Skip to content
Menü

Kosten für Sachverständigen bei Nachbesichtigung: Wer zahlt & was wird ersetzt?

Die Haftpflichtversicherung zahlte nach einem Unfall zwar den Schaden, verweigerte jedoch die Kosten für Sachverständigen bei Nachbesichtigung durch die Versicherung. Obwohl der Scheinwerfer 500 Euro mehr kostete als ein Standardmodell, könnte die Versicherung den Ersatz vollständig tragen müssen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 137/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bonn
  • Datum: 05.05.2025
  • Aktenzeichen: 20 O 137/23
  • Verfahren: Schadensersatzklage
  • Rechtsbereiche: Verkehrsunfallrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Nach einem Verkehrsunfall weigerte sich die Haftpflichtversicherung, die vollen Reparaturkosten des Geschädigten zu übernehmen. Der Streit drehte sich um die Anerkennung spezifischer Schäden und die Erstattung der Kosten für den eigenen Gutachter.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung die Kosten für den tatsächlich verbauten Xenonscheinwerfer übernehmen? Sind die Kosten für den eigenen Sachverständigen bei der Nachbesichtigung durch die Versicherung erstattungsfähig?
  • Die Antwort: Ja, die Versicherung musste die Differenz für den tatsächlich verbauten Xenonscheinwerfer zahlen. Ja, die Kosten für den eigenen Sachverständigen bei der Nachbesichtigung sind erstattungsfähig. Die meisten anderen geltend gemachten Schäden am Fahrzeug wurden jedoch abgewiesen.
  • Die Bedeutung: Geschädigte dürfen bei einem Unfall das tatsächlich beschädigte Bauteil gleicher Art ersetzt verlangen. Sie haben das Recht, ihren eigenen Sachverständigen zu einer Nachbesichtigung durch die Versicherung hinzuzuziehen.

Der Fall vor Gericht


Muss die Versicherung zahlen, wenn man zur Nachbesichtigung den eigenen Gutachter mitbringt?

Ein Autofahrer hatte einen Unfall. Die Schuldfrage war klar, die Versicherung des Unfallverursachers musste zahlen. Doch über die Höhe des Schadens entbrannte ein erbitterter Streit.

Der Versicherungs-Sachverständige begutachtet den Unfallschaden. Die Klägerseite sichert sich durch Sachverständigen-Begleitung ab.
Gericht entschied: Versicherung muss Gutachterkosten für Nachbesichtigung erstatten. | Symbolbild: KI

Die Versicherung zweifelte das Gutachten des Fahrers an und schickte ihren eigenen Experten zur Nachbesichtigung des Wagens. Der Fahrer misstraute dem Vorgehen. Er beauftragte seinen Gutachter, bei diesem Termin dabei zu sein – quasi als Aufpasser. Die Kosten dafür: knapp 300 Euro. Die Versicherung weigerte sich, diese zu übernehmen. Der Fall landete vor dem Landgericht Bonn und warf eine prinzipielle Frage auf: Wer zahlt den Gutachter, der den Gutachter der Versicherung überwacht?

Warum musste die Versicherung den teuren Xenon-Scheinwerfer voll erstatten?

Ein zentraler Streitpunkt war ein beschädigter Scheinwerfer. Der Autofahrer ließ ihn durch einen teuren Xenon-Scheinwerfer ersetzen und verlangte dafür 1.047,77 Euro. Die Versicherung hatte nur den Preis für ein günstigeres Halogen-Modell – 496,77 Euro – erstattet. Sie argumentierte, das sei ausreichend.

Das Gericht folgte dieser Logik nicht. Das Gesetz zur Schadensregulierung (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) ist eindeutig: Der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass der Zustand vor dem Unfall wiederhergestellt wird. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigte, was der Fahrer behauptete. Im Fahrzeug war ein Xenon-Scheinwerfer verbaut. Die Kosten für den Ersatz genau dieses Teils sind zu erstatten. Die Differenz von 551,00 Euro sprach das Gericht dem Kläger zu. Ein günstigeres Ersatzteil muss der Geschädigte nicht akzeptieren.

Weshalb ging der Fahrer bei den übrigen Reparaturkosten leer aus?

Der Autofahrer forderte Geld für eine ganze Liste weiterer Schäden: kaputte Blenden, ein defekter Parksensor, Schrammen am Spoiler, abgerissene Halter am Unterboden und sogar ein Schaden an Achse und Lenkung. Hier zog das Gericht eine klare Grenze. Der gerichtlich bestellte Gutachter zerpflückte diese Forderungen Punkt für Punkt.

Die angeblichen Schrammen an den Blenden und am Sensor konnte der Experte bei seiner Untersuchung nicht finden. Er hielt sie für bloße Verschmutzungen. Der Schaden am Spoiler passte vom Muster her nicht zu einem Autounfall – er sah eher nach dem Kontakt mit einem rauen Bordstein aus. Bei den Unterbodenhaltern war eine Kraftübertragung durch den Unfall physikalisch ausgeschlossen.

Besonders deutlich wurde es beim teuren Achs- und Lenkungsschaden. Der Fahrer legte eine eigene Achsvermessung vor. Dieser Beweis war wertlos. Der Sachverständige erklärte dem Gericht, dass die Messung nicht mehr objektiv war, weil der Kläger selbst bereits an der Achse Einstellungen vorgenommen hatte. Zudem war die Hinterachse als Referenzpunkt für die Messung selbst schon außerhalb der Toleranz. Technische Indizien sprachen klar gegen einen unfallbedingten Schaden. Das Gericht folgte der schlüssigen Analyse des Experten und wies all diese Forderungen ab. Der Fahrer konnte den Zusammenhang zwischen Unfall und diesen Schäden nicht beweisen.

Wie kam das Gericht auf einen Rest-Wertverlust von genau 35 Euro?

Ein Unfallwagen ist auch nach perfekter Reparatur auf dem Markt weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Dieser „merkantile Minderwert“ ist ebenfalls ein Schaden, den die Versicherung ausgleichen muss (§ 251 BGB). Der Gutachter des Fahrers hatte ihn auf 350 Euro beziffert. Die Versicherung zahlte vorab 200 Euro.

Der Gerichtsgutachter rechnete nach. Mit anerkannten Formeln kam er auf einen Wert von rund 235 Euro, setzte seinen Schätzwert in seinem Gutachten aber ohne weitere Begründung auf 200 Euro fest. Das überzeugte die Richter nicht. Sie sahen die Berechnung der 235 Euro als nachvollziehbar an und nutzten ihre Befugnis zur Schätzung des Schadens (§ 287 ZPO). Sie legten den Minderwert auf exakt diese 235 Euro fest. Da die Versicherung bereits 200 Euro gezahlt hatte, stand dem Fahrer noch die Differenz zu. Das waren genau 35 Euro.

Darf der Geschädigte auf Kosten der Versicherung einen „Aufpasser“ engagieren?

Am Ende stand die Frage vom Anfang im Raum: Musste die Versicherung die 297,50 Euro für die Begleitung durch den Privatgutachter bei der Nachbesichtigung zahlen? Das Gericht bejahte das klar und deutlich. Es verwies auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Entscheidend ist die Perspektive eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten.

Die Versicherung hatte die Höhe des Schadens massiv in Zweifel gezogen. Sie hatte die Nachbesichtigung selbst angeordnet. In dieser Situation durfte der Autofahrer befürchten, dass der Gutachter der Versicherung einseitige Feststellungen trifft, die er später nicht mehr widerlegen kann. Um „Waffengleichheit“ herzustellen, war die Anwesenheit seines eigenen Experten erforderlich und zweckmäßig. Diese Kosten waren eine direkte Folge des Bestreitens durch die Versicherung und mussten daher im Rahmen des Schadensersatzes (§ 249 BGB) erstattet werden.

Das Gericht verurteilte die Versicherung zur Zahlung von insgesamt 883,50 Euro. Diese Summe setzte sich aus der Scheinwerfer-Differenz, dem Rest-Wertverlust und den Kosten für die Nachbesichtigung zusammen. Weil der Autofahrer aber mit einem Großteil seiner ursprünglichen Forderung von über 6.000 Euro scheiterte, musste er am Ende 78 % der Prozesskosten selbst tragen. Ein Sieg, der nur in Teilen einer war.

Die Urteilslogik

Die Pflicht zur vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gilt nur, wenn der Geschädigte die Kausalität jedes einzelnen geltend gemachten Schadens lückenlos beweist.

  • Waffengleichheit sichern: Wenn der regulierungspflichtige Versicherer die Schadenshöhe massiv bestreitet und zur Beweissicherung eine Nachbesichtigung anordnet, darf der Geschädigte die Hinzuziehung seines eigenen Sachverständigen verlangen, um eine einseitige Feststellung von Tatsachen zu verhindern.
  • Originalzustand herstellen: Die Schadensregulierung zielt darauf ab, den Zustand vor dem Unfall exakt wiederherzustellen; der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz des tatsächlich verbauten, hochwertigeren Teils und muss keine günstigeren, funktional ähnlichen Ersatzteile akzeptieren.
  • Kausalität beweisen: Ein Geschädigter trägt die umfassende Beweislast dafür, dass jeder einzelne geltend gemachte Schaden tatsächlich auf das Unfallereignis zurückzuführen ist; unlogische Schadensmuster oder durch Eingriffe des Klägers entwertete Messungen entkräften den Anspruch auf Ersatz.

Der Unfallgeschädigte muss alle notwendigen Schritte unternehmen, um seine Rechte zu sichern, trägt aber das gesamte Prozesskostenrisiko, wenn er die Kausalität für einen Großteil seiner Forderungen nicht schlüssig belegen kann.


Benötigen Sie Hilfe?


Hat Ihre Haftpflicht die Kosten für Ihren eigenen Sachverständigen abgelehnt? Nehmen Sie Kontakt auf für eine erste rechtliche Beurteilung Ihrer Schadensersatzforderung.


Experten Kommentar

Viele fühlen sich bei einer Nachbesichtigung durch den Versicherungs-Gutachter auf sich allein gestellt – das Gericht hat diesem Machtgefälle eine klare Absage erteilt. Wenn die Versicherung die Schadenshöhe massiv in Zweifel zieht und eine eigene Prüfung anordnet, ist die Begleitung durch den eigenen Sachverständigen kein Luxus, sondern ein notwendiger Akt der Selbstverteidigung. Diese Kosten muss die Gegenseite tragen, denn sie hat die Situation, in der Waffengleichheit erforderlich ist, selbst geschaffen. Praktisch bedeutet dies: Geschädigte müssen bei der Regulierung nicht wehrlos zusehen, wie ihre Ansprüche zerpflückt werden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Habe ich Anspruch auf teurere Original-Ersatzteile, wenn die Versicherung nur die günstige Alternative zahlt?

Die Regel: Der Geschädigte hat einen klaren Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustands, der vor dem Unfall bestand. Sie müssen keine billigere Alternative akzeptieren, nur weil die Versicherung diese als ausreichend erachtet. Ihr Recht ist im Gesetz zur Schadensregulierung, präzise in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, eindeutig verankert.

Die Versicherung darf nur dann Kürzungen vornehmen, wenn das angebotene Ersatzteil technisch und qualitativ hundertprozentig gleichwertig ist. Entscheidend ist stets die Ausstattung Ihres Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls. Stimmen die technischen Spezifikationen nicht exakt mit dem Originalteil überein, liegt keine vollständige Wiederherstellung vor. Eine bloß „ausreichende“ oder funktionierende Reparatur genügt für die vollständige Schadensregulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Konkret: Wenn Ihr Fahrzeug einen speziellen Xenon-Scheinwerfer besaß, die Versicherung jedoch nur den Preis für ein günstigeres Halogen-Modell zahlen will, müssen Sie dies nicht hinnehmen. Gerichte bestätigen, dass die Kosten für den Ersatz genau dieses verbauten, teureren Teils voll zu erstatten sind. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger bestätigt im Zweifel, welcher Teiletyp vor dem Unfall montiert war und somit ersetzt werden muss.

Überprüfen Sie vor der Reparatur die Kalkulation der Versicherung genau und vergleichen Sie Teilenummern und Bezeichnungen, wie etwa „Xenon“ versus „Halogen“.


zurück

Wer trägt die Kosten für meinen eigenen Gutachter, wenn die Versicherung eine Nachbesichtigung anordnet?

Wenn die gegnerische Versicherung die Höhe Ihres Schadensgutachtens massiv bestreitet und eine eigene Nachbesichtigung anordnet, muss sie die Kosten für Ihren begleitenden Gutachter übernehmen. Diese Ausgabe ist in der Regel erstattungsfähig, da Sie das Recht haben, Ihre Interessen zu wahren und sogenannte Waffengleichheit herzustellen. Die Hinzuziehung des eigenen Experten muss dabei erforderlich und zweckmäßig sein, was durch die angeordnete Nachbesichtigung bei Zweifel an der Schadenshöhe begründet wird.

Der Geschädigte agiert aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen, der einseitige Feststellungen durch den Gegner verhindern will. Durch die Anordnung der Nachbesichtigung manifestiert die Versicherung ihr Misstrauen und zwingt Sie zur Absicherung. Die Gerichte sehen die Kosten für diesen „Aufpasser“-Gutachter, wie die exemplarischen 297,50 Euro, als eine erstattungsfähige Schadensfolge der Bestreitung an. Dies folgt dem Grundsatz des § 249 BGB, der die Wiederherstellung des Zustands vor dem Schaden vorsieht.

Wichtig ist, dass Sie den zweiten Gutachter nicht vorsorglich beauftragen. Die Erstattungsfähigkeit besteht nur, weil die Maßnahme eine direkte, notwendige Reaktion auf das Bestreiten der Schadenshöhe durch die Versicherung darstellt. Wenn die Versicherung bereits Zweifel äußert und einen eigenen Experten schickt, ist die Hinzuziehung Ihres eigenen Sachverständigen zur Beweissicherung gerechtfertigt. Höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, dass Sie sich gegen mögliche einseitige Feststellungen absichern dürfen, um Ihre Rechte zu wahren.

Kündigen Sie der Versicherung die Hinzuziehung Ihres Experten unverzüglich schriftlich an, um das notwendige Vorgehen zu dokumentieren.


zurück

Wie beweise ich richtig, dass ein Schaden (z.B. Achse) tatsächlich durch den Unfall verursacht wurde?

Die Verantwortung für den Nachweis der Unfallkausalität liegt vollständig beim Geschädigten. Sie müssen belegen, dass die Krafteinwirkung des Unfalls den spezifischen Schaden am Fahrzeug physikalisch verursacht hat. Wird dieser Zusammenhang vom Gutachter der Gegenseite oder dem Gericht bezweifelt, riskieren Sie, auf teuren Reparaturkosten sitzen zu bleiben. Der Beweis der Unfallkausalität muss objektiv und lückenlos sein.

Gerichte verlangen eine schlüssige Kausalitätskette zwischen dem Ereignis und dem Schaden. Passt das Schadensbild nicht zur Unfallmechanik, wird es sofort als fremdursächlich eingestuft. Insbesondere bei komplexen Schäden wie Verformungen an Achsen oder Unterbodenhaltern prüfen Sachverständige penibel, ob die Wucht des Zusammenstoßes diese Art der Beschädigung verursachen konnte. Wenn etwa die Schrammen eher zu einem Bordsteinkontakt passen, lehnt die Versicherung die Übernahme konsequent ab.

Die größte Gefahr entsteht, wenn Sie selbst in die Beweissicherung eingreifen oder Reparaturen initiieren. Unterlassen Sie jegliche Einstellung an messbaren Komponenten wie der Lenkung oder der Achsgeometrie, bevor ein unabhängiger Experte diese dokumentiert hat. Wer die Achse nach einem Unfall sofort vermessen und einstellen lässt, zerstört die ursprünglichen Messwerte. Dadurch ist der spätere Beweis, dass der Unfall die Achsgeometrie verändert hat, wertlos, da die Objektivität des Ausgangszustandes nicht mehr gesichert ist.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Gutachten die mechanische Plausibilität und Kraftübertragungsrichtung zwischen Unfall und verstecktem Schaden detailliert erläutert.


zurück

Was tun, wenn die Versicherung meinen berechneten merkantilen Minderwert kürzt oder ablehnt?

Die Ablehnung oder Kürzung des merkantilen Minderwerts durch die Versicherung ist oft eine Strategie, da dieser Schaden der Schätzung unterliegt. Obwohl dieser Wertverlust nach § 251 BGB erstattungsfähig ist, fordern Versicherer gerne Belege, die über die reine Schätzung hinausgehen. Sie können den Einwänden nur mit einer transparenten und rechnerisch nachvollziehbaren Grundlage entgegentreten.

Ein reiner Schätzwert Ihres Gutachters ohne eine offengelegte Berechnungsgrundlage hat vor Gericht meist keinen Bestand. Ihr Sachverständiger muss anerkannte Methoden verwenden, beispielsweise die Methode Ruhkopf/Sahm oder Bähr. Nur wenn das Gutachten die eingesetzten Parameter wie Reparaturkosten, Alter und Laufleistung dokumentiert, wird der Wert objektivierbar. Dies minimiert die Möglichkeit der willkürlichen Kürzung durch den Gegner.

Richter können von den gerundeten Schätzwerten abweichen, indem sie ihre Befugnis zur Schadensschätzung nach § 287 ZPO nutzen. War die mathematische Berechnung im Gutachten schlüssig, setzten Gerichte den exakten, berechneten Wert fest. Ein Beispiel: Das Gericht legte den Minderwert auf genau 235 Euro fest, weil diese Berechnung nachvollziehbar war, obwohl der Sachverständige lediglich 200 Euro geschätzt hatte.

Fordern Sie von Ihrem Gutachter die schriftliche Dokumentation der Berechnungsformel, Alter, Laufleistung und Reparaturkosten an, um Ihren Anspruch zu objektivieren.


zurück

Lohnt sich eine Klage, wenn die Versicherung nur einen kleinen Teil des Gesamtschadens kürzt?

Wenn Sie sich im Recht fühlen, aber die Differenz zur Versicherungsleistung gering ist, ist Vorsicht geboten. Ein juristischer Sieg in kleinen Teilbereichen kann sich schnell in eine finanzielle Niederlage verwandeln. Die Entscheidung hängt von der Relation zwischen der ursprünglich geforderten Summe und dem Betrag ab, den das Gericht Ihnen tatsächlich zuspricht.

Die Prozesskostenverteilung richtet sich nach dem Erfolg der Klage. Dieser Erfolg wird mathematisch anhand des sogenannten Streitwerts bemessen. Der Streitwert entspricht der Gesamtforderung, die Sie einklagen. Haben Sie beispielsweise 6.000 Euro gefordert, aber das Gericht spricht Ihnen nur 1.000 Euro zu, haben Sie die Klage zu 5.000 Euro verloren. Die unterliegende Partei trägt nur Kosten in Höhe des gewonnenen Anteils, während Sie für den überwiegenden Misserfolg aufkommen müssen.

Jeder nicht beweisbare oder unbegründete Schadensposten erhöht Ihr Kostenrisiko signifikant und unnötig. Konkret: Hat ein Kläger eine Gesamtforderung von über 6.000 Euro geltend gemacht, aber nur 883,50 Euro durchgesetzt, liegt seine Erfolgsquote bei lediglich 14 Prozent. Obwohl er in einigen Punkten (wie dem teuren Xenon-Scheinwerfer) gewann, musste er den überwiegenden Anteil, nämlich 78 Prozent der gesamten Gerichtskosten und Anwaltsgebühren, selbst tragen.

Bevor Sie Klage einreichen, reduzieren Sie den Streitwert rigoros auf Positionen, deren Kausalität und Beweisbarkeit zweifelsfrei durch Sachverständige belegt sind.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Merkantiler Minderwert

Der merkantile Minderwert ist der verbleibende wirtschaftliche Wertverlust eines Unfallfahrzeugs, selbst wenn der Schaden technisch und optisch perfekt repariert wurde.
Dieses Prinzip stellt sicher, dass der Geschädigte den gesamten Schaden ersetzt bekommt, da ein reparierter Unfallwagen auf dem Markt stets einen geringeren Wiederverkaufswert erzielt. Das Gesetz verankert diesen Anspruch in § 251 BGB.

Beispiel: Im vorliegenden Fall berechnete der Gerichtsgutachter den merkantilen Minderwert mit anerkannten Formeln und das Gericht legte ihn auf exakt 235 Euro fest.

Zurück

Schadensschätzung (§ 287 ZPO)

Die Schadensschätzung ist eine gerichtliche Befugnis nach § 287 ZPO, die es Richtern erlaubt, die Höhe eines feststehenden Schadens zu bestimmen, wenn dieser nicht auf den Cent genau nachweisbar ist.
Das Gericht muss dabei nicht auf hundertprozentige Beweise warten, sondern kann unter Würdigung aller Umstände eine realistische Schätzung vornehmen, um die Rechtssicherheit für den Kläger zu wahren.

Beispiel: Die Richter nutzten ihre Befugnis zur Schadensschätzung, indem sie dem Kläger die errechnete Differenz von 35 Euro des Rest-Wertverlustes zusprachen, da die Berechnung des Gutachters nachvollziehbar war.

Zurück

Streitwert

Der Streitwert beziffert den monetären Wert der in einem Zivilprozess geltend gemachten Forderung und dient als Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten.
Dieser finanzielle Wert ist ausschlaggebend für die Zuständigkeitsbestimmung des Gerichts und legt vor allem fest, wie die Prozesskosten zwischen den Parteien nach dem Urteil verteilt werden.

Beispiel: Obwohl der Autofahrer lediglich 883,50 Euro gewann, basierte die Prozesskostenverteilung auf dem anfänglichen Streitwert von über 6.000 Euro, weshalb er 78 Prozent der Kosten tragen musste.

Zurück

Unfallkausalität

Unfallkausalität beschreibt den zwingenden ursächlichen Zusammenhang, der beweisen muss, dass ein konkreter Schaden am Fahrzeug direkt und physikalisch durch die Krafteinwirkung des Unfalls entstanden ist.
Der Geschädigte trägt die volle Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Mängel nicht auf Vorschäden, Verschleiß oder andere Ereignisse (wie etwa das Streifen eines Bordsteins) zurückzuführen sind.

Beispiel: Beim teuren Achs- und Lenkungsschaden konnte der Fahrer die Unfallkausalität nicht nachweisen, da die vorgelegte Achsvermessung nach bereits vorgenommenen Einstellungen nicht mehr objektiv war.

Zurück

Waffengleichheit

Juristen verstehen unter Waffengleichheit den Grundsatz, der gewährleistet, dass keine Partei in einem Rechtsstreit aufgrund struktureller Nachteile (wie mangelndes Fachwissen oder geringere Ressourcen) benachteiligt wird.
Dieses Prinzip ist entscheidend, um die Rechte des Geschädigten gegen die Expertise und das Bestreiten durch die Versicherung zu schützen und eine einseitige Beweissicherung zu verhindern.

Beispiel: Das Gericht bejahte die Erstattung der Kosten für den Zweitgutachter, weil die Versicherung durch die Anordnung einer Nachbesichtigung die Waffengleichheit selbst gestört hatte.

Zurück

Wiederherstellungsgrundsatz (§ 249 BGB)

Der Wiederherstellungsgrundsatz ist das zentrale Prinzip des Schadensersatzrechts (§ 249 Abs. 2 BGB), das dem Geschädigten das Recht gibt, den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte.
Dieser Grundsatz verlangt, dass die Versicherung die Kosten für eine gleichwertige Reparatur übernimmt; der Geschädigte muss deshalb keine technisch oder qualitativ minderwertigen Ersatzteile akzeptieren.

Beispiel: Wegen des Wiederherstellungsgrundsatzes musste die Versicherung die volle Differenz für den teuren Xenon-Scheinwerfer erstatten, weil im Fahrzeug vor dem Unfall genau dieser Typ verbaut war.

Zurück



Das vorliegende Urteil


Landgericht Bonn – Az.: 20 O 137/23 – Urteil vom 05.05.2025


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!