Ein Geschädigter forderte nach einem Unfall 96 Euro für Verbringungskosten, doch die Versicherung kürzte den Betrag rigoros. Im Streit um das Werkstattrisiko bei der Schadensregulierung musste das Gericht klären, ob Geschädigte die tatsächliche Entstehung jeder einzelnen Werkstatt-Leistung beweisen müssen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer trägt das Werkstattrisiko bei der Reparatur des Unfallwagens?
- Welche Gesetze regeln den Schadensersatzansatz nach einem Unfall?
- Warum kürzte die Versicherung die Reparaturkosten?
- Wie entschied das Gericht über die strittigen 96,51 Euro?
- Welche Folgen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich als Nicht-Eigentümer Schadensersatz für den Unfall fordern?
- [Muss ich von der Versicherung gestrichene Nebenkosten selbst zahlen?]
- Wann verliere ich meinen Anspruch wegen falscher Werkstattwahl?
- Wie beweise ich, dass die Werkstatt die Arbeiten ausgeführt hat?
- Sollte ich der Versicherung meine Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 18 C 1213/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Coburg
- Datum: 12. Juli 2023
- Aktenzeichen: 18 C 1213/23
- Verfahren: Schadensersatzklage
- Rechtsbereiche: Haftungsrecht, Schadensersatzrecht
- Das Problem: Nach einem Verkehrsunfall forderte der Kläger die Erstattung geringfügiger Nebenkosten der Reparatur (96,51 Euro) für Fahrzeugreinigung und Verbringung. Die beklagte Haftpflichtversicherung weigerte sich, diese Posten zu zahlen und kürzte sie.
- Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung Reparatur-Nebenkosten erstatten, die in einer Werkstattrechnung stehen, selbst wenn der Geschädigte die tatsächliche Entstehung oder Notwendigkeit der Einzelpositionen nicht beweisen kann?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung der vollen Summe. Das Risiko, dass eine Werkstatt unnötige oder überhöhte Preise abrechnet (Werkstattrisiko), trägt grundsätzlich der Schädiger.
- Die Bedeutung: Geschädigte müssen nicht jeden einzelnen Rechnungsposten einer Fachwerkstatt im Detail nachweisen oder überwachen. Die Werkstattrechnung dient als Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten.
Wer trägt das Werkstattrisiko bei der Reparatur des Unfallwagens?
Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug. Doch oft beginnt der wahre Ärger erst bei der Regulierung des Schadens. Versicherungen prüfen Werkstattrechnungen penibel. Sie streichen hier zehn Euro, dort zwanzig Euro. Besonders beliebt sind Kürzungen bei sogenannten Nebenkosten. Dazu zählen etwa Kosten für die Fahrzeugreinigung oder das Laden der Batterie während der Reparatur. Genau solch ein Streit landete vor dem Amtsgericht Coburg.

Es ging um einen scheinbar geringen Betrag von 96,51 Euro. Doch dahinter verbarg sich eine wichtige Rechtsfrage. Wer muss beweisen, dass die Werkstatt wirklich jeden einzelnen Handgriff ausgeführt hat? Muss der geschädigte Autofahrer danebenstehen und kontrollieren? Oder darf er auf die Rechnung der Fachwerkstatt vertrauen? Das Gericht musste klären, wie weit das sogenannte Werkstattrisiko reicht. Zudem gab es eine Besonderheit. Der Kläger war nicht der Eigentümer des Wagens, sondern hatte ihn nur geliehen.
Das Amtsgericht Coburg fällte am 12. Juli 2023 ein klares Urteil (Az. 18 C 1213/23). Die Entscheidung stärkt die Rechte von Unfallopfern massiv. Sie zeigt Grenzen auf, die Versicherungen bei der Rechnungskürzung nicht überschreiten dürfen. Wir beleuchten den Fall im Detail.
Welche Gesetze regeln den Schadensersatzansatz nach einem Unfall?
Das deutsche Schadensrecht folgt einem klaren Prinzip. Wer einen Schaden verursacht, muss ihn ersetzen. Dies regelt § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne den Unfall bestehen würde. In der Praxis bedeutet dies meist Geldersatz für die Reparaturkosten. Der Gesetzgeber spricht hier von erforderlichen Geldbeträgen.
Doch was ist „erforderlich“? Hierbei gilt ein subjektbezogener Schadensbegriff. Entscheidend ist die Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen. Der Geschädigte darf keine unnötigen Kosten produzieren. Er darf aber einer Fachwerkstatt vertrauen.
Ein zentraler Begriff in diesem Urteil ist der Haftungsschaden – also der finanzielle Nachteil, der entsteht, weil man einem Dritten gegenüber zum Ersatz verpflichtet ist –. Dies war hier relevant, da der Fahrer nicht Eigentümer war. Er hatte das Auto geliehen. Durch den Unfall beschädigte er fremdes Eigentum. Laut Leihvertrag musste er dem Eigentümer den Schaden ersetzen. Diese eigene Verpflichtung zur Reparatur ist sein persönlicher Schaden.
Zudem spielte das Werkstattrisiko – also die Gefahr, dass eine Werkstatt unnötige Arbeiten durchführt oder überhöht abrechnet – eine Hauptrolle. Die Rechtsprechung muss hier Lasten verteilen. Trägt der unschuldige Unfallfahrer dieses Risiko? Oder trägt es der Schädiger und dessen Versicherung?
Warum kürzte die Versicherung die Reparaturkosten?
Der Unfall ereignete sich am 4. April 2023. Die Schuldfrage war schnell geklärt. Die Haftpflichtversicherung der Gegenseite erkannte ihre Einstandspflicht zu 100 Prozent an. Der Kläger brachte das beschädigte Fahrzeug in eine Fachwerkstatt. Ein Sachverständiger hatte zuvor die nötigen Schritte festgelegt. Die Werkstatt reparierte den Wagen. Sie stellte eine Gesamtrechnung von brutto 5.739,32 Euro.
Die Versicherung zahlte den Großteil. Sie überwies 5.561,06 Euro. Doch sie weigerte sich, die restlichen 96,51 Euro zu begleichen. Sie strich drei spezifische Positionen aus der Rechnung.
Erstens kürzte sie die Verbringungskosten – also die Gebühren für den Transport des Autos innerhalb des Betriebs oder zur Lackiererei –. Zweitens strich sie die Kosten für die Fahrzeugreinigung komplett. Drittens verweigerte sie die Zahlung für den Batteriestützbetrieb – also die externe Stromversorgung des Autos während der Diagnosearbeiten, um die Bordelektronik zu schonen –.
Die Argumentation der Versicherung war strikt. Sie bestritt schlichtweg, dass diese Arbeiten überhaupt angefallen waren. Wurde das Auto wirklich gereinigt? War das Stützgerät wirklich angeschlossen? Sie forderte Beweise vom Kläger. Zudem zweifelte sie an seiner Berechtigung. Er sei ja nicht der Eigentümer. Warum solle er Geld bekommen?
Der Kläger sah das anders. Er habe den Auftrag gemäß Gutachten erteilt. Die Werkstatt habe diese Posten berechnet. Er könne nicht überprüfen, ob der Mechaniker tatsächlich den Putzlappen geschwungen habe. Er klagte auf Zahlung der Differenz.
Wie entschied das Gericht über die strittigen 96,51 Euro?
Das Amtsgericht Coburg gab dem Kläger auf ganzer Linie recht. Die Richterin verurteilte die Versicherung zur vollen Zahlung der offenen 96,51 Euro nebst Zinsen. Das Urteil ist eine deutliche Absage an pauschale Rechnungskürzungen. Das Gericht prüfte den Anspruch in mehreren detaillierten Schritten.
Darf ein Nicht-Eigentümer Schadensersatz fordern?
Zunächst klärte das Gericht die Frage der sogenannten Aktivlegitimation – also der Berechtigung, einen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen –. Die Versicherung hatte moniert, der Kläger sei nicht Eigentümer. Das Gericht wischte diesen Einwand beiseite. Der Kläger war unmittelbarer Besitzer des Wagens.
Entscheidend war der Darlehensvertrag zwischen ihm und der Eigentümerin. In diesem Vertrag gab es eine Klausel. Diese verpflichtete den Kläger zur Instandhaltung und zu notwendigen Reparaturen. Durch den Unfall entstand ihm also eine Verbindlichkeit gegenüber der Eigentümerin. Er musste das Auto reparieren lassen. Diese Belastung ist sein eigener, ersatzfähiger Schaden. Juristen nennen dies einen Haftungsschaden. Er durfte die Reparaturkosten daher selbst einklagen.
Welchen Maßstab legt das Gericht an die Rechnung an?
Das Herzstück der Entscheidung betrifft die Beweislast. Die Versicherung wollte Beweise für jeden einzelnen Arbeitsschritt sehen. Das Gericht lehnte dies ab. Es berief sich auf § 249 BGB. Der Geschädigte muss den Schaden so beseitigen, wie es ein vernünftiger Mensch tun würde.
Der Kläger hatte ein Sachverständigengutachten eingeholt. Daraufhin beauftragte er eine Fachwerkstatt. Mehr konnte er nicht tun. Er hat keine Möglichkeit, die internen Abläufe der Werkstatt zu überwachen. Er steht nicht neben der Hebebühne.
Wer trägt das Risiko für unnötige Arbeiten?
Hier griff das Gericht auf das Institut des Werkstattrisikos zurück. Wenn der Geschädigte die Reparatur in Auftrag gibt, begibt er sich in die Hände von Fachleuten. Das Gericht stellte klar:
„Das Werkstattrisiko geht im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu Lasten des Schädigers.“
Was bedeutet das konkret? Selbst wenn die Werkstatt zu viel berechnet, muss der Schädiger zahlen. Selbst wenn die Werkstatt Arbeiten abrechnet, die gar nicht nötig waren, haftet der Schädiger. Auch wenn Arbeiten vielleicht gar nicht ausgeführt wurden, schützt dies den Geschädigten. Solange den Autofahrer kein Auswahlverschulden – also eine offensichtliche Fehlentscheidung bei der Wahl einer unseriösen Werkstatt – trifft, ist er fein raus.
Die Rechnung der Werkstatt ist ein starkes Indiz. Sie zeigt, dass der Kläger mit diesen Kosten belastet wurde. Das reicht für den Anspruch aus. Das Gericht musste daher gar nicht prüfen, ob das Auto tatsächlich gereinigt wurde. Allein die Berechnung durch die Werkstatt löste die Zahlungspflicht der Versicherung aus.
Warum wurde der Zahlungsanspruch sofort fällig?
Ein weiteres technisches Detail betraf die Fälligkeit. Normalerweise hat der Geschädigte einen Befreiungsanspruch. Er kann verlangen, dass die Versicherung die Werkstatt bezahlt. Hier verlangte der Kläger aber Geld auf sein eigenes Konto.
Das Gericht billigte dies. Die Versicherung hatte die Zahlung der 96,51 Euro „ernsthaft und endgültig“ verweigert. In einem solchen Fall wandelt sich der Anspruch um. Aus dem Anspruch auf Befreiung von der Rechnung wird ein direkter Zahlungsanspruch. Eine Fristsetzung war wegen der klaren Weigerungshaltung überflüssig.
Der Kläger hatte zudem vorgesorgt. Er trat etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung ab. Die Versicherung nahm diese Abtretung an. Damit war der Weg frei für die direkte Verurteilung zur Zahlung.
Welche Folgen hat das Urteil für die Unfallabwicklung?
Das Urteil des Amtsgerichts Coburg ist ein wichtiges Signal für die Praxis. Es bestätigt die herrschende Linie der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko. Versicherungen versuchen immer wieder, die Beweislast auf den Bürger abzuwälzen. Sie verlangen Detailnachweise für Kleinstpositionen wie Reinigungskosten oder Verbringungskosten.
Das Gericht schiebt dem einen Riegel vor. Wer sein Auto in eine Fachwerkstatt gibt, muss nicht Detektiv spielen. Die Rechnungshöhe ist das maßgebliche Indiz für die Erforderlichkeit. Das Risiko, dass die Werkstatt schlampt oder übertreibt, liegt beim Unfallverursacher.
Für Unfallgeschädigte bedeutet dies mehr Sicherheit. Sie bleiben nicht auf Differenzbeträgen sitzen, nur weil die Werkstatt vielleicht großzügig kalkuliert hat. Solange keine Kumpanei zwischen Kunde und Werkstatt besteht, muss die gegnerische Versicherung die Rechnung begleichen.
Die Entscheidung erging im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO. Das bedeutet, die Richterin entschied nach Aktenlage ohne mündliche Verhandlung. Dies ist bei Streitwerten unter 600 Euro üblich. Die Kosten des Rechtsstreits muss vollständig die beklagte Versicherung tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger erhält seine 96,51 Euro plus Zinsen seit dem 16. Mai 2023.
Kürzung der Reparaturkosten? Wehren Sie sich jetzt.
Versicherungen kürzen oft unberechtigt bei Reparaturkosten, Verbringungskosten oder Mietwagen. Viele Geschädigte akzeptieren das aus Unwissenheit. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Kürzungen Ihrer Versicherung und setzt Ihre vollen Ansprüche konsequent durch. So erhalten Sie den Schadensersatz, der Ihnen zusteht.
Experten Kommentar
Was in der Praxis oft unterschätzt wird: Hinter diesen Kürzungen steckt meist kein böswilliger Sachbearbeiter, sondern eine knallharte Automatisierung. Versicherer nutzen Algorithmen, die standardmäßig „weiche“ Kosten wie Desinfektion oder Probefahrten herausstreichen – schlichtweg in der Hoffnung, dass der Geschädigte wegen Kleinbeträgen keinen Aufstand probt. Ich erlebe regelmäßig Mandanten, die diese „Prüfberichte“ für bare Münze nehmen und die Differenz selbst zahlen. Dabei ist das reine Zermürbungstaktik. Wer hier hartnäckig bleibt und nicht sofort einknickt, erlebt oft, dass die vermeintlich feststehende Kürzung plötzlich doch reguliert wird, um einen teuren Prozess zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich als Nicht-Eigentümer Schadensersatz für den Unfall fordern?
Ja. Sie können Schadensersatz fordern, wenn Sie vertraglich zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet sind. Auch ohne Eintrag im Fahrzeugschein sind Sie klagebefugt, sofern eine Haftung gegenüber dem Eigentümer besteht. Dies ist bei Leasingverträgen oder geliehenen Autos oft der Fall.
Juristen bezeichnen diese Konstellation als sogenannten „Haftungsschaden“. Ihr ersatzfähiger Schaden entsteht hier nicht durch die Substanzverletzung, sondern durch Ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Eigentümer. Sobald Sie vertraglich das Auto reparieren müssen, belastet dieser Betrag direkt Ihr eigenes Vermögen. Sie klagen folglich, um diese Schuld beim Eigentümer zu tilgen. Fehlt dieser konkrete Nachweis der Reparaturpflicht im Vertrag, lehnt das Gericht Ihre Klage mangels Aktivlegitimation ab.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Leasing- oder Leihvertrag zwingend auf Klauseln zur Instandhaltung. Legen Sie diesen Passus der Versicherung sofort als Beweis Ihrer Zahlungsverpflichtung vor.
[Muss ich von der Versicherung gestrichene Nebenkosten selbst zahlen?]
Nein, in der Regel müssen Sie diese von der Versicherung gestrichenen Kosten nicht selbst bezahlen. Das rechtliche Prinzip des Werkstattrisikos schützt Sie hier effektiv vor ungerechtfertigten Forderungen. Die gegnerische Versicherung muss auch für objektiv unnötige Maßnahmen aufkommen, sofern diese tatsächlich in Rechnung gestellt wurden.
Das Amtsgericht Coburg bestätigt regelmäßig, dass Fehleinschätzungen der Werkstatt zu Lasten des Schädigers gehen. Wenn der Betrieb Positionen wie Reinigung oder Kleinteile berechnet, darf die Versicherung diese nicht einfach kürzen. Sie haben als Laie keinen Einfluss auf die interne Rechnungsstellung und Arbeitsweise des Reparaturbetriebs. Die Versicherung darf das Geld nicht bei Ihnen einbehalten, nur weil sie die Kosten für überhöht hält. Das finanzielle Risiko für unwirtschaftliches Arbeiten liegt allein auf der Gegenseite.
Unser Tipp: Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich und verweisen Sie ausdrücklich auf das Werkstattrisiko. Fordern Sie die Versicherung zur sofortigen Nachzahlung des offenen Betrags auf.
Wann verliere ich meinen Anspruch wegen falscher Werkstattwahl?
Sie verlieren Ihren Anspruch erst, wenn Ihnen ein konkretes Auswahlverschulden bei der Beauftragung nachgewiesen wird. Grundsätzlich tragen Sie als Geschädigter nicht das Risiko für überhöhte Rechnungen oder unsachgemäße Reparaturen. Solange Sie einer Fachwerkstatt vertrauen durften, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite.
Ein solches Verschulden liegt nur in extremen Ausnahmefällen vor. Juristen sprechen hier von grober Fahrlässigkeit. Das wäre der Fall, wenn Sie Ihr Fahrzeug wissentlich in eine erkennbar unseriöse „Hinterhofwerkstatt“ geben. Auch bei offensichtlichen Absprachen zur künstlichen Rechnungserhöhung entfällt Ihr Schutz. Ein verständiger Mensch darf jedoch darauf vertrauen, dass ein zertifizierter Markenbetrieb korrekt abrechnet. Sie müssen die Rechnung nicht vorab technisch prüfen.
Unser Tipp: Beauftragen Sie einen etablierten Innungsbetrieb oder eine Markenwerkstatt. Dokumentieren Sie die Auftragserteilung schriftlich, um jeden Verdacht auf unzulässige Absprachen sofort zu entkräften.
Wie beweise ich, dass die Werkstatt die Arbeiten ausgeführt hat?
Sie führen den erforderlichen Beweis rechtssicher allein durch die Vorlage der detaillierten Werkstattrechnung. Das Gericht verlangt von Ihnen ausdrücklich nicht, dass Sie neben der Hebebühne stehen und jeden Handgriff kontrollieren. Die bloße Existenz der Rechnung reicht juristisch als Beleg für die Durchführung aus.
Das Gericht wertet die Rechnung als starkes Indiz für die Erforderlichkeit und tatsächliche Umsetzung der Reparatur. Sie können interne Betriebsabläufe wie Reinigungsarbeiten oder Lackiervorbereitungen faktisch nicht überwachen. Daher genügt der Nachweis, dass Sie mit diesen Kosten belastet wurden. Verlangt die Versicherung Fotos vom arbeitenden Mechaniker, ist dies rechtlich unzulässig. Die Rechtsprechung schützt Sie hier vor einer unmöglichen Beweisnot durch überzogene Anforderungen der gegnerischen Haftpflichtversicherung.
Unser Tipp: Reichen Sie der Versicherung ausschließlich die detaillierte Rechnung als Beweismittel ein. Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen über fehlende Fotobeweise für einzelne Arbeitsschritte ein.
Sollte ich der Versicherung meine Ansprüche gegen die Werkstatt abtreten?
Ja. Die Abtretung ist ein taktisch kluger Schachzug zur Beschleunigung Ihrer Schadensregulierung. Indem Sie mögliche Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt an die Versicherung abgeben, nehmen Sie dieser den Wind aus den Segeln. Sie tauschen damit theoretische Rechte gegen die sofortige, konkrete Auszahlung der offenen Reparaturkosten.
Versicherer kürzen oft Rechnungen mit dem Argument, die Werkstatt habe überhöhte Preise berechnet oder unnötige Arbeiten durchgeführt. Die Versicherung verweist Sie dann darauf, das zu viel gezahlte Geld von der Werkstatt zurückzufordern. Durch die Abtretungserklärung drehen Sie den Spieß juristisch um. Das Gericht verurteilt die Versicherung zur Zahlung „Zug um Zug“ gegen Übertragung dieser Ansprüche. Die Versicherung muss Sie sofort auszahlen und das Geld selbst bei der Werkstatt holen. Das Risiko eines Prozesses gegen die Werkstatt wird komplett verlagert.
Unser Tipp: Bieten Sie der Versicherung schriftlich die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche an. Dies entkräftet Einwände oft schon außergerichtlich und beschleunigt die Zahlung.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Coburg – Az.: 18 C 1213/23 – Urteil vom 12.07.2023
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