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Verkehrsunfall – Erstattungsfähige Abschleppkosten

AG Heidenheim, Az.: 4 C 1133/14

Urteil vom 11.12.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 90 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 10 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 500,20 € festgesetzt.

Gründe

 (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht wegen des Unfalls vom 28.04.2014 kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Gegenstand der Klage sind nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nur noch Standgebühren in Höhe von 80,– € und die Kosten für das Weiterschleppen des klägerischen Fahrzeugs zu einer Werkstatt an ihrem Firmensitz in Höhe von 280,– € sowie Kosten für einen zweiten Gabelstaplereinsatz (85,– €).

Die Aktivlegitimation der Klägerin, die mit Schriftsatz vom 09.12.2014 vorgetragen hat, das klägerische Unfallfahrzeug sei ein Leasingfahrzeug gewesen, kann vorliegend offen bleiben. Denn die weitergehend geltend gemachten Abschleppkosten und Bergungskosten (Einsatz eines Gabelstaplers) stellen keinen nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Schaden dar. Erforderlich und damit ersatzfähig sind nur die Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Situation des Geschädigten verursachen würde (BGH NJW 2012, 2026). Der Geschädigte kann grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die beim Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt anfallen (OLG Köln BeckRS 2008, 17365). Als geeignet in diesem Sinne ist jede Vertragswerkstatt des Herstellers anzusehen. Das Autohaus X in G, zu dem das Fahrzeug nach dem Unfall verbracht worden ist, ist eine VW-Vertragswerkstatt und damit geeignet. Überzeugende Gründe für das Weiterschleppen des Fahrzeugs nach B hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen nicht, dass der Restwertkäufer, der das Fahrzeug in B abgeholt hat, nicht auch zu den gleichen Bedingungen in G abgeholt hätte. Gleichfalls überzeugt der Vortrag nicht, wonach die gleichen Kosten wie geltend gemacht, angefallen wären, wenn das Fahrzeug direkt von der Unfallstelle zu einer Werkstatt nach B verbracht worden wäre, da die Klägerin Ersatz für die Kosten von zwei Abschleppaufträgen verlangt, bei denen jeweils ein Gabelstapler eingesetzt worden und abgerechnet worden ist.

Auch in Bezug auf den begehrten Ersatz weiterer Standgebühren war die Klage abzuweisen. Die Zahlung der Beklagten deckt ein Standgeld von 13 Tagen ab und orientiert sich damit an der Wiederbeschaffungsdauer, wie sie vom klägerischen Gutachten ausgewiesen wird. Überzeugende Gründe, warum Standgeld für weitere sieben Tage erforderlich gemäß § 249 Abs. 2 BGB gewesen sein soll, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 BGB.

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