
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 22 O 1007/24
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Amberg entschied am 08.12.2025 (22 O 1007/24): Eine Fußgängerin erhält keinen Schadensersatz für einen Sturz auf einem Gehweg, weil sie die behauptete gefährliche Bodenwelle nicht beweisen konnte. Ein sichtbarer Höhenversatz genügt nicht, wenn die Bilder ihn nicht sicher dem Unfallort zuordnen.
- Fotos zeigten keinen Ort: Die Bilder belegten weder den Aufnahmeort noch, dass der Sturz dort geschah.
- Spätere Arbeiten genügen nicht: Angaben zu Pflasterarbeiten belegten nicht, wie der Gehweg vorher aussah.
- Fotos am Folgetag: Aufnahmen hätten den Zustand der Unfallstelle am 13.09.2023 festhalten können.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Amberg
- Datum: 08.12.2025
- Aktenzeichen: 22 O 1007/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Schadensersatz, Unfälle auf Gehwegen
- Streitwert: 14.880,00 €
- Wichtig für: Fußgänger, Städte und Gemeinden
Sturz auf dem Gehweg: Schadensersatzklage scheitert vor dem Landgericht Amberg
Das Landgericht Amberg hat am 08.12.2025 (Az. 22 O 1007/24) die Schadensersatzklage einer Fußgängerin vollständig abgewiesen. Sie konnte nicht beweisen, dass eine Bodenunebenheit auf dem Gehweg den Sturz verursacht hatte und die Gegenseite ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Die Frau muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Am 12.09.2023 war die Frau nach eigener Darstellung auf dem Bürgersteig vor einem Anwesen gestürzt. Sie war auf dem Weg zu ihrem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug. Schuld sei eine nicht ohne Weiteres erkennbare Bodenwelle gewesen, die eine Vertiefung und eine anschließende Erhöhung im Belag aufgewiesen habe. Die Unebenheit betrage mehr als 5 cm, und die Gefahrenstelle sei weiterhin vorhanden.
Die Frau verlangte ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen und 2.880,00 Euro nebst Zinsen. Sie wollte außerdem festgestellt wissen, dass die Gegenseite für weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall einstehen muss, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Hinzu kamen vorgerichtliche Gebühren von 1.295,43 Euro nebst Zinsen. Die Gegenseite beantragte, die Klage abzuweisen, und bestritt den Vortrag der Frau.
Das Urteil ist für die Gegenseite gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO). Den Streitwert setzte das Gericht auf 14.880,00 Euro fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf einem Gehweg verlangt, trägt die volle Beweislast für das Vorliegen der konkreten Gefahrenstelle zum Unfallzeitpunkt. Fotografische Aufnahmen belegen eine unfallursächliche Bodenunebenheit nicht, wenn Aufnahmeort, Aufnahmezeitpunkt und der Bezug zum Sturzgeschehen ungeklärt bleiben.
- Die Vornahme von Reparatur- oder Pflasterarbeiten an einer Verkehrsfläche nach einem Sturzereignis begründet für sich genommen keine schuldhafte Beweisvereitelung. Aus dem Umfang nachträglicher Bauarbeiten lässt sich der Zustand der Fläche vor den Arbeiten nicht herleiten.
Warum die Fußgängerin die angebliche Bodenwelle nicht nachweisen konnte
Die Frau blieb beweisfällig, weil weder die vorgelegten Lichtbilder noch der Ortstermin die behauptete Gefahrenstelle belegten. Sie stützte ihre Ansprüche auf § 823 Abs. 1 BGB sowie auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, also auf eine Haftung wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Bloßes Glauben oder Fürwahrscheinlichhalten reicht dafür nicht. Erforderlich ist eine Überzeugung, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Absolute Gewissheit verlangt das Gesetz nicht.
Lichtbilder ließen Aufnahmezeitpunkt und Sturzort offen
Zum Nachweis legte die Frau Lichtbilder als Anlage K 1 vor. Sie zeigen einen Höhenversatz in einem Pflasterbelag. Die Gegenseite wandte ein, es stehe weder fest, wann die Bilder aufgenommen worden seien, noch welche Stelle sie konkret zeigten oder ob die Frau dort gestürzt sei. Außerdem widersetzte sie sich einer Parteieinvernahme der Frau.
Das Gericht folgte dem Einwand zu den Fotos. Es stand nicht fest, dass die Lichtbilder überhaupt die Unfallörtlichkeit zeigten. Zeitpunkt, Ort und Bezug zum Sturzgeschehen blieben offen. Weiteren Beweis dazu hatte die Frau nicht angeboten.
Der Ortstermin fand keine vergleichbare Bodenwelle
Beim Ortstermin am 08.12.2025 konnte das Gericht keine Bodenwelle feststellen, die den Abbildungen auch nur ansatzweise entsprach. Die Frau erklärte dort selbst, die konkrete Stelle, an der sie mit dem Bein hängen geblieben sei, sei nicht mehr erkennbar. Sie sei offenbar gerichtet worden, das schloss sie aus dem Fugenbild der Pflastersteine.
Mit dieser Aussage fehlte dem Gericht der Anknüpfungspunkt, um die Fotos der Unfallstelle zuzuordnen. Die Frau blieb damit hinsichtlich der behaupteten Bodenwelle und einer daraus folgenden Pflichtverletzung beweisfällig. Die Voraussetzungen der Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG waren nicht bewiesen.
Warum kein Sachverständigengutachten eingeholt wurde
Das Gericht holte kein Sachverständigengutachten zu dem auf den Bildern dargestellten Höhenversatz ein. Ein Gutachten war nicht veranlasst, weil nicht feststand, dass die Bilder die Unfallstelle zeigten. Weitere Beweise hatte die Frau nach den Urteilsgründen nicht angeboten.
Auskunft über Pflasterarbeiten und Beweisvereitelung halfen der Fußgängerin nicht
Die Frau hielt dem entgegen, die Sturzstelle sei nach dem Unfall offenbar neu gepflastert worden. Ihr Prozessvertreter beantragte deshalb beim Ortstermin, der Gegenseite aufzugeben mitzuteilen, in welchem Umfang seit dem Unfall an der Stelle Pflasterarbeiten vorgenommen worden seien. Das Gericht lehnte den Antrag ab und sah auch keine Beweisvereitelung.
Auskunft über spätere Arbeiten belegt den früheren Zustand nicht
Aus einer Mitteilung über den Umfang möglicher nachträglicher Pflasterarbeiten lasse sich der Zustand vor diesen Arbeiten nicht nachweisen, so das Gericht. Dem Antrag war deshalb nicht nachzukommen.
Keine schuldhafte Vereitelung der Beweisführung
Das Gericht prüfte, ob die Gegenseite der Frau die Beweisführung schuldhaft erschwert hatte, etwa indem sie Beweismittel vernichtete, vorenthielt oder ihre Nutzung erschwerte. Eine solche Vereitelung sah es nicht.
Hätte die behauptete Bodenwelle bestanden, wäre die Gegenseite nach Auffassung des Gerichts verkehrssicherungspflichtig gewesen. Die Beweisführung der Frau wäre daher jedenfalls nicht schuldhaft unmöglich gemacht oder erschwert worden.
Die versäumte eigene Beweissicherung ging zulasten der Frau
Die Frau hätte nach Ansicht des Gerichts selbst aussagekräftige Lichtbilder vom Zustand der Unfallstelle am 13.09.2023 anfertigen können, also am Tag nach dem Sturz. Das Gericht verwies zudem darauf, dass sie mit Schriftsatz vom 17.04.2025 den richterlichen Augenschein der Sturzstelle beantragt hatte. Die Klage blieb in allen Punkten ohne Erfolg: Schmerzensgeld, Zahlungsantrag, Feststellung der Ersatzpflicht und vorgerichtliche Gebühren wurden abgewiesen.
Das Urteil wirkt nur zwischen den Parteien. Für ähnlich gelagerte Fälle kann es als Orientierung dienen, wie streng ein Gericht den Nachweis der Unfallstelle verlangt, wenn die Fotos keinen sicheren Bezug zum Sturz herstellen und die Stelle später verändert sein könnte.
Unsere Einschätzung
Für Klagen nach einem Sturz auf dem Gehweg verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Amberg den Blick von der Verletzung auf den Nachweis der genauen Sturzstelle. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob sich Fotos zweifelsfrei mit Ort und Zeitpunkt des Sturzes verknüpfen lassen. Denn ohne diesen Bezug hilft auch ein deutlicher Höhenversatz nicht weiter.
Wir halten diese Strenge für konsequent, weil das Gericht sonst über eine Gefahrenstelle hätte urteilen müssen, deren Lage es nicht kannte. Ob eine zeitnahe, dokumentierte Meldung an die verantwortliche Stelle diesen Bezug hätte sichern können, musste das Gericht hier nicht entscheiden. Für Betroffene bedeutet das nüchtern: Beweiswert entsteht erst durch die Einordnung der Bilder, nicht durch die Bilder allein.
Sturz auf unebenem Gehweg: Wenn Fotos die Stelle nicht beweisen
Die Klägerin erklärte beim Ortstermin selbst, dass die Stelle, an der sie gestürzt sein will, nicht mehr erkennbar sei – sie sei ihrer Einschätzung nach inzwischen neu gepflastert worden. Damit ließ sich der vorgelegte Höhenversatz auf den Fotos keinem bestimmten Ort mehr zuordnen. Wäre die Stelle beim Ortstermin noch im unveränderten Zustand gewesen oder hätte die Klägerin zeitnah nach dem Sturz eigene Fotos mit erkennbarem Bezug zur Örtlichkeit gemacht, hätte das Gericht die Bilder möglicherweise der Unfallstelle zuordnen können.
Wie ein vergleichbarer Fall liegt, hängt oft davon ab, wie schnell nach dem Sturz dokumentiert wurde und wie eindeutig sich Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen nachträglich belegen lassen. Falls die Stelle zum Zeitpunkt einer späteren Besichtigung noch unverändert ist, kann das die Beweislage anders aussehen lassen als hier. Auch die Frage, ob neben Fotos weitere Beweismittel wie Zeugen oder eine zeitnahe Meldung an die zuständige Stelle vorliegen, kann für die Einordnung relevant werden – ohne dass daraus schon eine bestimmte Rechtsfolge folgt.
In eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Datum der ersten eigenen Fotos der Sturzstelle
- Erkennbarer Bezug der Bilder zum genauen Sturzort
- Hinweise auf spätere Pflaster- oder Reparaturarbeiten
- Schriftliche Meldung des Vorfalls an die verantwortliche Stelle
Oft richtet sich der Blick zuerst auf die Unebenheit selbst, dabei lag der Hebel in diesem Fall beim Nachweis, dass die abgebildete Stelle überhaupt die Sturzstelle war. Ob die eigenen Unterlagen diesen Bezug tragen, lässt sich ohne Blick in den konkreten Fall kaum einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Gutachten die fehlende Zuordnung von Unfallfotos zur Sturzstelle ersetzen?
Ein Sachverständigengutachten kann nicht ersetzen, dass die Fotos der konkreten Sturzstelle und dem Unfallzeitpunkt zugeordnet werden. Erst wenn dieser Bezug feststeht, kann ein Gutachter die abgebildete Unebenheit bewerten.
Für Schadensersatz musste die Klägerin beweisen, dass eine konkrete Unebenheit am Unfallort zum Unfallzeitpunkt bestand und den Sturz verursachte. Das Gericht holte kein Gutachten zum Höhenversatz ein, weil ungeklärt blieb, ob die Fotos überhaupt die Unfallstelle zeigten. Aufnahmezeitpunkt, Aufnahmeort und Zusammenhang mit dem Sturz waren offen; weitere Beweise zur Zuordnung hatte die Klägerin nicht angeboten. Beim Ortstermin am 08.12.2025 fand sich keine vergleichbare Bodenwelle, und die Klägerin erklärte, die konkrete Stelle sei nicht mehr erkennbar. Ohne diesen tatsächlichen Anknüpfungspunkt konnte ein Sachverständiger die Fotos nicht der behaupteten Gefahrenstelle zuordnen.
Ob ein Gutachten bei sicherer Zuordnung der Fotos erforderlich gewesen wäre, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Das Urteil beantwortet daher nur, dass ein Gutachten fehlende Angaben zu Ort, Zeit und Sturzbezug nicht ersetzt.
Kann fehlender Nachweis der konkreten Sturzstelle sowohl Schmerzensgeld als auch weitere Ansprüche zu Fall bringen?
Ja, fehlt der Nachweis der konkreten Gefahrenstelle zum Unfallzeitpunkt, können Schmerzensgeld, Zahlungsansprüche, die Feststellung künftiger Ersatzpflicht und vorgerichtliche Gebühren scheitern. Das Landgericht Amberg wies im entschiedenen Fall sämtliche Ansprüche ab, weil die behauptete Bodenwelle und eine Pflichtverletzung nicht bewiesen waren.
Wer Schadensersatz wegen einer verletzten Verkehrssicherungspflicht verlangt, muss die konkrete Gefahrenstelle zum Unfallzeitpunkt nachweisen. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das Gericht davon überzeugt sein; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Im Verfahren belegten weder die Fotos den Unfallort noch der Ortstermin eine vergleichbare Bodenwelle. Die Klägerin konnte die Stelle beim Ortstermin selbst nicht mehr zeigen. Damit fehlte die Grundlage für die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Auch der Antrag auf Feststellung künftiger Ersatzpflicht scheiterte, weil er dieselbe unbewiesene Gefahrenstelle und Pflichtverletzung voraussetzte. Das Urteil bindet nur die Parteien, zeigt aber, dass ein unklarer Bezug zwischen Sturzort und Beweismitteln sämtliche darauf gestützten Ansprüche gefährden kann.
Reicht eine spätere Reparatur allein für den Vorwurf schuldhafter Beweisvereitelung durch die Gegenseite?
Nachträgliche Pflaster- oder Reparaturarbeiten allein begründen keine schuldhafte Beweisvereitelung durch die Gegenseite. Auch eine Veränderung der Unfallstelle beweist für sich genommen nicht, wie der Gehweg zuvor beschaffen war.
Das Gericht sah keine schuldhafte Vereitelung, weil die Gegenseite keine Beweismittel vernichtet, vorenthalten oder ihre Nutzung erschwert hatte. Eine Auskunft über den Umfang späterer Arbeiten konnte den früheren Zustand der Fläche ebenfalls nicht belegen. Die Fußgängerin hätte nach den Urteilsgründen am Tag nach dem Sturz selbst aussagekräftige Fotos anfertigen können. Das Urteil entschied nicht, wie gezieltes Beseitigen von Beweismitteln nach einer Sicherungsaufforderung zu bewerten wäre.
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Das vorliegende Urteil
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Endurteil vom 08.12.2025
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 14.880,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis vom 12.09.2023 auf dem Bürgersteig vor dem Anwesen … .
Die Klägerin behauptet, sie sei am 12.09.2023 auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Anweisen … gestürzt, als sie zu ihrem dort am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug ging. Ursache des Sturzes sei eine nicht ohne weiteres erkennbare Bodenwelle gewesen. Die starke Bodenwelle sei derart ausgestaltet gewesen, dass sie zum einen eine Vertiefung des Bodenbelages enthalte und gleichzeitig mit einer anschließend zusätzlichen Erhöhung verbunden sei. Diese Situation sei nach wie vor vorhanden und stelle eine Gefahrenquelle für Fußgänger dar. Die Unebenheit betrage mehr als 5 cm.
Die Klägerin beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.880,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 12.09.23 zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte und Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
4.Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlich bei den R. S. u. B., angefallenen Gebühren in Höhe von 1.295,43 € nebst 5 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird vollumfänglich auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung am 04.08.2025 sowie des Ortstermins am 08.12.2025 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Das Landgericht Amberg ist nach § 1 ZPO, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 13, 32 ZPO örtlich zuständig.
II.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Unfallereignisses vom 12.09.2023 auf dem Bürgersteig vor dem Anwesen …, keine Schadensersatzansprüche. Die Anspruchsvoraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB oder § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG konnten durch die Klägerin nicht bewiesen werden.
Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Hierbei regelt § 286 ZPO auch das erforderliche Beweismaß: Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen oder Fürwahrscheinlichhalten berechtigt nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmales. Umgekehrt kann das Gericht nicht verpflichtet sein, entgegen seiner Überzeugung von einem objektiv wahrscheinlichen Sachverhalt auszugehen. Absolute Gewissheit wird zwar nicht verlangt, erforderlich ist aber subjektive Überzeugung, welche den vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Entscheidend ist, ob das Gericht die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.
Es ist zur Überzeugung des Gerichts, § 286 ZPO, keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten bewiesen.
Die Beklagte behauptet, aufgrund einer nicht ohne weiteres erkennbaren Bodenwelle gestürzt zu sein. Die als Nachweis mit Anlage K 1 vorgelegten Lichtbilder zeigen einen Höhenversatz in einem Pflasterbelag.
Im Rahmen des am 08.12.2025 durchgeführten Ortstermines zeigte die Klägerin den Unfallort und gab an, dass hier eine Bodenwelle zu sehen sei, in welcher in einer Absenkung Wasser stehe, sowie eine weitere Bodenwelle. Die konkrete Stelle, an der sie mit dem Bein hängen geblieben sei, sei nicht mehr erkennbar, da augenscheinlich, nach Angaben der Klägerin, die Stelle gerichtet worden sei. Dies könne die Klägerin anhand des Fugenbildes der Pflastersteine erkennen, welche jetzt zum Teil Fugen aufweisen würden bzw. an deren Stellen nicht aufweisen würden.
Das Gericht konnte vor Ort keine von der Klagepartei vorgebrachte Bodenwelle erkennen, welche Anlage K 1 ansatzweise entsprach. Auch die Klägerin gab bei dem Ortstermin selbst an, dass die konkrete unfallursächliche Stelle nicht mehr vorhanden sei.
Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klagepartei bestritten und hinsichtlich der Lichtiblder, Anlage K 1, vorgetragen, dass weder ansatzweise feststehe, wann dieses Lichtbild gefertigt worden seien, welche Stelle dies konkret sein solle und ob und inwieweit die Klägerin dort zu Sturz gekommen sei.
Mithin steht bereits nicht fest, dass die Lichtbilder die Unfallörtlichkeit zeigen. Die Klagepartei hat insoweit auch keinen weiteren Beweis angeboten. Es konnte daher von einem Sachverständigengutachten zu auf den Lichtbildern dargestellten Höhenversatz abgesehen werden.
Die Beklagte hat sich der Parteieinvernahme der Klägerin widersetzt.
Weitere Beweise hat die Klägerin nicht angeboten.
Die Klägerin ist daher hinsichtlich der behaupteten Bodenwelle und einer daraus resultierenden Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten beweisfällig.
Bei dem Ortstermin am 08.12.2025 hat der Klägervertreter beantragt, der Beklagten aufzugeben mitzuteilen, in welchem Umfang Pflasterarbeiten an der angegebenen Sturzstelle seit dem Unfallereignis vorgenommen wurden.
Dem war nicht nachzukommen. Auf Basis der Mitteilung des Umfangs möglicher nachträglicher Pflasterarbeiten, kann die Klägerin den Zustand vor den vermeintlichen Pflasterarbeiten nicht nachweisen.
Auch ist eine Beweisvereitelung durch die Beklagte nicht ersichtlich. Von einer Beweisvereitelung kann nur gesprochen werden, wenn die nicht beweisbelastete Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert (BGH NJW 2022, 539, Rn. 12). Zum einen trifft die Beklagte bei Vorhandensein der von der Klägerin behaupteten Bodenwelle eine Verkehrssicherungspflicht. Damit ist die Beweisführung der Klagepartei jedenfalls nicht schuldhaft unmöglich gemacht oder erschwert worden. Zum anderen obliegt es der Klagepartei selbst, welche noch im Schriftsatz vom 17.4.2025 den richterlichen Augenschein der Sturzstelle beantragte, aussagekräftige Lichtbilder von der Unfallstelle zum Zustand am 13.09.2023 zu fertigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.
