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Sachverständigenkosten bei einem Bagatellschaden: Wer zahlt die Kosten?

Nach einem Zusammenstoß an einer Tankstelle forderte ein Autofahrer Sachverständigenkosten bei einem Bagatellschaden von exakt 967,86 Euro von der gegnerischen Versicherung ein. Obwohl diese Summe unter der kritischen 1.000-Euro-Grenze lag, stellte sich die Frage, ob verdeckte Schäden an der Stoßstange ein professionelles Gutachten dennoch unverzichtbar machten.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 10 C 121/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Oberndorf am Neckar
  • Datum: 26.08.2023
  • Aktenzeichen: 10 C 121/23
  • Verfahren: Vereinfachtes schriftliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Gutachterkosten zahlen, wenn verdeckte Schäden trotz geringer Schadenshöhe möglich sind.

  • Sichtbare Beulen rechtfertigen einen Gutachter wegen der Sorge vor verdeckten Schäden
  • Die Grenze für Kleinschäden liegt laut Gericht bei tausend Euro ohne Mehrwertsteuer
  • Laien dürfen bei verformten Teilen einen Experten zur genauen Prüfung beauftragen
  • Die Versicherung trägt alle Anwaltskosten und Zinsen für die verspätete Zahlung

Wer trägt die Sachverständigenkosten bei einem Bagatellschaden?

Ein Parkplatzrempler auf dem Gelände eines Supermarktes ist schnell geschehen, doch die finanzielle Abwicklung zieht sich oft über Monate. Genau dieses Szenario ereignete sich im Herbst 2022 auf dem Tankstellengelände eines Realmarktes in W. Ein Autofahrer, dessen Fahrzeug ordnungsgemäß parkte oder fuhr, wurde von einem anderen Pkw gerammt. Die Haftung für den Unfall war schnell geklärt: Der Unfallgegner trug die volle Schuld, und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung musste für den Schaden aufkommen.

Ein Sachverständiger deutet präzise auf ein gebrochenes Kunststoffgitter im verformten Stoßfänger eines Autos.
Versicherungen müssen Gutachterkosten bei sichtbaren Schäden oft auch unterhalb der Bagatellgrenze von 1.000 Euro erstatten. | Symbolbild: KI

Doch der eigentliche Streit entbrannte nicht um die Reparaturkosten selbst, sondern um die Frage der Begutachtung. Der geschädigte Fahrzeughalter beauftragte ein Ingenieurbüro mit der Erstellung eines professionellen Schadensgutachtens. Er trat seine Ansprüche auf Erstattung der Gutachterkosten an dieses Büro ab. Das Problem: Der ermittelte Reparaturschaden war relativ gering. Die gegnerische Versicherung stufte den Vorfall als sogenannten Bagatellschaden ein und weigerte sich, die Rechnung des Sachverständigen in Höhe von 515,75 Euro zu begleichen.

Der Fall landete vor dem Amtsgericht Oberndorf am Neckar. Das Gericht musste entscheiden, ob bei einem Netto-Reparaturschaden von knapp unter 1.000 Euro die Einschaltung eines teuren Gutachters noch als „erforderlich“ gelten darf oder ob ein einfacher Kostenvoranschlag genügt hätte. Das Urteil (Az. 10 C 121/23) liefert wichtige Erkenntnisse für Autofahrer, die nach einem Unfall unsicher sind, wie sie den Schaden dokumentieren sollen.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Erstattung von Gutachterkosten?

Um den Konflikt zu verstehen, lohnt sich ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach einem Unfall hat der Geschädigte gemäß § 249 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der Grundgedanke ist die sogenannte Naturalrestitution – also die Pflicht zur Wiederherstellung des Zustands, der ohne den Unfall bestehen würde. Dazu gehört nicht nur die Reparatur des Blechs, sondern auch die Feststellung der Schadenshöhe.

Das Prinzip der Erforderlichkeit

Der Gesetzgeber setzt jedoch Grenzen. Der Geschädigte darf nicht wahllos Kosten produzieren, die der gegnerischen Versicherung in Rechnung gestellt werden. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Nur Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung „erforderlich“ sind, müssen erstattet werden.

Hierbei kollidieren oft zwei Interessen:

  1. Das Interesse der Versicherung: Sie möchte die Nebenkosten so gering wie möglich halten. Bei kleinen Kratzern reicht aus ihrer Sicht ein kostenloser oder günstiger Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
  2. Das Interesse des Geschädigten: Er möchte sichergehen, dass der Schaden vollständig erfasst wird. Ein Kostenvoranschlag hat keine beweissichernde Kraft vor Gericht und übersieht oft eine Wertminderung oder Nutzungsausfallentschädigung.

Die magische Bagatellgrenze

Die Rechtsprechung hat über Jahrzehnte den Begriff des „Bagatellschadens“ geprägt. Bei offensichtlichen Kleinstschäden (z. B. einem leichten Lackkratzer am Außenspiegel) ist ein teures Gutachten unverhältnismäßig. Der Bundesgerichtshof (BGH) zog früher eine Grenze bei ca. 700 bis 750 Euro. Liegt der Schaden darunter, bleibt der Autofahrer auf den Gutachterkosten sitzen, wenn er dennoch einen Sachverständigen beauftragt.

Durch die Inflation und steigende Werkstattkosten ist diese Grenze jedoch in Bewegung geraten. Viele Gerichte, so auch das Amtsgericht Oberndorf am Neckar, tendieren inzwischen zu höheren Werten. Doch eine starre Grenze birgt Risiken: Was passiert, wenn der Schaden – wie in diesem Fall – haarscharf an der Grenze liegt?

Wie argumentierte die Versicherung gegen die Zahlungspflicht?

Die gegnerische Versicherung lehnte die Zahlung der 515,75 Euro strikt ab. Ihre Argumentation stützte sich fast ausschließlich auf die nackten Zahlen des später erstellten Gutachtens. Der Sachverständige hatte Reparaturkosten von 1.151,75 Euro brutto ermittelt. Zieht man die Mehrwertsteuer ab, ergab sich ein Netto-Schaden von 967,86 Euro.

Für das Versicherungsunternehmen war die Sache damit klar: Der Schaden lag unterhalb von 1.000 Euro. Aus Sicht der Sachbearbeiter handelte es sich um eine Bagatelle. Ein verständiger Mensch hätte erkennen müssen, dass hier kein Gutachten nötig sei. Die Versicherung vertrat die Auffassung, dass die Einholung des Gutachtens gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoße. Sie bestritt nicht die Höhe der Gutachterrechnung an sich, sondern deren grundsätzliche Notwendigkeit (Erforderlichkeit).

Das beauftragte Ingenieurbüro hielt dagegen: Für den Laien sei an der Unfallstelle nicht erkennbar gewesen, wie teuer die Reparatur tatsächlich wird. Zudem lag der Betrag so nah an der Grenze, dass das Risiko einer Fehleinschätzung nicht dem Unfallopfer aufgebürdet werden dürfe.

Wie entschied das Amtsgericht Oberndorf über die Bagatellgrenze?

Der Einzelrichter am Amtsgericht Oberndorf am Neckar entschied im schriftlichen Verfahren (§ 495a ZPO) zugunsten des Ingenieurbüros. Die Versicherung wurde zur vollen Zahlung der Gutachterkosten nebst Zinsen und Anwaltsgebühren verurteilt. Die Urteilsbegründung ist eine lehrreiche Lektion über den Unterschied zwischen starrer Mathematik und juristischer Einzelfallgerechtigkeit.

Warum ist die Sicht des Laien entscheidend?

Das Gericht stellte zunächst klar, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit nicht das spätere Ergebnis des Gutachtens ausschlaggebend ist. Man kann dem Unfallopfer nicht vorwerfen, dass es die exakte Schadenshöhe nicht vorab kannte – genau dafür holt man ja den Experten. Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht (die Sicht im Vorhinein).

Das Gericht führte hierzu aus:

„Für die Beurteilung, ob ein Bagatellschaden vorliegt, ist nicht allein die spätere, ermittelte Schadenshöhe ausschlaggebend, sondern vor allem das Schadensbild und die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.“

Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch muss sich fragen: Sieht das nach einer Kleinigkeit aus oder könnte da mehr kaputt sein?

Wo liegt die Bagatellgrenze aktuell?

Das Gericht setzte sich intensiv mit der Höhe der Bagatellgrenze auseinander. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung seit den frühen BGH-Entscheidungen (z. B. BGH Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03) definierte der Richter die Grenze im Jahr 2023 neu:

„Hinsichtlich der Bagatellgrenze ging das Gericht – gestützt auf Rechtsprechung und wirtschaftliche Erwägungen – von einer Netto-Grenze von 1.000 Euro aus.“

Wichtig ist hier das Wort Netto. Da bei einer fiktiven Abrechnung (Auszahlung des Geldes ohne Reparatur) die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird, ist der Netto-Schadenswert der maßgebliche Faktor.

Das konkrete Schadensbild an der Stoßstange

Hier wurde es für den Fall kritisch: Der tatsächliche Schaden betrug 967,86 Euro netto. Damit lag er rechnerisch unter der vom Gericht selbst gezogenen Grenze von 1.000 Euro. Hätte die Klage also abgewiesen werden müssen?

Nein. Das Gericht schaute sich das Schadensbild genau an. Es handelte sich nicht um einen bloßen Lackkratzer. Am Fahrzeug des Geschädigten waren:

  1. Das mittlere Stoßfängergitter gebrochen.
  2. Der vordere Stoßfänger eingedrückt und verformt.

Diese Art von Schäden birgt ein hohes Risiko für verdeckte Mängel. Hinter einer Stoßstange aus Kunststoff liegen oft Pralldämpfer, Sensoren oder Trägerteile, die beschädigt sein können, ohne dass man es von außen sofort sieht.

Der Richter argumentierte:

„Solche Blech- bzw. Substanzschäden begründen aus Laiensicht die Besorgnis weiterer, verdeckter Schäden und machen die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus Sicht des Geschädigten erforderlich und daher ersatzfähig.“

Das Gericht wandte hier § 287 ZPO an, der dem Richter eine freie Beweiswürdigung und Schätzung erlaubt. Die geringfügige Unterschreitung der 1.000-Euro-Grenze (um ca. 32 Euro) war irrelevant, weil das Schadensbild gefährlich genug aussah, um einen Experten zu rechtfertigen.

Ablehnung der Gegenargumente der Versicherung

Die Versicherung versuchte, mit verschiedenen Argumenten die Grenze zu verschieben oder die Erforderlichkeit zu bestreiten. Das Gericht wies diese Punkte systematisch zurück:

  • Verweis auf andere Urteile: Die Versicherung zitierte Entscheidungen anderer Amtsgerichte (z. B. AG Herne, AG Aachen), die andere Grenzen zogen. Das Gericht in Oberndorf ließ sich davon nicht beirren und betonte seine eigene Zuständigkeit für die Bewertung im Einzelfall.
  • Technische Komplexität: Die Versicherung argumentierte, dass moderne Autos so komplex seien, dass Reparaturen generell teurer würden, weshalb man die Bagatellgrenze noch höher ansetzen müsse (um die Relation zu wahren). Das Gericht lehnte ab. Eine weitere Anhebung würde das Prognoserisiko für den Laien unzumutbar erhöhen. Woher soll der Laie wissen, ob der Kratzer an der Stoßstange 1.200 Euro oder 800 Euro kostet?

Welche Kosten muss die Versicherung nun erstatten?

Da die Beauftragung des Sachverständigen rechtmäßig war, muss die Versicherung die vollen Kosten tragen. Das Urteil schlüsselt die Beträge genau auf:

  1. Sachverständigenhonorar: 515,75 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einem Grundhonorar von 345,00 Euro netto und Nebenkosten von 88,40 Euro netto (plus Mehrwertsteuer) zusammen. Da die Versicherung die Höhe der Rechnung nicht substantiiert angegriffen hatte (§ 138 Abs. 3 ZPO), galt sie als angemessen.
  2. Rechtsanwaltskosten: 134,40 Euro. Das Ingenieurbüro hatte Anwälte eingeschaltet, um die Forderung einzutreiben. Diese Kosten basieren auf einem Streitwert bis 1.000 Euro (1,3 Geschäftsgebühr).
  3. Zinsen: Die Versicherung muss Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2023 zahlen, da sie trotz Mahnung nicht geleistet hatte.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis bei Verkehrsunfällen?

Das Urteil des Amtsgerichts Oberndorf am Neckar stärkt die Position von Unfallopfern, aber es ist kein Freibrief für die blinde Beauftragung von Gutachtern bei jedem Kratzer.

Der Blick auf den Schaden ist entscheidend

Autofahrer sollten nach einem Unfall das Fahrzeug genau betrachten. Handelt es sich wirklich nur um einen oberflächlichen Lackschaden an einer glatten Fläche (z. B. Türblatt)? Dann ist Vorsicht geboten. Hier könnte ein Kostenvoranschlag die sicherere Wahl sein, um nicht auf Gutachterkosten sitzen zu bleiben.

Sobald jedoch Teile verformt sind, Spaltmaße nicht mehr stimmen, Gitter gebrochen sind oder der Anstoß im Bereich von Stoßstangen erfolgte (wo Sensoren und Pralldämpfer sitzen), ist die „Laiensicht“ auf der Seite des Geschädigten. Selbst wenn die Reparatur am Ende „nur“ 900 Euro kostet, war die Sorge vor größeren Schäden berechtigt.

Warnung vor der „starren Grenze“

Das Urteil zeigt auch, dass die oft zitierte „Bagatellgrenze“ keine harte mathematische Linie ist, sondern ein Richtwert.

  • Schaden von 1.100 Euro, aber nur leichter Kratzer? Gutachten könnte kritisch gesehen werden (unverhältnismäßig).
  • Schaden von 950 Euro, aber eingedrückte Teile? Gutachten ist meist erstattungsfähig (Verdacht auf verdeckte Schäden).

Für Geschädigte bedeutet dies: Dokumentieren Sie den Schaden an der Unfallstelle mit Fotos. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie den Gutachter vor der Beauftragung nach seiner ersten Einschätzung. Ein seriöser Sachverständiger wird bei offensichtlichen Kleinstschäden zu einem Kurzgutachten oder einer Kostenschätzung raten, um das Kostenrisiko für den Kunden zu minimieren.

Rechtsschutz und Abtretung

Im vorliegenden Fall hatte der Geschädigte seine Ansprüche an das Ingenieurbüro abgetreten. Das ist gängige Praxis. Es bedeutet, dass sich der Gutachter selbst mit der gegnerischen Versicherung streiten muss. Für den Autofahrer ist das komfortabel, da er nicht selbst klagen muss. Dennoch: Hätte das Gericht anders entschieden, hätte sich der Gutachter das Geld theoretisch beim Autofahrer (seinem Auftraggeber) zurückholen können. Das Kostenrisiko verschwindet durch die Abtretung nicht vollständig, es wird nur verlagert.

Das Urteil bestätigt einmal mehr: Wer unverschuldet in einen Unfall mit Substanzschäden verwickelt wird, darf sich professionelle Hilfe holen – auch wenn der Schaden auf den ersten Blick nicht nach einem Totalschaden aussieht.

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Versicherungen stufen Unfallschäden oft vorschnell als Bagatelle ein, um die Kosten für Sachverständige und Reparaturen zu drücken. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft für Sie, ob Ihr Schadensbild ein professionelles Gutachten rechtfertigt und übernimmt die gesamte Kommunikation mit der Versicherung. So stellen Sie sicher, dass Sie nicht auf Ihren Kosten sitzen bleiben und Ihr Schaden vollständig reguliert wird.

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Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle: Versicherer nutzen die Bagatellgrenze oft rein strategisch, um die Regulierung zu verzögern und Geschädigte mürbe zu machen. Das eigentliche Risiko für den Autofahrer ist dabei nicht das Urteil selbst, sondern der zeitaufwendige Kleinkrieg um vergleichsweise kleine Beträge.

Was viele nicht wissen: Ein einfacher Kostenvoranschlag einer Werkstatt deckt technische Folgeschäden an Sensoren fast nie ab. Ohne professionelles Gutachten verzichten Geschädigte zudem fast immer unwissentlich auf die ihnen zustehende merkantile Wertminderung. Ich empfehle daher, bei jedem Substanzschaden sofort einen Experten einzuschalten, statt sich auf die unverbindliche Schätzung einer Werkstatt zu verlassen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Müssen Versicherungen Gutachterkosten trotz Unterschreitung der Bagatellgrenze voll erstatten?

JA, Versicherungen müssen Gutachterkosten oft auch bei Unterschreitung der 1.000-Euro-Grenze voll erstatten. Entscheidend ist die Sichtweise eines Laien an der Unfallstelle. Wirkte das Schadensbild für Sie bedrohlich, bleibt der Anspruch bestehen. Dies gilt auch, wenn die Rechnung am Ende nur 960 Euro beträgt.

Die Bagatellgrenze ist kein absoluter Wert, sondern ein Richtwert. Gerichte urteilen, dass geringfügige Unterschreitungen irrelevant sind. Entscheidend ist, ob das Schadensbild gefährlich aussah. Liegen Substanzschäden wie Risse im Kunststoff vor, ist die Beauftragung gerechtfertigt. Auch moderner technischer Fortschritt spielt eine Rolle. Hinter harmlos wirkenden Kratzern verbirgt sich oft teure Sensorik. Reine Oberflächenkratzer ohne Verformungen bleiben hingegen ein finanzielles Risiko. In Grenzfällen schützt das Gesetz jedoch Ihre subjektive Einschätzung als Laie.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, ob der Schaden über einen reinen Lackkratzer hinausgeht. Suchen Sie nach Rissen oder Verformungen vor der Beauftragung.


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Hafte ich für Gutachterkosten wenn die Versicherung die Zahlung verweigert?

Ja, als Auftraggeber haften Sie grundsätzlich persönlich für das Honorar des Sachverständigen. Die unterzeichnete Abtretungserklärung dient lediglich der organisatorischen Abwicklung. Sie entbindet Sie keinesfalls von Ihrer vertraglichen Zahlungspflicht. Der Werkvertrag besteht rechtlich ausschließlich zwischen Ihnen und dem Gutachter, nicht mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Die Abtretung ist rechtlich nur eine Zahlungsanweisung, keine befreiende Schuldübernahme durch die Versicherung. Verweigert der Versicherer die Regulierung, etwa bei Bagatellschäden unter 750 Euro, bleibt Ihre Zahlungspflicht bestehen. Oft stufen Gerichte die Gutachterkosten dann als nicht erforderlich ein. Da Sie den Gutachter beauftragt haben, darf dieser sein Honorar direkt von Ihnen einfordern. Das finanzielle Risiko wird durch die Abtretung nur verlagert, es verschwindet jedoch nicht.

Unser Tipp: Lassen Sie den Sachverständigen vorab prüfen, ob die Bagatellgrenze überschritten ist. Lesen Sie zudem das Kleingedruckte der Abtretungserklärung genau durch, um Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen.


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Reicht ein Kostenvoranschlag bei Verdacht auf verdeckte Schäden aus?

Nein. Ein einfacher Kostenvoranschlag reicht bei Verdacht auf verdeckte Schäden nicht aus. Er besitzt keine rechtssichere Beweiskraft vor Gericht. Zudem fehlen wichtige Faktoren wie die merkantile Wertminderung oder der tägliche Nutzungsausfall. Bei Schäden hinter der Stoßstange riskieren Sie eine massive finanzielle Unterdeckung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung.

Ein Kostenvoranschlag dient lediglich der Reparaturkalkulation durch die Werkstatt. Er dokumentiert jedoch nicht rechtssicher den Unfallhergang oder die Schadenskausalität. Verdeckte Mängel an Pralldämpfern oder der Karosserie bleiben so oft unentdeckt. Nur ein qualifizierter Sachverständiger garantiert eine vollständige Beweissicherung. Ohne Gutachten lehnen Versicherungen die Erstattung einer Wertminderung meist kategorisch ab. Auch der Nutzungsausfall wird ohne schriftliche Bestätigung der Reparaturdauer häufig gekürzt. Vor Gericht hat der Werkstattzettel kaum rechtliches Gewicht.

Unser Tipp: Fragen Sie die Werkstatt explizit nach der Berechnung einer Wertminderung. Kann diese das nicht leisten, beauftragen Sie bei Verdacht auf verdeckte Schäden immer einen unabhängigen Sachverständigen.


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Gilt die Bagatellgrenze auch bei sichtbaren Verformungen oder gebrochenen Teilen?

Nein, bei sichtbaren Verformungen oder gebrochenen Teilen findet die übliche Bagatellgrenze in der Regel keine Anwendung. In diesen Fällen liegt ein echter Substanzschaden vor. Dieser rechtfertigt die Beauftragung eines Sachverständigen. Auch wenn die geschätzten Kosten unter der 1.000-Euro-Marke liegen, bleibt das Gutachten erstattungsfähig.

Die Rechtsprechung differenziert strikt zwischen reinen Lackkratzern und tiefgreifenden Materialschäden. Verformte Bleche oder gebrochene Plastikteile begründen aus Laiensicht die berechtigte Besorgnis verdeckter Mängel. Hinter einem eingedrückten Stoßfänger verbergen sich oft teure Sensoren oder deformierte Trägerstrukturen. Während Kratzer geringe Kosten verursachen, lösen Materialbrüche meist komplexe Reparaturen aus. In diesen Fällen ist die Einschätzung eines Experten zwingend erforderlich. So lässt sich das technische Risiko rechtssicher ausschließen.

Unser Tipp: Erstellen Sie unbedingt hochauflösende Detailfotos von allen Materialbrüchen oder Rissen. Solche Beweise sichern Ihren Anspruch auf die volle Erstattung der Gutachterkosten gegenüber der Versicherung ab.


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Zählt bei der Gutachterpflicht das Schadensbild oder die spätere Reparaturhöhe?

Es ist ausschließlich das Schadensbild zum Zeitpunkt der Beauftragung maßgeblich. Rechtlich gilt die Ex-ante-Sicht, also die Vorausschau eines Laien. Sie müssen kein Hellseher sein. Die Versicherung darf Kosten nicht kürzen, nur weil die Rechnung später niedriger ausfällt als die Bagatellgrenze.

Das Gericht beurteilt die Situation aus Ihrer Sicht am Unfalltag. Als Laie können Sie verborgene Schäden hinter der Stoßstange nicht ohne Experten erkennen. Dieses Prognoserisiko trägt der Schädiger. Werden zum Beispiel 1.100 Euro Schaden geschätzt, aber nur 680 Euro berechnet, bleibt das Gutachten erstattungsfähig. Die Versicherung verliert diesen Streitpunkt regelmäßig. Voraussetzung ist lediglich, dass kein offensichtlicher Bagatellschaden wie ein leichter Kratzer vorlag.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie das Schadensbild sofort mit Fotos aus verschiedenen Winkeln. Argumentieren Sie gegenüber der Versicherung konsequent mit Ihrem Wissensstand am Unfalltag.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Oberndorf am Neckar – Az.: 10 C 121/23 – Urteil vom 26.08.2023


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