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Großkundenrabatt bei der fiktiven Abrechnung: Wann Kürzungen unzulässig sind

Einen Großkundenrabatt bei der fiktiven Abrechnung nutzte eine Versicherung, um die Entschädigung für den wirtschaftlichen Totalschaden an einem VW Caddy in Markranstädt massiv zu kürzen. Dabei sollte ein rein theoretischer Preisvorteil beim Kauf eines Neuwagens den tatsächlichen Marktwert des gebrauchten Fahrzeugs um 15 Prozent drücken.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 11 C 264/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Borna
  • Datum: 01.11.2023
  • Aktenzeichen: 11 C 264/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Restschadenersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensrecht

Versicherung darf Schadenersatz nicht wegen möglicher Rabatte bei Neuwagenkäufen kürzen.

  • Bei Geldforderungen ohne Reparatur zählt nur der echte Marktwert des Autos.
  • Mögliche Preisnachlässe für Neuwagen beeinflussen den Wert gebrauchter Fahrzeuge nicht.
  • Ein Abzug würde Unfallopfer schlechter stellen als vor dem eigentlichen Unfall.
  • Frühere Teilzahlungen der Versicherung bestätigen das Recht des Klägers auf Forderungen.
  • Preisvorteile bei Werkstätten gelten rechtlich nicht für den Kauf von Neuwagen.

Ist ein Großkundenrabatt bei der fiktiven Abrechnung abzugsfähig?

Ein Verkehrsunfall ist für die Betroffenen meist schon ärgerlich genug. Doch oft beginnt der eigentliche Stress erst bei der Regulierung des Schadens mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Immer wieder versuchen Versicherer, die ermittelten Entschädigungssummen mit kreativen Argumenten zu kürzen, um ihre Auszahlungen zu minimieren.

Mann im dunklen Anzug hält ein rotes Rabattschild gegen die massiv beschädigte Front eines weißen Transporters.
Neuwagenrabatte für Großkunden dürfen den objektiv ermittelten Wiederbeschaffungswert eines gebrauchten Unfallwagens nicht mindern. | Symbolbild: KI

Ein besonders interessanter Fall landete vor dem Amtsgericht Borna. Hier versuchte ein Versicherungskonzern, den Wiederbeschaffungswert bei einem Totalschaden künstlich zu drücken. Das Argument der Versicherung: Da die geschädigte Leasingnehmerin beim Kauf eines Neuwagens theoretisch einen Großkundenrabatt erhalten könnte, müsse dieser Rabatt auch vom Wert ihres zerstörten Gebrauchtwagens abgezogen werden. Ob diese juristische Konstruktion vor Gericht Bestand hatte, klärt das Urteil vom 1. November 2023.

Der Unfall und der wirtschaftliche Totalschaden

Am 30. Dezember 2021 kam es in Markranstädt zu einem folgenschweren Zusammenstoß. Eine Frau war mit ihrem geleasten VW Caddy unterwegs, als sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Der Unfallverursacher, der bei dem beklagten Versicherungsunternehmen haftpflichtversichert war, hatte den Schaden allein zu verantworten.

Der VW Caddy der Frau wurde bei dem Aufprall so stark beschädigt, dass eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erschien. Es lag ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor. Um die Höhe ihres Schadensersatzanspruchs zu beziffern, beauftragte die Leasingnehmerin einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

Die Zahlen des Gutachters

Der Experte ermittelte in seinem Gutachten klare Werte für die Abrechnung:

  • Wiederbeschaffungswert (WBW): 33.025,21 Euro. Das ist der Betrag, den die Geschädigte aufwenden müsste, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug auf dem freien Markt zu kaufen.
  • Restwert: 14.033,77 Euro. Das ist der Betrag, den die Frau für das Unfallwrack noch von einem Aufkäufer erhalten würde.

Bei einer klassischen fiktiven Abrechnung auf Totalschadenbasis ergibt sich der Schadenersatzanspruch aus der Differenz dieser beiden Werte. Die VW-Fahrerin verlangte also die Erstattung dieser Differenz.

Doch die gegnerische Versicherung sah das anders. Sie akzeptierte zwar den Restwert, setzte aber beim Wiederbeschaffungswert den Rotstift an. Statt der gutachterlich ermittelten 33.025,21 Euro legte der Konzern lediglich 28.071,43 Euro zugrunde. Die Versicherung zog pauschal 15 Prozent vom Wert ab und begründete dies mit einem „Rabatt für Großkunden“. Die Differenz von 4.953,78 Euro wollte das Unternehmen nicht zahlen. Die Leasingnehmerin zog daraufhin vor das Amtsgericht Borna.

Wie wird der Wiederbeschaffungswert bei einem Totalschaden berechnet?

Um den Streit zu verstehen, ist ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen der Schadensberechnung notwendig. Nach einem Unfall hat der Geschädigte gemäß § 249 BGB Anspruch auf Naturalrestitution. Er ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis – also der Unfall – nicht eingetreten.

Bei einem Totalschaden bedeutet dies, dass die Versicherung die Kosten ersetzen muss, die notwendig sind, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Maßgeblich ist hierbei der Wiederbeschaffungswert. Dieser Wert spiegelt wider, was ein seriöser Gebrauchtwagenhändler für ein vergleichbares Fahrzeug (gleiches Modell, ähnliches Alter, ähnliche Laufleistung und Ausstattung) verlangen würde.

Die fiktive Abrechnung als Wahlrecht

Ein zentrales Prinzip im deutschen Schadensrecht ist die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Das bedeutet: Die Frau mit dem VW Caddy muss sich nicht zwingend sofort ein neues Auto kaufen. Sie kann den Schaden auch „fiktiv“ abrechnen. Sie lässt sich den gutachterlich ermittelten Geldbetrag auszahlen und entscheidet selbst, was sie mit dem Geld macht – ob sie ein billigeres Auto kauft, das Geld spart oder in einen Neuwagen investiert.

Die Versicherung versuchte nun, genau dieses Prinzip auszuhebeln. Sie argumentierte, dass die Leasingnehmerin beim Kauf von Neuwagen üblicherweise Rabatte von bis zu 20 Prozent erhalte, da sie als Großkundin gelistet sei. Diesen hypothetischen Vorteil bei einem Neukauf wollte die Versicherung auf den Wert des gebrauchten Unfallwagens anrechnen.

Darf die Versicherung eine Kürzung der Entschädigung vornehmen?

Vor dem Amtsgericht prallten zwei völlig unterschiedliche Sichtweisen aufeinander.

Die Leasingnehmerin beharrte auf den objektiven Marktpreisen. Ihr Argument war simpel und logisch: Der Wiederbeschaffungswert bezieht sich auf den Gebrauchtwagenmarkt. Wenn sie ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug kaufen müsste, würde ihr ein theoretischer Rabatt auf Neuwagen nichts nützen. Ein Gebrauchtwagenhändler würde den Preis für einen gleichwertigen VW Caddy nicht senken, nur weil die Käuferin beim Hersteller Rabatte auf Neuwagen bekäme. Der Abzug sei daher willkürlich und würde sie wirtschaftlich schlechter stellen.

Das Versicherungsunternehmen hielt dagegen an seiner Berechnung fest. Die juristische Abteilung des Konzerns verwies auf die Pflicht zur Schadensminderung. Wenn der Geschädigten beim Erwerb von Fahrzeugen regelmäßig wirtschaftliche Vorteile zuflössen (hier: der Großkundenrabatt), müssten diese auch bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden. Zur Untermauerung dieser These zitierte die Versicherung sogar ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. Oktober 2019, das sie für vergleichbar hielt.

Zusätzlich versuchte die Versicherung, die Klage auf einer formellen Ebene abzuwehren. Sie bestritt die Aktivlegitimation der Fahrerin – also deren Berechtigung, den Schaden überhaupt im eigenen Namen geltend zu machen. Da es sich um ein Leasingfahrzeug handelte, sei oft die Leasingbank Eigentümerin und damit Anspruchsinhaberin.

Warum scheiterte der Abzug wegen einem Neuwagen-Großkundenrabatt?

Das Amtsgericht Borna fällte am 1. November 2023 ein klares Urteil zugunsten der VW-Fahrerin. Der Richter zerpflückte die Argumentation der Versicherung Punkt für Punkt.

Hürde 1: Die Aktivlegitimation

Zunächst räumte das Gericht den formellen Einwand der Versicherung ab. Die Leasingnehmerin hatte ein Schreiben vom 12.01.2022 vorgelegt, das ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche belegte. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Versicherung vor dem Prozess bereits Teilzahlungen an die Frau geleistet hatte, ohne ihre Berechtigung anzuzweifeln. Wer erst zahlt und später behauptet, der Empfänger sei gar nicht berechtigt, verhält sich widersprüchlich.

Hürde 2: Der Wiederbeschaffungswert und der Markt

In der Hauptsache folgte das Gericht der Logik der Klägerin. Der vom Sachverständigen ermittelte Wert von 33.025,21 Euro sei korrekt und basiere auf objektiven Kriterien des Gebrauchtwagenmarktes. Die Versicherung hatte diesen Wert an sich auch nicht substantiiert angegriffen, sondern nur den pauschalen Rabatt-Abzug gefordert.

Das Gericht stellte klar: Bei der fiktiven Abrechnung ist der Blick auf den freien Markt entscheidend.

„Die Möglichkeit, bei der Anschaffung eines Neufahrzeugs einen Rabatt zu erhalten, beeinflusse nicht den objektiv zu ermittelnden Marktwert des gebrauchten Fahrzeugs.“

Der Marktwert eines gebrauchten VW Caddy wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt, nicht durch den Status des Käufers bei einer Neuwagenbestellung.

Warum der Neuwagenrabatt irrelevant ist

Das Gericht arbeitete heraus, dass der Abzug eines Neuwagenrabatts vom Wert eines Gebrauchtwagens ein logischer Bruch wäre. Ein solcher Rabatt ist ein Vorteil, der erst in der Zukunft bei einer tatsächlichen Neuanschaffung entstehen könnte. Er ändert aber nichts am Wert des Vermögensgegenstandes (des Autos), der durch den Unfall in der Vergangenheit vernichtet wurde.

Würde man den Rabatt abziehen, entstünde eine Ungerechtigkeit. Das Gericht erklärte dies anschaulich: Ein Rabatt beim Neuwagenkauf erhöht den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs für den Käufer, weil er das Auto günstiger bekommt, es aber später zum normalen Marktpreis wieder verkaufen kann. Dieser Vorteil gehört dem Käufer.

„Würde dieser Vorteil bei der fiktiven Abrechnung als Abzug berücksichtigt, wäre die Geschädigte durch das Unfallereignis schlechter gestellt als ohne Unfall, was dem Zweck des Schadensrechts widerspräche.“

Hätte die Frau keinen Unfall gehabt, hätte sie den VW Caddy später zum vollen Marktpreis verkaufen können. Durch den Unfall und die gekürzte Zahlung der Versicherung würde ihr dieser Wert entzogen. Das verstößt gegen das Prinzip der vollen Schadenskompensation.

Abgrenzung zum BGH-Urteil

Auch den Verweis der Versicherung auf das BGH-Urteil vom 29.10.2019 ließ das Amtsgericht Borna nicht gelten. Der Richter nahm eine genaue Unterscheidung vor:

  • Der BGH-Fall: Dort ging es um Großkundenrabatte bei Reparaturkosten. Wenn ein Großkunde sein Auto in einer Werkstatt reparieren lässt und dort aufgrund von Rahmenverträgen weniger zahlen muss, darf er auch nur diese reduzierten Kosten von der Versicherung verlangen. Das ist logisch, da der Schaden (die Reparaturrechnung) tatsächlich geringer ausfällt.
  • Der vorliegende Fall: Hier geht es um den Wiederbeschaffungswert eines Totalschadens. Es geht nicht um eine Dienstleistung (Reparatur), sondern um den Ersatz eines Sachwertes. Ein Neuwagenrabatt ist mit einem Werkstatt-Rabatt nicht vergleichbar.

Damit war der pauschale Abzug von 15 Prozent vom Tisch.

Wer trägt die Kosten für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten?

Da die Versicherung mit ihrer Kürzungsstrategie vollständig unterlag, hatte dies auch Folgen für die Nebenkosten. Das Gericht verurteilte den Konzern nicht nur zur Zahlung der offenen 4.953,78 Euro nebst Zinsen seit dem 19. Mai 2022.

Auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Leasingnehmerin musste die Versicherung übernehmen. Da die Versicherung den Streitwert durch ihre ungerechtfertigten Kürzungen künstlich niedrig gerechnet hatte, waren noch Gebühren offen.

Berechnung der Anwaltsgebühren

Das Gericht legte den korrekten Streitwert für die Anwaltsgebühren auf 22.237,44 Euro fest. Daraus ergaben sich gesetzliche Gebühren von 1.156,20 Euro. Die Versicherung hatte außergerichtlich nur 1.021,00 Euro erstattet. Die Differenz von 135,20 Euro musste sie nun nachzahlen.

Fazit: Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Amtsgerichts Borna stärkt die Position von Geschädigten, insbesondere von Leasingnehmern und Firmenkunden, die theoretisch rabattberechtigt sind.

  1. Objektiver Maßstab: Der Wiederbeschaffungswert ist ein objektiver Marktwert. Individuelle Vorteile, die ein Geschädigter bei einem anderen Geschäft (Neuwagenkauf) erzielen könnte, mindern nicht den Wert des zerstörten gebrauchten Eigentums.
  2. Keine Vermischung: Rabatte auf Reparaturkosten (Werkstattrisiko) sind etwas anderes als Rabatte auf den Fahrzeugerwerb. Die Rechtsprechung zu Werkstatt-Rabatten lässt sich nicht pauschal auf den Totalschaden übertragen.
  3. Vorsicht bei Pauschalen: Wenn eine Versicherung pauschale Abzüge vornimmt (hier: 15 Prozent), lohnt sich oft eine genaue rechtliche Prüfung. Ohne konkreten Nachweis, dass genau dieses gebrauchte Fahrzeug für die geschädigte Person billiger zu beschaffen gewesen wäre, sind solche Kürzungen oft unzulässig.

Die Versicherung musste am Ende nicht nur den vollen Schaden, sondern auch die gesamten Prozesskosten sowie Zinsen zahlen. Der Versuch, über den „Großkunden-Trick“ fast 5.000 Euro zu sparen, erwies sich als teures Eigentor.

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Experten Kommentar

Hier droht eine kalkulierte Zermürbungstaktik der Versicherungsbranche. Hinter solchen Kürzungen stecken oft automatisierte Prüfberichte externer Dienstleister, die gezielt nach Vorwänden suchen, um die Entschädigung künstlich zu drücken. Man spekuliert schlicht darauf, dass Geschädigte das Prozessrisiko scheuen und die Kürzung am Ende zähneknirschend hinnehmen, um das Verfahren schnell abzuschließen.

Was viele nicht wissen: Versicherer lenken bei ernsthafter juristischer Gegenwehr oft überraschend schnell ein. Sobald die Klagedrohung eines Anwalts im Posteingang landet, bricht das Kartenhaus aus fadenscheinigen Rabatt-Argumenten meist in sich zusammen. Mein Rat: Ein konsequentes Vorgehen gegen diese Standard-Kürzungen lohnt sich fast immer, da die Konzerne ungern ein klärendes Urteil gegen sich riskieren.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Versicherung Neuwagen-Rabatte vom Wert meines gebrauchten Unfallwagens abziehen?

Nein. Versicherungen dürfen fiktive Neuwagen-Rabatte nicht vom objektiv ermittelten Wiederbeschaffungswert Ihres Gebrauchtwagens abziehen. Dieser Wert bemisst sich allein nach dem aktuellen Gebrauchtwagenmarkt. Ein Rabatt beim Neukauf ist lediglich ein persönlicher, zukünftiger Vorteil. Er mindert nicht den Substanzwert Ihres vorhandenen Fahrzeugs.

Der Wiederbeschaffungswert bildet den Marktpreis ab, den Sie für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zahlen müssen. Ein Händler reduziert den Preis eines Gebrauchten nicht, weil Sie woanders Neuwagen-Rabatte bekämen. Juristisch gilt das Prinzip der Naturalrestitution nach § 249 BGB. Pauschale Abzüge von oft 15 Prozent mindern Ihren realen Vermögenswert unzulässig. Der objektive Marktwert bleibt von individuellen Neukaufoptionen unberührt. Diese Regel gilt primär bei Totalschäden. Bei Reparaturen können im Rahmen des Werkstattrisikos andere Grundsätze greifen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Schadengutachten genau auf prozentuale Abzüge beim Wiederbeschaffungswert. Fordern Sie die Versicherung schriftlich zur Korrektur auf, falls fiktive Rabatte abgezogen wurden.


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Muss ich fiktive Rabatte akzeptieren, wenn ich gar kein Ersatzfahrzeug kaufe?

NEIN. Aufgrund Ihrer rechtlichen Dispositionsfreiheit müssen Sie fiktive Rabatte bei einer Schadensabrechnung grundsätzlich nicht akzeptieren. Sie dürfen über den gutachterlich ermittelten Geldbetrag vollkommen frei verfügen. Ob Sie das Geld sparen oder für andere private Zwecke nutzen, bleibt allein Ihre Entscheidung. Ein fiktiver Kaufprozess muss nicht simuliert werden.

Der Schadensersatz kompensiert den Substanzverlust an Ihrem Fahrzeug. Ein Abzug von Rabatten, die Sie mangels Kauf gar nicht realisieren, würde Ihre Vermögensbilanz unzulässig verschlechtern. Die Rechtsprechung verlangt den Ersatz des objektiven Marktwertes. Würde die Versicherung hypothetische Preisnachlässe abziehen, bliebe der reale Schaden ungedeckt. Der Ausgleich richtet sich nach den Kosten einer theoretischen Wiederbeschaffung ohne individuelle Sonderkonditionen. Ohne Kaufvertrag bleibt ein Rabatt eine rein theoretische Größe ohne Relevanz.

Unser Tipp: Teilen Sie der Versicherung schriftlich mit, dass Sie fiktiv abrechnen und keine Ersatzbeschaffung planen. Verweisen Sie auf Ihre rechtlich geschützte Dispositionsfreiheit.


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Kann ich als Leasingnehmer den Unfallschaden eigenständig gegenüber der Versicherung geltend machen?

Ja, Sie können den Schaden selbst geltend machen, sofern Sie eine schriftliche Ermächtigung Ihrer Leasingbank besitzen. Da die Bank Eigentümerin bleibt, steht ihr der Anspruch rechtlich zu. Ohne eine Abtretung oder Ermächtigung fehlt Ihnen im Prozess die notwendige Aktivlegitimation. Dies betrifft alle Sachschäden am Fahrzeug.

In der Praxis ist die Leasingnehmerin ohne dieses Dokument nicht klageberechtigt. Im Fall legte die Fahrerin ein Schreiben vor. Dies belegte ihre Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche im eigenen Namen. Ohne diesen Nachweis weisen Versicherungen Forderungen oft direkt zurück. Das Gericht verlangt die Aktivlegitimation als formale Voraussetzung. Fehlt diese, scheitert der Prozess an der Zulässigkeit. Sie tragen dann alle Kosten trotz Unschuld. Die schriftliche Erklärung heilt diesen Formfehler.

Unser Tipp: Fordern Sie sofort eine „Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen“ an. Legen Sie dieses Schreiben direkt Ihrem ersten Anspruchsschreiben bei.


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Was tun, wenn die Versicherung meine Berechtigung zur Schadensabwicklung einfach bestreitet?

Verweisen Sie auf bereits erfolgte Teilzahlungen als Beweis Ihrer Berechtigung. Die Versicherung darf nicht erst zahlen und später Ihre Berechtigung bestreiten. Ein solches Verhalten ist rechtlich unzulässig. Wenn bereits Geld an Sie floss, hat der Versicherer Ihre Rolle als Gläubiger faktisch akzeptiert.

Juristisch handelt es sich um das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Hat die Versicherung Teilbeträge ohne Vorbehalt gezahlt, ist Ihre Berechtigung konkludent anerkannt. Wer A sagt, muss auch B sagen. Das Gericht wertet erste Raten als Anerkenntnis Ihrer Position. Ein späteres Bestreiten ist treuwidrig und rechtlich unwirksam. Meist dient diese Taktik nur dazu, Schmerzensgeld oder Restbeträge blockieren zu wollen.

Unser Tipp: Suchen Sie auf Ihren Kontoauszügen das Datum des ersten Zahlungseingangs. Verweisen Sie im Antwortschreiben offensiv auf diese konkludente Anerkennung Ihrer Berechtigung.


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Dürfen Urteile zu Werkstatt-Rabatten auch auf den Wiederbeschaffungswert angewendet werden?

Nein, diese Übertragung von Werkstatt-Rabatten auf den Wiederbeschaffungswert ist rechtlich unzulässig. Versicherer nutzen oft fälschlicherweise Großkundenrabatte bei Reparaturen als Argument für Kürzungen beim Totalschaden. Dabei handelt es sich um unterschiedliche rechtliche Kategorien. Werkstattkosten betreffen Dienstleistungen, während der Autowert einen Sachwert darstellt.

Die Versicherung zitiert häufig das BGH-Urteil vom 29.10.2019, um ihre Kürzungen zu begründen. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf ersparte Aufwendungen bei Reparaturdienstleistungen. Im Falle eines Totalschadens geht es um den Ersatz eines objektiven Vermögenswertes. Das Amtsgericht Borna bestätigte bereits, dass man diese Fallgruppen strikt trennen muss. Ein Neuwagenrabatt ist nicht mit einem Werkstatt-Rabatt vergleichbar. Der Wiederbeschaffungswert muss den Marktpreis ohne fiktive Abzüge widerspiegeln. Jede andere Argumentation ist juristisch hinfällig.

Unser Tipp: Vergleichen Sie das Aktenzeichen im Versicherungsschreiben mit dem BGH-Urteil vom 29.10.2019. Stimmt es überein, widersprechen Sie der Kürzung beim Totalschaden umgehend.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Borna – Az.: 11 C 264/23 – Urteil vom 01.11.2023


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