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Verkehrsunfall – Haftung bei einem vorherigen Wendemanöver

AG Ottweiler – Az.: 2 C 118/13 (78) – Urteil vom 17.01.2014

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1104,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. 3. 2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.5.2013 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Haftung bei einem vorherigen Wendemanöver
Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 7.1.2013 in der K.-Straße in … ereignete.

Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der von der Tochter des Klägers, der Zeugin S., geführte, im Eigentum des Klägers stehende Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen: …, sowie der von dem Beklagten zu 1) geführte, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halter der Beklagte zu 1) ist.

Der Unfall ereignete sich wie folgt: Die Zeugin S. hatte das Fahrzeug des Klägers vor dem Anwesen K.-Straße, ihrer Wohnadresse, in Fahrtrichtung Ortsmitte abgestellt. Sie stieg in das Fahrzeug ein, und führte ein Wendemanöver in direktem Anschluss an das Anfahren vom Fahrbahnrand aus, um die Fahrt in Richtung Ortsausgang weiterzuführen, während der Kläger seinerseits die K.-Straße aus Richtung Ortsmitte kommend ebenfalls Ortsausgangs befuhr. Im weiteren Verlauf der K.-Straße kam es sodann zur Kollision der beiden Fahrzeuge Der weitere Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 1.700,– €

2. Sachverständigenkosten 500,11 €

3. allgemeine Unkostenpauschale 25,- €

Summe: 2225,11 €.

Der Kläger setzte der Beklagten zu 2) mit Email-Schreiben vom 12.2.13 eine Zahlungsfrist von 1 Woche und verlangt nunmehr neben der Hauptforderung auch die ihm entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 272,87€.

Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, die Zeugin … habe bet Beginn des Wendevorgangs den Pkw der Beklagten in einer Entfernung von circa 100 m gesehen. Die Zeugin habe das Wendemanöver daher gefahrlos beenden können und habe sich dabei nicht nur vollständig auf der Fahrspur in Richtung … befunden, sondern sie habe bereits die Abzweigung zu der Landstraße nach H. passiert gehabt, als der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug beschleunigt habe, um das Fahrzeug des Klägers zu überholen. Der Überholvorgang habe in keinem Zusammenhang mit dem Wendemanöver der Zeugin S. gestanden. Zur Kollision sei es vielmehr dadurch gekommen, dass der Beklagte zu 1) das Überholmanöver wegen Gegenverkehrs habe abbrechen müssen und mit dem Pkw des Klägers infolgedessen kollidiert sei.

Der Kläger ist daher der Auffassung, dass die Beklagten zu 100 % für seinen Schaden haften.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner dazu zu verurteilen, an den Kläger 2225,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17.02.2013 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner dazu zu verurteilen, an den Kläger 272,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 19.2.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten zum Unfallhergang, der Unfall habe sich im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver ereignet, da sich der klägerische PKW noch nicht in Geradeausfahrt nach dem Wenden befunden habe. Die Zeugin S. sei über die durchschraffierte Linie in Richtung O. abgebogen und just in dem Moment, als der Beklagte zu 1) das klägerische Fahrzeug passiert habe, wieder auf die K.-Straße gezogen, wodurch es zur Kollision gekommen sei. Dabei habe sie den Einmündungsbereich der O.-Straße zur Vergrößerung des Wendekreises ausgenutzt. Damit sei der Unfall allein auf das Verschulden der Tochter des Klägers zurückzuführen, die zudem ausdrücklich für den Straßenverkehr ausgeschlossene Verkehrsbereiche benutzt habe.

Zur Schadenshöhe rügen die Beklagten die Höhe der erstattungsfähigen Nebenkosten aus der Sachverständigenkostenrechnung, die sie entsprechend der Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken mit maximal 100 € als erstattungsfähig ansehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 4.6.2013 (Bl. 29ff d.A.), 25.6.2013 (Bl. 50ff d.A.) und 6.12.2013 (Blatt 129ffder Akten) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4.6.2013 (Bl.30 d.A.), 25.6.2013 (Bl.52 d.A.), 26.6.2013 (Bl.57f d.A.) und 6.12.2013 (Bl. 130d.A.) durch Vernehmung der Zeugen … sowie die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Psych. M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die o. a Sitzungsniederschriften sowie des schriftliche Sachverständigengutachten vom 10.10.2013 Bl. 68ffd.A.) verwiesen. Der Sachverständige hat im Termin vom 6.12.2013 in dem Verfahren umgekehrten Rubrums 2 C 61 / 13 das Gutachten mündlich erörtert. Die Parteien haben sich mit der Verwertung der in Teilbereichen im Verfahren 2 C 61 / 13 erfolgten Beweisaufnahme einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer und Fahrzeughalter im zuerkannten Umfang von 1.104,67 € sowie der Rechtsanwaltskosten aus diesem Streitwert, entsprechend einer Quote von 50 % des schlüssigen Schadens, resultierend aus § 7, 18, 17 StVG, gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung nach den gleichen Vorschriften in Verbindung mit § 215 VVG.

Die Beklagten haften für den Schaden des Klägers dem Grunde nach, denn sie haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis darüber erbracht, dass das Unfallereignis nicht auf dem nach § 18 StVG für den Fahrzeugführer vermuteten Verschulden beruht, noch dass auch ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle des Erstbeklagten den Unfall nicht vermieden hätte. Vielmehr steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Wendemanöver der Zeugin S. bereits vor der Kollision beendet und folglich nicht mehr unfallursächlich war (wird sogleich ausgeführt unter (1)), wobei die weiteren behaupteten verkehrserhöhenden Umstände, nämlich das von dem Kläger behauptete Überholmanöver des Beklagten zu 1) beziehungsweise das von Seiten der Beklagten behauptete Abbiegen des klägerischen Fahrzeuges nach rechts in die O.-Straße und Zurückziehen auf die K.-Straße kurz vor der Kollision nicht durch die Beweisaufnahme aufklärbar waren (siehe Ausführungen zu (2)), so dass es den jeweiligen Verschuldens- und Verursachungsanteilen gem. § 17 Abs. 1 StVG entspricht, dass beide Parteien jeweils für den Schaden zu 50 % haften.

(1). Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Wende- und Anfahrvorgang des klägerischen Fahrzeuges bereits beendet war, als sich die Kollision der beiden Fahrzeuge eignet hat. Zwar spricht gegen eine schuldhafte Verletzung der §§ 9Abs. 5, 10 StVG durch die Zeugin S. bereits ein Beweis des ersten Anscheins, wenn es nach einem vorangegangenen Wendemanöver zu einem Unfall zwischen dem wendenden Fahrzeug und dem fließenden Verkehr kommt. Der Kläger hat diesen Nachweis jedoch dadurch erschüttert, dass die Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat, dass sich das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision nicht nur bereits in Geradeausfahrt in entgegen gesetzter Richtung auf der K.-Straße befand, sondern darüber hinaus zumindest eine Wegstrecke von 50 m vom Beginn des Anfahrvorganges unter Einbeziehung des Wendemanövers bis zum Kollisionspunkt zurückgelegt hat.

Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, wo genau sich die Kollision ereignet hat, kann für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nach § 9 Abs. 5 StVG im vorliegenden Fall dahinstehen, da sich auch bei Zugrundelegung des für die Klägerseite ungünstigeren Falls, nämlich dem Beginn der Verkehrsinsel unter Berücksichtigung des von dem Beklagten zu 1) eingereichten Lichtbildes, eine zurückgelegte Wegstrecke von mindestens 50 m vom Beginn des Anfahrvorganges des Fahrzeuges des Klägers bis zur späteren Kollisionsstelle ergibt. Dies folgt aus dem nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigengutachtens M. der unter Zugrundelegung des von den Beklagten eingereichten Lichtbildes die Kollisionsendstellung des Beklagten- Pkws auf die Fahrbahn projiziert hat und daraus den notwendigerweise bis zu dieser Stelle von dem klägerischen Pkw zurückgelegten Weg im Hinblick auf die konkrete Unfallörtlichkeit aufgemessen hat. Wenn berücksichtigt wird, dass lediglich ein geringer Teilbereich der Wegstrecke auf das eigentliche Wendemanöver fällt, so folgt daraus zwingend, dass das Fahrzeug des Klägers sich mindestens eine Wegstrecke von über 30 m in Geradeausrichtung fortbewegt hat und damit bereits wieder als Teil des fließenden Verkehrs anzusehen war, als sich die Kollision ereignete. Damit ist im vorliegenden Fall der Wende- und Anfahrvorgang des Fahrzeuges des Klägers bereits vor der Kollision beendet gewesen und zwar auch dann, wenn der frühere, von den Beklagten vorgetragene Kollisionspunkt zu Grunde gelegt wird. Denn hat der vom Straßenrand Anfahrende bereits eine Wegstrecke von über 30 m auf der Straße zurückgelegt, dann kann nicht notwendigerweise davon ausgegangen werden, dass bei einem Zusammenstoß mit dem von hinten herannahenden fließenden Verkehr der Unfall auf einem Verschulden des vom Fahrbahnrand anfahrenden, wendenden Verkehrsteilnehmers beruht. Sobald sich sein Fahrzeug nämlich wieder im fließenden Verkehr eingeordnet hat, ist der Wendevorgang beendet (KG NZV 2009, 597).

(2.) Da somit der Wendevorgang und anschließende Anfahrvorgang der Zeugin S. nicht mehr als Gefahr erhöhender Umstand zu berücksichtigen waren, kam es im Folgenden darauf an, ob der Unfall nunmehr auf dem behaupteten Einbiegen der Zeugin in die O.-Straße nach rechts und dem Zurückziehen kurz vor der Kollision, wie die Beklagten behaupten, beruhte oder ob die Kollision auf ein vorzeitig wegen Gegenverkehrs abgebrochen Überholmanöver des Erstbeklagten zurückzuführen ist. Diese entscheidende Frage konnte jedoch durch die umfangreiche Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des einen oder anderen Vortrages aufgeklärt werden, da sich die Angaben der Parteien in diesem entscheidenden Punkt widersprechen, die Vernehmung der Zeugen zu diesem Punkt sich ebenfalls widersprochen haben und das verkehrstechnische Sachverständigengutachten in diesem Punkt unergiebig geblieben ist. Bei dieser Beweislage ist alsdann von einem unaufklärbaren Verlauf auszugehen.

Zwar hat der Kläger die Behauptung des Überholmanövers geführt und damit zusammenhängend auch für den wesentlich späteren Kollisionspunkt Beweis angetreten durch Vernehmung seiner Tochter, der Zeugin S.. Diese hat zwar das Überholmanöver bestätigt, im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Zeugin als Tochter der unterstützten Partei im Lager des Klägers steht und ihrer eigenen Aussage im vorliegenden Prozess kein höherer Beweiswert zukommt als den Angaben des mitverklagten anderen Fahrzeugführers, des Beklagten zu 1), der das Überholmanöver vehement in Abrede gestellt hat und durch die Vorlage des Lichtbildes vom Fahrzeugendstand zumindest substantiiert die Unfallschilderung der Klägerseite, was den Kollisionsort betrifft, bestritten hat, wenn auch einzelne Punkte in der Schilderung des Erstbeklagten, wie das angebliche parallele nebeneinander Herfahren der beiden Fahrzeuge vor der Kollision durch das Gutachten des Sachverständigen M. als widerlegt anzusehen sind. Letzteres lässt sich nämlich durch die wesentlich höhere Geschwindigkeit des Fahrzeuges der Beklagten, die durch die Schäden der Fahrzeuge belegt ist, ausschließen. Daraus folgt aber jedoch noch nicht notwendigerweise, dass die gesamte Unfallschilderung der Beklagtenseite sowie das behauptete Rechtsabbiegen und anschließende Zurückfahren in die K.-Straße ausgeschlossen ist, zumal die Zeugin H. C. das Herausfahren der Zeugin zunächst nach rechts Richtung O. und das Zurückfahren auf die K.-Straße kurz vor der Kollision bestätigt hat. Denn nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen lassen sich die Beschädigungen an beiden Fahrzeugen sowohl mit einem vorzeitig abgebrochen Überholmanöver des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug der Beklagten, als auch mit einem Wiedereinscheren der Zeugin S. vor der Kollision nach links vereinbaren. Da die weitere zu den Unfallhergangs vernommene Zeugin P. zum Unfallhergang selbst keine ergiebigen Angaben machen konnte, war eine Aufklärung der beiderseits behaupteten Gefahr erhöhenden Umstände nicht möglich mit der Folge, dass von einer 50%tigen Haftung jeweils auszugehen war.

Danach waren dem Kläger 50 % seines schlüssig dargelegten Schadens zuzusprechen:

Soweit die Beklagten Abzüge bei den Sachverständigenkosten vorgenommen haben, so entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts-Berufungskammer Saarbrücken, wonach regelmäßig lediglich Nebenkosten bis zu einer Höhe von netto 100 € als erforderliche Kosten der Schadensermittlung zuerkannt werden, was unter Berücksichtigung der anderen Positionen der Kostennote zu einem Gesamtbetrag an erstattungsfähigen Sachverständigenkosten in Höhe von 484,33 € führt (Grundgebühr 307 € zuzüglich 100 € Nebenkosten zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer). Unter Hinzurechnung der übrigen – unstreitigen – Schadenspositionen ergibt sich ein Gesamtschadensbetrag in Höhe von 2209,33 €, von dem dem Kläger die Hälfte, mithin der zuerkannte Betrag in Höhe von 1104,67 € zuzusprechen war sowie die Rechtsanwaltskosten auf der Basis dieses Streitwertes unter Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 155,48 €.

Bezüglich des Verzugsanspruchs hat der Kläger eine Inverzugsetzung der Beklagten mit den Rechtsanwaltskosten gar nicht dargelegt (die Kostennote selbst datiert erst vom 23.4.2013 (Bl.21 d.A.) und konnte daher kein Gegenstand der E-Mail-Nachricht (vom 12.2.2013) sein, mithin ist diesbezüglich Verzug erst mit Zustellung der Klage erfolgt. Bezüglich der Hauptforderung hat der Kläger nicht dargelegt, wann er erstmals den Schaden gegenüber dem Beklagten beziffert hat, die Fristsetzung mit E-Mail vom 12.2.2013 war unangemessen kurz, so dass gemäß § 286 Abs. 3 BGB die Beklagten erst mit Ablauf eines Monats nach Zugang dieser Nachricht in Verzug geraten sind.

Nach alledem war der Klage im zuerkannten Umfang mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 1 ZPO stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11 und 711 ZPO.

 

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