. Er musste nicht damit rechnen, dass seine Fahrlinie zu einer Vorfahrtsverletzung und einem Zusammenstoß führen würde. Ein fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der gewählten Fahrlinie ließ sich ihm daher nicht nachweisen.

Weshalb scheiterte die Beklagtenseite mit dem Einwand der Unabwendbarkeit?

Der Einwand der Unabwendbarkeit scheiterte, weil der Fahrer des Lastwagens trotz der überhängenden Äste noch Raum zum Ausweichen nach rechts gehabt hätte. Ein Unfall ist für einen Halter nach § 17 Abs. 3 StVG nur dann unabwendbar, wenn er auch durch äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können – die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt die Partei, die sich darauf beruft.

Die Beklagten hatten behauptet, das Unfallgeschehen sei für den Lkw-Fahrer vollkommen unabwendbar gewesen, sodass jegliche Haftung entfalle. Diesen Beweis führten sie jedoch nicht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige G. stellte bei seiner Anhörung fest, dass der Lkw trotz der herabragenden Äste noch etwas weiter rechts hätte fahren können. Durch dieses mögliche Ausweichen um die verbleibende Restbreite wäre die Berührung mit dem Pkw der Frau verhindert worden. Eine Unabwendbarkeit für sich selbst hatte die Autofahrerin von vornherein nicht behauptet.

Wie der Sachverständige festgestellt hat, hätte der Fahrer des Beklagten-LKW auch unter Berücksichtigung der überhängenden Äste des Baumes im Kreuzungsbereich ein wenig weiter rechts fahren können, so dass das klägerische Fahrzeug nicht gestreift worden wäre. – so das Landgericht Traunstein

Wie berechnete das Landgericht Traunstein den ersatzfähigen Schaden?

Das Gericht legte die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten sowie die Wertminderung zugrunde, kürzte die Gesamtsumme jedoch entsprechend der Haftungsquote auf 20 Prozent. Mehrere Nebenforderungen der Frau wies es dabei vollständig ab. Der Schädiger trägt im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich das sogenannte Werkstattrisiko bei tatsächlich durchgeführten Instandsetzungen – es sei denn, dem Geschädigten fällt ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB zur Last.

Anerkennung der tatsächlichen Reparaturkosten und Werkstattrisiko

Das Gericht erkannte tatsächliche Reparaturkosten von 7.523,54 Euro, Gutachtenkosten von 1.124,31 Euro und den vom Sachverständigen bestätigten merkantilen Minderwert von 350 Euro an. Zusammen ergab das einen Gesamtschaden von 9.022,85 Euro. Die Beklagtenseite hatte eingewandt, die tatsächlichen Reparaturkosten seien überhöht, weil sie die anfangs fiktiv abgerechneten Kosten überstiegen. Dieser Einwand griff nicht: Die Beklagten tragen das Werkstattrisiko, und Umstände für ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB waren weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Streichung der Halterabfrage und unschlüssiger Anwaltskosten

Für eine amtliche Halterabfrage verlangte die Autofahrerin zusätzlich 5,10 Euro Ersatz. Das Gericht hielt diese Kosten für nicht erforderlich, weil der Lkw-Fahrer am Unfallort stand und der Frau als Polizeibeamtin die Halterdaten ohnehin aus dem polizeilichen Unfallbericht zugänglich waren. Auch mit den geltend gemachten 378,15 Euro vorgerichtlicher Anwaltsgebühren blieb sie erfolglos: Die Beklagten hatten eingewandt, der Anspruch sei wegen einer bestehenden Rechtsschutzversicherung auf diese übergegangen. Die Klägerin äußerte sich zu ihrer Aktivlegitimation nicht weiter, sodass das Gericht den Einwand für nicht fernliegend hielt und die Forderung abwies.

Verzugsbeginn erst ab Rechtshängigkeit infolge überhöhter Forderung

Zinsen hatte die Frau bereits ab dem 26. Oktober 2025 beziehungsweise ab Rechtshängigkeit verlangt. Das Gericht sprach sie erst ab dem 26. November 2025 nach §§ 291, 288 BGB zu. Wegen der erheblichen Zuvielforderung sei zuvor kein Verzug eingetreten. Entsprechend der Haftungsquote von 20 Prozent errechnete die Kammer schließlich einen Zahlungsanspruch von 1.804,57 Euro – die Kosten des Rechtsstreits teilte sie im Verhältnis von 80 Prozent zu Lasten der Autofahrerin und 20 Prozent zu Lasten der Beklagten als Gesamtschuldner.

Unsere Einschätzung

Für Abbiegeunfälle mit Vorfahrtverstoß zieht das Landgericht Traunstein eine deutliche Linie. Wer nur in eine Richtung sichert und einfährt, trägt den weit überwiegenden Schaden selbst, auch wenn der Bevorrechtigte mittig fährt. Entscheidend wird sein, ob sich dieser Blickfehler belegen lässt.

Wir halten die Abwägung für konsequent, weil das Gericht die abstrakte Wucht des Lastwagens anerkennt, ohne daraus ein konkretes Fahrerverschulden zu machen. Ob bei belegbarem Tempo- oder Abstandsfehler mehr als dieser Zuschlag für Größe und Gewicht zu Buche geschlagen hätte, musste hier nicht entschieden werden. Für Betroffene heißt das, die eigene Absicherung an der Einmündung nicht von der Fahrlinie des anderen abhängig zu machen.

Nur ein Blick nach links: 80 Prozent Haftung beim Einbiegen

Ausschlaggebend war die eigene Aussage der Fahrerin in der persönlichen Anhörung: Sie habe vor dem Einfahren in die Vorfahrtsstraße nur nach links geschaut und erst nach rechts gesehen, als der Lastwagen schon unmittelbar vor ihr stand. Hätte sie diesen Blick nach rechts bereits vor dem Einfahren belegen können oder wäre ihr das Gegenteil nicht nachzuweisen gewesen, hätte das Gericht den Vorfahrtsverstoß kaum als grob fahrlässig eingestuft – und die Haftungsquote wäre wahrscheinlich weniger einseitig ausgefallen.

Wie stark sich ein solcher Blickfehler auswirkt, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Steht die eigene Wahrnehmung nicht so klar fest oder wird sie bestritten, kann die Beweislage insgesamt offener sein als hier. Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob dem entgegenkommenden Fahrzeug wegen seiner Größe eine erhöhte abstrakte Betriebsgefahr zugerechnet wird oder ob ein gewöhnlicher Pkw beteiligt war – dann könnte der Ausgleich zugunsten der einbiegenden Seite geringer ausfallen. Und schließlich kann es entscheidend sein, ob die Gegenseite eine Unabwendbarkeit des Unfalls tatsächlich beweisen kann; gelingt ihr das, könnte die Haftung ganz anders verteilt sein, als es hier der Fall war.

Wer eigene Schreiben oder Unfallberichte zur Hand hat, findet dort oft schon Hinweise, die sich in eine ähnliche Richtung deuten lassen: Achten Sie etwa auf

  • Ob in einer eigenen Aussage oder Anhörung eine Angabe zur eigenen Blickrichtung beim Einfahren protokolliert ist,
  • Ob im Anspruchsschreiben oder Schriftverkehr eine Rechtsschutzversicherung erwähnt wird, die spätere Ansprüche auf Anwaltskosten berühren kann,
  • Ob ein Sachverständigengutachten zur Unabwendbarkeit vorliegt oder angefordert wurde.

Der Hebel liegt oft nicht bei der Frage, wer zuerst wohin geschaut hat, sondern beim Nachweis der Unabwendbarkeit auf der Gegenseite – hier scheiterte dieser Nachweis erst am Sachverständigengutachten, das noch Ausweichraum für den Lkw sah. Ob ein vergleichbares Gutachten im eigenen Fall zu einem anderen Ergebnis käme, lässt sich aus eigenen Unterlagen allein kaum beurteilen.

Schildern Sie uns kurz die Umstände Ihres Falls, und fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein schwerer Lkw ohne nachgewiesenen Fahrfehler wegen seiner Betriebsgefahr mithaften?

Ein schwerer Lkw kann auch ohne nachgewiesenen Fahrfehler mithaften, wenn seine Abmessungen auf einer schmalen Fahrbahn eine gesteigerte Betriebsgefahr schaffen und seine Unabwendbarkeit nicht bewiesen ist. Im entschiedenen Fall betrug die Mithaftung des Lkw-Halters 20 Prozent.

Die Haftungsquote wurde nach § 17 StVG anhand der jeweiligen Betriebsgefahren und Verursachungsbeiträge bestimmt. Der 2,55 Meter breite Lkw beanspruchte die 5,20 Meter breite Fahrbahn wegen überhängender Äste nahezu vollständig. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO lag dennoch nicht vor, weil diese Vorschrift den Längsverkehr und nicht den einbiegenden Querverkehr schützt. Das Vorfahrtsrecht nach § 8 Abs. 2 StVO erstreckte sich dagegen auf die gesamte Fahrbahnbreite. Nach § 17 Abs. 3 StVG entfällt die Haftung nur, wenn die Unabwendbarkeit trotz äußerster Sorgfalt bewiesen wird; dieser Nachweis gelang im Fall nicht.


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Werden Reparatur- und Gutachterkosten trotz meiner überwiegenden Haftung anteilig ersetzt?

Tatsächliche Reparaturkosten, Gutachterkosten und ein bestätigter Minderwert werden auch bei überwiegender Eigenhaftung zunächst als Gesamtschaden anerkannt und anschließend um die eigene Haftungsquote gekürzt. Im entschiedenen Fall ergaben 9.022,85 Euro Gesamtschaden bei einer Haftungsquote von 20 Prozent einen Ersatzanspruch von 1.804,57 Euro.

Das Gericht berücksichtigte 7.523,54 Euro tatsächliche Reparaturkosten, 1.124,31 Euro Gutachterkosten und 350 Euro merkantilen Minderwert. Nach § 249 Abs. 2 BGB trägt der Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde. Deshalb begrenzte die frühere fiktive Abrechnung den ersatzfähigen Schaden nicht auf den dort genannten Betrag. Voraussetzung bleibt, dass kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB dargelegt ist. Nebenforderungen können unabhängig davon vollständig entfallen; ersetzt wird daher nur der quotale Anteil des anerkannten Schadens.


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Verschiebt eine überhöhte Schadensforderung den Verzugsbeginn und meine Zinsansprüche?

Eine erheblich überhöhte Schadensforderung kann den Verzug verhindern; im entschiedenen Fall liefen Zinsen deshalb erst ab 26. November 2025 nach §§ 291, 288 BGB. Die Klägerin hatte Zinsen bereits ab 26. Oktober 2025 verlangt, erhielt jedoch nur 1.804,57 Euro statt geforderter 9.027,85 Euro.

Verzug setzt grundsätzlich eine fällige und durchsetzbare Forderung voraus, deren Zahlung trotz Aufforderung ausbleibt. Bei einer erheblichen Zuvielforderung kann die Gegenpartei den verlangten Gesamtbetrag jedoch berechtigt zurückweisen. Das Gericht sah deshalb vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit keinen Verzug der Beklagten. Zinsen waren erst ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB in Verbindung mit § 288 BGB geschuldet. Für die Zinsberechnung ist daher nicht allein der Zeitpunkt der ersten Mahnung maßgeblich.

Das Gericht legte keine allgemein gültige Schwelle fest, ab welcher Überhöhung der Verzug entfällt. Entscheidend war im Fall das deutliche Verhältnis zwischen gefordertem und berechtigtem Betrag, sodass frühere Verzugszinsen nicht zugesprochen wurden.


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Kann ich Halterabfragekosten verlangen, wenn der Fahrer am Unfallort bekannt war?

Kosten einer amtlichen Halterabfrage sind nicht erstattungsfähig, wenn der Fahrer am Unfallort bekannt war und die Halterdaten aus dem polizeilichen Unfallbericht zugänglich waren. Das Landgericht Traunstein strich deshalb die verlangten 5,10 Euro.

Nach § 249 BGB gehören nur solche Nebenkosten zum ersatzfähigen Schaden, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Im entschiedenen Fall stand der Lkw-Fahrer am Unfallort, sodass seine Identität bereits feststand. Zudem konnte die Klägerin als Polizeibeamtin die Halterdaten dem polizeilichen Unfallbericht entnehmen. Eine zusätzliche amtliche Abfrage brachte daher keinen erforderlichen Erkenntnisgewinn und war nicht zu ersetzen.

Das Gericht ließ offen, unter welchen besonderen Umständen eine Halterabfrage trotz der Anwesenheit des Fahrers erforderlich sein könnte; entschieden wurde nur über die konkrete Fallgestaltung.


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