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Nutzungsausfall vor dem Sachverständigengutachten: Warum Beweissicherung vorgeht

Den Nutzungsausfall vor dem Sachverständigengutachten forderte ein Autofahrer in Potsdam für den gesamten Zeitraum bis zur Erstellung des Gutachtens ein. Die Versicherung verweigerte die volle Summe und hielt eine provisorische Notreparatur der defekten Heckleuchte noch vor der Beweissicherung für zumutbar.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 C 393/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Potsdam
  • Datum: 16.05.2024
  • Aktenzeichen: 20 C 393/23
  • Verfahren: Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Unfallverursacher zahlen Geld für das fehlende Auto bei unsicherem Zustand wegen defekter Rücklichter.

  • Eine kaputte Heckleuchte gefährdet die Sicherheit und verbietet die Nutzung des Autos.
  • Autobesitzer dürfen sich einen Tag Zeit für die Wahl eines Gutachters lassen.
  • Wer erst nach sechs Wochen repariert, möchte sein Auto trotzdem grundsätzlich nutzen.
  • Die Versicherung zahlt auch die restlichen Kosten für den eigenen Rechtsanwalt.
  • Vor dem Gutachten muss niemand das Auto provisorisch reparieren, um Kosten zu sparen.

Wer zahlt den Nutzungsausfall vor dem Sachverständigengutachten?

Ein Verkehrsunfall ist oft nur der Anfang einer langen Auseinandersetzung. Selbst wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist, streiten Versicherungen und Geschädigte häufig monatelang über die Höhe des Schadensersatzes. Ein besonders umstrittener Punkt ist der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für die Tage unmittelbar nach einem Unfall, noch bevor ein Gutachter den Schaden besichtigt hat. Darf der Eigentümer sein Auto sofort stehen lassen, oder muss er es weiter nutzen, wenn es noch fahrbereit wirkt? Und wie schnell muss er einen Sachverständigen beauftragen?

Zersplitterte Heckleuchte und eingedellter Kotflügel einer dunklen Luxuslimousine an einer abendlichen Kreuzung.
Massive Geschwindigkeitsüberschreitungen rechtfertigen rechtlich die Annahme von Vorsatz und führen zu verdoppelten Bußgeldern sowie Fahrverboten. Symbolfoto: KI Bei verkehrsunsicheren Fahrzeugen besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bereits für die Zeit vor der Schadensbegutachtung.

Das Amtsgericht Potsdam musste sich in einem detaillierten Urteil mit genau diesen Fragen befassen. Es ging um einen Fall, in dem die gegnerische Versicherung die Zahlung für die Zeit zwischen dem Unfalltag und dem Eintreffen des Gutachtens verweigerte. Dabei standen die Einhaltung der gesetzlichen Schadensminderungspflicht und die Frage im Raum, ob ein Auto mit einem kaputten Rücklicht noch verkehrssicher ist. Das Gericht stärkte mit seiner Entscheidung die Rechte von Unfallopfern erheblich und stellte klar, dass die Beweissicherung Vorrang vor einer schnellen Notreparatur hat.

Der konkrete Fall ereignete sich am Abend des 20. April 2023 im brandenburgischen Kleinmachnow. Ein Mercedes-Benz S 450 L stand verkehrsbedingt auf der Kreuzung Machnower Schleuse / Stahnsdorfer Damm. Die Fahrerin eines Honda Jazz wollte links abbiegen, unterschätzte jedoch die Situation und krachte in den stehenden Mercedes. Die Schuldfrage war unstreitig: Die Honda-Fahrerin hatte den Unfall allein verursacht. Doch der Streit um das Geld begann erst danach.

Der Mercedes wurde am linken Kotflügel und am Rücklicht beschädigt. Der Eigentümer der Luxuslimousine ließ den Wagen stehen, da er ihn für verkehrsunsicher hielt. Vier Tage später, am 24. April, beauftragte er einen Sachverständigen, dessen Gutachten am 26. April vorlag. Die Reparatur selbst fand erst im Juni statt. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte zwar den Ausfall für die vier Tage der Reparatur, weigerte sich aber strikt, für den Zeitraum vom Unfall bis zum Gutachten aufzukommen. Sie warf dem Geschädigten vor, er habe das Gutachten zu spät beauftragt und hätte den Wagen weiter nutzen können.

Nach welchen Regeln wird der Nutzungsausfall berechnet?

Bevor man die Argumente des Gerichts nachvollziehen kann, lohnt sich ein Blick auf die rechtlichen Grundlagen. Wenn ein Auto durch das Verschulden eines anderen beschädigt wird, hat der Eigentümer gemäß § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Dazu gehört nicht nur die Reparatur des Blechschadens, sondern auch der Ausgleich für den Verlust der Mobilität. Wer sein Auto unfallbedingt nicht nutzen kann, erhält dafür Geld – die sogenannte Nutzungsausfallentschädigung.

Dieser Anspruch ist jedoch an drei strenge Voraussetzungen geknüpft:

  • Nutzungswille: Der Eigentümer muss das Fahrzeug in der fraglichen Zeit tatsächlich nutzen wollen. Wer ohnehin im Urlaub ist oder krank im Bett liegt, bekommt kein Geld.
  • Nutzungsmöglichkeit: Der Geschädigte muss körperlich in der Lage sein, das Auto zu fahren.
  • Tatsächlicher Ausfall: Das Fahrzeug darf objektiv nicht nutzbar sein, etwa weil es in der Werkstatt steht oder verkehrsunsicher ist.

Ein zentraler Streitpunkt in vielen Verfahren ist die sogenannte Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB. Dieses Gesetz besagt, dass der Geschädigte den Schaden so gering wie möglich halten muss. Er darf sich nicht auf Kosten der gegnerischen Versicherung bereichern oder den Schaden künstlich in die Länge ziehen. Versicherungen argumentieren hier oft, dass ein Auto noch fahrbereit gewesen sei oder eine provisorische Reparatur (Notreparatur) möglich gewesen wäre, um die Ausfallzeit zu verkürzen.

Besonders kritisch wird oft der Zeitraum zwischen dem Unfall und Gutachten betrachtet. Versicherer verlangen oft, dass ein Sachverständiger sofort – am besten noch am Unfalltag – beauftragt wird. Jede Verzögerung wird als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gewertet. Das Amtsgericht Potsdam musste nun klären, wie viel Bedenkzeit einem Geschädigten zusteht und ob er riskieren muss, mit einem beschädigten Auto weiterzufahren.

Warum verweigerte die Versicherung die Zahlung?

Im vorliegenden Fall fuhr die Versicherung der Honda-Fahrerin schwere Geschütze auf, um die Zahlung von 1.050 Euro zu verweigern. Dieser Betrag ergab sich aus einem Tagessatz von 175 Euro für die Oberklasse-Limousine, multipliziert mit den sechs strittigen Tagen zwischen Unfall und Gutachtenerstellung.

Die Argumentation des Versicherungskonzerns stützte sich auf mehrere Säulen. Zunächst behaupteten die Anwälte der Gegenseite, der Schaden am Mercedes sei lediglich optischer Natur gewesen. Ein Kratzer am Kotflügel und ein beschädigtes Rücklicht würden die Fahrbarkeit nicht einschränken. Der Eigentümer hätte den Wagen also problemlos weiternutzen können. Dass er ihn stehen ließ, sei seine eigene, unnötige Entscheidung gewesen.

Zudem griff die Versicherung die zeitlichen Abläufe an. Der Unfall passierte am 20. April, der Gutachter wurde aber erst am 24. April beauftragt. Dieser „Leerlauf“ von vier Tagen sei nicht hinnehmbar. Der Mercedes-Fahrer hätte sofort handeln müssen. Durch die Verzögerung habe er die Kosten für den Mietwagen oder den Nutzungsausfall unnötig in die Höhe getrieben. Dieser Vorwurf einer verspäteten Gutachterbeauftragung ist ein Standardargument in der Regulierungspraxis.

Ein weiteres Argument zielte auf den sogenannten Nutzungswillen ab. Da der Eigentümer sein Fahrzeug erst Anfang Juni – also über sechs Wochen nach dem Unfall – reparieren ließ, schloss die Versicherung daraus, dass er den Wagen gar nicht dringend benötigte. Wer sein Auto wochenlang kaputt herumstehen lasse, habe offensichtlich keinen echten Willen zur Nutzung. Alternativ unterstellte die Versicherung sogar, der Mann habe das Auto in der Zwischenzeit doch genutzt, womit gar kein Ausfall entstanden wäre.

Schließlich brachten die Beklagten das Thema „Notreparatur“ ins Spiel. Selbst wenn das Rücklicht kaputt war, hätte man es provisorisch kleben oder eine Glühbirne wechseln können, so die Logik der Versicherung. Eine Zumutbarkeit einer provisorischen Notreparatur wurde behauptet, um den Anspruch auf Nutzungsausfall zu kürzen.

Wie entschied das Amtsgericht Potsdam den Streit?

Das Amtsgericht Potsdam folgte der Argumentation der Versicherung nicht und verurteilte sowohl die Fahrerin als auch deren Haftpflichtversicherung zur vollen Zahlung. Das Urteil vom 16. Mai 2024 (Az. 20 C 393/23) ist eine klare Absage an die Verzögerungstaktiken vieler Versicherer und arbeitet die Punkte der Kritik systematisch ab.

War das Auto wirklich verkehrsunsicher?

Die zentrale Frage war, ob der Mercedes nach dem Unfall noch genutzt werden durfte. Die Versicherung sprach von Bagatellschäden. Das Gericht sah das anders. Es stellte fest, dass durch den Aufprall nicht nur Blech verformt, sondern auch die Heckleuchte zerstört wurde. Für den Richter war klar: Ein Auto mit defekter Beleuchtung ist nicht verkehrssicher.

Es ging hierbei um die Verkehrssicherheit bei einer defekten Heckleuchte. Das Gericht betonte, dass es einem Fahrzeughalter nicht zugemutet werden kann, mit einem Auto am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, das den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht. Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) schreibt funktionierende Beleuchtung zwingend vor. Wer mit kaputtem Rücklicht fährt, riskiert Bußgelder und gefährdet andere.

Hinsichtlich des Schadensumfangs kommt dem Gericht die Feststellung zu, dass es sich nicht bloß um rein optische Beschädigungen handelte; insbesondere die defekte Heckleuchte stellte die Verkehrssicherheit infrage.

Damit war der Einwand, der Wagen sei fahrbereit gewesen, vom Tisch. Der Eigentümer handelte korrekt, als er den Wagen bis zur Klärung stehen ließ.

Durfte sich der Geschädigte Zeit lassen?

Auch beim Vorwurf der Trödelei nahm das Gericht den Kläger in Schutz. Zwischen dem Unfall am Abend des 20. April und der Beauftragung des Gutachters am 24. April lagen nur wenige Tage, von denen einer ein Sonntag war (der 23. April 2023). Das Gericht billigte dem Geschädigten eine angemessene Überlegungszeit zu.

Ein Unfallopfer muss nicht noch an der Unfallstelle zum Telefon greifen und einen Sachverständigen rufen. Eine gewisse Orientierungsphase ist erlaubt. Das Gericht stellte fest, dass ein bis zwei Tage Bedenkzeit völlig im Rahmen liegen. Eine Kürzung der Entschädigung durch die Versicherung wegen dieser kurzen Verzögerung lehnte der Richter als ungerechtfertigt ab.

Ein Tag Bedenkzeit bis zur Auftragserteilung des Gutachtens erscheint angemessen; ein Anspruchskürzung wegen verspäteter Gutachterbeauftragung ist nicht gerechtfertigt.

Zerstört eine späte Reparatur den Nutzungswillen?

Die Tatsache, dass der Mercedes erst sechs Wochen später repariert wurde, wertete das Gericht ebenfalls nicht als Beweis gegen den Nutzungswillen. In der Rechtsprechung gibt es zwar Fälle, in denen eine sehr lange Wartezeit (mehrere Monate) als Indiz dafür gewertet wird, dass der Eigentümer das Auto nicht braucht. Sechs Wochen sind dafür aber zu kurz.

Das Gericht wandte hier die sogenannte Vermutung für einen bestehenden Nutzungswillen an. Wer ein Fahrzeug besitzt, angemeldet hat und vor dem Unfall nutzte, will es in der Regel auch weiterhin nutzen. Diese Vermutung kann die Versicherung nicht einfach durch den Hinweis auf eine sechswöchige Wartezeit erschüttern. Solange keine monatelange, unbegründete Pause entsteht, bleibt der Anspruch bestehen.

Musste eine Notreparatur durchgeführt werden?

Besonders interessant sind die Ausführungen zur Notreparatur. Die Versicherung hatte gefordert, der Geschädigte hätte das Licht provisorisch flicken müssen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Sicherung der Beweise am Unfallfahrzeug absoluten Vorrang hat.

Bevor ein Sachverständiger den Schaden nicht exakt dokumentiert hat, darf der Geschädigte am Zustand des Wagens nichts verändern. Jede Reparatur – auch eine provisorische – könnte den Beweiswert vernichten. Hätte der Mercedes-Besitzer das Rücklicht sofort ausgetauscht oder abgeklebt, hätte die Versicherung später behaupten können, der Schaden sei gar nicht durch den Unfall entstanden oder sei viel geringer gewesen. Deshalb war es richtig und wichtig, auf das Gutachten zu warten. Erst danach, so das Gericht, wäre eine Notreparatur überhaupt denkbar gewesen.

Provisorische Reparaturen kommen erst in Betracht, wenn der Umfang der Schäden festgestellt ist und die Beweissicherung nicht gefährdet wird.

Das finanzielle Ergebnis

Aufgrund dieser Erwägungen sprach das Gericht dem Mercedes-Fahrer die volle Summe zu. Er erhält für die sechs Tage vor dem Gutachten insgesamt 1.050 Euro (6 x 175 Euro). Zusammen mit den bereits gezahlten 700 Euro für die Reparaturzeit wurde der Ausfall also vollständig kompensiert. Zusätzlich verurteilte das Gericht die Beklagten zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 173,27 Euro, die von der Versicherung unberechtigt gekürzt worden waren. Die Verzinsung der Summe muss die Versicherung ebenfalls übernehmen.

Was bedeutet das Urteil für Unfallgeschädigte?

Die Entscheidung aus Potsdam sendet ein wichtiges Signal an alle Autofahrer, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden. Sie stärkt die Position gegenüber knauserigen Versicherern und gibt Handlungssicherheit in der chaotischen Phase direkt nach einem Crash.

Erstens stellt das Urteil klar: Sicherheit geht vor Kostenersparnis. Wenn sicherheitsrelevante teile wie Beleuchtung, Bremsen oder Spiegel beschädigt sind, muss niemand das Risiko eingehen, weiterzufahren, nur um die Kosten für die gegnerische Versicherung niedrig zu halten. Ein defektes Rücklicht ist kein Bagatellschaden, sondern ein Grund, das Fahrzeug stehen zu lassen.

Zweitens bestätigt das Gericht die Wichtigkeit der Beweissicherung. Geschädigte sollten sich nicht drängen lassen, Notreparaturen durchzuführen, bevor ein unabhängiger Gutachter den Schaden aufgenommen hat. Die Gefahr, den Beweis für die Schadenshöhe zu verlieren, wiegt schwerer als die Pflicht zur schnellen Reparatur.

Drittens zeigt der Fall, dass man sich bei der Beauftragung eines Gutachters nicht hetzen lassen muss. Eine Bedenkzeit von ein bis zwei Tagen ist legitim. Wer jedoch wochenlang wartet, riskiert seinen Anspruch. Die Dauer der fahrzeugbezogenen Nutzungsmöglichkeit sollte zeitnah durch einen Experten geklärt werden.

Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Reparatur sehr lange aufgeschoben wird. Wer sein Auto monatelang unrepariert lässt, liefert der Versicherung Argumente, den Nutzungswillen anzuzweifeln. In diesem Fall waren sechs Wochen noch akzeptabel, aber Geschädigte sollten Reparaturen nicht unnötig verzögern, um Diskussionen zu vermeiden. Wer einen Anwalt einschaltet, ist gut beraten, denn auch dessen Kosten muss die gegnerische Versicherung übernehmen, wenn sie – wie hier – unberechtigt Kürzungen vornimmt.


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Nach einem Unfall versuchen Versicherungen oft, die Entschädigung für die Zeit bis zur Gutachtenerstellung unberechtigt zu verweigern. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre individuellen Ansprüche auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und setzt Ihre Rechte konsequent gegenüber der Versicherung durch. Er sorgt dafür, dass Sie die volle Entschädigung erhalten und schützt Sie vor taktischen Kürzungen der Gegenseite.

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Experten Kommentar

Der Knackpunkt liegt oft nicht im Gesetz, sondern im Detail des Gutachtens. Versicherer behaupten reflexartig, das Fahrzeug sei fahrbereit gewesen, um die Kosten pauschal zu drücken. Deshalb muss der Sachverständige die fehlende Verkehrssicherheit zwingend und explizit im Bericht fixieren. Fehlt dieser Passus, bleibt der Mandant im schlimmsten Fall auf den Mietwagenkosten sitzen, weil die Beweislage kippt.

Wer hier eigenmächtig zur Klebeband-Rolle greift, schießt sich schnell ein Eigentor. Eine gut gemeinte Notreparatur kann den Beweiswert des Schadensbildes für den späteren Prozess komplett zerstören. Lassen Sie den Wagen daher unberührt stehen, bis der Experte sein endgültiges OK gibt. Der Druck der gegnerischen Versicherung am Telefon ist in dieser Phase irrelevant und sollte ignoriert werden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auch, wenn ich den Gutachter wegen eines Wochenendes erst später beauftrage?


JA, eine Verzögerung der Gutachterbeauftragung durch ein Wochenende oder Feiertage beeinträchtigt Ihren Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht, sofern Sie zeitnah am darauffolgenden Werktag handeln. Die Rechtsprechung billigt Geschädigten nach einem Verkehrsunfall ausdrücklich eine angemessene Orientierungsphase von ein bis zwei Werktagen zur Auswahl eines Sachverständigen zu. Diese Zeitspanne dient der notwendigen Informationseinholung und rechtlichen Einordnung des Schadensereignisses ohne unzumutbaren Zeitdruck.

Der rechtliche Hintergrund dieser Regelung basiert auf der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, welche vom Geschädigten kein sofortiges Tätigwerden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten verlangt. Gerichte wie das Amtsgericht Potsdam erkennen in ständiger Rechtsprechung an, dass eine Zeitspanne von mehreren Tagen inklusive eines Sonntags zwischen dem Unfall und der Auftragserteilung keine schuldhafte Verzögerung darstellt. Wenn ein Unfall beispielsweise an einem Freitagabend geschieht, ist es dem Betroffenen nicht zuzumuten, bereits am darauffolgenden Samstag oder Sonntag einen Experten zu kontaktieren oder einen teuren Notdienst zu bemühen. Die Orientierungsphase erlaubt es dem Unfallopfer, in Ruhe einen qualifizierten Fachmann zu suchen, ohne dass die gegnerische Haftpflichtversicherung daraus eine Verletzung der Geringhaltungspflicht ableiten darf. Solange die Beauftragung am ersten oder zweiten Werktag nach dem Wochenende erfolgt, bleibt der Anspruch auf Übernahme der Sachverständigenkosten in voller Höhe gegen den Schädiger bestehen.

Eine Ausnahme von dieser Regelung tritt nur dann ein, wenn der Geschädigte die Beauftragung ohne triftigen Grund über mehrere reine Werktage hinweg verschleppt oder die Beweissicherung dadurch aktiv gefährdet wird. Sollte das Fahrzeug trotz des Schadens weiterhin intensiv genutzt werden und sich dadurch das Schadensbild verändern, könnte die Versicherung eine Mitschuld an einer eventuellen Beweisnot oder Schadensausweitung geltend machen.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie einen qualifizierten Sachverständigen spätestens am ersten Werktag nach dem Wochenende und dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Beauftragung für Ihre Unterlagen schriftlich. Vermeiden Sie es, mit der Auftragserteilung länger als zwei volle Werktage zu warten, um strategische Kürzungen durch die gegnerische Versicherung effektiv zu verhindern.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich das Auto aus Sicherheitsbedenken vor dem Gutachten stehen lasse?


NEIN, Sie verlieren Ihren Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder einen Mietwagen in der Regel nicht, sofern tatsächliche Sicherheitsmängel am Fahrzeug vorliegen. Wenn die Verkehrssicherheit durch den Unfall beeinträchtigt wurde, hat die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften stets Vorrang vor der allgemeinen Schadensminderungspflicht gegenüber der gegnerischen Versicherung. Ein Fahrzeug, das nicht mehr den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht, darf im öffentlichen Raum schlichtweg nicht mehr bewegt werden.

Die rechtliche Grundlage für das Stehenlassen des Fahrzeugs ergibt sich aus der Pflicht jedes Fahrzeughalters, nur ein verkehrssicheres Auto im Straßenverkehr zu führen. Sobald sicherheitsrelevante Bauteile wie die Beleuchtungseinrichtungen, die Bremsanlage oder die Außenspiegel beschädigt sind, entfällt die Betriebserlaubnis gemäß den geltenden Bestimmungen der StVZO unmittelbar. Versicherungen versuchen häufig, solche Schäden als reine Bagatellschäden (geringfügige Mängel ohne technische Relevanz) darzustellen, um die Kosten für den Nutzungsausfall während der Wartezeit auf den Gutachter zu verweigern. Da Sie jedoch bei einer Polizeikontrolle mit einem Bußgeld oder gar der Stilllegung rechnen müssten, stellt das Parken des Wagens keine willkürliche Entscheidung, sondern eine rechtliche Notwendigkeit dar. In diesen Fällen darf Ihnen die Versicherung nicht vorwerfen, den Schaden durch das Warten auf die Reparatur oder das Gutachten unnötig vergrößert zu haben.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schaden tatsächlich rein optischer Natur ist und keine Funktionen betrifft, die für die Sicherheit oder die Zulassung relevant sind. Kratzer im Lack oder kleine Dellen an der Karosserie rechtfertigen es normalerweise nicht, das Fahrzeug sofort stillzulegen und sofortige Entschädigungsleistungen für den Nutzungsausfall ab dem Unfalltag einzufordern.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die vorliegenden Sicherheitsmängel unmittelbar nach dem Unfall durch detaillierte Fotos, insbesondere von defekten Leuchten oder instabilen Karosserieteilen. Vermeiden Sie es, sich von der gegnerischen Versicherung unter Druck setzen zu lassen, falls diese die Verkehrsunsicherheit Ihres Fahrzeugs trotz offensichtlicher Mängel bestreitet.


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Muss ich Schäden provisorisch reparieren, um die Ausfallzeit für die gegnerische Versicherung zu verkürzen?


Nein, Sie sind keinesfalls verpflichtet, eine provisorische Reparatur durchzuführen, bevor eine vollständige Beweissicherung durch einen qualifizierten Sachverständigen stattgefunden hat. Die gesetzliche Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB tritt in diesem Stadium hinter das berechtigte Interesse des Geschädigten zurück, den Unfallschaden im Originalzustand rechtssicher dokumentieren zu lassen.

Die Rechtsprechung räumt der Beweissicherung (die Dokumentation des Schadenszustandes) am beschädigten Fahrzeug eine deutlich höhere Priorität ein als der sofortigen Reduzierung von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigungen durch Notmaßnahmen. Würden Sie eigenmächtig Reparaturen vornehmen, etwa durch das Abkleben von Scheinwerfern oder das Richten von Blechteilen, könnten wichtige Spuren des Schadensbildes unwiederbringlich verloren gehen oder verfälscht werden. Da die gegnerische Haftpflichtversicherung die Beweislast für eine etwaige Schadensminderung trägt, darf sie vom Geschädigten nicht verlangen, seine eigene Beweisposition durch voreilige Instandsetzungen massiv zu gefährden. Erst wenn der Gutachter den Schaden am Fahrzeug im Detail aufgenommen und schriftlich fixiert hat, endet dieser Schutzraum und die Frage der Reparaturbedürftigkeit stellt sich neu.

Nach der erfolgten Begutachtung kann eine Notreparatur im Rahmen der Schadensminderungspflicht jedoch zumutbar sein, wenn dadurch hohe Ausfallkosten vermieden werden und die Verkehrssicherheit kurzfristig wiederhergestellt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn Ersatzteile lange Lieferzeiten haben und das Fahrzeug durch einen minimalen Aufwand für eine Übergangszeit wieder sicher fahrbereit gemacht werden kann.

Unser Tipp: Warten Sie zwingend die Besichtigung durch den Sachverständigen ab, bevor Sie Hand an das Fahrzeug legen oder provisorische Fixierungen vornehmen. Vermeiden Sie es, sich von Versicherungen zu einer sofortigen Notreparatur drängen zu lassen, da Sie hierdurch im schlimmsten Fall Ihren Anspruch auf vollständigen Schadensersatz gefährden.


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Was kann ich tun, wenn die Versicherung die Zahlung für die Tage vor dem Gutachten verweigert?


Sie sollten der Kürzung unter ausdrücklichem Verweis auf das Urteil des Amtsgerichts Potsdam (Az. 20 C 393/23) widersprechen und die vollständige Zahlung fordern. Da die Versicherung bei unberechtigten Kürzungen auch Ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten vollständig tragen muss, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Sie meist ohne finanzielles Risiko möglich. Damit sichern Sie Ihre rechtmäßige Entschädigung für den gesamten Zeitraum der Schadensermittlung ab.

Die rechtliche Grundlage für diese Gegenwehr liegt darin, dass Gerichte wie das Amtsgericht Potsdam solche pauschalen Kürzungen des Nutzungsausfalls vor der Gutachtenerstellung als rechtswidrig einordnen. Gemäß § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes) ist der Schädiger verpflichtet, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, was die Zeit der Schadensermittlung einschließt. Wenn eine Versicherung die Zahlung unberechtigt verweigert, gerät sie in Verzug und muss zusätzlich zur Hauptforderung auch anfallende Verzugszinsen sowie die notwendigen Rechtsverfolgungskosten leisten. Die Versicherung trägt somit am Ende deutlich höhere Kosten, wenn sie rechtmäßige Ansprüche zunächst ablehnt und den Geschädigten zur anwaltlichen Hilfe zwingt. Ein Geschädigter hat das Recht auf eine umfassende Schadensprüfung, weshalb ihm die Wartezeit bis zum Gutachten finanziell nicht zum Nachteil gereichen darf.

Allerdings entfällt dieser Anspruch auf Entschädigung für die Tage vor der Begutachtung dann, wenn der Geschädigte die Verzögerung selbst schuldhaft verursacht hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Termin mit dem Sachverständigen ohne triftigen Grund unnötig weit nach hinten verschoben wurde oder die Beauftragung des Gutachters ohne sachliche Rechtfertigung erst viele Tage nach dem Unfallereignis erfolgte.

Unser Tipp: Schreiben Sie der Versicherung einen formellen Widerspruch unter Nennung des Aktenzeichens 20 C 393/23 und fordern Sie eine Nachzahlung innerhalb einer festen Frist. Vermeiden Sie es, die Kürzung aus Sorge vor einem Rechtsstreit einfach hinzunehmen, da die Gegenseite bei einer klaren Rechtslage meist einlenkt.


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Erlischt mein Anspruch auf Entschädigung, wenn ich die Reparatur erst Wochen nach dem Unfall beauftrage?


NEIN, Ihr Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erlischt nicht automatisch durch eine verzögerte Reparaturbeauftragung von wenigen Wochen. Eine Wartezeit von bis zu sechs Wochen lässt nach der aktuellen Rechtsprechung noch nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen (die Absicht, das Fahrzeug tatsächlich zu gebrauchen) schließen. Solange das Fahrzeug angemeldet bleibt oder die Verzögerung sachlich begründet werden kann, bleibt Ihr Entschädigungsanspruch für die tatsächliche Reparaturdauer grundsätzlich in voller Höhe bestehen.

Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt voraus, dass der Geschädigte einen hypothetischen Nutzungswillen sowie eine entsprechende Nutzungsmöglichkeit für das beschädigte Fahrzeug besitzt. Gerichte vermuten diesen Nutzungswillen bei einem privat genutzten Personenkraftwagen zunächst grundsätzlich, sofern das Fahrzeug im täglichen Leben als Fortbewegungsmittel dient und ordnungsgemäß angemeldet ist. Eine Verzögerung der Reparatur um etwa sechs Wochen reicht für sich genommen nicht aus, um diese gesetzliche Vermutung zu erschüttern oder dem Geschädigten ein Desinteresse an der Fahrzeugnutzung zu unterstellen. Erst wenn eine monatelange Inaktivität ohne erkennbare Gründe vorliegt, könnte die gegnerische Versicherung erfolgreich argumentieren, dass gar kein echter Bedarf für die Nutzung des Wagens bestand. Da Reparaturtermine in Werkstätten oft mit Wartezeiten verbunden sind oder die finanzielle Klärung Zeit beansprucht, gesteht die Rechtsprechung den Betroffenen diesen angemessenen Zeitraum ohne Rechtsverlust zu.

Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Reparatur ohne nachvollziehbaren Grund über mehrere Monate hinausgezögert wird, da in solchen Fällen die Vermutung des Nutzungswillens entfallen kann. Sollten Ersatzteilengpässe oder die verspätete Zusage der gegnerischen Versicherung die Ursache für die Verzögerung sein, müssen diese Umstände zur Absicherung der eigenen Ansprüche unbedingt zeitnah und schriftlich dokumentiert werden.

Unser Tipp: Beauftragen Sie die notwendige Reparatur idealerweise innerhalb von vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis oder halten Sie Verzögerungsgründe wie Ersatzteilmangel oder Finanzierungsschwierigkeiten schriftlich fest. Vermeiden Sie es, das Fahrzeug über mehrere Monate hinweg unrepariert und ohne jede Kommunikation mit der Werkstatt oder Versicherung stehen zu lassen.


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Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Potsdam – Az.: 20 C 393/23 – Urteil vom 16.05.2024


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