Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Bagatellgrenze bei Beauftragung eines Sachverständigen

AG Köln, Az.: 270 C 159/14, Urteil vom 24.08.2015

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der nicht übernommenen Gutachtergebühren in Höhe von 246,29 € des Sachverständigen H. A., P-Stra. …, … Köln zu Gutachten-Nr. … freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

entbehrlich gemäß §§ 313a, 495a ZPO

Entscheidungsgründe

Verkehrsunfall - Bagatellgrenze bei Beauftragung eines Sachverständigen
Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk / Shutterstock.com

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von restlichen 246,29 EUR gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Die Klägerin durfte die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten.

In Anwendung der durch BGH NJW 2005, 356 aufgestellten Grundsätze kommt es für die Beurteilung, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte, nicht allein auf die Höhe des Schadens an. Die „Bagatellgrenze“ ist nicht starr zu handhaben, da sie lediglich ein Indiz dafür darstellt, ob der Geschädigte die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich halten durfte. In Fällen, in denen auch für den Laien erkennbar lediglich ein geringer (oberflächlicher) Schaden entstanden ist und keine versteckten Schäden zu befürchten sind, kann ggfs. zur Schadensdokumentation und Schadensbezifferung die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend sein – mag auch ein Schaden oberhalb von 700,00 € entstanden sein.

Allerdings ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Im Regelfall kann ein Laie nicht beurteilen, ob etwa versteckte Schäden drohen. So liegt der Fall hier:

Insbesondere das von der Klägerin eingereichte Lichtbild Nr. 5 zeigt einen tiefen Riss des Stoßfängers, bei welchem aus Laiensicht versteckte Schäden zu befürchten sind. Auch die Beklagte legt mit Schriftsatz vom 26.03.2015 dar, dass in dem Bereich eine Beschädigung des dahinterliegenden Stoßfängers jedenfalls generell in Betracht kommt, wenn sie ausführt, dass eine mit der Reparatur des Stoßfängers befasste Werkstatt einen dahinter befindlichen Stoßfängerträger im Falle von dessen Beschädigung ebenfalls ersetzen würde.

Im Streitfall befindet sich der Schaden zudem noch in einem Bereich – dem horizontalen, länglichen Bauteil – des Stoßfängers, bei welchem sich ein Laie berechtigt fragen darf, ob dieser eine bestimmte Funktion erfüllt (etwa einen Sensor beherbergt) und ob das Bauteil in diesem Bereich weicher ist als in dem restlichen Bereich des Stoßfängers.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11,711,713 ZPO.

Streitwert: 246,29 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!