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Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall: Türöffnungsschaden auch ohne Farbspuren belegt

Zwei Autos stehen Tür an Tür auf dem Firmenparkplatz, abends ein Lackschaden an der Fahrertür. Kein Farbübertrag, keine Individualspuren – nur ein Zettel unter dem Scheibenwischer. Reicht das, um den Nachbarn zur Kasse zu bitten?
Mann an geöffneter Autotür berührt Nachbarauto auf engem Parkplatz, Zettel am Scheibenwischer
Nach Türöffnungsschaden auf engem Parkplatz verurteilt das Amtsgericht Altötting Fahrer und Versicherung zu Schadensersatz in Höhe von über dreitausend Euro Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 C-285/25

Das Wichtigste im Überblick

Das AG Altötting entschied am 26.03.2026 (2 C-285/25): Der Autofahrer verursachte beim Öffnen seiner Fahrertür den Schaden am Nachbarauto, weil Schadenshöhe, Schadensbild und zeitlicher Ablauf dazu passten. Das Gericht erkannte nur technisch erforderliche Reparaturarbeiten an.


  • Passende Schadensspuren: Der technische Gutachter bestätigte passende Schadenshöhe und -form; die Zeugin schilderte den passenden Ablauf.
  • Höhere Forderungen abgelehnt: Das Gericht setzte Reparaturkosten und Wertverlust niedriger an als das erste Gutachten.
  • Spätere Unfallkosten: Zusätzliche Kosten, etwa für einen Mietwagen, können ebenfalls ersetzt werden.
  • Gutachterkosten gekürzt: Das Gericht erkannte 712,81 Euro statt der verlangten 810,39 Euro an.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Altötting
  • Datum: 26.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 C-285/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatz, Kfz-Versicherung
  • Streitwert: 4.300,56 Euro
  • Wichtig für: Fahrzeughalter nach Parkschäden, Autofahrer nach Unfällen, Kfz-Versicherte

AG Altötting spricht Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall zu

Das Amtsgericht Altötting hat am 26.03.2026 (Az. 2 C-285/25) den Fahrer eines parkenden Wagens und dessen Haftpflichtversicherung zu 3.134,53 Euro Schadensersatz und 453,87 Euro vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt. Der Mann hatte beim Öffnen seiner Fahrertür das Nachbarfahrzeug beschädigt. Das Gericht stellte außerdem fest, dass beide für weitere materielle Schäden einstehen müssen. Die weitergehende Klage wies es ab. Fahrer und Versicherung müssen den gesamten zugesprochenen Betrag zahlen.

Am Morgen des 05.03.2025 hatte die Ehefrau des Geschädigten dessen geleastes Fahrzeug auf dem Parkplatzgelände der Firma G. in B. im Bereich der Westpforte abgestellt. Später parkte der Fahrer den bei der Versicherung haftpflichtversicherten Wagen in der benachbarten Parkbucht. Die Fahrerseiten beider Fahrzeuge standen nun nebeneinander. Als die Frau kurz vor 17 Uhr zurückkehrte, hatte sich daran nichts geändert. Sie hinterließ einen Zettel am Fahrzeug des Fahrers und schaltete den Werksschutz ein, der am folgenden Tag einen weiteren Zettel mit der Bitte um Rückruf anbrachte.

Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug am 14.03.2025 vom TÜV begutachten. Das Gutachten vom 26.03.2025 nannte einen Lackschaden mit Delle an der Fahrertür und eine Verkratzung an der Klappe des linken Außenspiegels. Es veranschlagte Reparaturkosten von 2.709,17 Euro netto und eine merkantile Wertminderung von 350 Euro. Der TÜV stellte dafür 810,39 Euro in Rechnung. Die Versicherung forderte der Mann mehrfach anwaltlich zur Zahlung auf, zuletzt am 22.04.2025. Vor Gericht verlangte er 3.988,56 Euro, die Anwaltskosten und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden. Fahrer und Versicherung bestritten, dass sein Wagen durch das Fahrzeug des Fahrers beschädigt worden war.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Verursachung eines Fahrzeugschadens beim Öffnen einer Autotür kann auch ohne feststellbaren Farbübertrag oder Individualspuren bewiesen werden, wenn geometrisches Höhenniveau, Schadenscharakteristik und Schadensintensität übereinstimmen und die feststehende Fahrzeugposition den Geschehensablauf plausibel bestätigt.
  2. Wird die übliche Vergütung für ein privates Kfz-Schadensgutachten anhand der BVSK-Honorarbefragung geschätzt, sind gesonderte Positionen für Fahrtzeit, Datenbankabfragen oder den Ausdruck des Originalgutachtens regelmäßig nicht als Nebenkosten erstattungsfähig, da sie mit dem Grundhonorar abgegolten sind.

Beweis des Türöffnungsschadens trotz fehlenden Farbübertrags

Das Gericht war nach der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Fahrer die Schäden am 05.03.2025 beim Öffnen der Fahrertür verursacht und dabei fahrlässig gehandelt hatte. Für die Haftung dem Grunde nach stützte es sich auf § 823 Abs. 1 BGB sowie §§ 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG. Es nannte außerdem § 118 Abs. 1 VVG, § 426 Abs. 1 BGB und § 249 Abs. 1 BGB.

Fahrer und Versicherung hatten die Berechtigung des Mannes bestritten, die Ansprüche geltend zu machen (Aktivlegitimation), ebenso die Beschädigung durch das Fahrzeug des Fahrers. Mit Nichtwissen bestritten sie unter anderem, dass die Ehefrau den Wagen morgens dort abgestellt hatte. Das galt auch für ihre Angaben, sie sei über die Beifahrerseite eingestiegen und habe die Schäden dort festgestellt. Außerdem bestritten sie, dass das Fahrzeug zuvor unbeschädigt und am Vortag bei einer Inspektion samt Reinigung gewesen war. Sie bezweifelten die Plausibilität und Kompatibilität der Schäden mit einer Berührung, die Aussagekraft eines Höhenvergleichs und die Anfertigung eines Fotos vor Ort. Zur Aktivlegitimation enthält das Urteil keine eigene Begründung. Es gab der Klage im Umfang der zugesprochenen Beträge statt.

Das Gericht verhandelte am 14.09.2025 mündlich, hörte den Fahrer persönlich an und vernahm die Ehefrau uneidlich als Zeugin. Es beauftragte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen J. M. für Schadensverkehrsunfälle und Fahrzeugschäden mit einem technischen und unfallanalytischen Gutachten. Nach dem Gutachten vom 26.01.2026 stimmten beide Seiten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu. Das Gericht beschloss dies am 29.01.2026.

Höhe der Prägekante entspricht der Schrammspur

Der Sachverständige hatte die Fahrzeuge am Vorfallsort einander gegenübergestellt. Er stellte eine Übereinstimmung bei geometrischem Höhenniveau, Schadenscharakteristik und Schadensintensität fest. Die Prägekante zwischen Türgriff und Türschloss am Wagen des Fahrers lag auf rund 85 Zentimetern Höhe. Auf derselben Höhe verlief die längliche Schrammspur an der Fahrertür des beschädigten Fahrzeugs.

Ein Kontakt auf Höhe des Türschlosses am Fahrzeug des Fahrers passte außerdem zu einem punktuellen Lackdefekt an der Tür des Geschädigten.

Anstoß beim Türöffnen erklärt die Schäden

Nach dem Gutachten ließen sich die Schäden plausibel durch einen Anstoß beim Öffnen der Fahrertür erklären. Individualspuren und einen Farbübertrag stellte der Sachverständige nicht fest. Das Gericht stützte seine Überzeugung deshalb zusätzlich auf zwei Umstände: die vom Fahrer eingeräumte Stellung der Fahrzeuge und den von der Ehefrau geschilderten zeitlichen Ablauf.

Den Einwand, die Schäden seien mit einer Berührung nicht kompatibel und ein Höhenvergleich sei wenig aussagekräftig, wies das Gericht zurück. Es hielt ihm die sachverständig festgestellte Übereinstimmung von Höhe, Schadenscharakteristik und Schadensintensität entgegen. Zusammen mit der eingeräumten Fahrzeugstellung und der Aussage der Zeugin sah es die Verursachung durch den Fahrer als erwiesen an.

Aussage der Ehefrau und Gutachten sprechen gegen Vorschäden

Die Gegenseite hatte bestritten, dass der Wagen vor dem Vorfall unbeschädigt war. Das Gericht sah das anders. Aufgrund der Aussage der Ehefrau und der Ausführungen des Sachverständigen war es überzeugt, dass die Schäden nicht schon vor dem 05.03.2025 vorhanden waren, sondern an diesem Tag entstanden.

Warum das Gericht Reparaturkosten und Wertminderung kürzte

Das Gericht kürzte die Forderung, weil der gerichtliche Sachverständige mehrere im TÜV-Gutachten kalkulierte Arbeiten für technisch unnötig hielt und den Minderwert an die Fahrzeugdaten anpasste. Statt der vom TÜV angesetzten 2.709,17 Euro netto sprach es nur 2.246,72 Euro Reparaturkosten zu, also 462,45 Euro weniger. Bei der Wertminderung folgte es ebenfalls dem eigenen Gutachter. Insoweit hatte das Bestreiten von Fahrer und Versicherung Erfolg.

Verzicht auf technisch nicht erforderliche Arbeiten

Der Sachverständige M. hielt eine Beilackierung der linken Türgriffe nicht für erforderlich. Das Gleiche galt für den Ein- und Ausbau der Radhausschale, des linken Scheinwerfers und des vorderen Stoßfängers. Das Gericht folgte dem und setzte die Reparaturkosten auf 2.246,72 Euro netto an.

Die Urteilsgründe nennen an einer Stelle zunächst 2.246,75 Euro. Für die weitere Berechnung und den Gesamtschaden verwenden sie jedoch durchgehend 2.246,72 Euro.

Neuberechnung der Wertminderung nach Alter und Laufleistung

Statt der im TÜV-Gutachten genannten 350 Euro erkannte das Gericht eine Wertminderung von 150 Euro an. Der Sachverständige habe Fahrzeugalter, Laufleistung und Umfang der Instandsetzungsarbeiten berücksichtigt. Der TÜV-Wert war damit um 200 Euro höher als der vom Gericht übernommene.

Gutachterkosten: 712,81 statt 810,39 Euro erstattet

Von den 810,39 Euro, die der TÜV berechnet hatte, erkannte das Gericht nur 712,81 Euro Gutachterkosten an. Die Kosten eines Privatgutachtens sind nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig, soweit die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war. Maßgeblich ist, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter bei Beauftragung nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten einen Sachverständigen für geboten halten durfte (BGH NJW 1995, 446, 447; BGHZ 54, 82, 85). Die übliche Vergütung kann das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Dafür darf es die Honorarbefragung des BVSK heranziehen, des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (OLG München, Az. 10 U 579/15).

Bagatellgrenze von 700 Euro überschritten

Ein Bagatellschaden lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Es nannte hierzu eine Grenze von 700 Euro und verwies auf die Entscheidung des OLG München (Az. 10 U 579/15). Bei Reparaturkosten von 2.246,72 Euro lag der Schaden darüber, sodass ein Gutachten eingeholt werden durfte.

Orientierung am BVSK-Korridor ohne Aufschlag

Für die Vergütung orientierte sich das Gericht an der BVSK-Honorarbefragung 2024, Korridor HB V. Als Grundhonorar setzte es 541 Euro netto an. Einen Aufschlag gewährte es nicht. Nach den Urteilsgründen ist der Sachverständige weder öffentlich bestellt und vereidigt noch hat er seinen Sitz in München oder im Landkreis München. Er sitzt vielmehr im Landkreis R.

Streichung von Fahrtzeit, Datenbank- und Ausdruckkosten

Als angemessene Nebenkosten erkannte das Gericht 21 Euro für Schreibkosten und Kopien, 15 Euro für Porto und Telefon sowie 22 Euro für Lichtbilder zum Originalgutachten an. Das ergibt netto 599 Euro. Mit 113,81 Euro Mehrwertsteuer kam es auf 712,81 Euro.

Weitere Positionen wie Fahrtzeit, Datenbankkosten oder die Kosten für den Ausdruck des Originalgutachtens hielt es nicht für erstattungsfähig. Sie seien nicht üblich und als Teil des Grundhonorars anzusehen.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Geschädigter beauftragt einen Sachverständigen, der weder öffentlich bestellt und vereidigt ist noch seinen Sitz in München oder im Landkreis München hat. Folgt ein Gericht der Argumentation des AG Altötting, könnte es einen Aufschlag auf das Grundhonorar ablehnen. Gesonderte Posten für Fahrtzeit oder Datenbankabfragen würden dann möglicherweise ebenfalls gestrichen.

Warum die Beklagten auch für künftige materielle Schäden haften müssen

Das Gericht hielt den Feststellungsantrag für zulässig und begründet, weil bei einer Reparatur weitere Schäden anfallen können. Genannt werden Mehrwertsteuer sowie Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten. Fahrer und Versicherung müssen dem Geschädigten deshalb samtverbindlich sämtlichen weiter entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 05.03.2025 ersetzen. Das gilt nur, soweit der Anspruch nicht auf einen Dritten übergegangen ist. Das Gericht sprach damit die Feststellung weiterer materieller Schäden zu.

Vorbehalt für spätere Mehrwertsteuer und Nutzungsausfall

Die Reparaturkosten hatte das Gericht netto angesetzt. Fällt bei einer späteren Instandsetzung Mehrwertsteuer an oder entstehen Kosten für einen Mietwagen oder für Nutzungsausfall, sind diese Positionen vom Feststellungsausspruch erfasst. Darin liegt das Interesse an der Feststellung, das das Gericht bejahte.

Beschränkung auf materielle Schäden

Der Mann hatte die Feststellung für materielle und immaterielle Schäden verlangt. Der Tenor beschränkt sich auf materielle Schäden. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, eine gesonderte Begründung zu immateriellen Schäden nennt das Urteil nicht.

Gesamtschaden, Anwaltskosten, Zinsen und Verfahrenskosten

Das Gericht addierte 2.246,72 Euro Reparaturkosten, 150 Euro Wertminderung, 712,81 Euro Gutachterkosten und 25 Euro Unkostenpauschale zu einem Gesamtschaden von 3.134,53 Euro. Soweit die Forderung diese Summe überstieg, wies es die Klage ab.

Vorgerichtliche Anwaltskosten aus 3.134,11 Euro

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnete das Gericht aus einem Gegenstandswert von 3.134,11 Euro. Es setzte 361,40 Euro Geschäftsgebühr, 20 Euro für Post- und Telekommunikationsentgelte und 72,47 Euro Mehrwertsteuer an. Das ergibt 453,87 Euro. Rechtsgrundlagen waren § 249 Abs. 1 BGB sowie §§ 13, 14 und Nr. 2300, 7002 und 7008 VV RVG.

Zinsen: Tenor und Gründe weichen voneinander ab

Die Verzugszinsen stützte das Gericht auf §§ 286 Abs. 1 und 288 Abs. 1 BGB. Der Tenor spricht für beide Zahlungsansprüche Zinsen ab dem 03.05.2025 zu, auf den Hauptbetrag in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. In den Entscheidungsgründen heißt es dagegen, Zinsen auf den Gesamtschaden seien ab dem 23.05.2025 und auf die Anwaltskosten ab dem 25.04.2025 geschuldet. Das Urteil löst diese Abweichung nicht auf.

Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit

Nach § 92 Abs. 1 ZPO trägt der Geschädigte 15 Prozent der Kosten, Fahrer und Versicherung tragen als Gesamtschuldner 85 Prozent. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO), für den Mann nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags. Auch eine Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent ist vorgesehen. Den Streitwert setzte das Gericht auf 4.300,56 Euro fest, wovon 500 Euro auf den Feststellungsantrag entfallen. Das Urteil wirkt zwischen den Parteien. Für ähnlich gelagerte Streitigkeiten um Türöffnungsschäden kann es als Orientierung dienen.

Unsere Einschätzung

Für Türöffnungsschäden auf engen Parkplätzen verschiebt diese Entscheidung des Amtsgerichts Altötting den Blick vom Farbübertrag auf die Geometrie: entscheidend war die Übereinstimmung von Höhe, Schadensbild und Intensität zusammen mit der eingeräumten Parkstellung. In vergleichbaren Fällen hängt es praktisch daran, ob sich diese Gegenüberstellung am Ort noch nachstellen lässt – ohne feststehende Fahrzeugposition trägt das Gutachten allein kaum.

Die Begründung ist konsequent, auch wenn sie für Geschädigte ohne eigene Fotos anspruchsvoll wirkt. Ob derselbe Nachweis gelingt, wenn die Parkstellung bestritten bleibt und keine Zeugenaussage zum zeitlichen Ablauf vorliegt, musste das Gericht nicht entscheiden. Aus unserer Sicht liegt darin der stille Vorbehalt der Entscheidung: die Erinnerung an Parklücke und Rückkehrzeitpunkt wiegt schwerer als die Schadensbeschreibung selbst.

Schaden durch eine fremde Autotür auf dem Parkplatz

Den Ausschlag gab hier nicht ein Farbabrieb an der Tür, sondern die Übereinstimmung von Anstoßhöhe, Schadenscharakteristik und der vom Fahrer selbst eingeräumten Parkstellung, ergänzt um die Zeugenaussage zum zeitlichen Ablauf. Hätte der Fahrer die Position seines Fahrzeugs nicht eingeräumt und hätte keine Zeugin zum Rückkehrzeitpunkt zur Verfügung gestanden, hätte das technische Gutachten zur bloßen Geometrie den Nachweis kaum allein tragen können.

Wie belastbar der Nachweis in einem ähnlichen Fall ausfällt, kann davon abhängen, ob die gegnerische Fahrzeugposition unstreitig bleibt oder bestritten wird und ob es eine Zeugin oder einen Zeugen zum zeitlichen Ablauf gibt. Fehlen solche Anknüpfungspunkte, könnte ein rein technisches Gutachten zur Geometrie allein schwerer tragen als in diesem Fall. Auch die Schadenshöhe kann anders ausfallen: Ein eigenes Privatgutachten setzt häufig höhere Reparaturkosten und eine höhere Wertminderung an, als ein gerichtlich bestellter Sachverständiger am Ende für erforderlich hält – das kann die Forderung spürbar kürzen, ohne dass die Haftung dem Grunde nach infrage steht.

Auch bei den Gutachterkosten kann es unterschiedlich liegen. Ob für das Honorar ein Aufschlag anfällt, kann unter anderem davon abhängen, ob der beauftragte Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt ist und wo er seinen Sitz hat – das kann die erstattungsfähige Summe nach oben oder unten verschieben, unabhängig davon, wie eindeutig die Verursachung selbst feststeht.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:

  • Nachricht oder Zettel am gegnerischen Fahrzeug mit Datum
  • Rechnung des Gutachters mit Ausweis von Grundhonorar und Nebenkosten
  • Angaben zu Sitz und Bestellung des beauftragten Sachverständigen

Der Ausschlag bei den Gutachterkosten lag hier nicht an der Schadenshöhe, sondern am Sitz und Status des Sachverständigen, dem deshalb ein Honoraraufschlag versagt blieb. Wie sich das im eigenen Fall auswirkt, lässt sich aus den eigenen Unterlagen allein kaum zuverlässig einschätzen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich Mehrwertsteuer oder Nutzungsausfall später zusätzlich verlangen, wenn zunächst nur Nettoreparaturkosten zugesprochen wurden?

Später anfallende Mehrwertsteuer sowie Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten sind vom Feststellungsausspruch des AG Altötting erfasst, soweit der Anspruch nicht auf einen Dritten übergegangen ist. Das gilt, obwohl das Gericht zunächst 2.246,72 Euro Reparaturkosten nur netto zugesprochen hat.

Das Gericht stellte fest, dass Fahrer und Haftpflichtversicherung für sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Türöffnungsvorfall vom 05.03.2025 gesamtschuldnerisch einstehen müssen. Es hielt den Feststellungsantrag für begründet, weil bei einer späteren Reparatur zusätzliche Kosten entstehen können, insbesondere Mehrwertsteuer sowie Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten. Der Ausspruch erfasst diese Positionen, wenn sie tatsächlich als Folge des Vorfalls anfallen; die Nettosumme allein schließt sie daher nicht aus. Ausgenommen sind Ansprüche, die bereits auf einen Dritten übergegangen sind.

Die Feststellung betrifft jedoch ausschließlich materielle Schäden. Der Mann hatte auch immaterielle Schäden geltend gemacht; insoweit wies das Gericht die Klage ab, ohne dies gesondert zu begründen.


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Welche Nebenkosten des Privatgutachtens können trotz angemessener Grundvergütung gestrichen werden?

Fahrtzeit, Datenbankkosten und der Ausdruck des Originalgutachtens können nach dem AG Altötting gestrichen werden, weil sie nach dessen Auffassung mit dem BVSK-Grundhonorar abgegolten sind. Im entschiedenen Fall erkannte das Gericht daneben nur bestimmte Schreib-, Kommunikations- und Lichtbildkosten an.

Nach § 287 ZPO schätzte das Gericht die übliche Vergütung anhand der BVSK-Honorarbefragung 2024. Im Korridor HB V setzte es 541 Euro netto als Grundhonorar an; der Sachverständige war weder öffentlich bestellt noch in München ansässig. Zusätzlich erkannte es 21 Euro für Schreibkosten und Kopien, 15 Euro für Porto und Telefon sowie 22 Euro für Lichtbilder an. Das ergab 599 Euro netto und einschließlich Mehrwertsteuer 712,81 Euro statt der berechneten 810,39 Euro. Das Urteil beruht auf der konkreten Schätzung des AG Altötting und begründet keine starre Gebührenregel.


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Muss ich trotz überwiegenden Prozesserfolgs einen Teil der Prozesskosten selbst tragen?

Trotz des überwiegenden Prozesserfolgs musste der Geschädigte im Urteil des AG Altötting 15 Prozent der Prozesskosten tragen, weil ein Teil seiner Klage abgewiesen wurde. Fahrer und Versicherung wurden gemeinsam zur Übernahme der übrigen 85 Prozent verpflichtet.

Nach § 92 Abs. 1 ZPO werden die Kosten anteilig verteilt, wenn eine Partei teilweise gewinnt und teilweise unterliegt. Der Geschädigte erhielt 3.134,53 Euro Schadensersatz und eine Feststellung weiterer materieller Ersatzpflicht. Seine weitergehende Zahlungsforderung von insgesamt 3.988,56 Euro wurde abgewiesen. Auch die Feststellung künftiger immaterieller Schäden sprach das Gericht nicht zu. Deshalb führte der weit überwiegende Erfolg nicht dazu, dass Fahrer und Versicherung sämtliche Prozesskosten tragen mussten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil

AG Altötting · Az. 2 C-285/25 · Urteil vom 26.03.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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Endurteil vom 26.03.2026

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 3.134,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03. 05. 2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen hieraus seit 03. 05. 2025 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiter entstanden und noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 05. 03. 2025 auf dem Parkplatzgelände der Fa. G. zu ersetzen, soweit dieser nicht auf einen Dritten übergegangen ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15% und die Beklagten als Gesamtschuldner 85% zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

7. Der Streitwert wird auf 4.300,56 € (Streitwert Feststellungsantrag Ziffer III. 500 €) festgesetzt.

Tatbestand


Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Vorfall vom 05. 03. 2025 geltend.

Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M. F., stellte am Morgen des 05. 03. 2025 den Pkw A, amtliches Kennzeichen X, Erstzulassung M. 2022, auf dem Parkplatzgelände der Firma G. in B. im Bereich der Westpforte. Halter des Pkw A ist der Kläger. Es handelt sich um ein Leasingfahrzeug.

Später parkte der Beklagte zu 1 mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw B mit dem amtlichen Kennzeichen Y in die Parkbucht neben der Fahrerseite des Klägerfahrzeugs ein, und zwar in umgekehrter Richtung, sodass die beiden Fahrzeuge mit den Fahrerseiten nebeneinander standen.

Die Fahrzeuge standen auch noch nebeneinander, als die Zeugin F. kurz vor 17 Uhr zum Parkplatz zurückkehrte. Die Zeugin F. brachte einen Zettel an der Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs an und schaltete auch den Werksschutz an der Westpforte ein, welcher am Folgetag, also am 06. 03. 2025, einen Zettel an der Windschutzscheibe des beklagten Fahrzeugs befestigte mit der Bitte um Rückruf bei der Zeugin F. unter Hinterlassung der Telefonnummer.

Am 04. 03. 2025 hatte beim klägerische Pkw eine Wartung bei der Firma M. stattgefunden. Der Kläger gab am 14. 03. 2025 ein Schadensgutachten bei der Firma TÜV R. A. in Auftrag. In dem Schadensgutachten vom 26. 03. 2025 wurde ein Lackschaden mit Delle am Türblatt der Fahrertüre sowie eine Verkratzung an der Spiegelklappe des linken Außenspiegels festgestellt. In dem Gutachten sind Reparaturkosten von 2.709,17 EUR netto sowie eine merkantile Wertminderung von 350,00 EUR ausgewiesen (Anlage K3). Der TÜV stellte das Gutachten am 26. 03. 2025 mit 810,39 EUR in Rechnung (Anlage K4).

Der Kläger forderte über seine anwaltliche Vertreterin die Beklagte 2 mehrfach zur Haftungsanerkennung und Zahlung auf. Auf die Schreiben vom 13. 03. 2025, 03. 04. 2025 und 22. 04. 2025 (Anlagen K5 bis K7) wird verwiesen.

Der Kläger trägt vor, die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugtüre und des linken Seitenspiegels seien durch den Beklagten zu 1 verursacht worden, der mit seiner Fahrerseite nah an der Fahrerseite des Klägerfahrzeugs geparkt hatte, sodass er beim Öffnen der Tür den Schaden am klägerischen Fahrzeug verursacht habe.

Im Schadensgutachten des TÜV seien die Reparaturkosten mit 2.709,17 EUR und die Wertminderung mit 350,00 EUR zutreffend ermittelt und ausgewiesen.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe 3.988,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03. 05. 2025 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € nebst Zinsen hieraus seit 03. 05. 2025 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiter entstanden und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 05. 03. 2025 auf dem Parkplatzgelände der Fa. G. zu ersetzen, soweit dieser nicht auf einen Dritten übergegangen ist.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Sie haben die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Weiterhin haben sie bestritten, dass das Fahrzeug der Klagepartei, Pwk A, amtliches Kennzeichen Y, durch das Beklagtenfahrzeug, Pkw B, amtliches Kennzeichen Y, beschädigt worden sei. Mit Nichtwissen haben sie bestritten, dass die Zeugin F. am 05. 03. 2025 gegen 8:05 Uhr das klägerische Fahrzeug auf dem gegenständlichen Parkplatzgelände abstellt habe. Sie haben ebenfalls mit Nichtwissen bestritten, dass sich zu diesem Zeitpunkt kein anderes Fahrzeug neben der Fahrerseite des Klägerfahrzeugs befunden habe, dass die Zeugin gegen 16:53 Uhr zum Klägerfahrzeug zurückgekehrt sei, dass ein Öffnen der klägerischen Fahrertüre sowie ein Einsteigen über die klägerische Fahrzeugtüre nicht mehr möglich gewesen seien, dass die Zeugin F. über die Beifahrerseite in das klägerische Fahrzeug eingestiegen sei, dass die Zeugin F. am klägerischen Fahrzeug einen Schaden im Bereich der Fahrertüre sowie des linken Seitenspiegels festgestellt habe, dass das klägerische Fahrzeug erst am 04. 03. 2025 von einer Inspektion einschließlich Fahrzeugreinigung aus dem Autohaus M. zurückgekehrt gewesen sei, dass das klägerische Fahrzeug vor dem streitgegenständlich behaupteten Vorfall nicht beschädigt gewesen sei, dass ein Vergleich der beiden Fahrzeuge, insbesondere der Höhenverhältnisse, eine Schadenverursachung durch das Beklagtenfahrzeug bestätigt habe und dass, dass die Klägerin vor Ort ein Bild von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefertigt habe. Sie haben weiter bestritten, dass das Klägerfahrzeug durch das Beklagtenfahrzeug in der geltend gemachten Art und Weise beschädigt worden sei, dass die am Klägerfahrzeug geltend gemachten Schäden kompatibel und plausibel auf eine Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug zurückzuführen seien und dass das Klägerfahrzeug frei von Vor- und Altschäden gewesen sei. Schließlich haben sie auch die Wertminderung und die geltend gemachten Sachverständigenkosten der Höhe nach bestritten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt am 14.09.2025. Der Beklagte zu 1 wurde in den Termin persönlich angehört. Die Zeugin F. wurde uneidlich einvernommen. Am Ende der Sitzung verkündete das Gericht einen Beweisbeschluss, mit dem der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schadensverkehrsunfälle und Fahrzeugschäden J. M. mit einem technischen und unfallanalytischen Gutachten beauftragt wurde. Auf das Sitzungsprotokoll (Blatt 42/48) wird verwiesen.

Der Sachverständige hat sein Gutachten erstattet unter dem 26. 01. 2026. nach Zuleitung des Gutachtens haben sich beide Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, woraufhin das Gericht am 29.01.2026 beschlossen hat, mit Zustimmung der Parteien ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Gründe


Die Klage erwies sich als zulässig und zum großen Teil als begründet.

I.

Haftung dem Grunde nach

Das Gericht gelangt aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme mit der Erholung des technischen und unfallanalytischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug im Bereich der Fahrzeugtüre und des linken Seitenspiegels am 05. 03. 2025 tatsächlich durch den Beklagten zu 1 verursacht wurden.

Der beauftragte Sachverständige M. hat eine Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge am Vorfallsort herbeigeführt und gelangte zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich bezüglich des geometrischen Höhenniveaus, der Schadenscharakteristik und der Schadensintensität eine Schadenskorrespondenz besteht. Er hat insoweit verwiesen auf seine Planskizze in Anlage A1 sowie die Lichtbildanlage A 2 zum Gutachten. Bei der Gegenüberstellung ergab sich, dass die Prägekante zwischen dem Türgriff und dem Türschloss an der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs bei einem Höhenniveau von rund 85 cm am Klägerfahrzeug kollidiert. Exakt auf diesem Höhenniveau befindet sich nach den Ausführungen des Sachverständigen die längliche Schrammspur an der Fahrertür des Klägerfahrzeugs. Etwa auf Höhe des Türschlosses der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs kommt es zum Kontakt im Bereich des punktuellen Lackdefekts an der Fahrertür des Klägerfahrzeugs. Zusammengefasst kann man also feststellen, dass die Beschädigungen am Klägerfahrzeug grundsätzlich durch einen Anstoßkontakt beim Öffnen der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs plausibel erklärt werden können. Auch wenn keine Individualspurenlage vorhanden war – ein Farbübertrag vom Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug oder umgekehrt hat nicht stattgefundensteht für das Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen und der vom Beklagten zu 1 selbst eingeräumten Stellung der Fahrzeuge zueinander in Verbindung mit dem von der Ehefrau des Klägers dargestellten zeitlichen Verlauf des Geschehens am Vorfallstag fest, dass der streitgegenständliche Schaden tatsächlich durch den Beklagten zu 1 verursacht wurde, welcher beim Öffnen der Fahrertür an das klägerische Fahrzeug geriet. Der Beklagte zu 1 handelte hierbei fahrlässig. Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin F. und den Ausführungen des Sachverständigen auch überzeugt, dass der streitgegenständliche Schaden am Klägerfahrzeug nicht bereits vor dem 05. 03. 2025 vorhanden war, sondern an diesem Tag durch den Beklagten zu 1 verursacht wurde. Die Beklagten haften deshalb dem Grunde nach gemäß den §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StVG, 118 Abs. 1 VVG, 426 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB für die entstandenen Schäden.

II.

Haftung der Höhe nach

1. Fahrzeugschaden

Der Sachverständige M. gelangte überzeugend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich die unfallbedingten Nettoreparaturkosten am Klägerfahrzeug auf 2.246,75 € belaufen. Er hat im Gegensatz zum Schadensgutachter eine Beilackierung der Türgriffe links sowie den Ein- und Ausbau der Radhausschale, des Scheinwerfers vorne links und des Stoßfängers vorne aus technischer Sicht nicht für notwendig erachtet. Daraus ergibt sich die Kürzung der vom Schadensgutachter ausgewiesenen Nettoreparaturkosten von 2.709,17 € auf 2.246,72 €.

2. Wertminderung

Die eingetretene Wertminderung am Klägerfahrzeug hat der Sachverständige M. mit 150 € angesetzt und damit um 200 € geringer als der Schadensgutachten. Der Sachverständige M. hat dabei alle maßgeblichen Kriterien wie Fahrzeugalter, Laufleistung und Umfang der Instandsetzungsarbeiten berücksichtigt. Das Gericht schließt sich seinem Ergebnis an.

3. Gutachterkosten

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH NJW 1995, 446, 447, BGHZ 54, 82, 85). Ein Bagatellschaden liegt vorliegend jedenfalls nicht vor, so dass ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden durfte (Grenze von 700,00 €, OLG München, Az: 10 U 579/15).

Nach den Ausführungen des OLG München (a.a.O.) kann zur Ermittlung der üblichen Vergütung von Sachverständigen für die gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK herangezogen werden.

Da inzwischen die Honorarbefragung 2024 vorliegt, orientiert sich das Gericht an dieser als aktuellerer Fassung.

Hinsichtlich des Grundhonorars des Sachverständigen kann jedenfalls ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Erstellungsaufwand i.S. des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

Das angemessene Grundhonorar (ohne Mehrwertsteuer) bestimmt sich nach dem BVSK 2024 HB V Korridor, wobei grundsätzlich der untere Betrag des Korridors anzuwenden ist, dazu kommen 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige öffentlich bestellt und allgemein vereidigt ist, und /oder 50% Aufschlag des oberen Betrags minus des unteren Betrags des Korridors, wenn der Sachverständige seinen Sitz in München im Landkreis München hat.

Im vorliegenden Fall ergibt sich hinsichtlich des Grundhonorars (Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.246,72 EUR zuzüglich Wertminderung 150,00 EUR) ein Betrag in Höhe von 541 EUR als unterer Wert des HB V Korridors.

Einen Aufschlag nimmt das Gericht nicht vor, da der Sachverständige weder öffentlich bestellt und vereidigt ist, noch seinen Sitz in München oder im Landkreis München, sondern im Landkreis R. hat.

Als Nebenkosten (ohne Mehrwertsteuer) sind entsprechend der Rechtsprechung des OLG München als angemessen und erstattungsfähig anzusehen:

– Fahrtkosten: 0,70 EUR pro Kilometer

– Fotokosten mit 2,00 EUR pro Lichtbild und 0,50 EUR je Lichtbild des zweiten Fotosatzes

– Porto/Telefonpauschale 15,00 EUR

– Schreibkosten mit 1,80 EUR pro Seite und 0,50 EUR pro Kopie.

Weitere Nebenkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie entsprechend der Umfrage nicht üblich sind, letztlich als Teil des Grundhonorars und nicht als gesondert zu vergüten anzusehen sind. Beispielweise können hierzu genannt werden Stundenlöhne für die Fahrtzeit, Kosten für die Datenbank oder Kosten für den Ausdruck des Original-Gutachtens.

Im vorliegenden Fall ergibt sich somit Folgendes:

Grundhonorar 541,00 €

Schreibkosten / Kopien 21,00 €

PortoTelefonkosten 15,00 €

Lichtbilder zum Original 22,00 €

Nettobetrag 599,00 €

Mehrwertsteuer 19,0% 113,81 €

Endbetrag: 712,81 €

4. Gesamtschaden

Fahrzeugschaden netto 2.246,72 €

merkantile Wertminderung 150,00 €

Kosten Begutachtung brutto 712,81 €

Pauschale Unkosten 25,00 €

Summe 3.134,53 €

Aus diesem Betrag stehen dem Kläger Verzugszinsen zu ab dem 23. 05. 2025, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

5. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Als weitere Schadensposition gemäß § 249 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger entstandene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.134,11 € zu.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG 361,40 €

Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Summe netto 381,40 €

19% MwSt Nr. 7008 VV RVG 72,47 €

Summe RA-Kosten 453,87 €

Auch aus diesem Betrag kann der Kläger ab dem 25.04.2025 Verzugszinsen beanspruchen.

III.

Feststellungsantrag

Der Feststellungsantrag erwies sich als zulässig und begründet, da im Falle der Reparatur noch weitere Schäden anfallen werden, beispielsweise in Höhe der MwSt und durch etwaige Mietwagen- oder Nutzungsausfallkosten.

IV.

Klageabweisung im Übrigen

Soweit die Klageforderung über die zuerkannten Beträge hinausging, war die Klage abzuweisen.

V.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709, 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.

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