Ein Autofahrer forderte 5.000 Euro Reparaturkosten nach einem Unfall, doch die Haftpflichtversicherung sah das Werkstattrisiko nach Rückabtretung der Forderung als erloschen an. Kann der Geschädigte seinen Schutz vor überhöhten Reparaturkosten verlieren, nur weil die Werkstatt die Forderung an ihn zurückübertragen hat?
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Werkstattrisiko nach Rückabtretung: Bleibt der Schutz für den Autofahrer bestehen?
- Reparaturkosten Differenz nach Verkehrsunfall: Der Streit um die letzten 700 Euro
- Schadensabwicklung bei Sicherungsabtretung: Das Prinzip des Werkstattrisikos erklärt
- Versicherung zahlt nicht vollständig: Warum das Gericht die Kürzung verwarf
- Lehren aus dem Urteil: Wenn die Haftpflichtversicherung die Werkstattrechnung kürzt
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss die gegnerische Versicherung die gesamte Werkstattrechnung bezahlen, wenn sie die Kosten kürzt?
- Bleibt der Schutz durch das Werkstattrisiko auch nach einer Rückabtretung der Forderung bestehen?
- Was tun, wenn die Versicherung behauptet, ich hätte mein Werkstattrisiko durch die Abtretung verloren?
- Wie fordere ich die Restzahlung der Reparaturkosten von der Versicherung erfolgreich ein (Zug-um-Zug)?
- Welche Risiken gehe ich ein, wenn ich die Reparaturkosten direkt an die Werkstatt abtrete (Sicherungsabtretung)?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 120 C 93/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Siegburg
- Datum: 28.02.2025
- Aktenzeichen: 120 C 93/24
- Verfahren: Schadensersatzklage (Verkehrsunfall)
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Nach einem Unfall weigerte sich die Haftpflichtversicherung, die Reparaturkosten vollständig zu bezahlen. Sie zahlte 706,28 € weniger als die Werkstattrechnung forderte.
- Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung die volle Werkstattrechnung zahlen? Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte die Forderung kurzzeitig an die Werkstatt abgetreten und später zurückerhalten hat.
- Die Antwort: Ja, die Versicherung muss die Restforderung zahlen. Der Schutz durch das sogenannte Werkstattrisiko bleibt auch nach einer Rückabtretung der Forderung bestehen.
- Die Bedeutung: Geschädigte bleiben durch das Werkstattrisiko geschützt. Die Versicherung trägt das Risiko überhöhter Reparaturkosten. Das gilt auch, wenn die Reparaturforderung zwischenzeitlich an die Werkstatt abgetreten war.
Werkstattrisiko nach Rückabtretung: Bleibt der Schutz für den Autofahrer bestehen?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug, doch der wahre Stress beginnt oft erst bei der Regulierung des Schadens. Ein besonders häufiges Szenario beschäftigt derzeit die deutschen Amtsgerichte: Das Fahrzeug ist repariert, die Werkstattrechnung liegt vor, doch die gegnerische Versicherung streicht den Betrag zusammen. Sie verweist auf Prüfberichte, die angeblich überhöhte Kosten entlarven. Der Geschädigte bleibt auf der Differenz sitzen. In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 28. Februar 2025 (Az. 120 C 93/24) ging es jedoch nicht nur um die Höhe der Rechnung, sondern um ein juristisches Schachmanöver der Versicherung. Diese argumentierte, dass der Autofahrer seinen besonderen rechtlichen Schutzstatus verloren habe, weil er die Forderung zwischenzeitlich an die Werkstatt abgetreten hatte. Das Gericht musste klären, ob dieser Schutz durch eine bloße Unterschrift tatsächlich „abfallen“ kann.
Reparaturkosten Differenz nach Verkehrsunfall: Der Streit um die letzten 700 Euro

Die Geschichte beginnt in Siegburg an einem Tag im Mai 2024. Der Skoda Octavia des Klägers – beziehungsweise der GmbH, der das Fahrzeug gehört – wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Die Haftung der Gegenseite stand außer Streit. Um den Schaden exakt zu beziffern, beauftragte die Klägerseite einen Sachverständigen. Dieser prognostizierte Reparaturkosten von gut 8.300 Euro.
Auf Basis dieser fachmännischen Einschätzung wurde der Wagen in eine Fachwerkstatt gegeben. Als die Reparatur abgeschlossen war, lag die Rechnung der Firma A. bei 7.535,54 Euro – also sogar unter der ursprünglichen Schätzung. Doch die beklagte Haftpflichtversicherung spielte nicht mit. Sie legte einen eigenen Prüfbericht vor, kürzte diverse Positionen und überwies lediglich 6.829,26 Euro. Es verblieb eine offene Lücke von genau 706,28 Euro.
Nun wurde der Fall juristisch komplex. Wie in der Branche üblich, hatte der Kläger seine Ansprüche gegen die Versicherung zunächst an die Werkstatt abgetreten, damit diese direkt abrechnen konnte. Als die Versicherung jedoch nicht voll zahlte, trat die Werkstatt diese Ansprüche wieder an den Kläger zurück, damit dieser die offene Differenz einklagen konnte. Die Versicherung witterte hierin einen Trick. Sie behauptete, durch dieses Hin und Her der Ansprüche habe der Kläger sein Privileg, sich auf das sogenannte „Werkstattrisiko“ zu berufen, endgültig verloren.
Schadensabwicklung bei Sicherungsabtretung: Das Prinzip des Werkstattrisikos erklärt
Um die Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg zu verstehen, muss man zunächst einen zentralen Grundsatz des deutschen Schadenersatzrechts betrachten: das Werkstattrisiko. Nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Bei einer Autoreparatur bedeutet dies, dass er die erforderlichen Geldbeträge erstatten muss.
Das Problem hierbei ist die Wissenslücke zwischen Autofahrer und Werkstatt. Ein Laie kann in der Regel nicht beurteilen, ob jeder Handgriff des Mechanikers notwendig oder ob jede Schraube zum marktüblichen Preis berechnet wurde. Die Rechtsprechung schützt den Unfallopfer hier massiv. Solange der Geschädigte die Werkstatt sorgfältig auswählt (was durch ein vorheriges Gutachten meist belegt ist) und keine offensichtlichen Unstimmigkeiten ignoriert, trägt der Schädiger – und damit dessen Versicherung – das Risiko, dass die Werkstatt zu teuer oder unwirtschaftlich arbeitet.
Der Geschädigte darf nicht der Dumme sein, wenn die Werkstatt überhöhte Preise aufruft. Er bekommt den vollen Rechnungsbetrag von der Versicherung erstattet. Im Gegenzug muss er der Versicherung jedoch seine eigenen Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten (Zug-um-Zug-Leistung). So kann sich die Versicherung das zu viel gezahlte Geld direkt von der Werkstatt zurückholen, ohne dass der Autofahrer in diesen Streit hineingezogen wird.
Versicherung zahlt nicht vollständig: Warum das Gericht die Kürzung verwarf
Das Amtsgericht Siegburg stellte sich in seiner Urteilsbegründung vollumfänglich auf die Seite des Klägers und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der offenen 706,28 Euro nebst Zinsen. Die Argumentation der Richter ist eine klare Absage an die Versuchung der Versicherer, sich durch formale Argumente aus der Verantwortung zu stehlen.
Das Werkstattrisiko fällt nicht einfach ab
Das stärkste Argument der Versicherung war formaljuristischer Natur. Sie behauptete, in dem Moment, als der Kläger seine Ansprüche an die Werkstatt abtrat, sei das „Werkstattrisiko“ erloschen. Denn nun sei ja die Werkstatt Inhaberin der Forderung gewesen. Dass die Werkstatt die Forderung später wieder an den Kläger zurücktrug (Rückabtretung), könne diesen Schutz nicht wiederbeleben.
Das Gericht wies diese Ansicht als unbegründet zurück. Eine Abtretung verändert nicht den Inhalt der Forderung, sondern nur die Person des Gläubigers. Entscheidend für die Anwendung des Werkstattrisikos ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger wieder Inhaber der Forderung und sah sich einer unbezahlten Werkstattrechnung gegenüber. Der Schutzzweck der Rechtsprechung – den Geschädigten aus dem Streit über Reparaturdetails herauszuhalten – besteht unverändert fort, egal wie oft die Forderung formal hin- und hergeschoben wurde.
Keine Arglist durch Rückabtretung
Die Versicherung erhob zudem den Vorwurf des „dolo agit“ – sie unterstellte der Gegenseite also ein arglistiges Verhalten. Die Rückabtretung sei nur erfolgt, um der Werkstatt Einwendungen gegen die eigene Rechnung zu ersparen. Auch hier folgte das Gericht nicht. Die Rückabtretung ist ein legitimer Vorgang. Die Werkstatt betrachtet primär ihren Auftraggeber (den Autofahrer) als Schuldner. Wenn die Versicherung nicht zahlt, ist es nur logisch, dass die Werkstatt dem Kunden die Forderung zurückgibt, damit dieser den Restbetrag bei der Versicherung einklagt. Dies ist kein Trick, sondern die Wiederherstellung der ursprünglichen Ordnung.
Abgrenzung zu Klagen durch die Werkstatt
Das Gericht nahm hier eine wichtige Differenzierung vor, die auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) fußt. Es gibt Fälle, in denen die Werkstatt selbst aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung klagt. In diesen Konstellationen greift der Schutz des Werkstattrisikos oft nicht, da die Werkstatt kein schutzbedürftiger Laie ist. Hier lag der Fall aber anders: Nicht die Werkstatt klagte, sondern der ursprüngliche Geschädigte (nach Rückabtretung). Er verlangte Zahlung an die Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Regressansprüche. Damit war die klassische Schuttsituation wiederhergestellt. Da der Kläger ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte und keine Auswahlfehler bei der Werkstatt vorlagen, musste die Versicherung das Risiko der möglicherweise überhöhten Kosten tragen.
Lehren aus dem Urteil: Wenn die Haftpflichtversicherung die Werkstattrechnung kürzt
Dieses Urteil verdeutlicht ein fundamentales Prinzip für jeden, der unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird. Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Basis eines Sachverständigengutachtens reparieren lassen und die Werkstattrechnung höher ausfällt, als die gegnerische Versicherung zahlen möchte, sitzen Sie am längeren Hebel. Das „Werkstattrisiko“ schützt Sie davor, zwischen die Fronten zu geraten. Solange Sie die Werkstatt nicht völlig fahrlässig ausgewählt haben, ist der Streit über Schraubenpreise und Arbeitswerte Sache zwischen Versicherung und Werkstatt, nicht Ihre.
Zudem zeigt der Fall, dass die gängige Praxis der Abtretungserklärung in der Werkstatt keine Einbahnstraße ist. Auch wenn Sie Ihre Ansprüche zunächst an die Werkstatt abgetreten haben, um nicht in Vorleistung gehen zu müssen, kann diese Situation rückgängig gemacht werden. Eine Rückabtretung der Forderung an Sie stellt Ihren ursprünglichen Schutzstatus wieder her. Lassen Sie sich also von juristischen Fachbegriffen der Versicherung wie „Wegfall des Werkstattrisikos durch Zession“ nicht einschüchtern.
Entscheidend ist der korrekte Antrag vor Gericht: Sie fordern von der Versicherung die Zahlung des Restbetrags an die Werkstatt, bieten aber im gleichen Atemzug an, Ihre potenziellen Ansprüche gegen die Werkstatt (wegen Überteuerung oder Pfusch) an die Versicherung abzutreten. Dies nennt man „Zug-um-Zug-Leistung“. Damit erfüllen Sie Ihre Pflichten und verlagern den schwarzen Peter dorthin, wo er hingehört: zur Versicherung, die sich dann direkt mit der Werkstatt auseinandersetzen kann.
Die Urteilslogik
Der Schutz des Unfallgeschädigten vor überhöhten Werkstattrechnungen bleibt auch bei komplexen Manövern der Forderungsabtretung unberührt.
- Bestandsschutz der Forderung: Eine Abtretung oder Rückabtretung der Schadensersatzforderung verändert lediglich die Person des Gläubigers, niemals jedoch den dem Geschädigten zustehenden Schutz des Werkstattrisikos.
- Wahrung des Schutzwecks: Das Werkstattrisiko fällt nicht weg, solange der Geschädigte die Forderung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder innehat und der Versicherer Einwendungen gegen die Reparaturkosten erhebt.
- Korrekte Geltendmachung: Der Geschädigte setzt seinen Anspruch auf die volle Reparaturkosten-Differenz durch, indem er die Zahlung der Restkosten an die Werkstatt fordert und gleichzeitig die Abtretung seiner Regressansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer als Zug-um-Zug-Leistung anbietet.
Juristische Formalismen und temporäre Forderungswechsel können den fundamentalen Schutz des Unfallopfers gegen den Streit um überhöhte Reparaturkosten nicht aushebeln.
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Experten Kommentar
Wenn man die Werkstatt zur Schadensregulierung einschaltet, will man vor allem eines: Ruhe, nicht unnötigen Streit mit der Versicherung. Die Versicherungen versuchen jedoch oft, aus der gängigen Praxis der Forderungsabtretung an die Werkstatt einen formaljuristischen Strick zu drehen, um den Schutz vor überhöhten Rechnungen auszuhebeln. Das Gericht macht jetzt unmissverständlich klar: Die Abtretung ist keine Einbahnstraße, und der fundamentale Schutz des Werkstattrisikos fällt nicht einfach ab, nur weil die Forderung kurzzeitig beim Reparaturbetrieb lag. Für den Geschädigten ist das ein wichtiger Punkt, denn er muss sich nicht von solchen Manövern einschüchtern lassen – der Anspruch auf vollen Ersatz bleibt auch nach Rückabtretung konsequent geschützt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss die gegnerische Versicherung die gesamte Werkstattrechnung bezahlen, wenn sie die Kosten kürzt?
Die klare Antwort lautet Ja: Im Normalfall muss die Haftpflichtversicherung die gesamte Rechnung der Werkstatt begleichen. Sie als unbeteiligter Geschädigter sind durch das sogenannte Werkstattrisiko geschützt. Dieses Prinzip verhindert, dass Sie die Differenz selbst zahlen müssen, wenn die Versicherung einen Betrag von beispielsweise 700 Euro kürzt, obwohl Sie sich an ein Sachverständigengutachten gehalten haben.
Der Schädiger ist nach § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne Unfall bestanden hätte. Dies umfasst die Erstattung der notwendigen Reparaturkosten. Die Versicherung trägt das Risiko, dass die von Ihnen sorgfältig ausgewählte Fachwerkstatt unwirtschaftlich arbeitet oder überhöhte Preise ansetzt. Sie müssen als Laie nicht in den Streit über Schraubenpreise oder Arbeitswerte hineingezogen werden.
Ihre Sorgfaltspflicht erfüllen Sie bereits, indem Sie die Werkstatt gewissenhaft auswählen. Liegt vor der Reparatur ein professionelles Gutachten vor, gilt diese Pflicht meist als erfüllt. Gerichte bestätigen regelmäßig, dass die Versicherung die gesamte offene Differenz zahlen muss, solange keine offensichtlichen Auswahlfehler vorliegen. Konkret verurteilte das Amtsgericht Siegburg die Versicherung zur Zahlung der vollen 706,28 Euro, obwohl sie die Kosten gekürzt hatte.
Vergleichen Sie die abgelehnte Position der Versicherung sofort mit dem ursprünglichen Sachverständigengutachten und fordern Sie die vollständige Begleichung der Rechnung.
Bleibt der Schutz durch das Werkstattrisiko auch nach einer Rückabtretung der Forderung bestehen?
Ja, der Schutz durch das Werkstattrisiko lebt nach einer Rückabtretung der Forderung an den Geschädigten wieder auf. Die Befürchtung vieler Versicherer, diese Rückübertragung sei ungültig, ist unbegründet. Das Amtsgericht Siegburg hat explizit bestätigt, dass dieses Vorgehen zulässig ist, um den Geschädigten zu schützen. Der Inhalt Ihres Schadensersatzanspruchs ändert sich durch die formelle Übertragung nicht.
Die Regelung schützt Sie als unkundigen Laien, der die Angemessenheit einer Reparaturrechnung nicht beurteilen kann. Wenn Sie Ihre Forderung zunächst an die Werkstatt abtreten, ändert dieser Schritt lediglich die Person des Gläubigers. Der eigentliche Anspruchsinhalt, die Schadensersatzforderung, bleibt unverändert bestehen. Kommt es später zur Rückabtretung, weil die Versicherung gekürzt hat, kehren Sie in Ihre ursprüngliche Position zurück.
Versicherungen versuchen oft, die Rückabtretung als juristischen „Trick“ oder arglistiges Verhalten darzustellen, um die Zahlung zu verweigern. Das Gericht in Siegburg erkannte die Rückabtretung jedoch als einen legitimen Vorgang an, der die Wiederherstellung der ursprünglichen Gläubigerordnung darstellt. Da Sie als Geschädigter wieder Inhaber der offenen Forderung sind, lebt der Schutzzweck für den Laien vollumfänglich auf.
Lassen Sie sich die erfolgte Rückabtretung der offenen Forderungsdifferenz von der Werkstatt stets schriftlich und datiert bestätigen.
Was tun, wenn die Versicherung behauptet, ich hätte mein Werkstattrisiko durch die Abtretung verloren?
Die Versicherung versucht hier, Sie durch formale Argumente unter Druck zu setzen. Weisen Sie diese Behauptung entschieden zurück. Ihr Status als schutzbedürftiger Laie bleibt erhalten, wenn Sie als Geschädigter die offene Forderung einklagen. Der zentrale Punkt ist die Rückabtretung der Ansprüche von der Werkstatt an Sie. Solange Sie selbst klagen, sind Sie Inhaber der Forderung und genießen den Schutz des Werkstattrisikos.
Die Versicherer argumentieren oft, die ursprüngliche Abtretung der Forderung an die Werkstatt habe den Schutz beseitigt. Das Werkstattrisiko schützt jedoch Sie als Laien davor, die Angemessenheit der Reparaturkosten prüfen zu müssen. Die Rückabtretung stellt diesen Schutzzweck wieder her, da Sie nun wieder die unbezahlte Rechnung begleichen müssen. Juristisch betrachtet liegt in diesem Vorgehen kein arglistiges Verhalten vor; es ist lediglich die logische Wiederherstellung der ursprünglichen Gläubigerordnung.
Stellen Sie klar, dass Ihr Fall sich von Konstellationen unterscheidet, in denen die Werkstatt selbst klagt. Klagen Handwerker aus abgetretenem Recht, entfällt der Schutz meist, weil sie keine schutzbedürftigen Laien sind. Da Sie als Geschädigter klagen, fordern Sie lediglich die Wiederherstellung des Zustands vor dem Unfall. Ihre Klage zielt darauf ab, die vollständige Bezahlung der Werkstattrechnung zu ermöglichen, was dem Schutzzweck des Werkstattrisikos entspricht.
Kontaktieren Sie unverzüglich Ihren Rechtsbeistand und stellen Sie sicher, dass die Zahlung als Zug-um-Zug-Leistung an die Werkstatt beantragt wird.
Wie fordere ich die Restzahlung der Reparaturkosten von der Versicherung erfolgreich ein (Zug-um-Zug)?
Wenn Sie die Differenz der gekürzten Werkstattrechnung einklagen, müssen Sie die Restzahlung als Zug-um-Zug-Leistung fordern. Diese spezifische Klageformulierung stellt sicher, dass Ihr Anspruch juristisch wasserdicht ist. Sie verlangen vom Gericht, dass die Versicherung den offenen Betrag direkt an die Werkstatt überweist. Gleichzeitig bieten Sie der Versicherung an, Ihre eigenen potenziellen Regressansprüche gegen die Werkstatt abzutreten.
Der Antrag muss auf Zahlung an die Werkstatt lauten, nicht auf Zahlung an Sie persönlich. Dies dient der Deckung der offenen Verbindlichkeit, die durch die Reparatur entstanden ist. Die genannte „Zug-um-Zug-Klausel“ stellt der Versicherung einen notwendigen Schutzmechanismus bereit. Nur wenn Sie im Gegenzug die Abtretung Ihrer Regressansprüche anbieten, haben Sie alle Ihre Pflichten erfüllt, bevor die Versicherung zur Zahlung der vollen Summe verurteilt werden kann.
Diese präzise Formulierung im Klageantrag verlagert das sogenannte Werkstattrisiko endgültig zur gegnerischen Haftpflichtversicherung. Muss die Versicherung die Restzahlung leisten, übernimmt sie gleichzeitig das Risiko der Überprüfung der gekürzten Rechnung. Anschließend kann die Versicherung gegebenenfalls Regress bei der Werkstatt nehmen, falls die Rechnung tatsächlich überhöht war. Damit werden Sie als schutzbedürftiger Geschädigter aus dem fachlichen Streit über die Angemessenheit der Reparaturkosten herausgehalten.
Instruieren Sie Ihren Anwalt, den Klageantrag ausdrücklich als ‚Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Regressansprüche‘ zu formulieren, um den vollen Anspruch durchzusetzen.
Welche Risiken gehe ich ein, wenn ich die Reparaturkosten direkt an die Werkstatt abtrete (Sicherungsabtretung)?
Die Abtretung der Forderung an die Werkstatt (Sicherungsabtretung) ist der gängige Weg, um finanzielle Vorleistungen nach einem unverschuldeten Unfall zu vermeiden. Das Risiko für Sie als Geschädigten ist in der Praxis sehr gering, da dieser Vorgang standardisiert ist. Das primäre Risiko liegt in einem rein formalen Einwand der Versicherung: Sie könnte argumentieren, dass das Werkstattrisiko in diesem Moment erloschen sei.
Einige Versicherer nutzen die Abtretung, um den besonderen Schutz des Geschädigten anzugreifen. Sie behaupten, die Werkstatt sei ein kaufmännischer Profi und damit kein schutzbedürftiger Laie mehr. Folglich müsse die Werkstatt selbst die Angemessenheit der Reparaturkosten beweisen. Diese Argumentation zielt darauf ab, den Anspruch des Geschädigten auf volle Erstattung zu verwässern und die Überprüfungspflicht auf die Werkstatt zu verlagern.
Dieses formale Risiko wird jedoch durch die gängige Praxis der Rückabtretung neutralisiert. Sobald die Versicherung die Zahlung kürzt, tritt die Werkstatt die offene Restforderung an Sie zurück. Damit sind Sie wieder der Inhaber der Forderung und Ihr Status als schutzbedürftiger Laie ist wiederhergestellt. Entscheidend ist, dass eine Abtretung lediglich den Gläubiger ändert, nicht aber den Inhalt oder die Qualität des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs.
Prüfen Sie vor Unterzeichnung der Abtretungserklärung, ob die Werkstatt vertraglich zusichert, die Forderung im Falle einer Kürzung automatisch an Sie zurückzutreten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Abtretung (Zession)
Eine Abtretung, juristisch auch Zession genannt, ist der Vertrag, durch den ein Gläubiger seine bestehende Forderung gegen einen Dritten auf eine andere Person überträgt.
Juristen nutzen dieses Instrument, um den Gläubiger einer Schuld zu wechseln, ohne den Schuldner selbst zu befragen. Dies geschieht im Schadenfall oft, damit die Werkstatt direkt mit der Versicherung abrechnen kann, wodurch der Geschädigte nicht in Vorleistung treten muss.
Beispiel: Der Kläger im Siegburger Fall hatte seine Schadensersatzansprüche an die Werkstatt abgetreten, damit diese die gesamte Reparaturrechnung direkt von der beklagten Haftpflichtversicherung fordern konnte.
dolo agit
Die lateinische Rechtsfloskel dolo agit qui petit quod statim redditurus est beschreibt den Einwand, dass jemand arglistig handelt, wenn er etwas einfordert, was er unmittelbar darauf zurückgeben müsste.
Die Rechtsprechung verwendet dolo agit als Abwehrmechanismus, um Klagen abzuweisen, die formaljuristisch korrekt, aber im Kern unredlich sind. Wenn die Versicherung diesen Einwand erhebt, unterstellt sie dem Gegner ein missbräuchliches Verhalten.
Beispiel: Die Versicherung behauptete, die Rückabtretung sei nur erfolgt, um die Werkstatt zu schützen, weshalb sie dem Kläger arglistiges Verhalten (dolo agit) vorwarf, doch das Amtsgericht Siegburg wies diesen Vorwurf als unbegründet zurück.
Regressansprüche
Regressansprüche sind Forderungen, die jemand nach Leistung einer Zahlung gegen einen Dritten geltend macht, der eigentlich wirtschaftlich verantwortlich wäre.
Juristen nennen das den Rückgriff: Nachdem der Schädiger (beziehungsweise dessen Versicherung) die Reparaturkosten vollständig bezahlt hat, kann er das Geld von der Werkstatt zurückfordern, falls diese nachweislich überhöhte Preise angesetzt hat.
Beispiel: Der Geschädigte musste seine potenziellen Regressansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abtreten, damit diese sich das zu viel gezahlte Geld gegebenenfalls direkt von der Firma A. zurückholen konnte.
Rückabtretung
Eine Rückabtretung ist der Vorgang, bei dem eine zuvor abgetretene Forderung vom Zessionar (dem Empfänger) an den ursprünglichen Gläubiger (den Zedenten) zurückübertragen wird.
Dieses Manöver wird im Schadenfall relevant, wenn die Werkstatt die Forderung zunächst erhalten hat, die Versicherung aber nur teilweise zahlt. Durch die Rückabtretung erlangt der Unfallgeschädigte wieder die Klagebefugnis für die Restforderung.
Beispiel: Nachdem die Haftpflichtversicherung die Rechnung gekürzt hatte, trat die Werkstatt die offene Forderung von 706,28 Euro an den Kläger zurück, damit dieser die Differenz juristisch geltend machen konnte.
Werkstattrisiko
Das Werkstattrisiko ist ein grundlegendes Prinzip im deutschen Schadenersatzrecht, das besagt, dass der Schädiger (und damit dessen Versicherung) das Risiko tragen muss, wenn eine sorgfältig ausgewählte Werkstatt unwirtschaftlich oder zu teuer arbeitet.
Dieses Gesetz schützt den geschädigten Laien, da dieser die Angemessenheit der Reparaturdetails nicht beurteilen kann. Solange der Geschädigte seine Sorgfaltspflicht erfüllt hat, muss er nicht für Kürzungen der Versicherung haften.
Beispiel: Aufgrund des Werkstattrisikos musste die beklagte Haftpflichtversicherung die restlichen 706,28 Euro an den Kläger zahlen, obwohl sie der Meinung war, die Reparaturrechnung sei überhöht gewesen.
Zug-um-Zug-Leistung
Juristen sprechen von einer Zug-um-Zug-Leistung, wenn eine Partei ihre Leistung nur erbringen muss, wenn die andere Partei im Gegenzug ihre Leistung gleichzeitig anbietet.
Diese Formulierung ist im Klageantrag zwingend erforderlich, um einen gerechten Ausgleich der Interessen zu schaffen: Der Geschädigte erhält die Zahlung und muss der Versicherung dafür im selben Atemzug seine Regressansprüche gegen die Werkstatt abtreten.
Beispiel: Der Kläger musste vor dem Amtsgericht Siegburg die Zahlung der 706,28 Euro als Zug-um-Zug-Leistung gegen Abtretung seiner Regressansprüche gegen die Werkstatt beantragen, um den vollen Schutz des Werkstattrisikos zu erhalten.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Siegburg – Az.: 120 C 93/24 – Schlussurteil vom 28.02.2025
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