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Haftung bei Fahrzeugbrand: Wer zahlt für Schäden an anderen Autos?

Flammen aus dem Wagen nebenan – Ihr eigenes Fahrzeug ein Totalschaden, die Brandursache bleibt ungeklärt – und die Versicherung des Halters will nicht zahlen. Allein die Betriebsgefahr des abgestellten Wagens kann den Halter in die Pflicht nehmen.
Ein brennender Renault an einer abschüssigen Straße, dessen Feuer auf das Heck eines davor geparkten VW Touran übergreift.
Bei Fahrzeugbränden greift die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG oft auch ohne Nachweis einer konkreten technischen Brandursache. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 153/22

Das Wichtigste im Überblick

OLG Stuttgart bejaht Haftung nach Autobrand trotz unklarer Brandursache.
  • Die Beklagte zahlt Schadensersatz und Anwaltskosten nach dem Brand des Klägerwagens.
  • Das Gericht sieht einen engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Renault.
  • Der Kläger musste den genauen Defekt nicht beweisen.
  • Unterstellungskosten sind ersatzfähig; Nutzungsausfall lehnt das Gericht teilweise ab.

  • Gericht: OLG Stuttgart
  • Datum: 07.02.2023
  • Aktenzeichen: 12 U 153/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht
  • Streitwert: 6.785,98 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Autofahrer, Haftpflichtversicherer, Geschädigte nach Fahrzeugbrand

Wann greift die Haftung bei einem Fahrzeugbrand gemäß StVG?

Nach § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) greift die Haftung in der Regel, wenn ein Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entsteht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht vor, dass das Merkmal der Betriebsgefahr weit auszulegen ist. Ein Schaden ist demnach bereits dann dem Betrieb zuzurechnen, wenn sich die von einem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und der Schadensablauf durch den Wagen mitgeprägt wurde. Voraussetzung dafür ist ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer konkreten Betriebseinrichtung. Das bedeutet konkret: Der Fahrzeughalter haftet bereits deshalb, weil sein Fahrzeug den Schaden verursacht hat — unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder ob er das Auto ordnungsgemäß gewartet hat.

Der Brand zweier geparkter Fahrzeuge veranschaulicht diese Rechtslage und zwang das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 12 U 153/22) am 7. Februar 2023 zu einer Entscheidung. In der Nacht auf den 13. Oktober 2019 geriet ein Renault, der an einer Straße mit leichtem Gefälle parkte, in Flammen, woraufhin das Feuer auf einen davor abgestellten VW Touran übergriff und diesen zerstörte. Der Eigentümer des Volkswagens verklagte die Haftpflichtversicherung des Renaults auf Schadenersatz und bekam im Wesentlichen Recht zugesprochen. Das Gericht bejahte den engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum Betriebsvorgang, da der Renault erst wenige Stunden vor Ausbruch des Brandes im öffentlichen Verkehrsraum genutzt und eingeparkt worden war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die aus der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs resultierende Haftung greift bei einem Fahrzeugbrand auch dann unbegrenzt, wenn die genaue technische Ursache unaufgeklärt bleibt. Voraussetzung ist lediglich, dass das Feuer in engem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang auftritt und eine vorsätzliche Brandstiftung dritter Personen nicht nachweisbar ist.
  2. Stand- und Unterstellungskosten, die durch eine polizeiliche Sicherstellung eines ausgebrannten Fahrzeugs im Zuge der Ermittlungen entstehen, sind im Rahmen der strikten Gefährdungshaftung ersatzfähig, da sie ohne das zugrundeliegende schädigende Ereignis nicht angefallen wären.
  3. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung scheidet aus, wenn im selben Haushalt ein weiteres fahrbereites Kraftfahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht und nicht dezidiert dargelegt wird, warum dieses den vorübergehenden Mobilitätsbedarf nicht abdecken kann.
Infografik: Die Haftung für einen Fahrzeugbrand nach § 7 StVG greift auch bei ungeklärter Ursache, sofern ein enger betrieblicher Zusammenhang besteht und keine Brandstiftung durch Dritte vorliegt.
Brandfall-Haftung sauber an drei Punkten prüfen

Haftet die Versicherung trotz unklarer Brandursache?

Der Fahrzeughalter haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG auch dann, wenn die konkrete schadensauslösende Betriebseinrichtung im Nachhinein nicht mehr im Einzelnen feststeht. Ein Geschädigter muss folglich nicht zweifelsfrei beweisen, welche technische Komponente den Brand auf welche genaue Weise ausgelöst hat. Die Haftung entfällt lediglich dann, wenn eine vorsätzliche Brandstiftung durch Dritte als Ursache klar nachgewiesen wird.

Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 StVG gebietet eine weite Auslegung, nach der es ausreicht, wenn sich ein Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs ereignet hat. – so das Oberlandesgericht Stuttgart

Im Streit vor dem Stuttgarter Gericht versuchte das beklagte Versicherungsunternehmen die Einstandspflicht abzuwenden, da die Brandursache an dem Wagen ihres Versicherungsnehmers nicht vollständig aufgeklärt werden konnte. Zwar hatte ein Sachverständigengutachten Auffälligkeiten im Bereich des Generators festgestellt, jedoch fanden sich keine eindeutigen Spuren für einen technischen Defekt. Da aber die hinzugezogenen Akten der Staatsanwaltschaft ebenfalls keine Belege für eine vorsätzliche Brandstiftung lieferten, hafte die Versicherung auch bei einer ungeklärten technischen Ursache in vollem Umfang. Mit diesem Urteil hob das Oberlandesgericht Stuttgart eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 2022 (Az. 9 O 251/20) auf, das die Klage zunächst abgewiesen hatte.

Praxis-Hinweis: Unklare Brandursache

Versicherungen lehnen die Regulierung von Brandschäden häufig mit dem Argument ab, die genaue technische Ursache sei nicht zweifelsfrei nachweisbar. Das Urteil stellt klar: Im Rahmen der Gefährdungshaftung müssen Geschädigte nicht den exakten Defekt beweisen. Solange keine vorsätzliche Brandstiftung durch Dritte nachgewiesen wird, muss die Kfz-Haftpflicht des Verursachers den Schaden ersetzen.

Wie viel Ersatz gab das OLG?

Der genaue Umfang des Schadenersatzes richtet sich nach den Vorgaben des § 249 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ersatzfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die ohne das jeweilige Schadensereignis nicht angefallen wären. Die Haftung kann dabei zu 100 Prozent bestehen, wenn der Vorfall für den Geschädigten gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 StVG als unabwendbares Ereignis gilt.

Bei der Bezifferung der direkten und indirekten Brandschäden forderte der Besitzer des komplett zerstörten VW Touran insgesamt 6.785,98 Euro von der Versicherung. Das Gericht sprach ihm schließlich 6.296,88 Euro zu. Dieser Betrag umfasste den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sowie angefallene Verschrottungskosten. Zusätzlich wurde die Versicherung dazu verurteilt, die entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 647,86 Euro zu erstatten und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf bestimmte Teilbeträge zu zahlen.

Verlangen Sie von der gegnerischen Versicherung zusätzlich Zinsen auf Ihren Schadenersatzanspruch — und zwar ab dem Tag des Schadens, nicht erst ab Mahnung oder Klageeinreichung. Nehmen Sie auch die Kosten für einen frühzeitig eingeschalteten Anwalt in Ihre Forderung auf: Das Gericht hat bestätigt, dass vorgerichtliche Anwaltskosten als erstattungsfähiger Schaden gelten.

Werden die Standkosten nach einem Brand erstattet?

Unterstellungskosten beziehungsweise Standkosten sind im Rahmen der Gefährdungshaftung im Regelfall erstattungsfähig. Das bedeutet: Der Fahrzeughalter haftet allein deshalb, weil von seinem Fahrzeug eine Gefahr ausging — ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss, wie es bei einer regulären Schadensersatzklage (Deliktsrecht) nötig wäre. Diese Erstattungspflicht ergibt sich aus der Kombination von § 7 Abs. 1 StVG und § 249 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Ausgaben durch eine vorübergehende polizeiliche Maßnahme während der noch laufenden Ermittlungen ausgelöst wurden.

Das Problem einer polizeilichen Beschlagnahme führte bei der Abrechnung des Vorfalls zu einem weiteren Streitpunkt, da die Versicherung die Übernahme der Parkgebühren ablehnte. Das ausgebrannte Auto musste für 35 Tage untergestellt werden, bevor die Ermittlungsbehörden es wieder freigaben. Der Senat verurteilte die Versicherung dennoch dazu, die geforderten 350 Euro zu zahlen, da es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um Deliktsansprüche, sondern um die Gefährdungshaftung ging. Der Unterschied ist entscheidend: Bei Deliktsansprüchen müsste man dem Renault-Halter ein Verschulden — etwa einen Wartungsfehler — nachweisen. Bei der Gefährdungshaftung genügt es, dass das Fahrzeug den Schaden verursacht hat. Ohne die Entzündung durch den benachbarten Renault wären diese Unterstellungskosten nie angefallen.

Es ist nicht ersichtlich, warum die Kosten für die von der Polizei veranlasste Unterstellung von 35 Tagen zu je 10 € nicht erstattungsfähig sein sollten. – so das Oberlandesgericht Stuttgart

Wurde Ihr ausgebranntes Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt und entstanden Ihnen dadurch Stand- oder Unterstellungskosten? Sammeln Sie alle Belege über die gesamte Dauer der Beschlagnahme und reichen Sie diese bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ein. Das Urteil zeigt: Diese Kosten müssen erstattet werden — unabhängig davon, ob die Ermittlungen noch liefen oder ob ein technischer Defekt als Brandursache letztlich ungeklärt blieb.

Darf bei vorhandenem Zweitwagen Nutzungsausfall verlangt werden?

Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung setzt zwingend voraus, dass der Fahrzeuginhaber auf die tägliche Nutzung des beschädigten Wagens angewiesen ist. Steht ein weiteres, fahrbereites Fahrzeug im selben Haushalt zur Verfügung, kann dies dem finanziellen Anspruch entgegenstehen.

Diese strenge Vorgabe kostete den Besitzer des VW Touran einen kleinen Teil seiner ursprünglichen Klageforderung. Er hatte 490 Euro für entgangene Nutzungsmöglichkeiten geltend gemacht, da das Auto in der Zeit nach dem Brand nicht gefahren werden konnte. Zum Zeitpunkt des Vorfalls nutzte sein Sohn das Fahrzeug und hatte es in der betreffenden Nacht vor einem Gebäude abgestellt. Da sich im Haushalt des Sohnes jedoch ein intakter Zweitwagen befand und nicht dargelegt wurde, warum dieser den Mobilitätsbedarf nicht hätte decken können, wies das Gericht diesen Teil der Klage ab.

Achtung Falle: Zweitwagen im Haushalt

Ein Nutzungsausfall wird nur gewährt, wenn der Geschädigte auf das beschädigte Fahrzeug zwingend angewiesen ist. Steht im selben Haushalt ein weiteres fahrbereites Auto zur Verfügung, das den Mobilitätsbedarf abdecken könnte, geht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in der Regel verloren – selbst wenn das Zweitfahrzeug eigentlich von einer anderen Person genutzt wird.

Was bedeutet das Urteil für Geschädigte?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit dieser Berufungsentscheidung die Gefährdungshaftung bei parkedbedingten Fahrzeugbränden deutlich gestärkt. Für Sie als Geschädigten heißt das: Sie können den vollen Schadenersatz von der Kfz-Haftpflicht des Verursachers fordern, ohne die exakte technische Brandursache beweisen zu müssen — solange keine vorsätzliche Brandstiftung durch Dritte nachgewiesen wird. Das Urteil ist eine obergerichtliche Einzelfallentscheidung und bindet andere Gerichte nicht formal, liefert aber eine starke Argumentationsgrundlage gegenüber Versicherungen, die die Regulierung mit dem Hinweis auf ungeklärte Brandursachen verweigern.

Dokumentieren Sie ab dem Schadenstag sämtliche Kosten: Wiederbeschaffungswert, Verschrottung, polizeilich angeordnete Unterstellung, Abschleppgebühren und Anwaltskosten. Fordern Sie auf alle Positionen Verzugszinsen ab Eintritt des Schadens. Planen Sie einen Nutzungsausfall nur ein, wenn in Ihrem Haushalt nachweislich kein fahrbereites Zweitfahrzeug verfügbar war — andernfalls wird dieser Anspruch abgelehnt, selbst wenn der Zweitwagen eigentlich einer anderen Person zugeordnet ist.


Fahrzeugbrand? So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Ob unklare Brandursache oder unstrittiger Defekt – die gegnerische Haftpflichtversicherung muss nach einem Fahrzeugbrand in der Regel den vollen Schaden ersetzen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft, welche Positionen wie Wiederbeschaffungswert, Standkosten oder Abschleppgebühren Ihnen zustehen, und setzt diese gegenüber der Versicherung durch. Er sichert Ihre Ansprüche und bewahrt Sie davor, berechtigte Forderungen aufgrund von Formalien zu verlieren.

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Experten Kommentar

Versicherungen nutzen das Argument der unklaren Brandursache systematisch als Verzögerungstaktik. Sobald die Polizei wegen Brandstiftung ermittelt, stellen Sachbearbeiter die Akte monatelang auf Eis, um auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu warten. In der Realität können Geschädigte diesen Stillstand kaum überbrücken, ohne finanziell auszubluten.

Deshalb sollte man den Versicherer niemals mit pauschalen Verweisen auf laufende Ermittlungen davonkommen lassen. Entscheidend ist hier die sofortige Beantragung der Akteneinsicht und das Setzen einer strikten Frist für Abschlagszahlungen. Wer hier zu defensiv auftritt, wartet jahrelang auf sein Geld.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz, wenn die technische Brandursache am Nachbarauto unklar bleibt?

Ja, Sie haben Anspruch auf Schadenersatz, auch wenn die genaue technische Brandursache am Nachbarauto unklar bleibt. Maßgeblich ist bei einem Fahrzeugbrand die Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, nicht der Nachweis eines konkreten Defekts oder eines Verschuldens.

Wenn ein geparktes Auto in Brand gerät und Ihr Fahrzeug dadurch beschädigt wird, reicht der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs grundsätzlich aus. Sie müssen also nicht beweisen, ob etwa der Generator, die Elektrik oder ein anderes Bauteil den Brand ausgelöst hat. Die Haftpflicht des Halters muss den Schaden ersetzen, weil das Gesetz die von einem Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr dem Halter zurechnet. Für die Regulierung genügt deshalb, dass das Feuer aus dem Fahrzeug heraus entstanden ist und Ihr Schaden darauf zurückgeht.

Eine wichtige Grenze gibt es nur dann, wenn eine vorsätzliche Brandstiftung durch Dritte als Ursache klar bewiesen wird. Bloße Zweifel, fehlende Gutachten oder eine unklare technische Brandursache reichen der Versicherung nicht, um die Zahlung zu verweigern. Sie sollten den Schaden deshalb schriftlich bei der gegnerischen Kfz-Haftpflicht anmelden und ausdrücklich auf die verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG verweisen.


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Muss die Versicherung auch zahlen, wenn mein beschädigtes Auto polizeilich sichergestellt wurde?

Ja, die gegnerische Kfz-Haftpflicht muss die Stand- und Unterstellungskosten nach einer polizeilichen Sicherstellung erstatten, wenn das beschädigte Auto wegen des Schadens und der Ermittlungen verwahrt wird. Die Kosten gelten als unmittelbare Schadensfolge und nicht als gesonderte Polizeikosten.

Nach § 249 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde; dazu gehören auch notwendige Aufwendungen für die Verwahrung des Fahrzeugs. Im Haftungsrecht nach § 7 StVG genügt, dass das Fahrzeug den Schaden im Betrieb verursacht hat, ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich. Deshalb kann sich die Versicherung regelmäßig nicht darauf berufen, die Behörde habe das Auto nur zur Spurensicherung festgehalten. Ohne den Brand oder Unfall wären die täglichen Unterstellkosten nicht entstanden.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Ermittlungen noch laufen oder die genaue Brand- oder Unfallursache noch nicht abschließend feststeht. Entscheidend ist, dass die Sicherstellung unmittelbar durch das schädigende Ereignis veranlasst wurde und die Kosten der Dauer nach angemessen sind.


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Verliere ich den Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn ein Zweitwagen in meinem Haushalt steht?

Ja, in der Regel entfällt der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn im selben Haushalt ein weiteres fahrbereites Fahrzeug dauerhaft zur Verfügung steht. Nutzungsausfall gibt es nur, wenn Sie auf genau dieses Fahrzeug für Ihre alltägliche Mobilität angewiesen sind.

Der Grund ist, dass der Anspruch nicht den Verlust des Autos als solchen ausgleicht, sondern die tatsächlich fehlende Nutzungsmöglichkeit. Kann der Haushalt auf einen intakten Zweitwagen ausweichen, gilt der Mobilitätsbedarf rechtlich meist als abgedeckt. Das kann auch dann gelten, wenn der Zweitwagen dem Ehepartner oder dem Sohn gehört, solange er praktisch nutzbar ist. Entscheidend ist also nicht die Eigentumslage, sondern ob Ihnen das andere Fahrzeug real zur Verfügung steht. Wer dennoch Nutzungsausfall verlangt, muss nachvollziehbar darlegen, warum der Zweitwagen den Bedarf im konkreten Fall nicht decken kann.

Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Zweitwagen aus tatsächlichen Gründen nicht nutzbar ist, etwa weil er dauerhaft anderweitig benötigt wird, technisch ausfällt oder nur für einen anderen Haushaltsteil praktisch verfügbar ist. Ohne eine solche Begründung wird der Anspruch regelmäßig abgelehnt.


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Kann ich Verzugszinsen und Anwaltskosten direkt ab dem Tag des Fahrzeugbrandes geltend machen?

JA, vorgerichtliche Anwaltskosten und Verzugszinsen können Sie grundsätzlich ab dem Schadensereignis verlangen, wenn die Gegenseite für den Fahrzeugbrand haftet. Für die Anwaltskosten gilt: Sie gehören als erforderliche Rechtsverfolgungskosten zum ersatzfähigen Schaden nach § 249 BGB.

Der Zinsanspruch setzt ebenfalls nicht erst mit einer Mahnung ein, sondern kann bei einem bezifferten Schadensersatzanspruch ab Eintritt des Schadens laufen. Praktisch bedeutet das: Ab dem Brandtag können Sie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, wenn der Anspruch dem Grunde nach entstanden und fällig ist. Deshalb sollten Sie das genaue Schadensdatum sofort notieren und die Zinsen in der ersten Forderung ausdrücklich beziffern.

Bei unklarer Haftung oder noch fehlenden Unterlagen kann der Zinsbeginn im Einzelfall später liegen, etwa wenn die Forderung zunächst nicht bezifferbar war oder der Gegner den Schaden nicht zu vertreten hat. Für die normale Regulierung eines Fahrzeugbrands ist der Brandtag aber regelmäßig der richtige Ausgangspunkt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 12 U 153/22 – Urteil vom 07.02.2023




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