Parken in der engen Schwimmbad-Durchfahrt ohne jedes offizielle Verbotsschild, bis ein anderes Fahrzeug beim Rangieren plötzlich die Karosserie rammt. Muss der Geschädigte tatsächlich mitzahlen, wenn sein Wagen zwar ohne Markierung, aber so verkehrsbehindernd steht, dass er andere Autofahrer zu gefährlichen Rangiermanövern zwingt?
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum 20 % Mithaftung für Falschparker rechtens sind
- Blockierte Durchfahrten begründen Mithaftung aus Betriebsgefahr
- Bordsteine kennzeichnen Parkverbot auch ohne Markierung
- Keine Entlastung durch rücksichtsloses Parken Dritter
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Hafte ich auch mit, wenn auf dem Parkplatz keine Linien oder Verbotsschilder standen?
- Verliere ich Geld, wenn ich trotz einer geringen Mitschuld auf die volle Summe klage?
- Welche Beweise brauche ich am Unfallort, um den Vorwurf einer behindernden Parkweise zu entkräften?
- Bleibt meine Mithaftung bestehen, wenn der Unfallgegner durch einen groben Fahrfehler mein Auto rammte?
- Sinkt meine Haftungsquote, wenn ich mich beim Parken lediglich an andere Falschparker anreihte?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 344 C 8946/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG München
- Datum: 12.02.2026
- Aktenzeichen: 344 C 8946/25
- Verfahren: Klage auf Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
- Streitwert: 2.124,18 €
- Relevant für: Autofahrer, Parkplatznutzer
Parker haften bei Unfällen mit, wenn sie eine erkennbare Durchfahrt auf einem Parkplatz blockieren.
- Die Blockade zwang andere Fahrer zu gefährlichen Rückwärtsfahrten auf dem Parkplatz-Gelände.
- Die Mithaftung gilt auch ohne Bodenmarkierungen bei einer baulich erkennbaren Durchfahrt.
- Der Parker zahlt ein Fünftel des Schadens wegen der Behinderung des Verkehrs.
- Andere falsch parkende Fahrzeuge rechtfertigen kein eigenes Parken in der Durchfahrt.
- Der fahrende Unfallgegner trägt wegen eines groben Fehlers dennoch die Hauptschuld.
Warum 20 % Mithaftung für Falschparker rechtens sind
Ein Fahrzeug haftet nach den rechtlichen Vorgaben oftmals bereits aus der Betriebsgefahr. Das bedeutet konkret: Allein dadurch, dass ein Auto am Straßenverkehr teilnimmt, geht von ihm eine grundsätzliche Gefahr aus, für die der Halter oft auch ohne eigenes Verschulden haftet. Selbst ein ruhendes Auto gilt juristisch als „in Betrieb“, wenn es eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellt. Kommt es zu einem Zusammenstoß, erfolgt die Haftungsabwägung nach den Grundsätzen des Straßenverkehrsgesetzes. Dabei wird im Detail geprüft, inwieweit die exakte Position des stehenden Wagens zu dem Unfall beigetragen hat.
Auch nach Beendigung des Bewegungsvorgangs kann das Kfz in Betrieb verbleiben. Ob sich ein stehendes Kfz — ob parkend oder nur haltend — noch in Betrieb befindet, hängt von der Aufrechterhaltung eines Bezugs zum Verkehr ab. Solange das Kfz bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt, verbleibt es in Betrieb. – so das Amtsgericht München
Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses Zusammenspiel an einem Konflikt auf dem Gelände eines Schwimmbads:

Teilschuld für den blockierten Weg
Eine Frau hatte ihr Auto am 2. Mai 2024 auf dem Parkplatz eines Schwimmbads abgestellt, als eine andere Fahrerin beim Vorbeifahren den stehenden Wagen streifte. Das Amtsgericht München (Az.: 344 C 8946/25) verurteilte die Unfallverursacher am 12. Februar 2026 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 875,21 Euro nebst 86,63 Euro für vorgerichtliche Anwaltskosten, wies die weitergehende Klage jedoch ab. Das bedeutet konkret: Die Klägerin kann sich aussuchen, ob sie das Geld komplett von der Fahrerin oder direkt von deren Kfz-Haftpflichtversicherung einfordert, da beide gemeinsam in voller Höhe für den Schaden einstehen müssen. Die Richter stellten eine Mithaftung von 20 Prozent fest, weil das beschädigte Auto der Frau verkehrsbehindernd geparkt war.
Bei einem Gesamtschaden von 6.244,80 Euro hatte die gegnerische Haftpflichtversicherung bereits vor dem Prozess einen Teilbetrag von 4.120,63 Euro reguliert, was in etwa einer Haftungsquote von zwei Dritteln entsprach. Die Fahrzeughalterin forderte daraufhin die restliche Differenz in Höhe von 1.902,94 Euro sowie offene Gutachterkosten von 221,24 Euro gerichtlich ein, konnte sich damit aber aufgrund ihrer eigenen Mitschuld nicht vollständig durchsetzen.
Ihre Entscheidung bei der Schadensregulierung: Akzeptieren Sie außergerichtliche Zahlungen der gegnerischen Versicherung von 70 bis 80 Prozent, wenn Sie unglücklich oder potenziell behindernd geparkt haben. Klagen Sie in solchen Fällen nicht auf die volle Summe. Bei einer gerichtlichen Feststellung von 20 Prozent Mitschuld müssen Sie die Prozess-, Anwalts- und Gutachterkosten anteilig selbst tragen – was den erstrittenen Restbetrag meist vollständig auffrisst.
Blockierte Durchfahrten begründen Mithaftung aus Betriebsgefahr
Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz greift uneingeschränkt das Rücksichtnahmegebot nach der Straßenverkehrs-Ordnung. Ein sogenannter Idealfahrer – damit meint die Justiz den theoretischen Maßstab eines überdurchschnittlich sorgfältigen und extrem vorausschauenden Autofahrers – darf sein Fahrzeug nicht an Stellen abstellen, die baulich unmissverständlich als Durchfahrt für andere Autos erkennbar sind. Ein behinderndes Parken, das andere Verkehrsteilnehmer zu gefährlichen Ausweichmanövern zwingt, begründet eine deutliche Teilschuld. Die grundsätzliche Betriebsgefahr des ruhenden Fahrzeugs tritt in solchen Fällen nicht hinter dem eigentlichen Fahrfehler des Unfallverursachers zurück.
Genau diese Frage nach der baulichen Gestaltung musste die Justiz im aktuellen Streitfall klären.
Gefährliche Rangiermanöver durch rücksichtsloses Parken
Das Gericht stellte fest, dass das Auto der Frau in einer durch einen Grünstreifen und einen Bordstein markierten Durchfahrt abgestellt war, die eigentlich für einen U-Turn in die nächste Parkreihe vorgesehen war, um gefährliches Rückwärtsfahren zu vermeiden. Durch den blockierten Weg wurden andere Verkehrsteilnehmer zu einem 30 Meter langen Rückwärtsmanöver gezwungen. Die Richter werteten dies als erhebliche Gefährdung des fließenden Verkehrs, insbesondere weil auf dem Schwimmbadgelände mit einer stark eingeschränkten Sicht und potenziell anwesenden Kleinkindern zu rechnen war.
Ihre Parkweise führte dazu, dass andere Verkehrsteilnehmer 30 Meter weit rückwärts durch das Parkplatzgelände rangieren müssen, weil die Klägerin durch ihre Parkweise aus dem Parkplatzgelände, das eigentlich eine Vorwärtsfahrt in Form eines U-Turns vorsieht, eine Sackgasse gemacht hat. – so das AG München
Dennoch überwog letztlich die Schuld der Unfallverursacherin mit 80 Prozent. Diese hatte durch ein deutliches Verschätzen beim Vorbeifahren an dem stehenden Hindernis einen groben Fahrfehler begangen. Die restlichen 20 Prozent der Haftung verblieben jedoch bei der betroffenen Autofahrerin, da sie durch ihre Parkplatzwahl erst die konkrete Gefahrenlage geschaffen hatte.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel für die Mithaftung war die durch das Parken erzwungene Gefahrenlage. Da andere Fahrer wegen der Blockade 30 Meter rückwärts rangieren mussten, wertete das Gericht dies als erhebliche Behinderung. Wer sein Auto so abstellt, dass andere Verkehrsteilnehmer zu riskanten Manövern oder langem Rückwärtsfahren gezwungen werden, muss regelmäßig mit einer Teilschuld aus der Betriebsgefahr rechnen.
Bordsteine kennzeichnen Parkverbot auch ohne Markierung
Das Fehlen von weißen Linien oder Beschilderungen erlaubt kein beliebiges Parken auf dem gesamten Areal. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bleibt auch auf einer unmarkierten Fläche in vollem Umfang bestehen. Wer sein Fahrzeug rücksichtslos abstellt, muss nach einem Unfall mit einer Haftungsquote aus der Betriebsgefahr rechnen. Die bauliche Verkehrsführung ist für die Orientierung oftmals aussagekräftiger als aufgemalte Striche auf dem Asphalt.
Ein Blick auf die Verteidigungsstrategie der Fahrzeughalterin macht deutlich, wie Gerichte diese Regeln in der Praxis anwenden.
Strukturelle Erkennbarkeit der Fahrspuren
Die betroffene Autofahrerin argumentierte vor Gericht, dass mangels entsprechender Markierungen das Parken an der fraglichen Stelle üblich und daher völlig zulässig sei. Das Amtsgericht wies diese Auffassung jedoch entschieden zurück und betonte, dass die Frau ihr Auto nicht rücksichtsvoll geparkt habe. Die bauliche Gestaltung der Durchfahrt war laut dem Urteil auch ohne weiße Linien eindeutig erkennbar. Wer andere Autofahrer durch seine Parkplatzwahl zu einem langen Rückwärtsfahren zwingt, verstößt gegen die Grundregeln der Verkehrssicherheit.
Praxis-Hürde: Fehlende Markierungen
Das Urteil stellt klar, dass die bauliche Gestaltung (Bordsteine, Grünstreifen) eine Durchfahrt auch ohne weiße Linien oder Schilder eindeutig kennzeichnet. Der Einwand, das Parken sei mangels Markierung zulässig gewesen, greift nicht, wenn die Verkehrsführung für einen umsichtigen Fahrer erkennbar ist.
Keine Entlastung durch rücksichtsloses Parken Dritter
Das rücksichtslose Verhalten eines Dritten rechtfertigt kein eigenes Fehlverhalten im Straßenverkehr. Ebenso wenig führt die bloße Üblichkeit eines Verstoßes zu dessen juristischer Rechtmäßigkeit. Wer gegen die Verkehrsregeln verstößt, handelt vorwerfbar, selbst wenn sich zahlreiche andere Fahrer auf demselben Gelände ähnlich verhalten. Die Gerichte bewerten stets das individuelle Risiko, das von einem bestimmten Fahrzeug ausgeht.
Diese strengen rechtlichen Maßstäbe spiegelten sich auch in der Zurückweisung der weiteren Einwände wider.
Ausrede „Das machen alle“ scheitert vor Gericht
Die Frau versuchte sich im Verfahren damit zu rechtfertigen, dass vor ihr bereits ein anderes Fahrzeug gestanden habe, wodurch faktisch ohnehin keine Durchfahrt mehr existiert hätte. Das Gericht stellte dazu unmissverständlich klar, dass das rücksichtslose Verhalten anderer Autofahrer keinen Freibrief für eigene Regelverstöße darstellt. Zudem verwarf das Gericht das Argument der Gewohnheit mit dem klaren Hinweis, dass im Straßenverkehr sehr vieles üblich sei, was sich mit der Straßenverkehrs-Ordnung schlichtweg nicht vereinbaren lasse. Ein Parkplatzmangel berechtigt niemanden dazu, Zufahrtswege zu blockieren. Verzichten Sie bei der Schadensmeldung an die Versicherung daher zwingend auf Ausreden wie „Da stand schon ein anderer“ oder „Das machen hier alle so“. Solche Rechtfertigungen sind juristisch wertlos und provozieren bei der Gegenseite oft nur eine noch härtere Verweigerungshaltung.
Soweit die Klägerin argumentierte, es sei üblich, die Durchfahrt zu beparken, wenn es zu wenig Parkplätze gebe, führt auch dies nicht zu einem Recht auf ein Parken in der Durchfahrt. Im Straßenverkehr ist vieles üblich, was mit der StVO nicht vereinbar ist. – so das Amtsgericht München
Beweissicherung: Bauliche Situation der Unfallstelle fotografieren
Dokumentieren Sie sofort nach dem Zusammenstoß die genaue Position beider Fahrzeuge aus mehreren Blickwinkeln. Fotografieren Sie dabei zwingend die bauliche Umgebung wie Bordsteine, Engstellen oder Grünstreifen, um die tatsächliche Durchfahrtsbreite zu beweisen. Wenn Sie das fahrende Auto gesteuert haben: Unterschreiben Sie am Unfallort niemals ein Schuldanerkenntnis über 100 Prozent. Melden Sie Ihrer Versicherung umgehend, dass der Unfallgegner verkehrsbehindernd stand, um dessen Teilschuld aktiv geltend zu machen.
Was das Urteil des AG München für zugeparkte Durchfahrten bedeutet
Da es sich um eine Entscheidung eines Amtsgerichts handelt, entfaltet das Urteil zwar keine rechtliche Bindung für andere Gerichte, es spiegelt jedoch die gängige und harte Linie der Instanzgerichte wider. Dieser rechtliche Kontext bedeutet für Laien: Im Gegensatz zum US-Recht gibt es in Deutschland keine strenge Bindung an frühere Urteile, erst recht nicht an die der untersten Gerichtsinstanz, weshalb andere Richter in einem ähnlichen Fall theoretisch auch völlig anders entscheiden könnten. Die Betriebsgefahr eines ruhenden Autos entfällt bei baulichen Engstellen nicht. Behandeln Sie künftig bauliche Fahrspuren wie absolute Halteverbote, auch wenn keine Linien auf dem Boden existieren. Sind Sie bereits in einen Unfall verwickelt, fordern Sie als Falschparker gar nicht erst 100 Prozent Schadensersatz, sondern stellen Sie sich sofort auf mindestens 20 Prozent Eigenhaftung ein, um langwierige und teure Zivilprozesse zu vermeiden.
Unfall mit Teilschuld? Haftungsquote rechtssicher prüfen
Die Anrechnung einer Mithaftung wegen vermeintlichem Falschparken kann Ihre Schadensregulierung massiv belasten und zu hohen anteiligen Prozesskosten führen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht bewertet die Erfolgsaussichten in Ihrem Fall und unterstützt Sie dabei, unberechtigte Kürzungen der Gegenseite effektiv abzuwehren. Sichern Sie Ihre Ansprüche ab, bevor teure Fristen verstreichen oder vermeidbare Kosten entstehen.
Experten Kommentar
Haftpflichtversicherungen nutzen das Argument des ungünstigen Parkens fast schon als automatischen Rabattgutschein. Sobald in der Ermittlungsakte auch nur das kleinste Indiz für eine leicht blockierte Durchfahrt auftaucht, kürzen die Sachbearbeiter die Auszahlung rigoros. Da prüft im ersten Schritt niemand tiefgründig die genaue bauliche Situation vor Ort, sondern es wird schlichtweg pauschal der Rotstift angesetzt.
Betroffene Autobesitzer reagieren darauf oft hoch emotional und wollen aus purem Prinzip klagen, weil ihr Fahrzeug bei dem Treffer schließlich völlig stillstand. Hier ist jedoch ein extrem nüchterner Blick auf das reine Kostenrisiko gefragt. Wer wegen einer zwanzigprozentigen Kürzung sofort in einen Rechtsstreit zieht, verbrennt durch die unvermeidbaren Prozess- und Gutachterkosten letztlich nur sein eigenes Geld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hafte ich auch mit, wenn auf dem Parkplatz keine Linien oder Verbotsschilder standen?
JA, eine Mithaftung von oft 20 Prozent entsteht auch ohne Markierungen, wenn Ihr Auto eine baulich erkennbare Durchfahrt blockiert. **Gemäß dem Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO dürfen Sie andere Verkehrsteilnehmer niemals mehr als nach den Umständen absolut unvermeidbar behindern oder gefährden.**
Die Rechtsprechung nutzt hierbei den Maßstab eines Idealfahrers, der sein Fahrzeug niemals an Stellen parkt, die durch Bordsteine erkennbar als Durchgangsweg konzipiert sind. Ohne explizite Verbotsschilder leitet sich ein Parkverbot aus der strukturellen Gestaltung ab, die für umsichtige Autofahrer als notwendige Fahrspur ersichtlich sein muss. Zwingt Ihr Wagen andere Fahrer zu gefährlichen Ausweichmanövern, realisiert sich die Betriebsgefahr (Gefährdungshaftung durch die reine Kfz-Existenz) Ihres stehenden Fahrzeugs. In solchen Fällen wird Ihre Mitschuld angerechnet, da Sie durch die fehlerhafte Platzwahl die konkrete Unfallgefahr erst geschaffen haben.
Eine Teilschuld entfällt lediglich dann, wenn die betroffene Fläche baulich unter keinen Umständen als Durchfahrt oder gefährliche Engstelle für Dritte erkennbar war. Prüfen Sie daher anhand Ihrer Unfallfotos, ob angrenzende Bordsteine eine spezifische Fahrspur suggerierten, die für einen umsichtigen Fahrer als Parkverbotszone hätte gelten müssen.
Verliere ich Geld, wenn ich trotz einer geringen Mitschuld auf die volle Summe klage?
JA. Sie verlieren Geld, wenn die anteiligen Verfahrenskosten bei einer Teilschuld den zusätzlich erstrittenen Schadensbetrag vollständig aufzehren. Die Prozesskosten werden im Zivilverfahren grundsätzlich nach dem Grad des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Parteien verteilt.
Wenn Sie auf die volle Summe klagen und eine Mitschuld von zwanzig Prozent erhalten, tragen Sie auch zwanzig Prozent der gesamten Prozesskosten selbst. Diese Kosten umfassen die Gebühren für das Gericht, beide Rechtsanwälte sowie die oft sehr teuren Honorare für Sachverständigengutachten zur technischen Unfallrekonstruktion. Oft übersteigen diese anteiligen Ausgaben den Betrag, den Sie durch den Prozess zusätzlich zu den bereits geleisteten Zahlungen der Versicherung gewinnen wollten. In der Praxis führt ein solches Urteil daher häufig dazu, dass Sie trotz eines Teilerfolgs am Ende weniger Geld zur Verfügung haben als zuvor.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie zweifelsfrei nachweisen können, dass Sie sich wie ein Idealfahrer verhalten haben und der Unfall für Sie absolut unvermeidbar war.
Welche Beweise brauche ich am Unfallort, um den Vorwurf einer behindernden Parkweise zu entkräften?
Sie benötigen vor allem detaillierte Fotografien der gesamten Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven, um die tatsächliche Durchfahrtsbreite sowie die bauliche Situation objektiv zu dokumentieren. Entscheidend ist der fotografische Nachweis, dass trotz Ihres abgestellten Fahrzeugs eine ungehinderte und sichere Vorbeifahrt für den fließenden Verkehr jederzeit möglich war. Diese Bilder dienen als primäres Beweismittel gegen den Vorwurf einer erheblichen Verkehrsbehinderung durch Ihr Fahrzeug.
Eine Mithaftung aus der sogenannten Betriebsgefahr (verschuldensunabhängige Haftung allein durch die Teilnahme am Verkehr) droht immer dann, wenn ein parkendes Fahrzeug durch seine Position eine vermeidbare Gefahr darstellt. Um diesen Vorwurf rechtssicher zu entkräften, müssen Ihre Aufnahmen zwingend die bauliche Umgebung wie Bordsteinkanten, Grünstreifen oder Engstellen in einem Umkreis von mindestens zehn Metern zweifelsfrei abbilden. Rein punktuelle Fotos des Blechschadens genügen nicht, da das Gericht die Situation im Kontext der gesamten Verkehrsführung bewertet, wobei auch ohne Markierungen erkennbare Fahrspuren eine zentrale Rolle spielen. Nur durch die Dokumentation der verbleibenden Restfahrbreite lässt sich belegen, dass der Unfallverursacher nicht zu riskanten Rangiermanövern oder langen Rückwärtsfahrten gezwungen wurde.
Beachten Sie jedoch, dass subjektive Zeugenaussagen oder der Hinweis auf andere falsch parkende Fahrzeuge rechtlich kaum Gewicht haben, wenn die objektive bauliche Situation gegen Sie spricht. Die Beweislast für eine freie Durchfahrt liegt im Ernstfall bei Ihnen, weshalb Referenzpunkte auf den Fotos den höchsten Beweiswert erzielen.
Bleibt meine Mithaftung bestehen, wenn der Unfallgegner durch einen groben Fahrfehler mein Auto rammte?
JA, Ihre Mithaftung bleibt in der Regel bestehen, da das Abstellen Ihres Fahrzeugs an einer behindernden Stelle eine Mitschuld aus der Betriebsgefahr gemäß Straßenverkehrsgesetz begründet. Selbst bei groben Fahrfehlern des Unfallgegners entfällt Ihre rechtliche Verantwortung für die durch das Parken geschaffene Gefahrenlage im Regelfall nicht vollständig.
Nach der gängigen Rechtsprechung gilt ein Kraftfahrzeug juristisch auch dann als in Betrieb, wenn es ruht, aber weiterhin den fließenden Verkehr durch seine Position beeinflusst oder behindert. Durch das Parken in engen Durchfahrten oder an unübersichtlichen Stellen schaffen Sie eine konkrete Gefahrenquelle, die für den späteren Unfall rechtlich als mitursächlich eingestuft wird. In derartigen Fällen wird die Haftung meist im Verhältnis von 80 zu 20 Prozent aufgeteilt, wobei der Hauptanteil der Schuld beim fahrenden Unfallgegner liegt. Da Ihr Fahrzeug durch seine bloße Anwesenheit das Risiko für Kollisionen messbar erhöht hat, tritt diese allgemeine Betriebsgefahr nicht hinter dem individuellen Verschulden des anderen Fahrers zurück.
Die Mithaftung entfällt nur dann vollständig, wenn Ihr Auto absolut ordnungsgemäß und ohne jegliche Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Raum abgestellt war. In diesem Fall liegt kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, sodass der Unfall für Sie als ein rechtlich unabwendbares Ereignis (ein objektiv nicht vermeidbares Geschehen) ohne eigene Kostenbeteiligung gewertet wird.
Sinkt meine Haftungsquote, wenn ich mich beim Parken lediglich an andere Falschparker anreihte?
NEIN. Ihre individuelle Haftungsquote sinkt nicht durch das Fehlverhalten Dritter, da jeder Fahrzeughalter gesetzlich für die von seinem eigenen Wagen ausgehende Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG verantwortlich bleibt. Ein bloßes Herdenverhalten stellt vor Gericht niemals eine juristische Rechtfertigung für eine verkehrsbehindernde Parkweise dar.
Die Rechtsprechung stellt unmissverständlich klar, dass ein rücksichtsloses Parkmanöver anderer Autofahrer niemals ein eigenes Fehlverhalten legitimieren oder die daraus resultierende Mitschuld an einem Unfall reduzieren kann. Wer sein Fahrzeug in einer Reihe weiterer Falschparker abstellt, schafft durch diesen individuellen Akt eine neue Gefahrenlage für den fließenden Verkehr und verletzt somit das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Da im deutschen Straßenverkehrsrecht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht existiert, bleibt die übliche Mithaftung von mindestens 20 Prozent bestehen, selbst wenn die Durchfahrt bereits zuvor durch andere blockiert war. Gerichte verwerfen Argumente wie akuten Parkplatzmangel oder die bloße Üblichkeit eines Verstoßes regelmäßig, da die objektive Sicherheit der Verkehrsteilnehmer stets schwerer wiegt als die subjektive Parkplatznot. Eine Argumentation über das Verhalten anderer Parker sollte daher in der Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung konsequent vermieden werden, um die eigene Position nicht durch rechtlich unerhebliche Einwände zu schwächen.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 344 C 8946/25 – Urteil vom 12.02.2026
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