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Das Wichtigste im Überblick
Mit Beschluss vom 27.02.2026 (6 L 241/26) entschied das VG Düsseldorf: Halter müssen nach einem wirksamen und bereits durchsetzbaren behördlichen Verbot, ein Fahrzeug zu benutzen, Fahrzeugpapiere und Kennzeichen zur Abmeldung vorlegen. Die Abmeldung verhindert Reparaturen und eine spätere Zulassung nicht.
- Gefahr für den Verkehr: Das Gericht sah wegen der Fahrzeugmängel eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.
- Fahrverbot reicht nicht: Es beendet weder die Zulassung noch die Erlaubnis zum Betrieb des Fahrzeugs.
- Unterlagen kommen zurück: Die Behörde gibt Fahrzeugpapiere und Kennzeichen nach dem Abmelden zurück.
- Drei Tage Frist: Die Behörde durfte die Abgabe innerhalb von drei Tagen nach Zustellung verlangen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG Düsseldorf
- Datum: 27.02.2026
- Aktenzeichen: 6 L 241/26
- Verfahren: Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 625 Euro
- Wichtig für: Fahrzeughalter bei behördlichem Nutzungsverbot
Eilantrag gescheitert: Fahrzeughalter muss Papiere und Kennzeichen vorlegen
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat am 27. Februar 2026 (Az. 6 L 241/26) den Eilantrag eines Fahrzeughalters abgelehnt. Er muss Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder zur Außerbetriebsetzung seines Wagens vorlegen.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2026 hatte die Zulassungsbehörde dem Mann die weitere Benutzung seines Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung untersagt. In Nr. 2 der Verfügung verlangte sie, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung Fahrzeugschein beziehungsweise Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief und amtliche Kennzeichenschilder zur Abmeldung vorzulegen. Zugestellt wurde die Verfügung am 16. Januar 2026.
Der Halter wehrte sich gegen diese Vorlagepflicht. Schon am 26. Januar 2026 beantragte er vorläufigen Rechtsschutz, am 13. Februar 2026 folgte die Klage gegen Nr. 2 der Verfügung (Az. 6 K 1554/26). Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Er trug vor, das Fahrzeug nicht mehr zu nutzen, es stehe in einer VW-Werkstatt. Die Vorlagepflicht sei zudem ein intensiveres Mittel als das Benutzungsverbot.
Der Einzelrichter sah das anders: Der Eilantrag war nach seiner Auffassung fristgerecht und zulässig, blieb aber ohne Erfolg. Die Klage gegen Nr. 2 werde voraussichtlich scheitern, weil die Anordnung rechtmäßig sei. Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellte das Gericht das Interesse des Mannes, bis zur Bestandskraft von der Vollziehung verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der vorherigen Durchsetzung gegenüber. Die Abwägung fiel zu seinen Lasten aus. Die Kosten des Verfahrens trägt er.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Pflicht zur Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der abgestempelten Kennzeichenschilder nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV folgt zwingend aus einer wirksamen und vollziehbaren Betriebsuntersagung und steht nicht im behördlichen Ermessen.
- Die behördliche Anordnung zur Vorlage von Fahrzeugpapieren und Kennzeichenschildern zur Außerbetriebsetzung ist bei einem verkehrsunsicheren Fahrzeug verhältnismäßig, da die Außerbetriebsetzung über ein bloßes Benutzungsverbot hinausgeht und dem Fahrzeughalter die für Reparatur und spätere Wiederzulassung erforderlichen Unterlagen verbleiben beziehungsweise nach der Entstempelung wieder ausgehändigt werden.
Mängelmeldungen und DEKRA-Gutachten: Der Weg zum behördlichen Einschreiten
Den Anlass lieferten Mängelmeldungen der Polizei und ein Gutachten der DEKRA. Die Behörde hatte den Halter zuvor zur Beseitigung der Mängel aufgefordert, erinnert und angehört.
Polizeiliche Mängelmeldung und DEKRA-Gutachten
Nach den Gründen des Beschlusses teilte die Polizei der Behörde mit, das Fahrzeug weise zahlreiche Mängel auf, die bereits 2023 beanstandet worden seien. Am 9. Januar 2026 ging außerdem ein DEKRA-Gutachten vom 2. Dezember 2025 ein. Es stufte den Wagen wegen anderer Mängel als nicht verkehrssicher ein. Auf die von der Polizei mitgeteilten Mängel ging das Gutachten nicht ein.
Der Halter stellt den Wagen in eine Werkstatt
Der Mann erklärte, er nutze das Fahrzeug seit der ebenfalls ergangenen polizeilichen Nutzungsuntersagung nicht mehr. Er habe es auf einem Anhänger in eine VW-Werkstatt gebracht, wo es sich weiterhin befinde. Drei Tage nach Zustellung der Verfügung vom 12. Januar 2026 sollte er die Papiere und Kennzeichenschilder dennoch abgeben.
Warum die Betriebsuntersagung im Eilverfahren nicht mehr angreifbar war
Die Betriebsuntersagung in Nr. 1 der Verfügung war bestandskräftig, weil der Halter sie nicht mit einer Anfechtungsklage angegriffen hatte. Seine Klage vom 13. Februar 2026 richtete sich allein gegen Nr. 2, die Vorlagepflicht.
Die Rechtsbehelfsbelehrung setzte die Monatsfrist in Gang
Das Gericht hielt die Klagefrist gegen die Betriebsuntersagung für abgelaufen. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Verfügung sei zutreffend gewesen. Deshalb galt die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei einer fehlerhaften Belehrung eingreifen würde.
Auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung kommt es nicht mehr an
Weil die Untersagung bestandskräftig war, musste das Gericht nicht prüfen, ob sie rechtmäßig gewesen war. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG NRW sah es nicht. Damit blieb allein die Vorlageanordnung in Nr. 2 zu überprüfen.
Weshalb aus der Betriebsuntersagung zwingend die Vorlage der Papiere folgt
Die Pflicht zur Außerbetriebsetzung wird nach Auffassung des Gerichts allein durch die wirksame und vollziehbare Betriebsuntersagung ausgelöst. Sie steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern folgt zwingend aus der Untersagung.
Die FZV verlangt die Außerbetriebsetzung ohne behördlichen Spielraum
Das Gericht stützte die Vorlagepflicht auf § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV. Ist der Betrieb eines Fahrzeugs beschränkt oder untersagt, muss der Halter oder Eigentümer es unverzüglich außer Betrieb setzen lassen. Bei einem zugelassenen Fahrzeug sind dafür die Zulassungsbescheinigung Teil I, also der frühere Fahrzeugschein, und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen.
Zur Rechtmäßigkeit einer solchen Vorlagepflicht verwies das Gericht außerdem auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2019 (11 BV 19.824, DAR 2020, 53, juris Rn. 49).
Zuständigkeit und Anhörung: keine formellen Bedenken
Formelle Bedenken hatte das Gericht nicht. Die Behörde war als Wohnsitzbehörde zuständig, und zwar nach § 75 Abs. 1 FZV in Verbindung mit § 17 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW sowie den §§ 3 Abs. 1, 4 und 5 OBG NRW. Zudem war der Halter vor Erlass der Verfügung zweimal nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden.
Warum die Vorlageanordnung trotz Werkstattaufenthalt verhältnismäßig blieb
Die Abmeldung bewirkt mehr als das Benutzungsverbot, und dem Halter bleiben die Unterlagen, die er für Reparatur und Wiederzulassung braucht. Aus diesen Gründen wies das Gericht seine Einwände zurück.
Die Abmeldung geht über das Benutzungsverbot hinaus
Der Halter hatte eingewandt, die Vorlagepflicht sei ein intensiveres Mittel, obwohl das Benutzungsverbot die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr schon verhindere. Das Gericht hielt dem entgegen, dass eine Betriebsuntersagung Betriebserlaubnis und Zulassung unberührt lasse. Die Abmeldung beseitige beides und gehe deshalb über die bloße Untersagung hinaus.
Bei einem nicht verkehrssicheren, mängelbehafteten Fahrzeug sei die Vorlage von Papieren und Kennzeichenschildern zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer legitim. Die Behörde hatte dieses Schutzinteresse als Grund für die Durchsetzung der Anordnung angeführt. Eine weitergehende eigene Argumentation der Behörde gibt der Beschluss nicht wieder.
Teil II bleibt beim Halter, die übrigen Unterlagen kommen zurück
Der Halter hatte außerdem geltend gemacht, ohne die Papiere seien Reparaturen und Prüfungen durch Prüforganisationen schwieriger und die Wiederzulassung verzögere sich. Das Gericht hielt die Maßnahme trotzdem nicht für unverhältnismäßig. Der Mann behalte die Zulassungsbescheinigung Teil II.
Nach der Eintragung des Außerbetriebsetzungsvermerks in die Zulassungsbescheinigung Teil I muss die Behörde die vorgelegten Unterlagen zurückgeben, dazu die entstempelten Kennzeichenschilder. Das folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 4 FZV. Damit kann der Halter Reparaturen, die Abnahme bei einer Prüfstelle und die Wiederzulassung betreiben.
Der Werkstattaufenthalt als bloße Sachverhaltsangabe
Dass der Wagen in einer Werkstatt steht und nicht mehr genutzt wird, behandelte der Beschluss als Sachverhaltsangabe. Eine gesonderte rechtliche Zurückweisung dieses Vorbringens enthält die Begründung nicht. An der rechtlichen Bewertung änderte der Umstand nichts.
Dreitagesfrist und Sofortvollzug: Auch die Nebenentscheidungen halten stand
Das Gericht hielt die Dreitagesfrist voraussichtlich für ermessensfehlerfrei und die Begründung der sofortigen Vollziehung für ausreichend. Die Kosten legte es dem Halter auf.
Die Dreitagesfrist zeigt voraussichtlich keinen Ermessensfehler
Der Halter hatte auch die Erfüllungsfrist von drei Tagen nach Zustellung angegriffen. Das Gericht beurteilte sie anhand von § 114 Satz 1 VwGO. Ein Ermessensfehler werde sich voraussichtlich nicht zeigen. Das angedrohte Zwangsmittel beruhe auf den im Bescheid genannten Vorschriften und begegne keinen Rechtmäßigkeitszweifeln.
Gefahren für Leib, Leben und Eigentum senken die Begründungsanforderungen
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügte nach Ansicht des Gerichts den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit dem Hinweis auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein mängelbehaftetes, zugelassenes Fahrzeug habe die Behörde den Einzelfallbezug deutlich gemacht. Bei einer Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum seien die Begründungsanforderungen reduziert. Sie fielen hier praktisch mit dem Interesse am Erlass der Verfügung zusammen.
Kosten und Streitwert von 625 Euro
Die Kosten des Verfahrens trägt der Halter nach § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert setzte das Gericht nach §§ 52 und 53 GKG auf 625 Euro fest. Für die vollständige Anfechtung einer Betriebsuntersagung setzt die Kammer in Hauptsacheverfahren in ständiger Rechtsprechung 2.500 Euro an. Weil die Verfügung nur teilweise angegriffen wurde, halbierte das Gericht diesen Wert auf 1.250 Euro. Wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung setzte es davon wiederum die Hälfte an. Die unselbstständige Zwangsmittelandrohung erhöhte den Streitwert nicht.
Der Beschluss ergeht im Eilverfahren und ist damit eine vorläufige Entscheidung. Die Klage gegen Nr. 2 der Verfügung (Az. 6 K 1554/26) ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf weiterhin anhängig. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Begründung als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für Halter, die nach einer Betriebsuntersagung Papiere und Kennzeichen abgeben sollen, setzt diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den entscheidenden Hebel einen Schritt früher an: Wer die Untersagung selbst bestandskräftig, also nicht mehr angreifbar, werden lässt, verliert praktisch auch den Streit um die spätere Vorlagepflicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen deshalb sein, ob fristgerecht gegen die Untersagung vorgegangen wurde, denn ist sie wirksam, folgt die Außerbetriebsetzung ohne behördlichen Spielraum.
Ob die Untersagung rechtmäßig war, musste das Gericht hier nicht entscheiden, weil sie nicht mehr angreifbar war. Aus unserer Sicht ist die Begründung konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart wirkt. Selbst der Werkstattaufenthalt ändert nichts, solange Ihre Zulassung formal fortbesteht.
Papiere abgeben nach Fahrverbot: Wann die Frist schon gelaufen war
Die Pflicht zur Abgabe von Papieren und Kennzeichen stand hier deshalb nicht mehr zur Diskussion, weil der Halter die vorausgehende Benutzungsuntersagung nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten hatte – dadurch wurde sie bestandskräftig, und aus einer bestandskräftigen Untersagung folgt die Außerbetriebsetzung ohne behördlichen Spielraum. Anders hätte es gelegen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung der Verfügung fehlerhaft gewesen wäre: Dann hätte die längere Jahresfrist gegolten, und der Halter hätte die Untersagung selbst noch zur Prüfung stellen können.
In ähnlich gelagerten Fällen kann es zunächst darauf ankommen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung am eigenen Bescheid tatsächlich zutreffend war oder einen Fehler enthält, der die Jahresfrist eröffnet. Ebenso kann eine Rolle spielen, ob überhaupt schon eine Untersagung bestandskräftig geworden ist oder ob der eigene Fall noch innerhalb der Monatsfrist liegt – dann wäre auch die Rechtmäßigkeit der Untersagung selbst noch offen. Schließlich kann es unterschiedlich liegen, ob ein Gutachten oder eine Mängelmeldung vorliegt, die die Verkehrssicherheit belegbar infrage stellt, oder ob sich die Behörde auf schwächere Anhaltspunkte stützt.
Im eigenen Bescheid kann sichtbar sein:
- Zustelldatum der Untersagung
- Wortlaut der Rechtsbehelfsbelehrung
- Frist zur Vorlage von Papieren und Kennzeichen
- Datum eines zugrunde liegenden Gutachtens oder einer Mängelmeldung
Der Hebel liegt hier nicht bei der Vorlagepflicht selbst, sondern einen Schritt davor – bei der Untersagung und der Frage, ob sie noch angegriffen werden kann. Ob die eigene Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich korrekt war und welche Frist deshalb läuft, lässt sich aus dem Bescheid allein oft nicht sicher beurteilen.
Wenn gegen eine Betriebsuntersagung noch keine Klage erhoben wurde, kann die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits laufen – wer abwartet, riskiert, dass die Untersagung bestandskräftig wird. Melden Sie sich in diesem Fall zeitnah bei uns, statt die Frist verstreichen zu lassen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Papiere und Kennzeichen abgeben, obwohl mein Auto bereits in der Werkstatt steht?
Auch wenn Ihr Auto in der Werkstatt steht und nicht mehr genutzt wird, müssen Sie Papiere und Kennzeichen zur Außerbetriebsetzung vorlegen, sofern eine wirksame und vollziehbare Betriebsuntersagung besteht. Der Werkstattaufenthalt ersetzt die förmliche Abmeldung nicht.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV muss ein Fahrzeug bei einer solchen Untersagung unverzüglich außer Betrieb gesetzt werden. Dafür sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und die abgestempelten Kennzeichen vorzulegen. Nach Eintragung des Außerbetriebsetzungsvermerks gibt die Behörde die Unterlagen und die entstempelten Schilder zurück. Im entschiedenen Fall änderten Werkstattaufenthalt und freiwillige Nichtnutzung nichts an der Vorlagepflicht. Die Betriebsuntersagung war bestandskräftig, weil der Halter nur die Vorlageanordnung angegriffen hatte; ihre Rechtmäßigkeit musste das Gericht daher nicht mehr prüfen.
Welche Fahrzeugpapiere und Kennzeichen muss ich nach einer vollziehbaren Betriebsuntersagung vorlegen?
Zur Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Fahrzeugs sind die Zulassungsbescheinigung Teil I und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen; Teil II bleibt beim Halter. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV.
Die Pflicht folgt aus einer wirksamen und vollziehbaren Betriebsuntersagung und steht nicht im Ermessen der Behörde. Teil I ist der frühere Fahrzeugschein und wird für den Außerbetriebsetzungsvermerk benötigt. Die Kennzeichenschilder müssen vorgelegt werden, damit die Zulassungsstelle ihre Stempel entfernen kann. Nach Eintragung des Vermerks und Entstempelung gibt die Behörde die vorgelegten Unterlagen und Schilder zurück; Teil II verbleibt beim Halter.
Wann bekomme ich Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder nach der Ausserbetriebsetzung zurück?
Nach Eintragung des Außerbetriebsetzungsvermerks in die Zulassungsbescheinigung Teil I gibt die Behörde die vorgelegten Unterlagen und die entstempelten Kennzeichenschilder zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil II bleibt beim Halter.
§ 16 Abs. 1 Satz 4 FZV verpflichtet die Behörde zur Rückgabe der vorgelegten Unterlagen und der entstempelten Schilder. Damit stehen diese für Reparaturen, eine Prüfung bei einer Prüforganisation und die spätere Wiederzulassung zur Verfügung. Das Gericht hielt deshalb erschwerte Reparaturen oder eine verzögerte Wiederzulassung nicht für ausreichende Gründe, die Vorlagepflicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Darf die Zulassungsbehörde für die Vorlage von Papieren und Kennzeichen nur drei Tage setzen?
Eine Frist von drei Tagen nach Zustellung zur Vorlage der Fahrzeugpapiere und Kennzeichen hielt das Verwaltungsgericht im Eilverfahren voraussichtlich für ermessensfehlerfrei. Die Einschätzung betraf die konkrete Anordnung und begründet keine allgemeine Regel für sämtliche Vorlagefristen von drei Tagen.
Nach § 114 Satz 1 VwGO prüfte das Gericht, ob die Behörde bei der Fristsetzung ihren Entscheidungsspielraum fehlerhaft ausgeübt hatte. Ein Ermessensfehler liegt dabei vor, wenn die Behörde ihren Spielraum nicht gesetzeskonform nutzt oder relevante Umstände unberücksichtigt lässt. Die Verfügung verlangte die Vorlage innerhalb von drei Tagen nach Zustellung und wurde am 16. Januar 2026 zugestellt. Auch hinsichtlich des angedrohten Zwangsmittels nach den im Bescheid genannten Vorschriften sah das Gericht keine durchgreifenden Rechtmäßigkeitszweifel.
Der Beschluss erging im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und enthält daher eine vorläufige Erfolgsprognose. Über die Klage gegen Nr. 2 der Verfügung (Az. 6 K 1554/26) ist noch nicht entschieden; die endgültige Beurteilung bleibt offen.
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Das vorliegende Urteil
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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 625,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Polizei teilte der Antragsgegnerin am 0. Juni 0000 mit, dass das auf den Antragsteller zugelassene Fahrzeug N01 zahlreiche Mängel aufweise, die sie bereits im Jahr 2023 bemängelt habe. Nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung, Erinnerung und Anhörung untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 12. Januar 2016 die weitere Benutzung des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung (Nr. 1) wegen der polizeilich mitgeteilten Mängel. Sie ordnete unter Nr. 2 der Verfügung an: „Der Fahrzeugschein bzw. die Betriebserlaubnis, der Fahrzeugbrief und die amtlichen Kennzeichenschilder sind innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung dieser Ordnungsverfügung zwecks Abmeldung des Fahrzeugs beim Bürgeramt, J.-straße. 00-00, N02 G., vorzulegen.“ Am 9. Januar 2026 ging ein DEKRA-Gutachten vom 2. Dezember 2025 bei der Antragsgegnerin ein, wonach das Fahrzeug des Antragstellers aufgrund anderer Mängel nicht verkehrssicher sei. Auf die polizeilich angezeigten Mängel geht das DEKRA-Gutachten nicht ein.
Der Bescheid vom 12. Januar 2026 wurde dem Antragsteller am 16. Januar 2026 zugestellt. Der Antragsteller hat gegen Nr. 2 des Bescheids am 13. Februar 2026 Klage erhoben (6 K 1554/26) über die noch nicht entschieden ist und bereits am 26. Januar 2026 um die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen Nr. 2 der Verfügung nachgesucht.
Der Antragsteller trägt vor, er nutze das Fahrzeug seit der ebenfalls erfolgten polizeilichen Nutzungsuntersagung nicht mehr, sondern habe das Fahrzeug per Anhänger in eine VW-Werkstatt verbracht, wo es sich auch jetzt noch befinde. Die in Nr. 2 der Verfügung verlangte Herausgabe der Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder stelle gegenüber dem Benutzungsverbot ein intensiveres Mittel dar. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verhindere bereits das Benutzungsverbot der Nr. 1 der Verfügung. Ohne die Fahrzeugpapiere seien Reparatur und Prüfungen durch Prüforganisationen schwieriger, außerdem werde die Wiederzulassung verzögert.
II.
Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen.
Der wegen fristgemäßer Klageerhebung und auch im übrigen zulässige Eilrechtsschutzantrag bleibt ohne Erfolg.
Die gegen Nr. 2 der Verfügung vom 12. Januar 2026 erhobene Anfechtungsklage wird nach Aktenlage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der Bescheid insofern rechtmäßig ist und der Antragsteller durch ihn nicht in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Deswegen fällt auch die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im hiesigen Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, bis zum Bestandskrafteintritt von der Vollziehung der Nr. 2 verschont zu bleiben, mit dem von der Antragsgegnerin vertretenen öffentlichen Interesse, diese Anordnung bereits vorher durchzusetzen, zu Lasten des Antragstellers aus.
Ermächtigungsgrundlage für die Verpflichtung, die Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder zwecks Abmeldung bei der Antragsgegnerin vorzulegen, ist § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV.
An der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Zweifel. Die Antragsgegnerin ist nach § 75 Abs. 1 FZV i.V.m. § 17 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4, 5 OBG NRW als Wohnsitzbehörde für das Fahrzeug des Antragstellers zuständig. Sie hat ihn vor Verfügungserlass zweimal im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.
Die Verfügung ist aller Voraussicht nach auch materiell rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV gilt: Ist der Betrieb eines Fahrzeuges, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, beschränkt oder untersagt, hat der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 außer Betrieb setzen zu lassen. Letztgenannte Vorschrift ordnet unter Nr. 1 an: Soll ein zugelassenes Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der zuständigen Zulassungsbehörde nach § 75 Absatz 2 bei einem zugelassenen Fahrzeug unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die abgestempelten Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen.
Bei dem PKW C. handelt es sich um ein Fahrzeug, für das das Kennzeichen N01 zugeteilt ist. Dessen Betrieb ist durch Nr. 1 der Verfügung untersagt. Die Untersagung ist inzwischen bestandskräftig, weil der Antragsteller sie nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen hat. Die Klagefrist ist verstrichen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend erfolgte, so dass die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lief, nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Auf die Rechtmäßigkeit der Untersagung kommt es damit nicht mehr an. Anhaltspunkte dafür, dass die Untersagung nichtig im Sinne von § 44 VwVfG NRW und damit unwirksam sein könnte, fehlen.
Die Verpflichtung des Halters zur Außerbetriebsetzung durch Vorlage der Fahrzeugpapiere und abgestempelten Kennzeichenschilder wird allein durch die wirksame und vollziehbare Betriebsuntersagung ausgelöst. Sie steht nicht im behördlichen Ermessen, sondern ist ein Akt gebundener Verwaltung, der sich zwingend aus der Betriebsuntersagung ergibt.
Vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 11 BV 19.824, DAR 2020, 53 (= juris Rn. 49).
Die vom Antragssteller erhobenen Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage der Fahrzeugpapiere und Kennzeichenschilder teilt das Gericht nicht. Die Maßnahmen sind bei einem nicht verkehrssicheren, mängelbehafteten Fahrzeug legitim zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer. Denn die Betriebsuntersagung lässt Betriebserlaubnis und Zulassung des Fahrzeuges unberührt. Die Abmeldung beseitigt beides und geht daher über die bloße Untersagung hinaus.
Diese Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Halter bleibt im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II. Außerdem händigt die Antragsgegnerin (Zulassungsbehörde) dem Antragsteller (Halter) nach Eintrag eines Vermerks über die Außerbetriebsetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus, wie sich aus § 16 Absatz 1 Satz 4 ergibt. Damit kann er Reparatur, Abnahme bei einer Prüfstelle und Wiederzulassung betreiben.
Soweit die Antragsgegnerin Ermessen hinsichtlich der Dauer der Frist zur Erfüllung der Abmeldungsverpflichtung ausgeübt hat (drei Tage nach Zustellung), wird sich voraussichtlich kein Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO zeigen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Indem sich die Antragsgegnerin auf die Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer beruft, die von einem mängelbehafteten zugelassenen Fahrzeug ausgehen, zeigt sie, dass sie sich des Einzelfallcharakters der Entscheidung bewusst war. Die Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung sind angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, die im Straßenverkehr gefährdet werden – Leib, Leben, Eigentum – reduziert. Vorliegend fallen sie praktisch mit dem Interesse am Erlass der Verfügung zusammen.
Das angedrohte Zwangsmittel beruht auf den im Bescheid angegebenen Vorschriften und begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist nach §§ 52, 53 GKG festgesetzt. Für die vollständige Anfechtung einer Betriebsuntersagung setzt die Kammer in Hauptsacheverfahren in ständiger Rechtsprechung 2.500,- Euro als Streitwert an. Dieser Wert ist hier auf 1.250,- Euro zu halbieren, weil die Betriebsuntersagungsverfügung nur teilweise angegriffen ist. Wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung, ist davon wiederum nur die Hälfte anzusetzen. Die unselbstständige Zwangsmittelandrohung erhöht den Streitwert nicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver-waltungs-gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober-verwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent-scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein-geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi-dii-kirch-platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be-schwerde ist in-nerhalb eines Mo-nats nach Be-kanntgabe der Ent-scheidung zu be-gründen. Die Be-gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be-schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu-reichen.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach–dem diese Ent-scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver-fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift-lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-schäfts-stelle Beschwerde ein-gelegt wer-den, über die das Ober-ver-wal-tungsgericht für das Land Nord-rhein-West-falen in Münster ent-scheidet, falls das Ver-wal-tungs-ge-richt ihr nicht abhilft.
