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Unfall Fußgänger abbiegender Pkw: Voller Schadenersatz trotz dunkler Kleidung

Eine Fußgängerin wollte in einer Sommernacht eine Querstraße überqueren, als ein abbiegender Pkw sie erfasste und mit erheblichen Verletzungen zu Boden schleuderte. Die Autofahrerin und ihr Versicherer wiesen jedoch die Schuld ab: Die in dunkler Kleidung auftauchende Person sei kaum zu erkennen gewesen und gar nicht wirklich von ihrem abbiegenden Pkw getroffen worden. Doch die Verletzungen der Fußgängerin und die Spuren am Unfallort erzählten vor Gericht eine völlig andere Geschichte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 C 263/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Fußgängerin wurde von einem Auto angefahren, als sie eine Straße überquerte. Sie forderte vom Autofahrer und dessen Versicherung Schadenersatz und Schmerzensgeld.
  • Die Frage: War der Autofahrer allein verantwortlich für den Unfall und die Verletzungen der Fußgängerin?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht sah den Autofahrer als allein verantwortlich an. Er hatte beim Abbiegen nicht genug auf die Fußgängerin geachtet.
  • Das bedeutet das für Sie: Wenn Sie als Fußgänger bei einem Abbiegeunfall verletzt werden, trägt der Autofahrer oft die Hauptschuld. Sie haben dann gute Chancen auf Entschädigung für Ihre Verletzungen und Schäden.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Amtsgericht Schwandorf
  • Datum: 19.04.2023
  • Aktenzeichen: 2 C 263/22
  • Verfahren: Zivilrechtliches Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Fußgängerin. Sie forderte von der Fahrerin eines PKW und deren Versicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall.
  • Beklagte: Die Fahrerin eines PKW und ihre Haftpflichtversicherung. Sie bestritten eine volle Haftung und machten ein Mitverschulden der Klägerin geltend.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Eine Fußgängerin wurde beim Überqueren einer Straße von einem abbiegenden Pkw erfasst und verletzt. Sie verlangte daraufhin Schadensersatz für ihre beschädigte Brille und Schmerzensgeld für ihre erlittenen Verletzungen.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss die Autofahrerin und ihre Versicherung der Fußgängerin nach einem Unfall vollen Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, obwohl die Fußgängerin dunkel gekleidet war und die Autofahrerin kein Mitverschulden sieht?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Klage wurde weit überwiegend zugunsten der Klägerin entschieden.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Autofahrerin die besondere Rücksichtnahmepflicht gegenüber Fußgängern beim Abbiegen verletzt und damit den Unfall allein verschuldet hat.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält den größten Teil ihrer Forderungen für Sachschäden und Schmerzensgeld, und die Beklagten müssen die Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah in jener Sommernacht, die alles veränderte?

Es war kurz vor Mitternacht an einem Sommertag in einer kleineren Stadt in Bayern, als das Schicksal zweier Menschen auf einer belebten Kreuzung aufeinandertraf. Eine Fußgängerin, die auf dem Gehweg einer Hauptstraße unterwegs war und eine Querstraße überqueren wollte, wurde von einem abbiegenden Auto erfasst. Was für die Fußgängerin mit einer Reihe schmerzhafter Verletzungen und einem kaputten Eigentum endete, mündete für die beteiligte Autofahrerin und ihren Versicherer in einem Rechtsstreit, der vor Gericht landete. Die zentrale Frage war: Wer trug die Verantwortung für diesen Zusammenstoß, und welche Entschädigung stand der verletzten Fußgängerin zu?

Wie sahen die Unfallbeteiligten den Hergang?

Ein abbiegender Pkw hat eine Fußgängerin erfasst, die nun auf seiner Motorhaube liegt.
Ein nächtlicher Unfall an einer belebten Kreuzung zeigt, wie schnell eine Unachtsamkeit schwerwiegende Folgen haben kann. Wie können Fußgänger und Autofahrer im Straßenverkehr besser geschützt werden? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die verletzte Fußgängerin schilderte den Vorfall so: Sie war stadtauswärts auf dem Gehweg unterwegs und wollte gerade die Querstraße überqueren, als die Autofahrerin mit ihrem Wagen von der Hauptstraße nach links in ebendiese Querstraße einbog. Obwohl sie versuchte, durch Winken auf sich aufmerksam zu machen, sei sie vom Auto erfasst worden, auf der Motorhaube gelandet und dann zu Boden gestürzt. Durch den Unfall wurde ihre Brille stark beschädigt, und sie erlitt eine Schädelprellung, einen Nasenbeinbruch, Prellungen am Oberschenkel und am Knie. Sie war einige Tage krankgeschrieben, musste mehrfach medizinisch behandelt werden, und ihr Nasenbeinbruch wurde sogar ambulant operiert und geschient. Für diese Verletzungen und die beschädigte Brille forderte sie neben einer Pauschale für kleine Auslagen und Kosten für den Krankentransport eine angemessene Entschädigung für ihre Schmerzen und Leiden, ein sogenanntes Schmerzensgeld. Sie war überzeugt, dass die Autofahrerin die alleinige Schuld trug und alle Kosten zu erstatten seien.

Die Autofahrerin und ihr Versicherer stellten den Unfall jedoch ganz anders dar. Sie behaupteten, die Fahrerin sei bereits etwa zehn Meter in die Querstraße eingebogen gewesen, als plötzlich von rechts eine dunkel gekleidete Person auf die Straße gelaufen sei, die kaum zu erkennen gewesen sei. Die Autofahrerin habe sofort gebremst, aber die Fußgängerin sei nicht vom Fahrzeug getroffen worden, sondern lediglich stehen geblieben und dann gestolpert. Die Fahrerin könne nicht einmal sicher sagen, ob es überhaupt zu einer Berührung mit dem Fahrzeug gekommen sei. Außerdem habe die Fußgängerin ihre Geschichte vom Unfallhergang mehrfach geändert. Der Versicherer bezweifelte zudem die Qualität der neuen Brillengläser und war der Meinung, die bereits geleisteten Zahlungen reichten aus. Sie forderten, dass die Klage abgewiesen werde, da die Fußgängerin zumindest eine erhebliche Mitschuld am Unfall trage.

Wie ging das Gericht der Wahrheit auf den Grund?

Um den wahren Hergang des Unfalls zu klären, hörte das Gericht sowohl die Fußgängerin als auch die Autofahrerin persönlich an. Dies nennt man eine informatorische Anhörung, bei der die Parteien ihre Sicht der Dinge darlegen können. Darüber hinaus beauftragte das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen für Unfallanalysen. Dieser Experte sollte den Unfall rekonstruieren, die Spuren auswerten und ein Gutachten erstellen, um die Glaubwürdigkeit der unterschiedlichen Darstellungen zu prüfen. Das Gutachten des Sachverständigen sollte Aufschluss darüber geben, wo genau der Unfall stattfand, wie die Kollision ablief und ob die Verletzungen der Fußgängerin mit dem behaupteten Hergang übereinstimmten.

Welche Fakten stellte das Gericht fest?

Basierend auf den Anhörungen und insbesondere dem detaillierten Gutachten des Unfallanalysten, kam das Gericht zu klaren Feststellungen über den Unfallhergang. Die Beweise überzeugten das Gericht davon, dass die Fußgängerin tatsächlich auf dem Gehweg der Hauptstraße unterwegs war und im Bereich der Kreuzung die Querstraße überqueren wollte, als sie von dem abbiegenden Auto der Fahrerin erfasst wurde. Die Kollision ereignete sich demnach im Randbereich des Fußgängerwegs oder nur geringfügig daneben. Das Gericht war überzeugt, dass es zu einem direkten Kontakt zwischen dem Fahrzeug und der Fußgängerin kam.

Die Feststellungen des Sachverständigen waren dabei entscheidend: Er bestätigte, dass die Verletzungen der Fußgängerin, insbesondere die Prellungen an den Beinen, sehr wohl mit einer Kollision in der von ihr beschriebenen Weise übereinstimmten. Auch die Darstellung der Fußgängerin, sie habe ihren Schritt beschleunigt, gewinkt und sei dann nach dem Zusammenstoß auf die Motorhaube und zu Boden gestürzt, erschien dem Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Die Behauptung der Autofahrerin, die Fußgängerin sei erst zehn Meter nach der Einmündung aus einem Gebüsch auf die Straße getreten und dann nur gestolpert, konnte nicht bewiesen werden. Im Gegenteil, die Position eines Blutflecks auf der Fahrbahn und die Endposition des Fahrzeugs widersprachen dieser Darstellung deutlich. Auch wenn die Fußgängerin dunkle Kleidung trug, war sie laut Sachverständigem aufgrund des Lichtscheins des abbiegenden Fahrzeugs früh genug zu erkennen gewesen.

Wer trug die Verantwortung für den Zusammenstoß?

Angesichts der festgestellten Tatsachen urteilte das Gericht, dass die Autofahrerin die volle Verantwortung für den Unfall trug. Sie hatte beim Abbiegen eine besondere Pflicht verletzt: Im Straßenverkehr muss ein Autofahrer, der abbiegt, entgegenkommende Fußgänger durchlassen und auf sie besondere Rücksicht nehmen. Falls nötig, muss der Abbiegende sogar warten. Dies war hier offensichtlich nicht geschehen. Die Fahrerin hatte die Fußgängerin, die sich bereits mehrere Meter im Einmündungsbereich befand, nicht durchgelassen und nicht ausreichend auf sie geachtet. Daher hafteten sowohl die Autofahrerin als auch ihr Haftpflichtversicherer gemeinsam für die entstandenen Schäden der Fußgängerin. Juristisch spricht man hier von einer Haftung als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass beide Beteiligten gemeinsam für die gesamte Forderung haften.

Welche Entschädigungen sprach das Gericht zu und warum?

Das Gericht sprach der Fußgängerin einen Großteil ihrer Forderungen zu.

  1. Die Brillengläser: Die Kosten für die neuen Brillengläser in Höhe von 1.175 Euro mussten vollständig ersetzt werden. Das Gericht lehnte es ab, einen sogenannten „Abzug Neu-für-Alt“ vorzunehmen. Dieser Abzug wird manchmal gemacht, wenn der Geschädigte durch die Neuanschaffung eines Gegenstands, der zuvor alt oder abgenutzt war, einen Wertgewinn erhält. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei Brillengläsern keine spürbare Wertsteigerung für die Fußgängerin eingetreten sei. Brillengläser sind sehr persönlich und präzise an das jeweilige Brillengestell und die Augen des Trägers angepasst. Sie können nicht einfach weiterverwendet oder verkauft werden, wie es bei anderen Gegenständen der Fall sein könnte. Zudem hatten die vorgelegten Belege gezeigt, dass die alten Gläser ebenfalls Gleitsichtgläser waren und die Sehstärke unverändert geblieben war; es wurden also keine höherwertigen Gläser angeschafft. Unter Berücksichtigung eines bereits geleisteten Betrages für die Brille standen der Fußgängerin hier noch 895 Euro zu.
  2. Die Kostenpauschale: Für kleinere Auslagen, die durch den Unfall entstanden sind, wie etwa Telefonate oder Porto, sprach das Gericht eine Kostenpauschale von 25 Euro zu. Zehn Euro waren hier noch offen.
  3. Das Schmerzensgeld: Für die erlittenen Verletzungen – die Schädelprellung, den Nasenbeinbruch, die Prellung am Oberschenkel mit Bluterguss und die Knieprellung – sowie die notwendige Operation des Nasenbeinbruchs und die mehrmaligen Arztbesuche, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 2.500 Euro für angemessen. Obwohl die Arbeitsunfähigkeit der Fußgängerin nur von kurzer Dauer war, waren die Fraktur und die Prellungen mit wochenlangen Schmerzen verbunden, was bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine große Rolle spielte. Da der Versicherer bereits einen Vorschuss von 900 Euro gezahlt hatte, musste er weitere 1.600 Euro an Schmerzensgeld leisten.
  4. Zinsen und Rechtsanwaltskosten: Zusätzlich zu den Hauptforderungen mussten die Beklagten auch Zinsen auf die zugesprochenen Beträge zahlen, da sie sich seit einem bestimmten Datum im Verzug befanden. Auch die Kosten für den Rechtsanwalt der Fußgängerin, die vor dem Gerichtsverfahren entstanden waren, waren von den Beklagten zu tragen.

Warum wies das Gericht die Einwände der Autofahrerin zurück?

Das Gericht setzte sich detailliert mit den Argumenten der Autofahrerin und ihres Versicherers auseinander und wies sie in fast allen Punkten zurück.

  • Kein Zusammenstoß, nur Gestolpert: Das Gericht überzeugte die ausführliche Schilderung der Fußgängerin, und das Verletzungsbild (insbesondere die Blutergüsse an den Beinen) war mit einer Kollision klar zu vereinbaren. Die Vorstellung, die Fußgängerin sei nur gestolpert, konnte die seitlichen Verletzungen nicht erklären. Die rein subjektive Wahrnehmung der Autofahrerin, keinen Zusammenstoß bemerkt zu haben, änderte nichts an der gerichtlichen Überzeugung vom Gegenteil.
  • Unfallort angeblich weit entfernt oder aus Gebüsch getreten: Auch diese Behauptung konnte nicht bewiesen werden. Die Spurenlage am Unfallort, wie der Blutfleck und die Endposition des Fahrzeugs, sprachen gegen eine solche Darstellung. Eine bloße theoretische Möglichkeit eines atypischen Verhaltens der Fußgängerin reichte dem Gericht nicht aus.
  • Mitschuld durch dunkle Kleidung: Dieser Einwand wurde ebenfalls verworfen. Der Sachverständige hatte festgestellt, dass die Fußgängerin trotz dunkler Kleidung durch das Licht des abbiegenden Fahrzeugs frühzeitig zu erkennen war. Eine Mitschuld konnte hieraus nicht abgeleitet werden.
  • Mitschuld durch missverständliches Überqueren: Das Gericht ging davon aus, dass die Fußgängerin die Fahrbahn im Bereich der vorgesehenen Markierung oder nur geringfügig daneben überquert hatte, was nicht zu beanstanden war.
  • Abzug Neu-für-Alt bei Brillengläsern/Qualität nicht identisch: Wie bereits ausgeführt, lehnte das Gericht einen Abzug ab, da keine nennenswerte Wertsteigerung vorlag und die Ersatzgläser der Qualität der alten entsprachen.
  • Höhe der Kostenpauschale und Schmerzensgeld: Das Gericht befand die angesetzte Kostenpauschale und das zugesprochene Schmerzensgeld als angemessen, da die unbestrittenen Verletzungen, die Operation und die wochenlangen Schmerzen die Höhe rechtfertigten, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit kürzer war als bei schwereren Verletzungen.

Das Gericht entschied somit, dass die Autofahrerin und ihr Versicherer als Gesamtschuldner die weiteren Forderungen der Fußgängerin in Höhe von 905 Euro (für Brille und Kostenpauschale), weitere 1.600 Euro Schmerzensgeld sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen hatten. Die Klage wurde nur in einem sehr geringen Umfang abgewiesen, etwa für einen minimalen Unterschied in der Kostenpauschale. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits mussten die Beklagten tragen.

Die Urteilslogik

Gerichte betonen die umfassende Schutzpflicht abbiegender Autofahrer gegenüber querenden Fußgängern und beurteilen Unfallhergänge anhand objektiver Beweise.

  • Pflicht abbiegender Fahrer: Autofahrer, die abbiegen, müssen entgegenkommenden Fußgängern Vorrang gewähren und besonders auf sie achten; notfalls warten sie, um eine Kollision zu vermeiden.
  • Beweiswert von Sachverständigengutachten: Unabhängige Gutachten von Unfallanalysten klären den genauen Hergang eines Zusammenstoßes auf und widerlegen oft subjektive Darstellungen der Beteiligten.
  • Mitschuld bei dunkler Kleidung: Das Tragen dunkler Kleidung begründet für Fußgänger keine Mitschuld an einem Unfall, wenn die Sichtbarkeit durch die Fahrzeugbeleuchtung gewährleistet war.

Die Rechtsprechung unterstreicht die Wichtigkeit präziser Pflichten im Straßenverkehr und die Rolle objektiver Beweise für eine gerechte Risikoverteilung bei Unfällen.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Risiko ist ein Autofahrer bereit zu tragen? Dieses Urteil gibt eine unmissverständliche Antwort: Wer abbiegt, muss Fußgängern bedingungslosen Vortritt lassen. Das Gericht zerschlägt hier exemplarisch gängige Verteidigungsstrategien wie „dunkle Kleidung“ oder „plötzlich aufgetaucht“ dank eines überzeugenden Sachverständigengutachtens. Für die Praxis bedeutet das: Die Beweislast für Ablenkungsmanöver wird extrem hoch, und selbst bei geringfügigen Schäden wie einer Brille gibt es bei spezifischen Gütern keinen Abzug „Neu für Alt“ mehr – ein klares Signal an Versicherer.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche besonderen Sorgfaltspflichten treffen Autofahrer beim Abbiegen im Straßenverkehr?

Autofahrer, die im Straßenverkehr abbiegen, haben eine deutlich erhöhte Sorgfaltspflicht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Dies gilt insbesondere für Fußgänger und Radfahrer, die geradeaus weiter wollen oder die Fahrbahn überqueren möchten.

Man kann sich das wie eine klare Spielregel vorstellen: Wer als Autofahrer abbiegt, muss denjenigen, der geradeaus weitergeht oder -fährt, wie etwa einen Fußgänger, immer zuerst passieren lassen. Es ist eine Art unbedingtes Vortrittsrecht für den geradeaus Fahrenden, und der Abbiegende muss, falls nötig, sogar komplett anhalten und warten, bis der Weg frei ist.

Diese erhöhte Sorgfaltspflicht bedeutet, dass der abbiegende Fahrer besonders aufmerksam sein muss, um niemanden zu gefährden oder zu behindern. Er muss sicherstellen, dass er seine Abbiegebewegung nur dann fortsetzt, wenn er andere Verkehrsteilnehmer, die sich bereits im Einmündungsbereich befinden oder diesen betreten wollen, nicht behindert oder ihnen die Vorfahrt nimmt. Gerichte legen diese Regel streng aus, weil die Verletzung dieser besonderen Pflicht oft dazu führt, dass der abbiegende Fahrer bei einem Unfall die volle oder zumindest eine sehr hohe Verantwortung trägt.

Diese wichtige Verkehrsregel schützt insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer und trägt maßgeblich zu einem sicheren und vertrauensvollen Miteinander im Straßenverkehr bei.


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Welche Bedeutung haben Sachverständigengutachten bei der Aufklärung von Verkehrsunfallhergängen vor Gericht?

Sachverständigengutachten sind vor Gericht oft entscheidend, um den wahren Hergang eines Verkehrsunfalls zu klären. Sie dienen als objektive Grundlage, besonders wenn die Unfallbeteiligten unterschiedliche Angaben machen.

Man kann es sich vorstellen wie einen Schiedsrichter beim Fußball, der sich nicht nur auf die Aussagen der Spieler verlässt, sondern auch Videobeweise und die Positionen der Spieler analysiert, um eine gerechte Entscheidung zu treffen.

Ein unabhängiger Sachverständiger analysiert alle verfügbaren Spuren am Unfallort, wie beispielsweise Blutspuren oder die genaue Endposition von Fahrzeugen, und rekonstruiert den Unfall auf wissenschaftlicher Grundlage. Das erstellte Gutachten dient dazu, die Glaubwürdigkeit der unterschiedlichen Darstellungen der Beteiligten zu prüfen und dem Gericht eine objektive Basis für seine Entscheidung zu liefern. Im genannten Fall konnte der Sachverständige beispielsweise belegen, dass die Verletzungen der Fußgängerin mit ihrer Schilderung des Hergangs übereinstimmten und ihre Version stützten, während die Angaben der Autofahrerin durch die Spurenlage widerlegt wurden.

Diese objektiven Bewertungen helfen dem Gericht maßgeblich dabei, die Verantwortlichkeit für den Unfall und die daraus resultierende Haftung festzustellen.


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Welche Arten von Entschädigungen und Schadensersatzleistungen können Unfallopfer nach einem Verkehrsunfall beanspruchen?

Nach einem Verkehrsunfall können Unfallopfer grundsätzlich zwei Hauptarten von Entschädigungen beanspruchen: materielle und immaterielle Schäden. Man kann dies wie zwei verschiedene Töpfe sehen, aus denen Verluste ausgeglichen werden: einen Topf für Dinge, die man anfassen und beziffern kann, und einen Topf für Dinge, die man erleidet und die schwerer in Zahlen zu fassen sind.

Zu den materiellen Schäden zählen alle finanziell messbaren Verluste. Dazu gehören beispielsweise die Kosten für beschädigtes Eigentum, wie im vorliegenden Fall die Reparatur oder der Ersatz von Brillengläsern. Ebenso können allgemeine kleinere Auslagen, die durch den Unfall entstehen, wie etwa Telefon- oder Portokosten, in Form einer Kostenpauschale geltend gemacht werden.

Der immaterielle Schaden wird durch das sogenannte Schmerzensgeld ausgeglichen. Dieses dient als Entschädigung für körperliche und seelische Schmerzen und Leiden, die ein Unfallopfer erlitten hat. Im beschriebenen Fall umfasste dies Verletzungen wie eine Schädelprellung, einen Nasenbeinbruch sowie Prellungen und die damit verbundenen Schmerzen und die Notwendigkeit einer Operation und Arztbesuche. Zusätzlich zu diesen Hauptpositionen können auch Zinsen auf die zugesprochenen Beträge sowie die notwendigen Kosten für eine anwaltliche Vertretung erstattet werden.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Unfallopfer nach einem unverschuldeten Ereignis umfassend für die erlittenen Nachteile entschädigt werden.


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Unter welchen Umständen wird der sogenannte „Neu für Alt“-Abzug bei der Bemessung von Schadensersatz angewendet?

Der „Neu für Alt“-Abzug wird bei der Bemessung von Schadensersatz vorgenommen, wenn eine geschädigte Person durch die Neuanschaffung eines Ersatzgegenstands im Vergleich zum zuvor beschädigten, alten oder abgenutzten Gegenstand einen merklichen Wertgewinn erhält. Dieser Abzug dient dazu, eine ungerechtfertigte Bereicherung der geschädigten Person zu verhindern.

Man kann es sich vorstellen wie folgt: Wenn ein altes, bereits stark abgenutztes Autoteil bei einem Unfall beschädigt wird und durch ein brandneues ersetzt werden muss, wäre es nicht fair, dem Geschädigten den vollen Preis des Neuteils zu erstatten. Das alte Teil hätte ohnehin bald ersetzt werden müssen. Der Abzug stellt sicher, dass man nur den Wert des tatsächlich verlorenen alten Teils ersetzt bekommt und nicht durch den Schaden plötzlich ein neuwertiges Teil „geschenkt“ bekommt.

Der Abzug kommt zum Tragen, wenn die Neuanschaffung eine spürbare Wertsteigerung oder eine längere Gebrauchsdauer mit sich bringt. Er wird jedoch nicht angewendet oder gemindert, wenn keine nennenswerte Wertsteigerung eintritt. Dies ist beispielsweise bei sehr persönlichen und spezifisch angepassten Gegenständen wie Brillengläsern der Fall. Da diese maßgeschneidert sind, nicht einfach weiterverwendet oder verkauft werden können und der Ersatz lediglich die ursprüngliche Funktion wiederherstellt, ohne eine höhere Qualität oder längere Lebensdauer im Vergleich zum Zustand vor dem Unfall zu bieten, ist ein „Neu für Alt“-Abzug hier nicht gerechtfertigt.

Der Zweck dieser Regelung ist es, sicherzustellen, dass die geschädigte Person nach einem Schadensfall finanziell nicht besser dasteht als zuvor, sondern lediglich den erlittenen Schaden ausgeglichen bekommt.


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Können spezifische Umstände, wie die Kleidung oder das Verhalten einer Person, eine Mitschuld an einem Unfall begründen?

Nein, spezifische Umstände wie dunkle Kleidung oder das Verhalten einer Person begründen nicht automatisch eine Mitschuld bei einem Unfall. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Faktoren tatsächlich ursächlich für den Unfall waren und ob die andere Partei ihre Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Man kann sich dies wie die Bewertung eines Fouls im Fußball vorstellen: Ob ein Spieler helle oder dunkle Kleidung trägt oder ob er zuvor einen schlechten Pass gespielt hat, ist für die Foul-Entscheidung des Schiedsrichters irrelevant. Ausschlaggebend ist allein, ob ein regelwidriger Angriff stattfand und ob dieser vermeidbar war.

Im vorliegenden Fall wies das Gericht den Einwand einer Mitschuld wegen dunkler Kleidung explizit zurück. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Fußgängerin trotz dunkler Kleidung durch den Lichtschein des abbiegenden Fahrzeugs frühzeitig zu erkennen war. Ihre Kleidung hatte demnach keinen Einfluss auf die Sichtbarkeit und war nicht ursächlich für den Zusammenstoß. Auch die Behauptung eines missverständlichen Überquerens der Fahrbahn wurde abgewiesen, da die Fußgängerin im vorgesehenen Bereich kreuzte.

Diese Haltung des Gerichts unterstreicht, dass die Verletzung von Verkehrspflichten, wie die besondere Rücksichtnahme beim Abbiegen, die Hauptverantwortung für einen Unfall begründet, während äußere oder unbedeutende Faktoren irrelevant bleiben, wenn sie den Unfall nicht verursacht haben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Abzug Neu-für-Alt

Der „Abzug Neu-für-Alt“ ist eine Regel im Schadensrecht, die verhindert, dass jemand durch einen Schaden reicher wird, weil ein altes oder abgenutztes Teil durch ein brandneues ersetzt wird. Das Prinzip dahinter ist, dass der Geschädigte finanziell nicht besser dastehen soll als vor dem Schaden. Wenn ein alter Gegenstand ersetzt wird, der ohnehin bald hätte ausgetauscht werden müssen oder schon einen geringeren Wert hatte, wird der Wertvorteil der Neuanschaffung vom Schadensersatz abgezogen, um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden.

Beispiel: Im Fall der verletzten Fußgängerin lehnte das Gericht einen Abzug Neu-für-Alt bei den beschädigten Brillengläsern ab, weil diese sehr persönlich sind, nicht einfach weiterverwendet oder verkauft werden können und keine spürbare Wertsteigerung durch die neuen Gläser eintrat.

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Haftung als Gesamtschuldner

Wenn mehrere Personen oder Parteien als „Gesamtschuldner“ haften, bedeutet das, dass jede einzelne von ihnen für die gesamte Forderung aufkommen muss, der Geschädigte sich aber nur einmal bedienen darf. Dieses Prinzip schützt den Geschädigten, indem es ihm die Wahl lässt, von wem er die Zahlung verlangt, und sicherstellt, dass er seinen gesamten Schaden ersetzt bekommt, selbst wenn eine der haftenden Parteien zahlungsunfähig ist. Intern können die Gesamtschuldner dann untereinander ausgleichen, wer welchen Anteil tatsächlich trägt.

Beispiel: Im Fall des Unfalls urteilte das Gericht, dass die Autofahrerin und ihr Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner hafteten. Das bedeutete, die Fußgängerin konnte die gesamte Entschädigung entweder von der Fahrerin oder der Versicherung fordern, wobei in solchen Fällen meist der Versicherer die Zahlung übernimmt.

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Sachverständigengutachten

Ein Sachverständigengutachten ist eine schriftliche Einschätzung oder Analyse eines Experten zu einem bestimmten Sachverhalt, die vor Gericht zur Klärung von technischen oder wissenschaftlichen Fragen herangezogen wird. Es dient dem Gericht als objektive Entscheidungsgrundlage, wenn Fachwissen außerhalb des juristischen Bereichs erforderlich ist, um einen Sachverhalt zu beurteilen, insbesondere wenn die Darstellungen der Parteien widersprüchlich sind. Es soll die Wahrheit ans Licht bringen, indem es Fakten auf wissenschaftlicher Basis bewertet.

Beispiel: Im vorliegenden Fall beauftragte das Gericht einen Sachverständigen für Unfallanalysen. Dessen detailliertes Gutachten über den Unfallhergang war entscheidend, um die Spurenlage (z.B. Blutfleck, Endposition des Fahrzeugs) auszuwerten und die Glaubwürdigkeit der Aussagen von Fußgängerin und Autofahrerin zu prüfen.

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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die ein Unfallopfer für erlittene körperliche oder seelische Schmerzen und Leiden beanspruchen kann. Es dient dem Ausgleich des immateriellen Schadens, also des nicht direkt in Geld messbaren Leids, und hat zusätzlich eine Genugtuungsfunktion für das erlittene Unrecht. Die Höhe hängt von Art und Schwere der Verletzungen, Dauer der Schmerzen, notwendigen Behandlungen und möglichen bleibenden Schäden ab.

Beispiel: Die Fußgängerin forderte Schmerzensgeld für ihre Schädelprellung, den Nasenbeinbruch, Prellungen und die notwendige Operation. Das Gericht sprach ihr aufgrund der Verletzungen und der damit verbundenen wochenlangen Schmerzen ein Schmerzensgeld von 2.500 Euro zu.

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Sorgfaltspflicht

Eine Sorgfaltspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, sich in bestimmten Situationen so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt oder gefährdet werden. Sie dient dem Schutz anderer Personen und der Vermeidung von Schäden. Im Straßenverkehr bedeutet dies, besonders aufmerksam und rücksichtsvoll zu sein, um Gefahren abzuwenden. Eine Verletzung dieser Pflicht führt oft zur Verantwortlichkeit für einen Unfall.

Beispiel: Die Autofahrerin hatte im Fall eine besondere Sorgfaltspflicht verletzt, da sie als Abbiegende entgegenkommende Fußgänger hätte durchlassen und auf sie besondere Rücksicht nehmen müssen, was sie offensichtlich nicht getan hat.

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Verzug

„Verzug“ bezeichnet den Zustand, in dem eine Partei eine fällige Leistung (z.B. eine Zahlung) trotz Mahnung oder Ablauf einer Frist nicht erbracht hat und somit ihre Pflicht verletzt. Der Verzug hat rechtliche Konsequenzen für die säumige Partei, wie die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und gegebenenfalls des Ersatzes weiterer durch den Verzug entstandener Schäden. Er soll Druck auf den Schuldner ausüben, die Leistung zu erbringen, und den Gläubiger für die verspätete Erfüllung entschädigen.

Beispiel: Die Beklagten, also die Autofahrerin und ihr Versicherer, mussten zusätzlich zu den zugesprochenen Beträgen auch Zinsen zahlen, da sie sich seit einem bestimmten Datum im Verzug mit der Zahlung der Entschädigungen befanden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Haftung bei Abbiegeunfällen und Pflichten im Straßenverkehr (§ 9 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG))

    Wer im Straßenverkehr abbiegt, muss besondere Vorsicht walten lassen und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, durchlassen, um Unfälle zu vermeiden, andernfalls haftet er für verursachte Schäden.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Autofahrerin hatte die Pflicht verletzt, der Fußgängerin beim Abbiegen Vorrang zu gewähren und auf sie zu achten, was ihre alleinige Verantwortung für den Unfall begründete und die Grundlage für ihre Haftung schuf.

  • Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

    Wer durch eine unerlaubte Handlung verletzt wird, kann neben dem Ersatz materieller Schäden auch eine angemessene Entschädigung für Schmerzen und Leiden, das Schmerzensgeld, verlangen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Fußgängerin erhielt Schmerzensgeld für ihre erlittenen Verletzungen wie Schädelprellung, Nasenbeinbruch und Prellungen, da diese ihr erhebliche körperliche und seelische Beeinträchtigungen zufügten.

  • Grundsatz der vollständigen Schadenswiedergutmachung und „Neu-für-Alt“-Abzug (§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

    Geschädigte sollen so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten, ohne sich dabei durch die Reparatur oder Neuanschaffung eines Gegenstandes ungerechtfertigt zu bereichern.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht lehnte einen „Neu-für-Alt“-Abzug bei den Brillengläsern ab, da die Fußgängerin durch die neuen Gläser keine spürbare Wertsteigerung oder ungerechtfertigte Bereicherung erhielt und die Gläser speziell angepasst waren.

  • Gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB))

    Wenn mehrere Personen für denselben Schaden haften, kann der Geschädigte die gesamte Leistung von jedem einzelnen Haftenden oder von allen zusammen fordern.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Sowohl die Autofahrerin als auch ihr Haftpflichtversicherer hafteten als Gesamtschuldner für die Schäden der Fußgängerin, was bedeutet, dass die Fußgängerin die volle Entschädigung von der Versicherung fordern konnte.


Das vorliegende Urteil


AG Schwandorf – Az.: 2 C 263/22 – Endurteil vom 19.04.2023


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