Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar. Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Parkplatzfahrbahn. Die gegenseitigen Rücksichtspflichten sind deshalb erhöht und einander angenähert. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs in der Parkgasse gegenüber dem wartepflichtigen Ausfahrenden gibt es nicht. Grundsätzlich ist anerkannt, dass bei einer Kollision während des Zurücksetzens der Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht.
Streitig ist allerdings, inwieweit der Anscheinsbeweis greift, wenn es infolge Rückwärtsfahrens auf einem Parkplatz zu einem Zusammenstoß kommt und eines der beteiligten Fahrzeuge bereits stand.
Nach einer Ansicht ist der gegen den Rückwärtsfahrenden sprechende Anscheinsbeweis bei Parkplatzunfällen bereits dann erschüttert, wenn das betreffende Fahrzeug zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte. Dies wird damit begründet, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr bestehe, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren könne. Diese spezifische Gefahr realisiere sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen komme und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht werde. Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer habe angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern sei nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre.
Nach anderer Auffassung gilt der Grundsatz, dass im Falle einer Kollision der Anschein gegen den Zurücksetzenden spricht, auch dann, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist. Es besteht auch dann noch ein spezifischer Bezug zum Rückwärtsfahren, wenn das Fahrzeug erst kurzzeitig steht. Wird das Fahrzeug vorwärts aus der Parkbox gefahren, besteht eine deutlich bessere und frühzeitigere Sichtmöglichkeit auf die Parkgasse eines Parkplatzes als dies beim Rückwärtsfahren der Fall ist (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-9 U 32/12, Urteil vom 11.09.2012).