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Verkehrsunfall: Schätzung der Mietwagenkosten

AG Berlin-Mitte, Az.: 123 C 3069/17, Urteil vom 13.11.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 304,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Ein Rechtsmittel ist zweifelsfrei unzulässig, weil die Berufungsbeschwer von 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) für keine Seite erreicht ist und Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO) nicht vorliegen.

Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 398 BGB zum Ersatz der aus dem Unfall vom 01.11.2015 in S. entstandenen Schäden in Gestalt von Mietwagenkosten abzüglich der vorprozessual bereits gezahlten 142,80 EUR verpflichtet.

Der Kläger betreibt eine Autovermietung. Geschädigter aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist Herr … mit einem PKW, weicher unstreitig der Mietwagenklasse 5 zuzuordnen ist. Dieser ist durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt worden. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Mietwagenkosten hat der Geschädigte seine Ersatzansprüche mit Sicherungsabtretung vom 10.11.2015 (Anlage K 2 – Bl. 8 d.A.) an den Kläger abgetreten.

Verkehrsunfall: Schätzung der Mietwagenkosten
Symbolfoto: Flynt/Bigstock

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Geschädigten aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Grundsätzlich steht dem Geschädigten auch ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten für den reparaturbedingten Ausfall des Fahrzeugs zu. Der Höhe nach kann der Kläger von der Beklagten Ersatz von Mietwagen kosten für 3 Tage vom 10.11.2015 bis 12.11.2015 entsprechend der nachfolgenden Berechnung verlangen:

Normaltarif (arithmet. Mittel der 3-Tagespauschale für Mietwagenklasse 5)

370,48 EUR Zusatzfahrer für 3 Tage (gem. arithm. Mittel)

42,87 EUR Winterreifen für 3 Tage (gem. arithm. Mittel)

  1. EUR Vollkaskoversicherung für 3 Tage (gem. arithm. Mittel)

59,49 EUR Insgesamt brutto

510,52 EUR Abzug für ersparte Eigenaufwendungen iHv 10 % des Gesamttarifs

– 51,05 EUR Abzüglich bereits regulierter Mietwagenkosten

– 142,80 EUR Rest

316,67 EUR

Die Höhe der Mietwagenkosten schätzt das Gericht nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2015, § 287 ZPO. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07 -, juris und Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 -, juris). Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -, juris Rn. 12). In der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Geschädigten liegt dann regelmäßig einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, so dass nur die Mietwagenkosten ersatzfähig sind, die dem Geschädigten bei Wahrnehmung des Alternativangebots entstanden wären (BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -, Rn. 12, juris).

Hier ist es der Beklagten im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen, ein „ohne weiteres“ zugängliches, konkretes Mietwagenangebot an den Geschädigten Seitz nachzuweisen. Die bei der Beklagten tätige Zeugin … gab bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 (Sitzungsniederschrift Bl. 63 ff. d.A.) an, keine Erinnerungen mehr an das mit dem Geschädigten geführte Telefongespräch am 02.11.2015 zu haben. Ausweislich ihrer Aufzeichnungen konnte sie jedoch aussagen, dass sie dem Geschädigten einen sogenannten Orientierungspreis von 40,00 EUR netto pro Tag der Fahrzeuganmietung genannt hatte. Dieser Orientierungspreis stellt nach den Angaben der Zeugin nicht das konkrete Angebot einer mit der Beklagten in Verbindung stehenden Mietwagenfirma an den Geschädigten dar. Vielmehr bietet die Beklagte insoweit nur die Vermittlung an. Der sogenannte Orientierungspreis ist vielmehr die durch die beklagte festgelegte Obergrenze für die (freiwillige) Kostenübernahme durch die Beklagte und wird durch ein Softwareprogramm errechnet, in welchem die Daten der Schwackeliste und der Fraunhofer Liste sowie zweier Mietwagenunternehmen hinterlegt sind. Nach Aussage der Zeugin … werden Nebenkosten nur sehr eingeschränkt bei der Ermittlung dieses Orientierungspreises berücksichtigt. So würde beispielsweise die Haftungsreduzierung unter 500,00 EUR nur gewährt, wenn das Fahrzeug des Geschädigten selbst eine Kaskoversicherung mit einer Haftungsbeteiligung unter 500,00 EUR habe. Winterreifen seien in diesem Orientierungspreis auch zur Wintersaison nicht enthalten. Die Nebenkosten für einen Zusatzfahrer würden nur dann erstattet, wenn dieser mit vollem Namen und Adresse selbst im Mietvertrag angegeben werde, was regelmäßig nicht der Fall sei.

Die Beklagte konnte daher mit dem von ihr angebotenen Beweismittel, der Vernehmung der Zeugin …, nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dem Geschädigten sei ein „ohne weiteres“ zugängliches konkretes Mietwagenangebot unter Berücksichtigung seiner konkreten Bedürfnisse, hier der Zurverfügungstellung von Winterreifen und der Zulassung eines Zusatzfahrers nebst Vollkaskoversicherung, gemacht worden. Dem Geschädigten kann daher auch nicht vorgeworfen werden, ein solches Angebot unter Verletzung seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlagen zu haben.

Der insoweit erstattungsfähige Normaltarif war daher durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen und kann auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2015 ermittelt werden; so hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.10.2008 (Az. VI ZR 308/07) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif auf der Grundlage des – als gewichtetes Mittel anerkannten – Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Derartige – aus konkreten Tatsachen hergeleitete – Mängel sind vorliegend nicht ersichtlich und nicht vorgetragen.

Die Kosten für die urkundlich nachgewiesene Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug sind ebenfalls erstattungsfähig. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel als eine adäquate Schadensfolge anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 – VI ZR 9/05 -, juris Rn. 12). Die Kosten für die Vollkaskoversicherung sind auch dann ersatzfähig, wenn das Unfallfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Der durch einen fremdverschuldeten Unfall Geschädigte ist bei Inanspruchnahme eines Mietwagens einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, dass eine entsprechende Versicherung rechtfertigt (BGH, a.a.O.).

Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen war in Höhe von 10 % des Gesamt-Nettomietpreises in Ansatz zu bringen (vergleiche KG, Urteil vom 08.05.2014 – 22 U 119/13 -, juris Rn. 19 und 22), da der Geschädigte ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hat.

Die geltend gemachten Kosten aus der außergerichtlichen Rechtsverfolgung stehen dem Kläger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 zu (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94). Sie sind nach dem berechtigten Gegenstandswert (BGH, Urteil vom 18.01.2005, VI ZR 73/04, zitiert nach juris, LS), hier in Höhe von 510,50 EUR, erstattungsfähig. Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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