Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Zahlt Versicherung fiktive Lohnsteigerungen beim Verdienstausfall?
- Berechnung des Verdienstausfalls: Welche Abzüge sind zulässig?
- Müssen Unfallopfer trotz EM-Rente leichte Arbeit suchen?
- Verdienstausfall: Finanzielle Absicherung bis zum Renteneintritt?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Lohnsteigerungen, wenn für meinen Beruf kein fester Tarifvertrag gilt?
- Darf die Versicherung meinen Verdienstausfall kürzen, wenn ich keine fachfremde Leichttätigkeit annehme?
- Muss ich meine Steuerbescheide offenlegen oder reichen die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate?
- Was tue ich, wenn die Versicherung die jährliche Lohnanpassung trotz Urteils nicht auszahlt?
- Wird mein späterer Rentenanspruch durch die Zahlung des Verdienstausfalls durch die Versicherung abgesichert?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 U 34/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 13.12.2024
- Aktenzeichen: 3 U 34/24
- Verfahren: Berufung zum Verdienstausfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht
- Relevant für: Unfallopfer, Kfz-Versicherer, Rechtsanwälte
Versicherung zahlt verletztem Handwerker hohen Verdienstausfall bis zur Rente trotz theoretisch möglicher leichter Arbeit.
- Schwere Unfallfolgen verhindern dauerhaft die Rückkehr in den gelernten Beruf als Fräser.
- Die Zahlungspflicht gilt bis zur Rente trotz theoretisch möglicher leichter Tätigkeiten.
- Der Versicherer zahlt monatlich die Differenz zum ohne Unfall erzielbaren Lohn.
- Das Opfer muss keine Arbeit suchen bei fehlender Vermittlungschance am Arbeitsmarkt.
Zahlt Versicherung fiktive Lohnsteigerungen beim Verdienstausfall?
Die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf einen Erwerbsschaden ergeben sich aus § 842 BGB und § 11 Satz 1 StVG. Danach umfasst die Schadensersatzpflicht all jene Vermögensnachteile, die durch die Aufhebung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit entstehen. Der konkrete Schaden wird dabei als Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Einkommen berechnet, das die betroffene Person ohne das Schadensereignis erzielt hätte.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung, die eine Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit […] herbeiführt, erstreckt sich auf die Nachteile, welche diese Umstände für das Fortkommen oder das Gedeihen des Verletzten zur Folge haben. (§ 842 BGB)
Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Saarbrücken klären.
Ein Bohrwerkdreher im Metallsonderbau konnte seine bisherige Tätigkeit nach einem Verkehrsunfall am 5. Juni 2017 nicht mehr ausüben. Dass die haftende Gegenseite die alleinige Verantwortung für die weitreichenden Unfallfolgen trug, stand zwischen den streitenden Parteien von Beginn an außer Frage. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 3 U 34/24) fällte am 13. Dezember 2024 ein weitreichendes Urteil und verurteilte die Schädigerin zur Zahlung von 75.838,04 Euro für den Zeitraum bis zum Juni 2024. Bei der Ermittlung dieser Summe berücksichtigte das Gericht zugunsten des verletzten Handwerkers eine fiktive jährliche Lohnsteigerung von zwei Prozent für die gesamte Zeit der Erwerbsunfähigkeit.
Praxis-Hinweis: Dynamische Schadensberechnung
Der entscheidende Hebel für die hohe Summe war hier die Einrechnung einer fiktiven Lohnsteigerung. Prüfen Sie, ob für Ihren Beruf Tarifverträge oder betriebliche Vereinbarungen existieren, die regelmäßige Gehaltsanpassungen vorsehen. Wenn Sie diese nachweisen können, muss die Versicherung diese Steigerungen für den gesamten Ausfallzeitraum dazurechnen, statt den Schadensersatz auf dem Stand des Unfalldatums einzufrieren.
Berechnung des Verdienstausfalls: Welche Abzüge sind zulässig?
Zur genauen Ermittlung eines solchen Schadens wenden die Gerichte die sogenannte Nettolohnmethode an. Fließen in der Zwischenzeit Leistungen von Sozialversicherungsträgern wie ein Krankengeld oder Erwerbsminderungsrenten, führt dies nach § 116 Abs. 1 SGB X zu einem Übergang des Ersatzanspruchs auf den jeweiligen Träger. Das bedeutet konkret: Damit der Verletzte nicht doppelt entschädigt wird, holt sich der Sozialstaat das bereits gezahlte Geld direkt von der Versicherung des Verursachers zurück. Im Rahmen eines Vorteilsausgleichs – dem Grundsatz, dass man durch einen Schaden nicht finanziell gewinnen darf – müssen zudem ersparte Aufwendungen, die durch die unfreiwillige Nichtausübung der Arbeit entstehen, vom Anspruch abgezogen werden. Liegen bereits Zahlungen zur beliebigen Verrechnung vor, können diese nach § 366 BGB auf den noch offenen Verdienstausfall angerechnet werden. Das ist der Fall, wenn die Versicherung bereits vorab eine Pauschalsumme ohne genaue Zweckbestimmung gezahlt hat.
Legen Sie der Versicherung für die Berechnung nicht nur die letzte Gehaltsabrechnung vor, sondern die Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor dem Unfall. Achten Sie darauf, dass Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen vollständig enthalten sind, damit Ihr Basis-Nettoeinkommen nicht zu niedrig angesetzt wird.

Wie sich diese rechtlichen Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigte der vorliegende Fall sehr deutlich:
Abzüge und Anrechnungen im Detail
Bei der Berechnung des Schadensatzes zog das Gericht vom ermittelten hypothetischen Einkommen des Mannes monatlich exakt 128,33 Euro als ersparte Fahrtkosten ab. Da die verantwortliche Seite im Vorfeld bereits einen Betrag von 25.000 Euro zur freien Verrechnung geleistet hatte, wurden davon 19.633 Euro direkt auf den Verdienstausfall angerechnet. Der Betroffene bezog in der Zeit nach dem Unfall zunächst ein Krankengeld, später ein Übergangsgeld sowie ein Arbeitslosengeld und schlussendlich eine volle Erwerbsminderungsrente. Für die exakte Bezifferung des Schadens im Jahr 2024 legte der Senat ein hypothetisches Monatsnettoeinkommen in Höhe von 3.346,15 Euro zugrunde, das dem Mann ohne das schädigende Ereignis zugestanden hätte.
Widersprechen Sie pauschalen Abzügen bei den ersparten Fahrtkosten. Listen Sie detailliert auf, welche fahrzeugbezogenen Fixkosten (Kfz-Steuer, Versicherung, Leasingraten) trotz des Unfalls unvermindert weiterlaufen. Nur die tatsächlich eingesparten variablen Kosten, wie Benzin und nutzungsbedingter Verschleiß, dürfen von Ihrem Anspruch abgezogen werden.
Müssen Unfallopfer trotz EM-Rente leichte Arbeit suchen?
Jeden Geschädigten trifft eine sogenannte Schadensminderungspflicht, die ihn rechtlich dazu verpflichtet, seine noch verbliebene Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit – also eine rechtliche Pflicht gegen sich selbst, deren Missachtung den eigenen Anspruch kürzt – liegt jedoch nicht vor, wenn die Person aufgrund ihres Alters, einer langer Nichtbeschäftigung oder gravierender gesundheitlicher Einschränkungen schlichtweg als nicht mehr vermittelbar gilt. In dieser Phase dürfen Betroffene zudem auf die offiziellen Einschätzungen der Rentenversicherung (DRV) und der Bundesagentur für Arbeit (BfA) bezüglich ihrer verbliebenen Erwerbsfähigkeit vertrauen.
Solange Sie keinen Bescheid über eine volle Erwerbsminderungsrente besitzen, müssen Sie Ihre Bemühungen um eine neue Tätigkeit lückenlos dokumentieren. Sammeln Sie Kopien aller Bewerbungsschreiben und die dazugehörigen Absagen, um den Vorwurf einer verletzten Schadensminderungspflicht und damit eine Kürzung Ihres Geldes zu verhindern.
Eine aktuelle Entscheidung aus dem Jahr 2024 veranschaulicht sehr präzise, wie Gerichte diese Vorgaben bewerten:
Der Streit um die verbliebene Arbeitskraft
Im gerichtlichen Verfahren argumentierte die haftende Seite intensiv, dass der verletzte Handwerker laut einem vorliegenden Sachverständigengutachten nach einer Heilungsbewährung wieder für leichtere Tätigkeiten leistungsfähig gewesen sei. Das Gericht verneinte jedoch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vollumfänglich, da der Mann nachweislich eine Rente wegen einer vollen Erwerbsminderung bezog. Eine realistische Beschäftigungsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand für ihn schlichtweg nicht, was insbesondere an der langen Abwesenheit vom Berufsleben und der fehlenden Einsatzfähigkeit im bisherigen Beruf lag. Zudem stellte das Gericht klar, dass der schwer verletzte Mann ohnehin bis zum Juli 2021 darauf vertrauen durfte, nach den offiziellen Feststellungen der Leistungsträger nicht mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten zu können.
Der Geschädigte muss überhaupt die Möglichkeit haben, die Arbeitskraft gewinnbringend einzusetzen, und kann demnach von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken
Praxis-Hürde: Einwand der Restarbeitskraft
Versicherungen versuchen oft, den Verdienstausfall zu kürzen, indem sie auf theoretisch mögliche leichte Tätigkeiten verweisen. Ihr stärkstes Gegenargument ist hier der Bescheid über die volle Erwerbsminderungsrente. Solange dieser vorliegt, dürfen Sie laut diesem Urteil auf die Einschätzung der Rentenversicherung vertrauen und müssen keine fiktiven Arbeitsbemühungen für fachfremde „Schonarbeitsplätze“ nachweisen.
Verdienstausfall: Finanzielle Absicherung bis zum Renteneintritt?
Ein gerichtlicher Feststellungsantrag für künftige Schäden ist immer dann zulässig, wenn die zukünftige Entwicklung eines Einkommens oder einer Rentenhöhe noch ungewiss ist. Im Gegensatz zu einer Leistungsklage, bei der eine sofortige Zahlung einer konkreten Summe verlangt wird, dient die Feststellung dazu, die Haftung der Gegenseite für die Zukunft verbindlich festzuschreiben. Der eigentliche Vorrang einer klassischen Leistungsklage steht einer solchen Feststellung nicht zwingend entgegen, sofern dieses Vorgehen aus prozesswirtschaftlicher Sicht sinnvoller erscheint. Werden in einer Berufungsinstanz prozessuale Antragsanpassungen bezüglich des geforderten Zeitraums vorgenommen, fallen diese unter § 264 Nr. 2 ZPO und stellen keine unzulässigen Klageänderungen nach § 533 ZPO dar.
Für den betroffenen Arbeitnehmer bedeuteten diese verfahrensrechtlichen Grundsätze Folgendes:
Absicherung bis zum Renteneintritt
Das Gericht urteilte nicht nur über die Vergangenheit, sondern stellte die Ersatzpflicht der Gegenseite verbindlich bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze am 31. August 2030 fest. Um der Inflation und branchenüblichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde der monatliche Zahlbetrag für die Zukunft ab dem Jahr 2025 mit einer jährlichen Steigerungsrate festgesetzt. Zuvor hatte der Betroffene seinen ursprünglichen Antrag im Berufungsverfahren zulässigerweise für die Zeit ab dem August 2021 erweitert. Die Richter bejahten das notwendige Feststellungsinteresse ausdrücklich, da eine spätere, erneute Abänderungsklage nach § 323 ZPO an unverhältnismäßig hohen Hürden scheitern könnte. Eine solche Klage wäre normalerweise der einzige Weg, ein einmal gefälltes Urteil später noch einmal zu korrigieren, falls sich die finanziellen Umstände massiv ändern. Ohne diese gerichtliche Feststellung wäre der Mann somit einem erheblichen Risiko ausgesetzt.
Mit Blick auf die zukünftigen Änderungen sowohl des hypothetischen Einkommens als auch der Erwerbsminderungsrente erscheint hier die Feststellung der Höhe des Verdienstausfalls für die – vergleichsweise überschaubare – Zeit bis zum Regelrenteneintritt sinnvoller als eine Zahlungsverurteilung, die jeweils wieder der Abänderung bedarf […] – so das Oberlandesgericht Saarbrücken
OLG Saarbrücken: Gehaltssteigerungen beim Verdienstausfall durchsetzen
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hat Signalwirkung für alle Arbeitnehmer, die nach einem unverschuldeten Unfall langfristig ausfallen. Da es sich um ein obergerichtliches Urteil handelt, können sich Geschädigte bundesweit bei Verhandlungen mit Versicherungen darauf berufen, dass eine jährliche Lohnsteigerung (hier 2 %) realitätsnah ist und nicht als bloße Spekulation abgetan werden darf.
Für Sie bedeutet das: Werden Sie dauerhaft erwerbsunfähig, müssen Sie keine fiktiven „Schonarbeitsplätze“ akzeptieren, solange die Rentenversicherung Ihre Erwerbsminderung offiziell bestätigt hat. Bestehen Sie in Ihren Schadensersatzforderungen auf einer dynamischen Berechnung bis zum Renteneintritt, um Ihren Lebensstandard trotz Unfallfolgen dauerhaft zu sichern.
Was Sie jetzt für Ihren Verdienstausfall-Anspruch tun sollten
Prüfen Sie Ihre laufenden Zahlungen darauf, ob künftige Lohnsteigerungen bereits eingerechnet wurden. Falls nicht, fordern Sie diese unter Verweis auf das Urteil des OLG Saarbrücken aktiv ein. Vermeiden Sie voreilige Pauschalabfindungen für die Zukunft und bestehen Sie stattdessen auf einer gerichtlichen Feststellung der Ersatzpflicht bis zu Ihrem Renteneintritt, um gegen Inflation und spätere Rentenkürzungen abgesichert zu sein.
Verdienstausfall nach Unfall? Jetzt volle Ansprüche sichern
Versicherungen berechnen den Erwerbsschaden oft zu gering und vernachlässigen fiktive Lohnsteigerungen sowie künftige Rentenansprüche. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Abrechnungen auf Vollständigkeit und setzt eine dynamische Schadensberechnung bis zum Renteneintritt für Sie durch. So stellen Sie sicher, dass Ihr Lebensstandard trotz Arbeitsunfähigkeit dauerhaft finanziell abgesichert bleibt.
Experten Kommentar
Die eigentliche Fleißarbeit beginnt paradoxerweise erst nach dem gewonnenen Urteil. In den Abrechnungssystemen der Versicherer werden erstrittene dynamische Lohnsteigerungen nämlich so gut wie nie automatisiert hinterlegt. Wer blind darauf vertraut, dass der angepasste Betrag nun von alleine korrekt fließt, erhält oft jahrelang nur die veraltete Summe überwiesen.
Ich rate dringend dazu, sich für jeden Januar eine feste Erinnerung einzurichten und die Kontoauszüge strikt zu kontrollieren. Fehlt der gerichtlich festgestellte prozentuale Aufschlag, muss die Differenz sofort hartnäckig beim Sachbearbeiter eingefordert werden. Wer diese Zahlungsströme bis zum Renteneintritt nicht penibel überwacht, verschenkt trotz perfekter Rechtslage schleichend ein Vermögen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Lohnsteigerungen, wenn für meinen Beruf kein fester Tarifvertrag gilt?
JA, Sie haben auch ohne einen bindenden Tarifvertrag Anspruch auf die Berücksichtigung künftiger Gehaltssteigerungen bei der Berechnung Ihres Verdienstausfalls. Nach der Rechtsprechung ist eine fiktive jährliche Lohnsteigerung von etwa zwei Prozent anzuerkennen, um die natürliche berufliche Entwicklung und den Inflationsausgleich realitätsnah abzubilden. Dieser Anspruch verhindert die dauerhafte finanzielle Entwertung Ihrer Entschädigungsleistung durch ein Einfrieren auf dem Stand des Unfalldatums.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 842 BGB, der vorschreibt, dass der Schädiger auch jene Nachteile ausgleichen muss, die das berufliche Fortkommen (die Karriereentwicklung) des Verletzten betreffen. Da in fast allen Berufsfeldern mit regelmäßigen Gehaltsanpassungen zu rechnen ist, darf die Versicherung nicht einfach das letzte Nettoeinkommen als starre Rechengröße für die Zukunft heranziehen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 3 U 34/24) hat bestätigt, dass eine solche Dynamisierung notwendig ist, um den tatsächlichen Vermögensschaden korrekt abzubilden. Sie müssen daher keinen konkreten Tarifvertrag vorlegen, sondern können sich auf die branchenübliche oder allgemeine wirtschaftliche Entwicklung als Bemessungsgrundlage berufen. Um diese Forderung erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie Ihre individuelle Lohnentwicklung der letzten Jahre vor dem Unfall dokumentieren und als Vergleichsmaßstab einreichen.
Grenzen findet dieser Anspruch dort, wo eine Steigerung völlig unrealistisch erscheint oder der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht (Pflicht zur Geringhaltung des Schadens) schuldhaft verletzt. Während moderate fiktive Sätze meist ohne Einzelnachweis akzeptiert werden, müssen außergewöhnliche Karrieresprünge durch konkrete Anhaltspunkte, wie etwa bereits schriftlich zugesagte Beförderungen, für das Gericht zweifelsfrei belegt werden.
Darf die Versicherung meinen Verdienstausfall kürzen, wenn ich keine fachfremde Leichttätigkeit annehme?
NEIN. Die Versicherung darf Ihren Verdienstausfall im Regelfall nicht kürzen, wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen und damit als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar gelten. Ein Verweis auf theoretische Schonarbeitsplätze wie Pförtnerdienste oder Museumsaufsichten ist in diesen Fällen rechtlich unzulässig.
Zwar verlangt die Schadensminderungspflicht gemäß § 842 BGB grundsätzlich die Verwertung der restlichen Arbeitskraft, doch bezieht sich diese Verpflichtung nur auf zumutbare und realistische Beschäftigungschancen. Laut aktueller Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (Az.: 3 U 34/24) dürfen Unfallopfer auf die offizielle Einschätzung der Rentenversicherung vertrauen, welche eine Erwerbsfähigkeit von unter drei Stunden täglich bescheinigt. Eine Suche nach fachfremden Tätigkeiten gilt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente als von vornherein aussichtslos und ist rechtlich nicht erzwingbar, da keine reale Chance auf eine Anstellung besteht. Um den Druck der Versicherung wirksam abzuwehren, sollten Betroffene ihren aktuellen Rentenbescheid als Nachweis der fehlenden Vermittelbarkeit vorlegen und fiktive Verweise auf den Arbeitsmarkt zurückweisen.
Eine Kürzung bleibt jedoch möglich, wenn lediglich eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt oder der finale Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung noch aussteht. In diesen Fällen müssen Sie Ihre Bemühungen um eine leidensgerechte Tätigkeit durch lückenlose Bewerbungsunterlagen dokumentieren, um keine Einbußen beim Schadensersatz zu riskieren.
Muss ich meine Steuerbescheide offenlegen oder reichen die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate?
ES KOMMT DARAUF AN, ob Sie als Angestellter oder Selbstständiger tätig sind, da für Arbeitnehmer im Regelfall die Lohnbescheinigungen der letzten zwölf Monate zur Schadensberechnung genügen. In der Regel müssen Sie Ihre vollständigen Steuerbescheide nicht offenlegen, solange Ihr Verdienst durch die Gehaltsabrechnungen lückenlos und unter Berücksichtigung aller Sonderzahlungen belegbar ist.
Die Vorlage der Abrechnungen über ein gesamtes Jahr ist rechtlich geboten, damit sämtliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie geleistete Überstundenvergütungen korrekt in Ihr Basis-Nettoeinkommen einfließen können. Nur durch diesen repräsentativen Querschnitt lässt sich das hypothetische Einkommen ohne den Unfall gemäß der sogenannten Nettolohnmethode zuverlässig ermitteln und eine dauerhaft zu niedrige Berechnungsgrundlage effektiv verhindern. Wenn Sie lediglich die letzte Abrechnung vor dem Schadensereignis einreichen, riskieren Sie eine erhebliche Kürzung Ihres Anspruchs, da jährliche Sonderleistungen in diesem kurzen Zeitraum oft gar nicht erscheinen. Für die Versicherung dienen diese Dokumente als notwendiger Nachweis Ihrer tatsächlichen Verdienstkraft, wobei der Schutz Ihrer Privatsphäre durch die Schwärzung nicht leistungsrelevanter Daten auf den Bescheinigungen gewahrt bleiben sollte.
Eine Offenlegung der Steuerbescheide wird jedoch unumgänglich, wenn Sie komplexe Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen geltend machen wollen oder eine Selbstständigkeit vorliegt. In diesen Grenzfällen reicht die bloße Gehaltsabrechnung nicht aus, um die steuerliche Progression für eine korrekte Brutto-Netto-Differenzrechnung sowie den tatsächlichen Gewinnverlust nachvollziehbar darzustellen.
Was tue ich, wenn die Versicherung die jährliche Lohnanpassung trotz Urteils nicht auszahlt?
Falls die Versicherung die fiktive Lohnanpassung trotz bestehender Ansprüche verweigert, sollten Sie einen gerichtlichen Feststellungsantrag stellen, um die dynamische Zahlungspflicht bis zu Ihrem Renteneintritt rechtlich abzusichern. Diese prozessuale Maßnahme dient dazu, die Haftung der Gegenseite für künftige Gehaltssteigerungen verbindlich festzuschreiben und so Ihren Lebensstandard dauerhaft zu garantieren.
Die Versicherung ist rechtlich zur dynamischen Schadensberechnung verpflichtet, da der Erwerbsschaden gemäß § 842 BGB alle finanziellen Nachteile umfasst, die durch die geminderte Erwerbsfähigkeit entstehen. Ein gerichtliches Feststellungsurteil ist in diesen Fällen das effektivste Mittel, da es die Ersatzpflicht für künftige Steigerungsraten verbindlich festlegt und somit langwierige Folgeprozesse bei jeder weiteren Gehaltserhöhung vermeidet. Das Oberlandesgericht Saarbrücken (Az.: 3 U 34/24) betonte hierbei, dass eine solche Feststellung sinnvoller als eine bloße Zahlungsklage ist, da sie das Risiko komplizierter Abänderungsklagen nach § 323 ZPO für die Zukunft minimiert. Auf diese Weise wird gerichtlich sichergestellt, dass eine fiktive jährliche Lohnsteigerung von beispielsweise zwei Prozent bis zur Regelaltersgrenze ohne ständige neue Verhandlungen mit dem Versicherer ausgezahlt werden muss.
Wichtig ist jedoch, dass Sie sich im Vorfeld keinesfalls auf eine pauschale Abfindung ohne Berücksichtigung künftiger Steigerungsraten einlassen, da dies zu einer erheblichen finanziellen Unterdeckung im Alter führen kann. Solche Vergleiche sind nach ihrer Unterzeichnung rechtlich meist bindend und verhindern die spätere Geltendmachung von Inflationsausgleichen oder weiteren branchenüblichen Lohnentwicklungen.
Wird mein späterer Rentenanspruch durch die Zahlung des Verdienstausfalls durch die Versicherung abgesichert?
JA, Ihr späterer Rentenanspruch wird durch die Versicherung geschützt, da diese gemäß § 842 BGB für sämtliche Vermögensnachteile einschließlich der künftigen Altersvorsorge haftet. Die rechtliche Absicherung erfolgt dabei meist über einen automatisierten Forderungsübergang der Sozialversicherungsträger gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.
Die Versicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, Sie finanziell so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis niemals eingetreten. Da Sie unfallbedingt keine eigenen Rentenpunkte durch Erwerbsarbeit sammeln können, greift der Forderungsübergang nach § 116 SGB X auf die zuständigen Sozialversicherungsträger. In der Praxis bedeutet dies, dass die Rentenversicherung die für Ihre Altersvorsorge notwendigen Beiträge direkt beim Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einfordert und Ihrem Rentenkonto gutschreibt. Um diese Ansprüche lückenlos bis zum Erreichen Ihrer individuellen Regelaltersgrenze zu wahren, ist eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht für alle künftigen Schäden unerlässlich. So wird sichergestellt, dass auch fiktive Lohnsteigerungen und die daraus resultierenden höheren Rentenanwartschaften bei der späteren Berechnung Ihrer Altersrente Berücksichtigung finden.
Trotz dieser gesetzlichen Regelungen sollten Sie Ihren persönlichen Versicherungsverlauf regelmäßig prüfen, um sicherzustellen, dass die Ausfallzeiten korrekt als unfallbedingt hinterlegt und die Regresszahlungen tatsächlich verbucht wurden. Nur durch diese proaktive Kontrolle vermeiden Sie langfristige Versorgungslücken durch fehlerhafte Datenübermittlungen im Alter.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 3 U 34/24 – Urteil vom 13.12.2024
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