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Verkehrssicherungspflichtverletzung: Sturzunfall auf feuchtem Fußboden eines Supermarktes

LG Koblenz, Az.:  3 U 1493/12, Beschluss vom 10.04.2013

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 05. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Trier vom 21. November 2012 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

VErkehrssicherungspflicht: Rutschgefahr wegen nassem Fussboden
Symbolfoto: AndreyPopov / Bigstock

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 7. Mai 2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG). Die Gründe werden nachfolgend dargestellt:

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend.

Am Nachmittag des 21.12.2009 suchte die Klägerin den von der Beklagten in der …[Y]straße in …[X] betriebenen …[A]-Markt auf, um dort Einkäufe zu tätigen. Nach Auswahl der von ihr benötigten Waren und deren Bezahlung an der Kasse wollte die Klägerin den Supermarkt verlassen.

Der …[A]-Markt der Beklagten verfügt über zwei Eingänge, die einander hinter dem Kassenbereich gegenüber liegen und durch eine Gasse miteinander verbunden sind. Im Bereich dieser Gasse jenseits der Kassen des …[A]-Markts befinden sich Auslagen für Kunden bzw. ein Bäckereiverkaufsstand. An den beiden Eingängen sind jeweils große rutschfeste Schmutzmatten ausgelegt, an denen die Kunden Schmutz und Feuchtigkeit von ihren Schuhen klopfen können. Zur Veranschaulichung der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder (GA 82 f) Bezug genommen.

Am 21.12.2009 schneite es in …[X]. Die aufgrund der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage sehr zahlreichen Kunden trugen Schnee und Schneematsch von draußen in die Räumlichkeiten des Supermarkts hinein. Aufgrund des Schneewetters und des regen Publikumsverkehrs war der Boden im Bereich hinter den Kassen feucht.

Nachdem die Klägerin von der Kasse aus wenige Schritte in Richtung Ausgang gegangen war, rutschte sie aus und stürzte zu Boden. Bei dem Sturz fing sie sich mit ihren Händen ab und zog sich hierbei eine Verletzung der rechten Hand, nämlich eine Seitenbandruptur am rechten Daumengrundgelenk, zu.

Die Verletzung der Klägerin ist nicht vollständig ausgeheilt. Es verbleibt ein Dauerschaden in Form einer Subluxation im Bereich des Daumengrundgelenks, so dass die als Kosmetikerin tätige Klägerin insbesondere in der Feinmotorik ihres Daumens erheblich eingeschränkt ist.

Die Klägerin hat vorgetragen, Ursache ihres Sturzes sei die Feuchtigkeit im Bereich hinter der Kasse gewesen, durch die sie ins Rutschen geraten sei. Die Beklagte habe nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße dafür Sorge getragen, dass von den Kunden keine Nässe in den Markt hinein getragen bzw. die vorhandene Nässe beseitigt werde. Darüber hinaus verfüge der Markt der Beklagten nicht über einen Bodenbelag, der bei Feuchtigkeit und Nässe die bestmögliche Rutschfestigkeit besitze. Schließlich habe die Beklagte auch keine Hinweisschilder aufgestellt, um vor der Feuchtigkeit des Fußbodens zu warnen. Gerade im Hinblick auf das Schneewetter und den zahlreichen Publikumsverkehr sei die Beklagte zum Ergreifen besonderer Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 441,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, und zwar abzüglich eines vorprozessual gezahlten Betrags von 400,– €,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Unfalls vom 21.12.2009 in dem …[A]-Markt in der …[Y]straße in …[X] künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,

4. sie von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 430,66 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, die Klägerin sei nicht aufgrund der Feuchtigkeit des Fußbodens, sondern aufgrund eigener Unachtsamkeit gestürzt. Sie selbst habe ihren Verkehrssicherungspflichten genügt, indem sie in ihrem …[A]-Markt einen rutschfesten Fußboden der Rutschfestigkeitsklasse R 9 verlegt habe, unstreitig im Eingangsbereich Schmutzmatten ausgelegt und zudem die regelmäßige Reinigung bzw. Feuchtigkeitsbeseitigung organisiert habe. Ihr Marktleiter in …[X], der Zeuge …[B], habe den Mitarbeiter …[C] damit beauftragt, mit der Putzmaschine den Marktbereich ständig zu kontrollieren und zu reinigen sowie mit einem Wischmob den Boden trocken zu wischen. Überdies sei das Kassenpersonal angewiesen worden, den Eingangsbereich im Blick zu behalten und gegebenenfalls den Zeugen  …[C] bei Entstehen übermäßiger Nässe zu unterrichten. Schließlich sei auch im Kassenbereich ein Schild mit dem Hinweis „Achtung Rutschgefahr“ aufgestellt gewesen. Dieses Schild habe unmittelbar in dem Kassenbereich gestanden, in dem die Klägerin ausgerutscht und gestürzt sei. Mit der Beseitigung des Schnees im Bereich vor den Eingängen des Supermarkts habe sie ein Reinigungsunternehmen, die Firma …[D], beauftragt. Diese habe auch am Morgen des 21.12.2009 den Schnee geräumt.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme – Vernehmung der Zeugen …[E], …[F], …[C] und …[B] sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens – die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin trägt nunmehr vor,

das Landgericht habe zu Unrecht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Da der Sturz sich in einem Bereich des Marktes ereignet habe, der unstreitig feucht gewesen sei, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die vorhandene Nässe für den Sturz ursächlich geworden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei aufgrund der Beweisaufnahme nicht unstreitig, dass Schmutzfanglatten ausgelegt worden seien. Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, dass der Zeuge …[C] den Markt am Unfalltag regelmäßig mit der Putzmaschine befahren habe. Soweit das Landgericht dies auf die glaubhaften Bekundungen der Zeugen …[F] und …[B] gestützt habe, sei zu bemerken, dass die das Urteil sprechende Richterin der Beweisaufnahme nicht beigewohnt habe. Dies gelte entsprechend für die Feststellungen des Landgerichts, dass die Fa. …[D] an dem Unfalltag vor dem Supermarkt Schnee geräumt habe. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege auch deshalb vor, weil keine Warnschilder aufgestellt worden seien. Hinsichtlich der Notwendigkeit der regelmäßigen Reinigung des Fußbodens im Supermarkt sei der Beklagten ein Organisationsverschulden anzulasten.

Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 441,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

2) die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu zahlen, und zwar abzüglich eines vorprozessual gezahlten Betrags von 400,– €,

3) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund des Unfalls vom 21.12.2009 in dem …[A]-Markt in der …[Y]straße in …[X] künftig entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen,

4) sie von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 430,66 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Landgericht habe zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe ihren Sturz selbst verursacht. Ihr, der Beklagten, sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass ihre Mitarbeiter ihrer Verpflichtung, die Nässe und Feuchtigkeit im Supermarkt zu beseitigen im ausreichenden Maße nachgekommen seien. Der Markt sei an diesem Tag von 2.200 Kunden aufgesucht worden (unstrittig). Die Klägerin sei die einzige gewesen, die gestürzt sei.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Beklagten ist keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Es besteht für die Klägerin weder ein Anspruch aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht noch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB oder § 831 BGB.

Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 12.11.1996 – VI ZR 270/95 – VersR 1997, 249, 250; Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 155/02 – VersR 2003, 1319 = MDR 2003, 1352; OLG Celle, Urteil vom 25.01.2007 – 8 U 161/06 – juris Tz. 5 = VersR 2008, 1533 LS; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.12.2009 – 2 U 565/09 – VersR 2011, 363). Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 15.07.2003 -VI ZR 155/02 – VersR 2003, 1319 = MDR 2003, 1352; Urteil vom 16.05.2006 – VI ZR 189/05 – VersR 2006, 1083 = NJW 2006, 2326; Urteil vom 16.02.2006 – III ZR 68/05 – VersR 2006, 665; OLG Koblenz, aaO), d. h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH; Urteil vom 21.02.1978 – VI ZR 202/76 – VersR 1978, 561 = NJW 1978, 1629; OLG Koblenz, aaO). Der Dritte ist aber nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2001 – 13 U 171/01 – VersR 2003, 605; BGH, Urteil vom 30.12.2007 – VI ZR 99/06 – VersR 2007, 518 = NJW-RR 2006, 1100; OLG Koblenz, aaO).

Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offenstehen, gelten strenge Sicherheitsstandards (BGH, Urteil vom 11.03.1986 – VI ZR 22/85 – VersR 1986. 765 = NJW 1986, 2757; VersR 1988, 631 = VersR 1988, 1588; Urteil vom 05.07.1994 – VI ZR 238/93 – NJW 1994, 2617; OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2000 – 22 W 22/00 – VersR 2001, 595 = juris Tz. 6; MünchKommBGB/Wagner, 5. Auflage, § 823 Rn. 464, 482; Grote, Verkehrssicherungspflichten beim Zugang zu öffentlichen Gebäuden, NJW 200, 3113 ff.). Für Fußböden in Kaufhäusern und Supermärkten gilt, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren (Wagner, aaO § 823 Rn. 484; Staudinger/Hager, BGB, 2009, § 823 Rn. 249; BGH, Urteil vom 21.06.1994 – VI ZR 215/93 – VersR 1994, 1202 = NJW 1994, 2756).

Selbst unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Sicherheitsstandards hat das Landgericht zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten verneint. Der Umstand, dass der Bereich hinter der Kasse feucht war, ist für sich allein betrachtet nicht geeignet, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu begründen. Angesichts der Witterungsverhältnisse am Unfalltag war es schlechterdings der Beklagten nicht möglich, den Fußboden im Marktbereich trocken zu halten. Bei etwa 2.200 Besuchern des Marktes an diesem Tag und des vorhandenen Schneewetters ließ sich nicht vermeiden, dass die Kunden mit ihrer Bekleidung und ihren Schuhen die Nässe mit in den …[A]-Markt bringen. Die Klägerin konnte – wie das Landgericht zutreffend bemerkt – nicht erwarten, dass der Bereich hinter den Kassen trocken war. Sie musste bei gehöriger Aufmerksamkeit damit rechnen, dass Feuchtigkeit auf dem Fußbodenbelag in Anbetracht des starken Kundendrangs nicht mit zumutbaren Mitteln zu vermeiden war.

Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Vermeidung bzw. Beseitigung der Feuchtigkeit in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte im Bereich der beiden Eingangstüren Schmutzfangmatten ausgelegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Zeuge …[C] vom Marktleiter angewiesen war, mit Hilfe einer Putzmaschine den Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs- und Kassenbereichs regelmäßig zu reinigen und zu trocknen. Der Zeuge …[C] ist am Unfalltag entsprechend verfahren und hat regelmäßig die Putzmaschine bedient. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Mitarbeiter der Beklagten, …[C] und …[F], sowie der Marktleiter …[B] übereinstimmend bekundet, dass die Reinigungs- und Trocknungsarbeiten in zweistündigen Intervallen erfolgten. Ebenso ist – den Bekundungen der Zeugen …[C] und …[B] folgend – der Verkehrsraum vor den Eingängen zum Supermarkt von der von der Beklagten beauftragten Firma …[D] geräumt und mit Streusalz bestreut worden.

Soweit die Berufung (BB 4, GA 207) beanstandet, es sei nicht unstreitig, dass Schmutzfangmatten ausgelegt worden seien, verfängt dieser Angriff nicht. Stellt das Landgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil fest, dass unstreitig Schmutzmatten ausgelegt waren (LU 5) und wird diese Feststellung nicht durch einen Tatbestandsberichtigungsantrag beanstandet, entfalten diese Feststellungen gemäß § 314 ZPO Tatbestandswirkung, auch wenn sich diese Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils befinden (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 26.09.2012 – 2 U 1127/11; Hinweisbeschluss vom 12.06.2012 – 2 U 561/11 – BauR 2012, 1838, IBR 2012 online Leitsatz).

Die Berufung argumentiert, es spreche der erste Anschein dafür, dass die vorhandene Nässe für den Sturz der Klägerin ursächlich gewesen sei (BB 4, GA 207). Der Hinweis auf den Anscheinsbeweis vermag vorliegend eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen. Die Klägerin musste aufgrund der Witterungsverhältnisse damit rechnen, dass der Fußbodenbelag in dem Supermarkt bei der Vielzahl an Kunden, die den Markt besuchten, feucht war. Der Sturz der Klägerin ist im Wesentlichen durch eigenes Verschulden verursacht worden, weil sie dem Fußbodenbelag nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat. Die Zeugin …[E] (GA 89) hat in der Beweisaufnahme bekundet, dass die Klägerin mit ihr an der Kasse gestanden, ihr ein frohes Weihnachtsfest gewünscht und sich dann umgedreht habe und gestürzt sei. Die Klägerin habe keinen Einkaufswagen mitgeführt und habe die wenigen Teile, die sie mitgeführt habe, auf dem Arm getragen (GA 90). Diese Situation spricht dafür, dass die Klägerin nicht genügend aufmerksam war.

Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge …[C] von dem Marktleiter angewiesen worden war, mit Hilfe einer Putzmaschine den Fußboden des Supermarktes einschließlich des Eingangs – und Kassenbereichs zu reinigen und zu trocknen. Der Zeuge …[C] habe diese Anweisungen am Umfalltag auch umgesetzt. Die Mitarbeiter der Beklagten …[C], …[F] sowie der Marktleiter …[B] hätten übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass der Zeuge in regelmäßigen Intervallen Reinigungs- und Trocknungsarbeiten in dem Supermarkt ausgeführt habe. Der Zeuge …[C] hat dies dahingehend präzisiert, dass er in zweistündigen Intervallen die Putzmaschine bedient habe. Das Landgericht hat sich mit den Angaben der Klägerin und der Aussage Zeugin …[E] (nicht wie vom Landgericht ausgeführt die Zeugin …[F], die keine Kundin, sondern Kassiererin war, LU 5, Sitzungsprotokoll LG vom 11.01.2012, S. 4. GA 91) auseinandergesetzt, die eine Putzmaschine nicht beobachtet haben will. Das Landgericht führt nachvollziehbar aus, dass diese Angaben nicht in Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen …[C] und …[B] stehen, da der Zeuge …[C] die Putzmaschine nicht unablässig bedient habe (LU 5).

Die Angriffe der Berufung (BB 6 ff., GA 209 ff.) gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht erfolgversprechend. Dass die Zeugin …[E] sich während ihres halbstündigen Aufenthalts (BB 5, GA 208) nicht erinnern konnte, dass jemand den Boden im Bereich hinter den Kassen gewischt habe, steht den Bekundungen der Zeugen …[C] und …[B] nicht entgegen, da der Zeuge …[C] in zweistündigen Intervallen die Putzmaschine bediente.

Soweit die Berufung rügt, dass zwischen der Beweisaufnahme am 11.02.2012 GA 88 ff.) und der Verkündung des Urteils vom 21.11.2012 ein Richterwechsel stattgefunden habe, trifft dies zwar zu, führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass die Beweisaufnahme des Landgerichts hätte wiederholt werden müssen. Richtig ist zwar, dass sich die Spruchrichterin zu der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen geäußert hat, ohne diese gemäß § 398 Abs. 1 ZPO nochmals zu vernehmen.  Die Spruchrichterin hat sich allerdings nicht zu der Glaubwürdigkeit der Zeugen geäußert. Es bedurfte deshalb auch nicht eines Glaubwürdigkeitsvermerks der die Beweisaufnahme durchführenden Richterin, zu dem die Parteien hätten Stellung beziehen können (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 207/98 – NJW 2000, 1420 ff. = VersR 200, 610 ff. = ZIP 2000, 635 ff. = WM 2000, 686 ff. = R+S 2000, 261 ff.; Urteil vom 04.02.1997 – XI ZR 160/96 – NJW 1997, 1586 f. = MDR 1997, 592; Urteil vom 11.07.1990 – VIII ZR 366/89 – NJW 1990, 3088 ff. = WM 19990, 2095 ff. = MDR 1991, 239; Thomas/Putzo, ZPO; 32. Auflage 2011, § 285 Rn. 2). Die Berufung trägt selbst vor, dass die Parteien der urkundlichen Verwertung der protokollierten Zeugenaussagen zugestimmt haben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen hat das Landgericht offenbar dem objektiven Aussagegehalt der Aussagen entnommen und sie im Gesamtkontext gesehen.

Das Landgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Fußbodenbelag in dem Supermarkt aufgrund der von Sachkunde getragenen Ausführungen des Sachverständigen …[G] der Rutschhemmklasse R 9 zuzuordnen war und eine ausreichende Rutschhemmung aufwies. Selbst unter Beachtung der strengen Sicherheitsstandards für den Fußbodenbelag in Kaufhäusern und Supermärkten ist der Beklagten hinsichtlich der Ausstattung ihres Supermarktes kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Seitens der Berufung werden diesbezüglich keine Angriffe geführt.

Entgegen den Ausführungen der Berufung, die sich auf die Entscheidungen  des OLG Köln vom 25.06.1998 (12 U 271/97 – MDR 1999, 678 = VersR 1999, 861 f.) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 14.07.2004 – 7 U 18/03) beziehen, ist der Beklagten kein Organisationsverschulden anzulasten, weil der für die Beklagte verantwortliche Marktleiter nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Böden regelmäßig kontrolliert und gereinigt werden. Nach den übereinstimmenden Bekundungen des Marktleiters …[B], des Zeugen …[C] und der Zeugin  …[F] ist der Boden in dem Supermarkt regelmäßig gereinigt und getrocknet worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugen teilweise bekundeten, dass im Ein- und Ausgangsbereich (so der Zeuge …[B], Protokoll vom 11.01.2012, Seite 8, GA 95, die Zeugin …[F], Protokoll vom 11.01.2012, Seite 4, GA 91) nach Bedarf der Boden gereinigt und getrocknet worden sei. Dieses Vorgehen spricht vielmehr dafür, dass die Beklagte sich den veränderten Verhältnissen anpasste.

Mit dem Landgericht kann offen gelassen werden, ob am Unfalltag tatsächlich Warnschilder in Bezug auf eine etwaige  Glättegefahr im Supermarkt aufgestellt waren, weil die von der Beklagten veranlassten Verkehrssicherungsmaßnahmen – Reinigen, Putzen und Trockenwischen des Fußbodenbelags – im Rahmen des Zumutbaren an sich ausreichend waren, etwaigen Gefahren im Hinblick auf eine Rutschgefahr zu begegnen und das Unfallereignis auf eigenes Verschulden der Klägerin zurückzuführen ist.

Die Berufung der Klägerin hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.041,44 € festzusetzen.

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